IV.2011.00214

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 27. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1969, verheiratet, Mutter eines 1988 geborenen Sohnes, arbeitete zuletzt hauptberuflich vom 2. April 2002 bis 31. März 2009 bei der Y.___ AG als Supervisor und Security sowie nebenberuflich vom 1. September 2000 bis 28. Februar 2005 bei der Schulverwaltung Z.___ als Schulhausreinigerin (Urk. 8/2, Urk. 8/9/7, Urk. 8/16). Bis 31. Dezember 2007 war sie überdies als Selbständigerwerbende im Bereich Autovermietung tätig (Urk. 8/17). Am 9. September 2009 meldete sie sich wegen von der Halswirbelsäule (HWS) ausstrahlenden Schmerzen, Gefühllosigkeit in Teilen der rechten Hand und des rechten Daumens sowie andauernden Schmerzen in der rechten Kopfhälfte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2, Urk. 8/7). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 8/10-14) und erwerblicher (Urk. 8/8-9, Urk. 8/15-17) Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, da ihr sowohl die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit als auch die bisher ausgeübten Tätigkeiten ab Januar 2010 wieder zumutbar seien (Urk. 8/21). Dagegen erhob X.___ am 6. Februar 2010 Einwände. Sie wies insbesondere darauf hin, dass ihr eine stationäre Rehabilitation empfohlen worden sei (Urk. 8/24). In der Folge war die Versicherte vom 12. März bis zum 9. April 2010 in der Klinik A.___ hospitalisiert (Urk. 8/32, Urk. 8/35-36). Aus sprachlichen Gründen konnte X.___ nicht in das Ambulante Interdisziplinäre Schmerz-Programm (AISP) des Spitals B.___ aufgenommen werden (Mitteilung des Spitals B.___ vom 1. Juli 2010, Urk. 8/37). Die IV-Stelle nahm sodann den Bericht des C.___ Centers vom 25. Juli 2010 mit den dem C.___ Center zugegangenen Arztberichten zu den Akten (Urk. 8/38).
1.2     Zur Abklärung der beruflichen Situation führte die IV-Stelle am 4. Januar 2011 ein persönliches Gespräch mit der Versicherten (Urk. 8/47/2-3). X.___ wurde als Integrationsmassnahme eine Teilnahme am Belastbarkeitstraining der D.___ GmbH vorgeschlagen (Urk. 8/47/3). Vorgesehen war ein Belastbarkeitstraining vom 31. Januar bis 29. April 2011 (Urk. 8/47/3, Urk. 3/2). Nach einer internen Besprechung vom 20. Januar 2011 entschied die IV-Stelle, dass X.___ beim Programm mit einer Präsenz von sechs Stunden beginnen sollte (Urk. 8/47/4). Die Versicherte erklärte daraufhin am 21. Januar 2011, dass sie ein solches Pensum nicht leisten könne (Urk. 8/47/4). In der Folge holte die IV-Stelle den Arztbericht des C.___ Centers vom 1. Februar 2011 (Urk. 8/45, mit den dem C.___ Center zugegangenen Bericht von Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 8. Oktober 2010, Urk. 8/45/5-6) ein. Die IV-Stelle verfügte am 16. Februar 2011 wie vorbeschieden die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 22. Februar 2011 Beschwerde und beantragte, ihr sei ein Arbeitstart bei der D.___ GmbH von vorerst einmal zwei Stunden pro Tag zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-3, Urk. 8/1-49), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 19. April 2011 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Mit angefochtener Verfügung vom 16. Februar 2011 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdeführerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen. Strittig und zu prüfen ist gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin jedoch einzig, ob diese Anspruch auf Integrationsmassnahmen im Sinne eines Belastungstrainings bei der D.___ GmbH hat.
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt vor, laut ärztlicher Bestätigung der Dres. med. F.___ und G.___ vom C.___ Center sei sie bis heute zu 100 % arbeitsunfähig und krankgeschrieben. Ihr sei am 21. Januar 2011 von der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden, dass sie bei der D.___ GmbH anstatt den vereinbarten zwei Stunden pro Tag von Beginn weg sechs Stunden täglich zu arbeiten habe. Sie habe jedoch stets betont, dass es ihr nicht möglich sei, den ganzen Tag zu arbeiten (Urk. 1 S. 1).
1.3     Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, der Anspruch auf Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung setze eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit während mindestens sechs Monaten im bisherigen Beruf und Aufgabenbereich oder in einer Verweisungstätigkeit voraus. Aufgrund der vorhanden medizinischen Unterlagen sei eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten nicht ausgewiesen (Urk. 6 S. 2).

2.      
2.1         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.         diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.         die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
         a.         medizinischen Massnahmen;
abis.        Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.        Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
         d.         der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
2.2     Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 261 E. 1b mit Hinweisen).
2.3         Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:
         a.         Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation;
         b.         Beschäftigungsmassnahmen (Abs. 2).
         Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich voraus (BGE 137 V 1 E. 5 und 7).

