IV.2011.00209
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 16. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___ war vom 3. August 1987 bis 30. November 1998 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 9/13) und vom 10. Mai 1992 bis 31. Dezember 1997 als Raumpfleger acht Stunden pro Woche bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 9/12). Am 15. Oktober 1998 meldete er sich unter Hinweis auf Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/4). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 15. März 2000 einen Leistungsanspruch (Urk. 9/42). Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 18. September 2001 dahingehend gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückwies (Urk. 9/50). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei der Abklärungsstelle A.___ (Gutachten vom 24. Oktober 2002, Urk. 9/60) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Februar 1999 zu (Urk. 9/68). Anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2008 veranlasste die Verwaltung eine erneute medizinische Abklärung und reduzierte die ganze Rente der Invalidenversicherung gestützt auf das Gutachten der Dr. med. Dr. sc. nat. ETH B.___, Innere Medizin FMH, vom 25. Februar 2009 (Urk. 9/84) und das Gutachten des Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. März 2009 (Urk. 9/87) mit Verfügung vom 16. Februar 2011 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. April 2011 (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 22. Februar 2011 mit dem Rechtsbegehren, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin; ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. März 2011 wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1. April 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Herabsetzung der laufenden Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt (BGE 130 V 75 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat.
2.2 Die Verfügung vom 17. Oktober 2003 betreffend eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 1999 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten der Abklärungsstelle A.___ vom 19. Oktober 2002, worin aufgrund der chronifizierten depressiven Störung (ICD-10 F33.2 oder F34.1) dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestiert wurde (Urk. 9/59).
2.3 Im Revisionsverfahren stellte die Verwaltung aufgrund des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. B.___ und C.___ eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse fest. Wegen der psychischen Beschwerden sei dem Beschwerdeführer im Umfang von 50 % eine Tätigkeit wie die angestammte zumutbar, aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 9/87).
2.4 Der Beschwerdeführer behauptet hingegen, dass die Voraussetzungen einer Revision nicht gegeben seien, denn auf das Gutachten des Dr. C.___ könne aus formellen und materiellen Gründen nicht abgestellt werden. Ausserdem beurteile Dr. C.___ den gleichen Sachverhalt wie im A.___-Gutachten lediglich anders. Sodann sei von der Befangenheit des Dr. C.___ auszugehen, da dieser ein gewöhnlicher Landpsychiater sei, aber als „Klinik“ auftrete. Diese übertriebene Geltungssucht sei als Charaktermangel zu werten und der Mangel an Neutralität ergebe sich vom Abhängigkeitsverhältnis des Psychiaters gegenüber der Verwaltung. Ferner habe die Exploration nur 20 Minuten gedauert, es sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, entgegen der Annahme des Psychiaters sei die Familie des Beschwerdeführers psychisch belastet, die Ausführungen zu den mnestischen Funktionen würden zeigen, dass der Psychiater eigentlich von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgehe und er habe keine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten genommen. Insgesamt seien die Berichte der anderen Psychiater, welche im Recht lägen, aussagekräftiger, weshalb auf diese abzustellen sei. Betreffend Invaliditätsbemessung sei von einem Valideneinkommen für das Jahr 2010 von Fr. 87‘873.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 24‘764.- auszugehen, weshalb selbst bei der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit eine ganze Rente geschuldet sei.
3.
3.1 Anlässlich des im Jahre 2008 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle folgende Berichte ein: Einen Bericht des behandelnden Hausarztes vom 31. Juli 2008 (Urk. 9/77), wonach der Gesundheitszustand unverändert sei und einen Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 4. Juli 2008, worin ein schweres atypisches depressives Zustandsbild im Rahmen einer chronifizierten depressiven Störung (ICD-10 F33.2) diagnostiziert und dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Zwar sei der Beschwerdeführer in der Lage, regelmässig seine Mutter '___' zu besuchen, sei jedoch gegenüber jeglichen therapeutischen Massnahmen ablehnend. Insgesamt habe er im vergangen Jahr fünf Konsultationen in Anspruch genommen, dabei seien Sitzungen alle 14 Tage indiziert. Die Medikation sei ebenfalls ungenügend eingestellt. Insgesamt sei es deshalb schwierig, eine valide Aussage über die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu machen. Aufgrund seiner fehlenden Bereitschaft etwas an seinem Gesundheitszustand ändern zu wollen, bestehe wenig Aussicht auf eine zukünftige Besserung (Urk. 9/76).
3.2 Im veranlassten internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 25. Februar 2009 hielt Dr. B.___ fest, dass die rheumatologische Untersuchung keine wesentlichen pathologischen Befunde ergeben habe, es sei deshalb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (Urk. 9/84).
