IV.2011.00218

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 12. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1968 geborene X.___ studierte an der Y.___ zunächst Germanistik und Philosophie, bis er dieses Studium zugunsten einer Ausbildung an der allgemeinen Abteilung der Jazzschule Z.___ (Abschluss 1992) abbrach. Ab 1993 studierte der Versicherte an der Y.___ Ethnologie, Musikethnologie und Sozial- und Wirtschaftsgeschichte (Lizentiat 2002; Urk. 8/24 S. 1). Nachdem er in der Folge aus gesundheitlichen Gründen keine seiner Ausbildung entsprechende Anstellung finden konnte (Urk. 8/6 S. 2, Urk. 14), ist er seit dem 1. November 2003 als Sachbearbeiter bei der Gewerkschaft A.___ erwerbstätig; seit dem 1. Januar 2007 bei einem Pensum von 60 % (bis dahin 50 %; Urk. 8/11). Aufgrund von seit dem Kindes/Jugendalter bestehenden psychischen Beschwerden meldete er sich am 19. Juni 2010 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/2). Diese stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2010 ab 1. Juni 2009 die Zusprechung einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/20) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 25. Januar 2011 fest (Urk. 8/31 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 24. Februar 2011 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2011 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde mit Verfügung vom 17. März 2011 antragsgemäss ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Innert erstreckter Frist hielt der Vertreter des Beschwerdeführers an den gestellten Anträgen fest (Urk. 13) und reichte mit Schreiben vom 25. Juli 2011 weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 17 f.); die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 21, Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens im Rahmen seiner Tätigkeit für die A.___ bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ein Einkommen von Fr. 46'280.-- erzielen könne. Ein Studienabgänger im Fach Ethnologie und Volkskunde erziele demgegenüber ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 67'000.--. Da dies einem verhältnismässig tieferen Einkommen entspreche, sei im Sinne einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu Gunsten des Beschwerdeführers das Valideneinkommen anhand des bei der A.___ erzielten Verdienstes zu ermitteln, was zu einem Invaliditätsgrad von 40 % führe (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens auf Art. 26 Abs. 2 IVV hinzuweisen sei. Diese Bestimmung gelte auch für Versicherte, welche zwar ihre Ausbildung abschliessen konnten, den erlernten Beruf aber invaliditätsbedingt nicht ausüben können. Daraus folge, dass nicht das Einkommen eines Studienabgängers massgebend sei, sondern jenes Einkommen, welches ein Ethnologe im Durchschnitt verdienen könnte. Das Valideneinkommen sei deshalb praxisgemäss anhand der Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln, etwa anhand der Tabelle TA1, Ziffern 91 oder 92, Niveau 1 und 2; allenfalls sei auch die Tabelle TA 11 heranzuziehen. Das so ermittelte Valideneinkommen führe zur Zusprache einer zumindest halben Rente (Urk. 1, Urk. 13).

3.
3.1     Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (paranoid, vermeidend-selbstunsicher, zwanghaft, narzisstisch, abhängige Borderline-Persönlichkeitsstörung) sowie episodisch an einer mehr oder weniger starken Symptomatik von generalisierter Angststörung, Agoraphobie und somatoformer Störung leidet. Aufgrund dieses Befundes ist seit 2003 in der bisherigen wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die Konzentration und Belastbarkeit) von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da der Beschwerdeführer die verbleibende Restleistungsfähigkeit bei seiner Tätigkeit für die A.___ in zumutbarer Weise voll ausschöpft und zudem von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden darf, ist die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der konkreten beruflich-erwerblichen Situation nicht zu beanstanden. Strittig und zu prüfen bleibt die Bestimmung des Valideneinkommens.
3.2     Konnte ein Versicherter wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV). Wie die beschwerdeführende Partei zu Recht festgestellt hat, gilt diese Bestimmung auch für Personen, welche eine Ausbildung zwar abschliessen konnten, den erlernten Beruf aber invaliditätsbedingt nicht ausüben können (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung in der seit 1. Januar 2012 gültigen Fassung, Rz. 3039). Vor diesem Hintergrund kann auf die von der Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens herangezogene Erhebung nicht abgestellt werden, da diese das Einkommen von Studienabgängern betrifft (Urk. 14/3). Ein solcher Anfangslohn entspricht dabei erfahrungsgemäss nicht dem durchschnittlichen Einkommen, was auch die Statistik belegt (LSE 2008, Tabelle TA 10, Anforderungsniveau 1+2, Dienstzeit weniger als ein Jahr: Fr. 6'800.--, durchschnittliches Einkommen Fr. 8'067.--).