3.
3.1 Den bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2011 (Urk. 2) aufgelegten medizinischen Akten ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Folgendes zu entnehmen:
3.2 Die Ärzte des C.___ Centers hielten in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 12. Mai 2009 zuhanden der H.___, welche der Beschwerdeführerin Krankentaggeldleistungen erbringt, fest, die Beschwerdeführerin leide an einer Diskushernie C5/6. Sie sei seit 3. April 2009 bis voraussichtlich Mitte bis Ende Juni 2009 (je nach Verlauf) zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/14/4).
3.3 Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 6. Juli 2009 war die Beschwerdeführerin zur Durchführung einer Wirbelsäulen-Operation vom 30. Juni bis 4. Juli 2009 in dieser Klinik hospitalisiert. Als Austrittsdiagnose wurde eine Foramenstenose C5/6 rechts diagnostiziert. Am 1. Juli 2009 wurde eine mikrochirurgische Foraminotomie nach Frykholm C5/6 durchgeführt. Die Beschwerdeführerin konnte am 4. Juli 2009 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Die Ärzte der Klinik J.___ attestierten ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 3. August 2009 (Urk. 8/10/10, Urk. 8/13/11). Nach einer postoperativen Verlaufskontrolle am 14. August 2009 wurde die Arbeitsunfähigkeit bis zum 14. September 2009 verlängert (Urk. 8/10/13). Im Arztbericht vom 6. November 2009 zu Händen der Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. med. I.___, Oberarzt Klinik J.___, eine Cervikobrachialgie rechts bei Foramenstenose C5/6. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine seit Februar 2009 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung. Zwischenzeitlich könne an die Wiederaufnahme der zuvor ausgeübten Tätigkeit gedacht werden, am besten in Form einer stufenweisen Wiedereingliederung (Urk. 8/11/7).
3.4 Dr. med. K.___ vom C.___ Center diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin laut seinem Bericht vom 30. September 2009 eine seit Januar 2009 bestehende symptomatische Diskushernie C6 rechts (einzige Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit). Er attestierte der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer bisherigen Tätigkeit als Sicherheitskontrolleurin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 20 bis 40 % einsatzfähig, falls eine völlige Schonung des rechten Arms möglich sei (Urk. 8/10/2-4).
3.5 Gestützt auf die medizinischen Unterlagen gelangte Dr. med. L.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Manuelle Medizin (SAMM), FA Vertrauensarzt SGV, zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), vom Dienst M.___ am 1. Februar 2010 zur Auffassung, bei der Beschwerdeführerin sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten ab Februar 2009 ausgewiesen. In Bezug auf eine leichte bis mittelschwere optimal leidensangepasste Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 9 kg, unter Vermeidung von Zwangshaltungen) seien bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Eine selbige angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht zu 100 % möglich und zumutbar. Dies gelte spätestens ab Januar 2010 (sechs Monate postoperativ nach mikrochirurgischer Bandscheiben-Operation C5/6 rechts). Für die bisherige Tätigkeit als Sicherheitskontrolleurin, welche laut vorliegendem Fragebogen für Arbeitgebende vom 2. Oktober 2009 (vgl. Urk. 8/9) diesem Belastungs- und Ressourcenprofil in angepasster Tätigkeit entspreche, könne von folgendem Arbeitsunfähigkeitsverlauf ausgegangen werden: eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Februar 2009 bis 31. Dezember 2009 sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2010 (Urk. 8/19).
3.6 Vom 12. März bis 9. April 2010 war die Beschwerdeführerin in der Klinik A.___ hospitalisiert. Die Ärzte dieser Klinik diagnostizierten ein cervikozephales und cervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts, bestehend seit März 2009, sowie eine mittelschwere depressive Episode (Urk. 8/35/1, Urk. 8/36/1). Als Sicherheitsbeamtin am N.___ sei die Beschwerdeführerin vom 12. März bis vorerst 24. April 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Danach solle die Einschätzung durch den Hausarzt vorgenommen werden (Urk. 8/36/2). Betreffend behinderungsangepasste Tätigkeit hielt Dr. med. O.___, Oberarzt Neurologie, Klinik A.___, fest, es werde ein langsamer psychotherapeutisch begleiteter Wiedereinstieg empfohlen (Urk. 8/36/3).
3.7 Nach dem Arztbericht von Dr. med. P.___ vom C.___ Center vom 25. Juli 2010 leidet die Beschwerdeführerin an einem zervikobrachialem, -cephalem Schmerzsyndrom sowie einem Panvertebralsyndrom (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und an einer mittelschweren depressiven Episode (Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 21. März 2009 bis anhin (Urk. 8/38/1-2). Die Beschwerdeführerin könne ab sofort ihre berufliche Tätigkeit wieder zu 100 % aufnehmen, sobald eine Arbeit mit leichter bis mittlerer Belastung und wechselnden Bewegungsmustern gefunden werde (Urk. 8/38/3).
3.8 Auf Zuweisung von Dr. P.___ hin untersuchte die Rheumatologin Dr. E.___, die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2010. Sie diagnostizierte (1) ein chronisches, therapierresistentes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, (2) ein rezidivierendes lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom, (3) klinisch einen Verdacht auf Tenovaginitis De Quervain rechts sowie (4) anamnestisch eine mittelschwere depressive Episode (Urk. 8/45/5). Nach der Einschätzung von Dr. E.___ könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht längerfristig nicht aufrechterhalten werden. Es sollte eine berufliche Reintegration angestrebt werden. Sicher nicht möglich seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten, die einen Krafteinsatz des rechten Armes erfordern oder die mit stereotypen Bewegungen des rechten Armes verbunden seien. Auch Zwangshaltungen des Kopfes resp. repetitives Überkopfarbeiten sollten vermieden werden. Längerfristiges Sitzen und Stehen sei gemäss der Beschwerdeführerin nicht möglich, auch wenn dies möglicherweise mit einem gezielten Rumpftraining noch verbessert werden könne. Was die Beschwerdeführerin gerne mache und ihr offenbar keine Mühe bereite, sei längeres Gehen. In diesem Sinne wäre eine Tätigkeit im Sicherheitsdienst mit den genannten Einschränkungen wieder denkbar (Urk. 8/45/6).
3.9 Im Zuge der Abklärung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen holte die Beschwerdegegnerin den Arztbericht des C.___ Centers vom 1. Februar 2011 ein. Neben den bekannten Diagnose wies Dr. P.___ auch auf die Möglichkeit einer somatoformen Schmerzstörung hin (Urk. 8/45/1). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich der Einschränkungen hielt er fest, es bestünden chronische Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Arm. Repetitive Arbeiten mit dem rechten Arm seien nicht mehr durchführbar (Urk. 8/46/2). Die Beschwerdeführerin müsse zu Beginn in einem Pensum zu 50 % mit leichter körperlicher Belastung ohne repetitive Belastungen des rechten Armes arbeiten können. Eine solche Tätigkeit sei ihr ab sofort zumutbar und anschliessend sei über Monate eine Steigerung möglich (Urk. 8/45/3).
3.10 Gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Krankentaggeld-Kontrolle der H.___ wird der Beschwerdeführerin seit dem 5. März 2010 und auch noch am 9. Februar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 3/1).

