IV.2011.00216
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 28. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 24. Januar 2011 die ?bernahme der Kosten f?r eine erstmalige berufliche Ausbildung der am 9. August 1994 geborenen X.___ an der Kosmetikfachschule Y.___ abgelehnt hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Februar 2011, mit welcher die Beschwerdef?hrerin die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und die ?bernahme der Kosten der Ausbildung an der Kosmetikfachschule Y.___, samt einem Taggeld w?hrend der Ausbildung, beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 31. M?rz 2011 (Urk. 7),
in Erw?gung,
dass invalide oder von einer Invalidit?t (Art. 8 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen auf die einzelnen Massnahmen erf?llt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]),
dass die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe bestehen (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG),
dass Versicherte, die noch nicht erwerbst?tig waren und denen infolge Invalidit?t bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zus?tzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den F?higkeiten der Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG),
dass die Beschwerdef?hrerin am 1. Dezember 2009 die IV-Stelle unter Hinweis auf eine durch ein ADS-Syndrom bedingte Lernschw?che um ?bernahme der Kosten einer Ausbildung zur Kosmetikerin an der Kosmetikfachschule Y.___ ersuchte (Urk. 8/4),
dass der Gutachter Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Kinder- und Jugendpsychiatrie, in seinem Bericht vom 27. September 2010 eine einfache Aufmerksamkeitsst?rung ohne soziale Auff?lligkeiten (ICD-10 F90.0), eine niedrige Intelligenz mit sehr dissoziierten Intelligenzbereichen und eine Anpassungsst?rung mit haupts?chlich Sorgen und ?ngsten (ICD-10 F43.23) diagnostizierte (Urk. 8/13/1 Ziff. 1.1),
dass Dr. Z.___ zum Schluss kam, es sei fraglich, ob die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer eingeschr?nkten kognitiven F?higkeitenden den hohen schulischen Anforderungen der von ihr besuchten Berufsfachschule gewachsen sei, da sie deutlich l?ngere Zeit ben?tige, um den Stoff zu bew?ltigen (Urk. 8/13 S. 6 f.),
dass das fach?rztliche Gutachten des Dr. Z.___ auf sorgf?ltigen und umfassenden Untersuchungen samt testpsychologischen Abkl?rungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ist und in seinen Beurteilungen nachvollzogen werden kann (Urk. 8/13),
dass die Einsch?tzung der behandelnden Haus?rztin und Psychotherapeutin, wonach die Beschwerdef?hrerin wegen ihrer gesundheitlichen Beeintr?chtigung auf den Besuch einer privaten Berufsfachschule angewiesen sei (vgl.Urk. 8/9) demgegen?ber nicht nachvollzogen werden kann,
dass auch das weitere Argument der Beschwerdef?hrerin, sie sei nach absolviertem erstem Semester durch die Ausbildungsst?tte als gen?gend und f?r den Beruf der Kosmetikerin geeignet qualifiziert worden (vgl. Urk. 3/3) nicht verf?ngt, w?rde doch in einem solchen Fall das Vorliegen eines die Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigenden Gesundheitsschadens in Frage gestellt,
dass die berufliche Ausbildung, f?r welche die Beschwerdef?hrerin Kostenersatz verlangt, ihren F?higkeiten vor dem Hintergrund der aktenkundigen medizinischen Unterlagen somit nicht entspricht,
dass die Voraussetzungen f?r die ?bernahme von Ausbildungskosten an der Kosmetikfachschule Y.___ daher nicht gegeben sind,
dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2011 deshalb nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgem?ss von der Beschwerdef?hrerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
erkennt das Gericht:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).