Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 29. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Ileri Spörri Schiavi, Rechtsanwälte
Zollikerstrasse 20, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1958 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 1. Juli 1991 bis 25. August 2008 bei der Alterssiedlung Y.___ in einem Teilzeitpensum als Hauswartin (Urk. 7/12). Am 20. März 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Erkrankung an multiplem Myelom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/11) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/10, 7/20, 7/21, 7/23 und 7/24) ein. Zusätzlich führte die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Haushaltsabklärungsbericht, Urk. 7/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2011 ein Rentenanspruch verneint (Urk. 2 [= 7/37]).
2. Gegen diese Verfügung lässt die Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2011 Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 100 % ab August 2008 zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 23. Mai 2011 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit als Hauswartin mit einem Pensum von 41 % nachgehen würde und im Übrigen im Haushalt tätig wäre. Aus medizinischer Sicht sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne sie ein Jahreseinkommen von Fr. 17'490.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 26'416.-- entspreche dies einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 13.94 %. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin zu 33.50 % eingeschränkt, was einen Teilinvaliditätsgrad von 19.77 % bedeute. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 33.71 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, die behandelnden Ärzte würden davon ausgehen, dass ihr weder eine Erwerbstätigkeit noch eine Tätigkeit im Haushalt zumutbar sei. Einzig Dr. med. Z.___ attestiere in nicht nachvollziehbarer Weise eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für beide Tätigkeiten. Die Haushaltsabklärung ergebe ein völlig falsches Bild und ihre gesundheitsbedingte Einschränkung werde bei vielen Tätigkeiten zu tief eingeschätzt. Den Familienangehörigen sei es überdies nicht zumutbar, den überwiegenden Teil der Haushaltsarbeiten zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, ihre psychischen Probleme seien bei der Bemessung des Invaliditätsgrads nicht berücksichtigt worden. Der Gesamtinvaliditätsgrad betrage folglich 100 %, weshalb sie Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe (Urk. 1).
Mit ihrer Replik legt die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Bericht von Dr. Z.___ ins Recht, worin dieser ausführt, dass sich die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit einzig auf die Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt beziehe (Urk. 10).
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 12. Februar 2010 aus, heute wie auch auf längere Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl im Haushalts- wie auch im Erwerbsbereich. Die Schmerzen seien ein dauerndes Problem. Die Beschwerdeführerin könne lediglich für circa eine halbe Stunde ohne Probleme hinausgehen. Sobald sie stehen müsse oder sich bücken sollte, würden stärkste Schmerzen auftreten, die zu Verkrampfungen im Bereich der Beine, im unteren Rückenbereich und im Gesäss führen würden. Die Schmerzen würden erst im Liegen nach circa 20 bis 30 Minuten verschwinden. In stehender, gehender und sitzender Position seien diese Schmerzen nicht mehr zu lindern (Urk. 7/21 S. 9).
3.1.2 Die behandelnde Onkologin am Spital B.___ attestierte der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2010 eine 100 % Arbeitsunfähigkeit seit 1. August 2009. Mit physiotherapeutischen Massnahmen hätten die Schmerzen im Bereiche des Rückens, der linken Schulter sowie der linken Glutealgegend sehr gut kontrolliert werden können. Es würde die rasche Ermüdbarkeit bei längerem Stehen persistieren; ansonsten sei die Beschwerdeführerin recht gut leistungsfähig und mobil (Urk. 7/23). Ihre Stellennachfolgerin berichtete am 20. Dezember 2010, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des multiplen ossären Befalls durch das multiple Myelom ständig mehr oder weniger Schmerzen habe und selbst kleinere Haushaltsarbeiten nicht selbständig erledigen könne (Urk. 7/36).
3.1.3 Dr. Z.___ attestierte am 21. Mai 2010 eine maximal 50 % Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten (Urk. 7/24 S. 2), wobei er seine Angaben später dahingehend präzisierte, dass sich die 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf die Tätigkeiten im Haushalt und nicht auf die Arbeit als Hauswartin beziehe (Urk. 11/1).