4.       Im Hinblick auf eine allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG ist zu prüfen, ob diese vor dem vorgesehenen Antritt des Belastungstrainings in der D.___ GmbH am 31. Januar 2011 in ihrer bisherigen Tätigkeit oder in einer Verweisungstätigkeit während sechs Monaten zu 50 % arbeitsunfähig war (E. 2.3). Dr. P.___ erachtete die Beschwerdeführerin in einer adaptieren Tätigkeit ab dem 25. Juli 2010 als zu 100 % arbeitsfähig (E. 3.7). Die von diesem Arzt beigezogene Rheumatologin Dr. E.___ ging nach ihrer Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2010 - unter Berücksichtigungen der von ihr festgestellten Einschränkungen - aus rheumatologischer Sicht gar von einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Sicherheitsdienst am N.___ aus (E. 3.8). Dr. P.___ führte in seinem Bericht vom 1. Februar 2011 Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an, welche den von Dr. E.___ festgestellten entsprechen (kein Krafteinsatz des rechten Arms oder stereotype resp. repetitive Bewegungen des rechten Arms), geht seinerseits jedoch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Er begründet diese gegenteilige und seiner eigenen Einschätzung vom 25. Juli 2010 (E. 3.7) widersprechende Auffassung allerdings nicht weiter und verweist hinsichtlich der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Arbeiten explizit auf den von ihm beigezogenen Bericht der Rheumatologin Dr. E.___ (Urk. 8/45/4). Hingegen hält Dr. P.___ dafür, dass bei der Beschwerdeführerin ab sofort (Februar 2011) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit besteht und dass über Monate eine Steigerung dieser Arbeitsfähigkeit möglich sei (E. 3.9). Dr. P.___ führt indes nicht weiter aus, weshalb entgegen seiner Einschätzung vom 25. Juli 2010 (E. 3.7) nunmehr war von einer 50%igen statt 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei. Mangels Begründung kann nicht nachvollzogen werden, auf welche medizinischen Einschätzungen sich die in der von der Beschwerdeführerin eingereichten Krankentaggeld-Kontrolle der H.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche noch ab 9. Februar 2011 bestehen soll, stützt. Dieses Dokument enthält zudem keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer allfälligen Verweisungstätigkeit (Urk. 3/1). Da nach dem Gesagten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweisungstätigkeit in den sechs Monaten vor dem möglichen Antritt des Programms bei der D.___ GmbH nicht durch ärztliche Berichte ausgewiesen ist und auch Dr. P.___ nicht von einer bleibenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgeht, durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin selbst in einer Verweisungstätigkeit vor der Zusprechung der möglichen Integrationsmassnahmen im Sinne von Art 14a IVG nicht während sechs Monaten zu 50 % arbeitsunfähig war. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das Belastbarkeitstraining bei der D.___ GmbH gleichwohl zusprechen wollte, wenn sich Letztere zu einem Arbeitseinsatz bei der D.___ GmbH von sechs Stunden täglich verpflichtet hätte (vgl. E. 1.2 des Sachverhalts), ist als Entgegenkommen zu werten.

5.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).