Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2011.00212
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 10. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, hat Wohnsitz in Z.___, Deutschland. Er bezieht seit Jahren eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Versicherten im Rahmen einer im September 2004 eingeleiteten Revision (Urk. 11/12) in einem Schreiben vom 26. Oktober 2005 (Urk. 11/18) mit, dass unverändert Anspruch auf eine ganze Rente bestehe.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 sistierte die IV-Stelle die ausgerichtete Rente per 31. Dezember 2010 mit der Begründung, dass der Versicherte nach unbekannt verzogen sei, und er der IV-Stelle die neue Wohnadresse nicht bekannt gegeben habe (Urk. 11/21 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Y.___, am 22. Februar 2011 Beschwerde mit dem Antrag, die Sistierung der Rente per 31. Dezember 2010 sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S. 2 unten). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), welches Schreiben dem Versicherten am 28. Juli 2011 zugestellt wurde (Urk. 13).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), welche Bestimmung im Zuge der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision eingeführt wurde, können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person (Abs. 2):
a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt,
b. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist,
c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat,
d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
1.3 Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommen, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
2. Die Beschwerdegegnerin sistierte die ausgerichtete Rente in der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2011 mit der Begründung, dass eine Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer nach Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG vorliege (Urk. 2 S. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bezieht eine Rente der Invalidenversicherung. Eine im September 2004 eingeleitete Revision (Urk. 11/12) ergab unverändert einen Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Urk. 11/18).
3.2 Auf der Verfügung vom 3. Februar 2011 ist folgende Adresse des Beschwerdeführers vermerkt: A.___ (Urk. 2 S. 1).
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, er wohne seit über 25 Jahren in Z.___, Deutschland. Im Frühjahr 2009 sei die „Notadresse“ in A.___, wo seine Schwester seit vielen Jahren wohnhaft sei, aufgehoben worden (Urk. 1 S. 1).
Nach einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2005 (Urk. 11/15) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Telefongespräches an diesem Tag mit, dass er in Deutschland wohne, er aber noch in der Schweiz gemeldet sei. Aus der Aktennotiz ergibt sich weiter, dass es sich bei der Adresse in A.___ um den Wohnort der Schwester des Beschwerdeführers handelt, welche Adresse weiterhin als Zustelladresse für die Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin dienen sollte.
3.3 Nach den vorliegenden Akten war der Beschwerdegegnerin spätestens seit September 2005 bekannt, dass der Beschwerdeführer Wohnsitz in Deutschland hat. Eine Änderung der Verhältnisse ist einzig insoweit eingetreten, als die Zustelladresse am Wohnsitz der Schwester des Beschwerdeführers in A.___ offenbar im Einwohnerregister der Stadt A.___ gelöscht worden ist. Da sich die Verhältnisse im Hinblick auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Deutschland nicht geändert haben, ist ihm keine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG vorzuwerfen. Die korrekte Adresse des Beschwerdeführers wäre im Übrigen bereits im Jahr 1993 zu ersehen gewesen, als Dr. med. B.___ mit Bericht vom 9. Dezember 1993 (Urk. 11/3) die heute noch gültige Adresse des Beschwerdeführers vermerkte. Im Juli 1999 (Urk. 11/6) reichte er sodann einen Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin ein, worin wiederum auf die Adresse des Beschwerdeführers in Deutschland verwiesen wurde.
3.4 Nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Nachdem der Beschwerdegegnerin bekannt war, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland hat, wäre sie verpflichtet gewesen, eigene Abklärungen vorzunehmen und sich über den aktuellen Wohnsitz des Beschwerdeführers zu erkundigen. Nach den bei den Akten liegenden Notizen der Beschwerdegegnerin vom 15. und 16. Dezember 2010 (Urk. 11/19-20) stellte sie gestützt auf eine Meldung im System des Einwohnerregisters darauf ab, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2009 nach unbekannt verzogen sei, was offensichtlich unzutreffend ist. Die Beschwerdegegnerin hat die bisher ausgerichtete Rente im Weiteren gestützt auf Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG mit Verfügung vom 3. Februar 2011 per 31. Dezember 2010 sistiert. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin seinen Wohnsitz in Deutschland bereits im September 2005 mitgeteilt hatte, erweist sich die Sistierung der Rente durch die Beschwerdegegnerin ohne Durchführung eines Mahn- oder Bedenkzeitverfahrens als unverhältnismässig, zumal der Wohnort des Beschwerdeführers in Deutschland keine Auswirkung auf die ihm zustehende Rente hat und das Einrichten und Unterhalten einer Schweizer Zustelladresse die Kommunikation für die Beschwerdegegnerin erleichterte.
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3 Februar 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2011 weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubBrugger