Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00205
IV.2011.00205

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 16. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1954 geborene X.___ war vom 19. Juli 1993 bis 30. April 2007 und ab 7. November 2008 als Ramm-Vortriebsarbeiter bei der Y.___ AG angestellt. Nachdem er ab dem 11. Juni 2009 gesundheitsbedingt nicht mehr hatte arbeiten können (Arbeitgeberbericht vom 16. Oktober 2009, Urk. 10/10), meldete er sich am 17. September 2009 wegen Rücken- und Beinbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 30. September 2009, Urk. 10/8) und holte Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, (Bericht vom 30. September 2009, Urk. 10/9) sowie des Spitals A.___ (Bericht vom 21. Oktober 2009, Urk. 10/16) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/10) ein und zog die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung I.___ bei (Urk. 10/14). Am 2. Dezember 2009 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26 August 2010, Urk. 10/32, und Einwand vom 17. November 2010, Urk. 10/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2011 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ am 21. Februar 2011 durch Regula Schwaller Beschwerde erheben und die Zusprache einer Rente beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 19. Mai 2011 an seinem Antrag hatte festhalten lassen (Urk. 13), verzichtetet die Beschwerdegegnerin auf das Erstatten einer Duplik (Verzichtserklärung vom 8. Juni 2011, Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.
2.1     Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 30. September 2009 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine zeitweise dekompensierte Leberzirrhose (Aszites), (2) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei Fehlhaltung/Fehlform der Brustwirbelsäule (BWS) + Lendenwirbelsäule (LWS) und (3) eine Foraminalstenose L3/L4 links mit Kompression L3 links fest. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/9). Mit Bericht vom 28. September 2009 an die I.___ hatte Dr. Z.___ bereits die identischen Diagnosen angeführt und erklärt, dass seiner Meinung nach der Beschwerdeführer längerfristig für jede mögliche Arbeit 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 10/14/5-7).
2.2     Die Ärzte des Spitals A.___ nannten mit Bericht vom 21. Oktober 2009 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei (a) Verdacht auf tieflumbale Facettenüberlastung beidseits, ISG-Dysfunktion beidseits, (b) Fehlhaltung/Fehlform (rechtskonvexe Skoliose der LWS, lumbosakraler Überhang) und (c) mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen (deutlich ausgeprägt im Bereich der unteren LWS), Foraminalstenose L3/4 links mit Kompression L3 links und mässig L4/5 beidseits (mit möglicher Tangierung L4 beidseits), radikulär asymptomatisch (MRI LWS 17. Juni 2009). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie einen Verdacht auf eine kompensierte Leberzirrhose äthyltoxischer Genese und einen Spreizfuss mit Hallux valgus rechts mehr als links an. Die bisherige schwere Tätigkeit als Bauarbeiter für Kanalisationsanlagen (Arbeiten mit Pressluftbohrer und repetitives Heben von Steinen bis 20 Kilogramm vom Boden) sei nicht ideal bei dem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei radiomorphologisch deutlichen degenerativen Veränderungen. Gemäss Wunsch des Beschwerdeführers sei nach der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitsversuch erfolgt. Bei gutem Verlauf könne ein Arbeitsversuch an zwei Tagen in der Woche (40 %) und eine langsame Belastungssteigerung gemäss Beschwerden erfolgen. Bei Scheitern des Arbeitsversuchs würden sie einen Wechsel auf eine leichte bis maximal mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit empfehlen. Für diese sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 10/16).
