Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00216[9C_736/2012]
IV.2011.00216

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 28. Juni 2012
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 24. Januar 2011 die Übernahme der Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung der am 9. August 1994 geborenen X.___ an der Kosmetikfachschule Y.___ abgelehnt hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Februar 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Kosten der Ausbildung an der Kosmetikfachschule Y.___, samt einem Taggeld während der Ausbildung, beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2011 (Urk. 7),

in Erwägung,
dass invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
dass die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe bestehen (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG),
dass Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG),
dass die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2009 die IV-Stelle unter Hinweis auf eine durch ein ADS-Syndrom bedingte Lernschwäche um Übernahme der Kosten einer Ausbildung zur Kosmetikerin an der Kosmetikfachschule Y.___ ersuchte (Urk. 8/4),
dass der Gutachter Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in seinem Bericht vom 27. September 2010 eine einfache Aufmerksamkeitsstörung ohne soziale Auffälligkeiten (ICD-10 F90.0), eine niedrige Intelligenz mit sehr dissoziierten Intelligenzbereichen und eine Anpassungsstörung mit hauptsächlich Sorgen und Ängsten (ICD-10 F43.23) diagnostizierte (Urk. 8/13/1 Ziff. 1.1),
dass Dr. Z.___ zum Schluss kam, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eingeschränkten kognitiven Fähigkeitenden den hohen schulischen Anforderungen der von ihr besuchten Berufsfachschule gewachsen sei, da sie deutlich längere Zeit benötige, um den Stoff zu bewältigen (Urk. 8/13 S. 6 f.),
dass das fachärztliche Gutachten des Dr. Z.___ auf sorgfältigen und umfassenden Untersuchungen samt testpsychologischen Abklärungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ist und in seinen Beurteilungen nachvollzogen werden kann (Urk. 8/13),
dass die Einschätzung der behandelnden Hausärztin und Psychotherapeutin, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf den Besuch einer privaten Berufsfachschule angewiesen sei (vgl.Urk. 8/9) demgegenüber nicht nachvollzogen werden kann,
dass auch das weitere Argument der Beschwerdeführerin, sie sei nach absolviertem erstem Semester durch die Ausbildungsstätte als genügend und für den Beruf der Kosmetikerin geeignet qualifiziert worden (vgl. Urk. 3/3) nicht verfängt, würde doch in einem solchen Fall das Vorliegen eines die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschadens in Frage gestellt,
dass die berufliche Ausbildung, für welche die Beschwerdeführerin Kostenersatz verlangt, ihren Fähigkeiten vor dem Hintergrund der aktenkundigen medizinischen Unterlagen somit nicht entspricht,
dass die Voraussetzungen für die Übernahme von Ausbildungskosten an der Kosmetikfachschule Y.___ daher nicht gegeben sind,
dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2011 deshalb nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).