Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00211
IV.2011.00211

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 31. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961, ist gelernter Koch und war seit März 2005 als Bauhilfsarbeiter für das Personalvermittlungsunternehmen Y.___ tätig, wobei er ab 1. September 2005 nicht mehr zum Einsatz kam (Urk. 10/4 und 10/13). Am 21. Juli 2006 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Mit Verfügung vom 12. September 2007 wurde ihm eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juli 2006 zugesprochen (Urk. 10/26 und 10/27). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Mai 2009 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung des Valideneinkommens unter Berücksichtigung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, das heisst des Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe, neu verfüge (Urk. 10/44). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hielt die Verwaltung mit Verfügung vom 21. Januar 2011 fest, dass der Versicherte Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juli 2006 habe (Urk. 2 und 10/91 f.).
        
2.       Gegen diese Verfügung lässt X.___ mit Eingabe vom 23. Februar 2011 Beschwerde führen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass ihm eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2006 zuzusprechen sei; eventualiter sei er unter Rückweisung der Sache an die Verwaltung polydisziplinär begutachten zu lassen, um hernach über den Rentenanspruch zu verfügen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 31. März 2011 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 12).
         Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2011 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.      
2.1     Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, aus medizinischer Sicht sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands trotz der Erblindung des rechten Auges nicht ausgewiesen. Wegen der Erblindung sei das Belastungsprofil dahingehend zu ergänzen, dass keine Tätigkeiten mit Anforderungen an das dreidimensionale Sehen mehr möglich seien. Ansonsten sei unverändert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgewiesen, wobei ein Invalideneinkommen von Fr. 23‘679.-- erzielt werden könne. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55‘404.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 57 %, weshalb ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 10/91).
2.2     Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, angesichts der beigezogenen Berichte der verschiedenen Fachärzte wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten zu lassen. Ausserdem weiche das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen 11.3 % vom Tabellenlohn ab, sodass eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen nötig sei. Werde das so errechnete Valideneinkommen in Bezug zum Invalideneinkommen gesetzt, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 62 %, sodass ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Im Übrigen sei angesichts der körperlichen Beschwerden ein leidensbedingter Abzug von 25 % angemessen, womit sich der Invaliditätsgrad auf 64 % erhöhe (Urk. 1).

3.      
3.1     Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Mai 2009 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar ist (Urk. 10/44). Vom Beschwerdeführer wird nun vorgebracht, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit Erlass der Verfügung im September 2007 verschlechtert habe.
3.2     Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, berichtete am 2. März 2010, die Untersuchungen hätten keine Hinweise auf das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung beziehungsweise eines Morbus embolicus als ätiologische Erklärung für die Ereignisse ergeben. Auch eine arterio-arterielle Emboliequelle an den Carotiden könne aufgrund farbduplexsonographischer Untersuchungen ausgeschlossen werden. Somit sei die neurologische Betreuung des Beschwerdeführers abgeschlossen (Urk. 10/73 S. 6).
3.3     Dem Bericht von Dr. med. A.___ vom 18. März 2010 kann die folgende Diagnose entnommen werden:
I.  Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.  Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig
2.  Arterielle Hypertonie
3.  Adipositas
4.  Nikotinabusus
5.  Status nach ischämischen Prozess mit fast vollständiger Erblindung Auge rechts (wahrscheinlich Mikroangiopathie)
6.  Status nach akuter Sehstörung links
7.  Chronisches therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer Ausfallsymptomatik rechts
8.  Status nach Fenestration und Sequestrektomie L5/S1 rechts bei Diskushernie

II. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Status nach Rippenkontusion links mit Kontusion des linken Hemithorax
2. Status nach Skrotalabszess
3. Rezidivierende Gastritiden, Refluxösophagitis
4. Status nach Thrombophlebitis Unterschenkel rechts
5. Verdacht auf beginnende Periarthropathie Coxae beidseits
6. Rezidivierende leichte Erhöhung der Blutfett- und Leberfunktionswerte seit einigen Jahren
         Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer könne keine Arbeit ausführen und sei 100% arbeitsunfähig (Urk. 10/76).
3.4     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie, diagnostizierte am 22. April 2010 eine Diskushernie und einen Status nach einer nicht arteriitischen anterior-ischämischen Optikusneuropathie rechts. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Aufgrund der Monokelsituation seien gewisse Berufe, wie zum Beispiel Lastwagen-Chauffeur oder Berufe, die ein dreidimensionales Sehen voraussetzten, nicht mehr zumutbar (Urk. 10/79).
3.5     Dr. Z.___ führte am 21. Januar 2011 aus, in der klinisch neurologischen Untersuchung könne sie gegenüber dem Vorbefund aus dem Jahr 2006, ausser fehlendem Achillessehnenreflex links und reduzierter Sensibilität im Innervationsbereich Nervus cutaneus femoris lateralis links, keine neuen sensomotorischen Defizite feststellen. Elektrodiagnostisch bestehe sogar eine Befundbesserung mit Amplitudenzunahme des motorischen Summenpotentials in der Tibialisneurographie rechts sowie keine akuten Denervationszeichen mehr in den untersuchten Myotomen L4-S1 beidseits (Urk. 16/5).