2.3     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, diagnostizierte mit Bericht vom 11. Februar 2010 eine Leberzirrhose, eine grenzwertige Splenomegalie und eine Cholezystolithiasis. Sonographisch liessen sich weder im Ober- noch im Unterbrauch Aszites feststellen. Die abdominale Distension sei somit durch Adipositas und Meteorismus bedingt. Da die Gynäkomastie deutlich störend und schmerzhaft sei, empfehle er, das Aldactone abzusetzen und die diuretische Behandlung nur im Lasix, allenfalls mit Torasem durchzuführen (Urk. 3/7)
2.4     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, hielt mit Bericht vom 9. September 2010 als Diagnose ein Lumbospondylogensyndrom bei (a) Fehlhaltung der LWS (Abflachung der Lendenlordose, ungünstiger lumbosakraler Winkel), (b) mässiger Spondylarthrose L4-S1 (mit Retroposition von L5 gegenüber S1), (c) degenerativer foraminaler Stenose L3/4 links, weniger L4/5 beidseits (MR vom 17. Juni 2009) und (d) ausgeprägter Bauchptose fest. Als Begleitdiagnose liege anamnestisch eine Leberzirrhose vor (sonographisch im Dezember 2009 kein Nachweis von Aszites). Aufgrund der rheumatologischen Situation sei der Beschwerdeführer definitiv nicht mehr in der Lage, irgendeine Tätigkeit auf einer Baustelle zu verrichten. Allenfalls solle eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) mit anschliessender Vermittlung einer körperlich leichten, wechselbelastenden manuellen (Teilzeit-)Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden könne, vorgenommen werden (Urk. 10/42/1-2).
2.5     Dr. D.___, Chiropraktor SCG, nannte mit Bericht vom 15. November 2010 als Diagnosen (1) ein lumbovertebrales Syndrom, (2) eine segmentale Dysfunktion L5/S1 und ISG rechts, (3) einen Verdacht auf eine Kompressionsneuropathie L3 und (4) einen Verdacht auf eine Leberzirrhose. Die Prognose betreffend Therapiefortschritt und Reduktion der Arbeitsunfähigkeit aus chiropraktorischer Sicht sei verhalten (Urk. 10/42/3).
2.6     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 22. März 2011 (1) ein lumbospondylogenes Syndrom links bei (a) degenerativen Veränderungen der LWS mit Osteochondrose L4/5, foraminaler Stenose L3/4 links mit Kompression der Wurzel L3, weniger ausgeprägt L4/5 mit zumindest Reizung der Wurzel beidseits und (b) ungünstiger Haltung mit Bauchptose, (2) eine seit 2006 bekannte Leberzirrhose und (3) eine Adipositas mit abdominaler Ptose. Die erhobenen Befunde seien mit einer schweren oder mittelschweren Tätigkeit nicht mehr zu vereinbaren. Hingegen wäre eine Teilzeitarbeit in einer leichten Tätigkeit, welche die Rückenproblematik berücksichtige, mit genügenden Pausen denkbar (Urk. 8/10).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 20. Januar 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit jedoch ganztags zumutbar sei (Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Bericht der Ärzte des Spitals A.___ vom 21. Oktober 2009 (Feststellungsblatt, Urk. 10/31 und 10/44).
3.2     Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Spitals A.___ im Bericht vom 21. Oktober 2009 fällt auf, dass gemäss dem von ihnen erstellen Leistungsprofil das Heben/Tragen von Lasten nicht mehr zumutbar ist (10/16/5), gleichzeitig aber die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit Heben von Steinen bis 20 Kilogramm möglich sein soll (Urk. 10/16/8). Dies ist widersprüchlich. Zudem gilt es zu beachten, dass die Ärzte des Spitals A.___ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom Ausgang eines Arbeitsversuchs des Beschwerdeführers abhängig machten. Hieraus lässt sich schliessen, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht konkret medizinisch abgeklärt wurde, sondern dass sie von den Angaben des Beschwerdeführers abhängig gemacht wird. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Berichterstattung gilt es zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberauskunft ab 11. Juni 2009 arbeitsunfähig war (Urk. 10/11). Der hypothetische Rentenbeginn wäre somit frühestens im Juni 2010. Der Bericht des Spitals A.___ datiert jedoch vom 21. Oktober 2009, so dass darin naturgemäss keine Angaben zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns oder danach gemacht werden können. Der Zeitpunkt der Berichterstattung fällt vorliegend besonders ins Gewicht, da der Beschwerdeführer gegenüber Dr. C.___ erklärte, dass sich die Rückenschmerzen nach Dezember 2009 massiv verschlechtert hätten (Urk. 10/42/2). Nach dem Gesagten lässt sich anhand des Berichts der Ärzte des Spitals A.