3.3 Dr. C.___ erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 3. März 2003 und erwähnte in der Familienanamnese die Tatsache, dass die Schwester des Beschwerdeführers unter Depressionen leide. Bezüglich der Krankheitsentwicklung habe der Versicherte erstmals in den 80er Jahren unter Depressionen gelitten. Daraus sei zu schlussfolgern, dass eine genetisch bedingte Vulnerabilität für die depressive Störung ausgeschlossen werden könne. So hätten sich auch keine traumatischen Ereignisse in seinem Leben ereignet, weshalb die Bildung einer Persönlichkeitsstörung auszuschliessen sei. Zwar seien die Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung nach ICD-10 erfüllt, jedoch seien anlässlich der Exploration nur Symptome für eine leichte depressive Episode erkennbar gewesen. Die depressive Symptomatik sei aktuell leicht ausgeprägt und erfülle die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven Episode. Im Rückblick auf den bisherigen Verlauf der depressiven Symptomatik sei festzuhalten, dass diese bisher keine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erforderlich gemacht habe. Seit Jahren fänden nur sporadisch ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen statt. Aus psychiatrischer Sicht habe sich das Störungsbild des Versicherten in Bezug auf die 2002 geschilderte Symptomatik wesentlich gebessert. Bei der aktuellen Untersuchung hätten nur leichte depressive Symptome vorgelegen. Es habe sich lediglich eine dysphorische Gereiztheit, ein leicht verminderter Antrieb und eine gewisse Resignation feststellen lassen. Es hätten bei ihm keinerlei kognitive Einschränkungen bestanden: Seine Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit seien vollkommen unauffällig gewesen. Daraus seien die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.01) und eine Akzentuierung der narzisstischen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) zu stellen. Die festgestellte fehlende Kooperation wirke sich nicht auf die Arbeitsunfähigkeit aus, wegen der raschen Ermüdbarkeit und der psychophysischen Erschöpfung sei diese aber um 50 % eingeschränkt. Der verbesserte Gesundheitszustand bestehe seit dem Begutachtungszeitpunkt, somit seit Februar 2009 (Urk. 9/87).
4. Die Einwendungen, das psychiatrische Gutachten sei wegen dem Abhängigkeitsverhältnis zur beauftragenden IV-Stelle nicht verwertbar, gehen ins Leere. So hielt das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ausdrücklich fest, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit von Begutachtungsstellen zwar zu einer Verbesserung des Zuteilungsmechanismus führen müsse, aber dass deshalb ein Gutachten nicht per se als untaugliche Beweisgrundlage zu qualifizieren sei. Sodann vermag auch die Kritik bezüglich der „Klinik E.___“ nicht zu überzeugen. Zwar erachtet das Bundesgericht es als zulässig, dass ein Kanton privaten Arztpraxen ohne stationäre Einrichtungen die Verwendung der Bezeichnung „Klinik“ untersagt, jedoch sei dieselbe Bezeichnung in anderen Kantonen durchaus zugelassen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2009 9C_53/2009). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung legte der psychiatrische Gutachter einleuchtend dar, dass sich das vom A.___-Gutachter im Jahr 2002 festgestellte depressive Bild verbessert hat, so habe sich der Versicherte in einem schweren depressiven Zustand befunden, was zum jetzigen Begutachtungszeitpunkt nicht mehr gesagt werden könne. Eine ähnliche Aussage findet sich auch im Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___, wonach der Beschwerdeführer längere Reisen psychisch gut überstehe und die nötige Kraft hierfür mobilisieren könne. Den Berichten des Hausarztes können sodann keine Hinweise für einen phasenhaften Verlauf der depressiven Erkrankung entnommen werden; der von ihm postulierte schlechte Gesundheitszustand begründete er hauptsächlich mit den subjektiven Angaben des Versicherten und dessen somatischen Klagen, welche aber von den aufgesuchten Ärzten zu keinen Befunden führten (Urk. 9/77). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Kritik, es sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, nicht durchzudringen vermag. So erfolgte auch die A.___-Begutachtung ohne Übersetzer und es wurde ausdrücklich erwähnt, dass der Versicherte sich „recht ordentlich“ in der deutschen Sprache verständigen konnte. Insgesamt überzeugt das Gutachten des Dr. C.___, wonach der Gesundheitszustand sich dahingehend verbessert hat, dass zum Begutachtungszeitpunkt lediglich noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, diagnostiziert werden könne. Daran vermag auch der nicht belegte Vorwurf, die psychiatrische Begutachtung habe nur 20 Minuten gedauert, etwas zu ändern. Die einlässlich, nachvollziehbar und überzeugend begründeten Stellungnahmen des Gutachters erfüllen somit alle von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Grundlage (BGE 125 V 352 E. 3a), weshalb von einer Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist.
5. Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin die Nebentätigkeit des Versicherten nicht berücksichtigt hat. Da dem Beschwerdeführer jedoch die bisherige Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, einen Prozentvergleich vorzunehmen, um den verschiedenen Erwerbseinkommen möglichst nahe zu kommen. Deshalb sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 E. 1; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen). Gestützt auf die Tatsache, dass der Versicherte gemäss Gutachten in der angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt ist, ist der Schluss zu ziehen, dass sich das Erwerbseinkommen im gleichen Umfang reduziert, weshalb der Invaliditätsgrad 50 % ist. Die Verfügung, wonach der Beschwerdeführer ab 1. August 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat, besteht mithin zu Recht.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah-rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).