         Weiter erscheint es nicht angebracht, allein aufgrund der musischen Interessen des Beschwerdeführers ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen anzunehmen (vgl. Urk. 7). Der Beschwerdeführer verfügt über ein sehr gutes Lizenziat, welches ihm im Gesundheitsfall auch den Quereinstieg in andere Tätigkeitsgebiete ermöglicht hätte. Weiter wurde die Lizenziatsarbeit zum Thema "Menschenrechte im Spannungsfeld von universalem Anspruch und globaler Vielfalt soziokultureller Kontexte" verfasst (Urk. 18/1) und der Beschwerdeführer bewarb sich für eine breite Palette von Stellen, wie dies bei Absolventen der Ethnologie üblich ist (Urk. 14/2, Urk. 14/3 S. 2). Dass dabei auch einige Bewerbungen den Bereich Musik und Kultur betrafen, ist aufgrund des Lebenslaufs nachvollziehbar, umso mehr als sich die Stellensuche offensichtlich als sehr schwierig gestaltete. Für den Gesundheitsfall erscheint es damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine schlecht bezahlte Anstellung im Bereich Musik/Kultur angetreten hätte. Mit höherer Wahrscheinlichkeit hätte er eine besser bezahlte Anstellung in der Verwaltung oder in der Privatwirtschaft antreten können. Abzustellen ist damit auf ein Einkommen, welches ein Ethnologie-Absolvent durchschnittlich erzielen kann.
3.3     Auszugehen ist dabei praxisgemäss vom Zentralwert der Tabelle TA 1 der LSE, wobei es für qualifizierte Berufsleute mit Fach- und Hochschulabschluss auch gerechtfertigt sein kann, die Tabelle TA 11 anzuwenden, wenn dies eine genauere Einkommensfestsetzung ermöglicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen). Aufgrund des sehr guten Hochschulabschlusses  erscheint es dabei angezeigt, die Werte des Anforderungsniveaus 1+2 für die Bemessung heranzuziehen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor in diesem Bereich betrug im Jahre 2008 im Gesamtdurchschnitt Fr. 7'942.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 5-2012, S. 94) ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 8'259.68, und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Männer, Stand 2008: 2092, Stand 2009: 2136; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) resultiert per 2009 ein solches von Fr. 8'433.40, was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 101'200.-- entspricht. Bezüglich des Invalideneinkommens ist per 2009 unter Berücksichtigung des IK-Auszugs von einem Verdienst von Fr. 46'047.--auszugehen, was zu einer Invalidität von rund 54 % führt ([Fr. 101'200.-- Fr. 46'047.--] x 100 / Fr. 101'200.-- = 54.49).
         Ein Abstellen auf das Total der Tabelle TA 1 hat im vorliegenden Fall den Vorteil, dass jede Spekulation hinsichtlich der Branche der fiktiven Tätigkeit vermieden wird, zumal diesbezügliche Prognosen für Ethnologie-Absolventen äusserst schwierig sind. So traten im Jahre 2007 offenbar lediglich 6 % der Absolventen der Fachrichtungen Ethnologie oder Volkskunde eine Stelle an, bei welcher ein entsprechendes Studium vorausgesetzt war, 46 % eine solche, bei welcher irgendein Studium Voraussetzung war und 49 % arbeiteten an einer Stelle, für die kein Hochschulstudium vorausgesetzt wurde (vgl. Urk. 14/3 S. 2). Gestützt auf diese Erhebung erscheint es umgekehrt nicht angezeigt, das Valideneinkommen anhand der Tabelle TA 11 (Ausbildung) zu ermitteln, da sehr viele Studienabgänger offenbar eine Stelle antreten, für welche kein Hochschulabschluss notwendig ist. Auch ist bei Absolventen der Ethnologie - verglichen mit allen Universitätsabgängern - wohl von einem unterdurchschnittlichen Einkommen auszugehen (Urk. 14/3 S. 4). Die Ermittlung des Valideneinkommens anhand der Durchschnittswerte aller Hochschulabsolventen (Tabelle TA 11) drängt sich damit nicht auf.
         Selbst wenn man im Rahmen der Tabelle TA 1 auf die Bereiche "Interessenvertretung, Vereinigungen" (Ziffer 91) oder "Unterhaltung, Kultur, Sport" (Ziffer 92) abstellen würde, hätte dies keine rentenrelevante Veränderung des Invaliditätsgrades zur Folge (Einkommen gemäss LSE 2008, Tabelle TA 1, Ziffer 91: Fr. 8'297.--, Ziffer 92: Fr. 8'634.--).
         Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2009 (Urk. 8/2, verspätete Anmeldung) Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Ausgangsgemäss ist diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2009 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).