___ vom 21. Oktober 2009 nicht schlüssig beurteilen, inwieweit der Beschwerdeführer - insbesondere ab Juni 2010 - in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dieser Bericht bildet daher keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.3     Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 30. September 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Er machte in diesem Bericht jedoch keine konkreten Angaben, inwieweit eine behinderungsangepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer noch zumutbar sei (E. 2.1). Anhand des Berichts vom 30. September 2009 lässt sich daher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht beurteilen. Im Bericht vom 28. September 2009 an die I.___ äusserte sich Dr. Z.___ demgegenüber zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. So erklärte er, dass seines Erachtens längerfristig für jede Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Gleichzeitig führte er jedoch auch an, dass dem Beschwerdeführer drei Stunden Stehen und eine Stunde Sitzen zumutbar seien (Urk. 10/14/7). Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben ist nicht klar, wie Dr. Z.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit tatsächlich einschätzt. Der Bericht vom 28. September 2009 an die I.___ bildet daher ebenfalls keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.4     Dr. B.___ machte lediglich Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus gastroenterologischer Sicht (E. 2.3). Sein Bericht bildet daher keine hinreichende Grundlage, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus gesamtmedizinischer Sicht zu beurteilen.
3.5     Dr. C.___ hielt zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest: „Auf Grund der rheumatologischen Situation ist der Patient definitiv nicht mehr in der Lage, irgendeine Tätigkeit auf einer Baustelle zu verrichten. Allenfalls (dies entsprechend meinem früheren Vorschlag) Durchführung einer ELF-Untersuchung mit anschliessender Vermittlung einer körperlich leichten, wechselbelastenden manuellen (Teilzeit-)Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden könnte“ (Urk. 10/42/2). Während Dr. C.___ also eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit verneint, hält er die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für abklärungsbedürftig. Da Dr. C.___ dementsprechend keine abschliessende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit abgibt, bildet sein Bericht keine Grundlage für eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.6     Dr. D.___ hält im Bericht vom 15. November 2010 zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich fest, dass die Prognose betreffend Reduktion der Arbeitsunfähigkeit aus chiropraktorischer Sicht verhalten sei (E. 2.5). Inwieweit der Beschwerdeführer seines Erachtens in der angestammten und inwieweit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eingeschränkt ist, erklärt er jedoch nicht. Sein Bericht bildet daher ebenfalls keine hinreichende Beurteilungsgrundlage.
3.7     Dr. E.___ erklärte in seinem Bericht vom 22. März 2011, dass die angestammte Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei. Betreffend Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte er aus, dass eine leichte Tätigkeit, welche die Rückenproblematik berücksichtige und bei welcher genügend Pausen möglich seien, teilzeitlich zumutbar sei (E. 2.6). In welchem Umfang eine solche Teilzeittätigkeit möglich wäre, erklärt er jedoch nicht. Sein Bericht bildet daher ebenfalls keine schlüssige Beurteilungsgrundlage.
3.8         Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der vorhandenen Arztberichte nicht schlüssig beurteilen lässt. Hieran ändern auch die Stellungnahmen der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. November 2009 (Dr. med. H.___, Fachärztin für Chirurgie, Urk. 10/31) und vom 13. Januar 2011 (Dr. med. Hans G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Urk. 10/42) nichts, geben diese doch keine schlüssigen Erklärungen ab, weshalb - im Hinblick auf den massgebenden Zeitpukt - auf die Beurteilung der Ärzte des Spitals A.___ abgestellt wurde. Es sind daher zusätzliche medizinische, sprich rheumatologische Abklärungen notwendig. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2011 und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin.

4.
4.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
4.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
4.3     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).