4.      
4.1     Vorab ist festzuhalten, dass selbst Dr. A.___ weder den Skrotalabszess noch die rezidivierenden Gastritiden und die Refluxösophagitis als Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt hat (Urk. 10/76). Überdies ist davon auszugehen, dass mit einem adäquat behandelten, gut eingestellten Diabetes mellitus in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit verbunden ist. Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer an einem nicht gut eingestellten Diabetes leidet. Folglich ist davon auszugehen, dass der Diabetes keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Dies gilt auch für die arterielle Hypertonie (Urteil des Bundesgerichts I 94/06 vom 23. August 2006 mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
         Wenn Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 22. April 2010 unter Ziff. 1.6 ausführt, aus ophthalmologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und er gleichzeitig unter Ziff. 1.7 angibt, ihm sei die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht bekannt und aufgrund der Monokelsituation seien ihm gewisse Berufe wie Lastwagen-Chauffeur oder Berufe, die ein dreidimensionales Sehen voraussetzten, nicht mehr zumutbar, kann dies nur so verstanden werden, dass dem Beschwerdeführer Berufe, für die eine gute Sehleistung beziehungsweise dreidimensionales Sehen unabdingbar sind, nicht mehr möglich sind, wobei dem Beschwerdeführer noch genügend behinderungsangepasste Tätigkeiten offen stehen.
         Auch im Bericht der Dr. Z.___ vom 21. Januar 2011 ist keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ersichtlich. Darin ist vielmehr von einem relativ stabilen Zustand, wenn nicht sogar von einer gesundheitlichen Verbesserung die Rede (Urk. 16/5).
4.2     Vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren und umfassenden Arztberichte ist die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers mitsamt der damit einhergehenden beschränkten Arbeitsfähigkeit genügend abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens verzichtet hat (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 162 E. 1d).
4.3     Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine körperlich leichte Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Sehleistung mit einem Pensum von 50 % zumutbar ist.

5.      
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2     Unter Berücksichtigung des im Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe festgehaltenen Mindestlohns ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen im Jahre 2006 von Fr. 55‘404.-- aus. Dieses ist einzig dahingehend zu korrigieren, dass der gesamtarbeitsvertraglich festgehaltene Ferienanspruch fünf Wochen beträgt (vergleiche Art. 34 LMV 2006), was auch aus der Abgeltung des Ferienanspruchs mit 10.6 % des Grundlohns ersichtlich ist (Urk. 10/47). Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 54‘250.--.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens kann vorliegend auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Mai 2009 abgestellt werden, sodass dieses Fr. 59‘197.-- für ein Pensum von 100 % und Fr. 29‘599.-- für ein solches von 50 % beträgt.
5.4
5.4.1   Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Im Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hat das Bundesgericht die bis anhin offengelassene Rechtsfrage betreffend die rechtsprechungsgemäss geforderte Höhe der Deutlichkeitsschwelle in dem Sinne beantwortet, dass der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2008 E. 6.1.2).
         Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 S. 62, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).
         Sodann hat das Bundesgericht erkannt, dass hinsichtlich des Leidensabzugs, welcher praxisgemäss in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zu den Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung steht, dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl eine Parallelisierung als auch einen Leidensabzug zu begründen vermögen (BGE 135 V 297 E. 6).
5.4.2   Da der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielte, ist das Invalideneinkommen entsprechend zu kürzen. Zur Berechnung des Minderverdienstes rechtfertigt es sich vorliegend einen statistischen Tabellenlohn heranzuziehen, wobei auf den monatlichen Bruttolohn im Baugewerbe (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 5‘007.--abgestellt werden kann (Tabelle TA1 der LSE 2006, S. 25). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft 05-2009, S. 94 Tabelle B 9.2) ergibt dies ein branchenübliches jährliches Einkommen von Fr. 62‘638.--. Im Vergleich zum tatsächlich erzielten Einkommen von Fr. 54‘250.-- resultiert somit eine Differenz von Fr. 8‘388.--, was 13.39 % des branchenüblichen Tabellenlohns entspricht. Eine Parallelisierung hat nun nur im dem Ausmass zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt; vorliegend somit im Umfang von 8.39 %. Dementsprechend resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘116.-- (Fr. 29‘599.-- x 0.9161).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
         Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden bereits im Rahmen der Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % berücksichtigt. Zudem wurde einer Lohneinbusse aufgrund der fehlenden Berufsausbildung und der Aufenthaltsbewilligung B bereits durch die Parallelisierung der Einkommen Rechnung getragen. Damit kann zu Gunsten des Beschwerdeführers einzig ein leidensbedingter Abzug aufgrund des beschränkten Tätigkeitsspektrums und der Teilzeitarbeit angenommen werden, wobei es mit einem Wert von 10 % sein Bewenden hat. Im Übrigen würde selbst ein Abzug von 15 % zu keinem anderen Resultat führen.
5.5     Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 24‘404.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 54‘250.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 29‘846.--, was einem gerundeten Invaliditätsgrad von 55 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V E. 3.2).
         Ein Invaliditätsgrad von 55 % gibt Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

6.       Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bejaht wurde, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse C.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).