3.1.4 Dr. med. C.___, praktische Ärztin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stützte sich in ihrer Beurteilung vom 18. Juni 2010 auf die Berichte von Dr. Z.___ wie auch der behandelnden Onkologin und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 1. Oktober 2010 ergänzte sie ihre Stellungnahme dahingehend, dass von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hauswartin ausgegangen werden müsse. Für eine angepasste Tätigkeit (keine stehenden Tätigkeiten, körperlich sehr leichte Tätigkeiten, kein Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm) bestehe seit dem 18. Dezember 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/31 S. 5 f.).
3.2 In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an multiplem Myelom und einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom leidet. Beide Parteien stimmen auch überein, dass der Anteil der Erwerbstätigkeit 41 % und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt 59 % beträgt, was angesichts der Angaben im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/12) seine Richtigkeit haben dürfte.
3.3 Gestützt auf die gesamte Aktenlage erscheint die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. C.___ als nicht schlüssig. Sie stützt sich bei ihrer Beurteilung hauptsächlich auf den ursprünglichen Bericht des Dr. Z.___ ab, welcher jedoch vor dem Hintergrund seiner später gemachten Präzisierung keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich macht. Ihre Diagnosestellung erscheint auch vor dem Hintergrund der erhobenen objektiven Befunde als fraglich. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin weder eine Tätigkeit im bisherigen Beruf noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar ist. Daran ändert auch der mit Replik eingereichte Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin vom 15. Mai 2011 nichts, gemäss welchem eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe, da insgesamt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich ausgegangen wird. Ihr Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich beträgt damit 100 % respektive anteilsmässig gewichtet 41 %.
3.4 Strittig ist des Weiteren die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt. Die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten (vgl. Urk. 7/29) wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, hingegen hat sie Vorbehalte gegen die Bemessung der Einschränkung in den einzelnen Tätigkeitsgebieten. Zudem bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die mögliche Hilfe ihrer Familienangehörigen viel zu hoch eingeschätzt worden sei.
3.4.1 Dabei übersieht sie, dass bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz ist. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3). Den Familienangehörigen ist damit eine Mitarbeit im Umfang wie im Haushaltsabklärungsbericht festgehalten zumutbar. Ein allgemeiner Hinweis auf die berufliche Belastung ändert nichts an diesem Resultat.
3.4.2 Hinsichtlich des Bereichs "Wohnungspflege" macht die Beschwerdeführerin geltend, die Einschränkung betrage sicherlich 80 % und nicht - wie von der Abklärungsperson angenommen - 50 %. Die der Beschwerdeführerin nicht möglichen Arbeiten wie Boden feucht aufnehmen und Fenster putzen fallen jedoch einerseits nicht täglich an, andererseits sind den Familienmitgliedern im Rahmen der Schadenminderungspflicht die restlichen Arbeiten - wobei der Beschwerdeführerin abstauben auf Körperhöhe, Lavabo und Spiegel reinigen im Bad und Boden oberflächlich aufnehmen möglich sind - zumutbar. Zur Schadenminderungspflicht kann auch die Anschaffung eines Staubsaugerroboters gezählt werden, wobei hier für die Reinigung die Parkettböden im Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin sicher von Vorteil sind und angesichts der Tatsache, dass solche Staubsauger mobil sind, unklar bleibt, wieso er nur im Parterre eingesetzt werden könnte. Die angenommene Einschränkung von 50 % lässt sich damit nicht beanstanden.
3.4.3 Im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" sieht sich die Beschwerdeführerin zu 80 % und nicht nur zu 25 % eingeschränkt. Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin noch selber waschen, kleinere Wäschestück aufhängen und zusammenlegen und bügeln kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann sie damit einen grösseren Teil der anfallenden Arbeiten selber verrichten. Mit der Anschaffung eines zweiten Wäscheständers dürfte sich der ihr noch mögliche Anteil an der Arbeit vergrössern. Dass die Beschwerdeführerin nur noch circa 20 Minuten bügeln könne, wie sie geltend macht, rechtfertigt keine höher zu veranschlagende Behinderung. Auch hier ist den Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine Mitarbeit zumutbar, sodass kein Anlass besteht, von der gemachten Beurteilung abzuweichen. Zudem obliegt es ihr die Arbeiten so einzuteilen, dass sie den erhöhten Pausenbedarf wahrnehmen kann.
3.4.4 Was den Bereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" betrifft, legt die Beschwerdeführerin dar, dass sie im Gesundheitsfall ihre Mutter bei der Haushaltsführung unterstützt habe. Da sie ihren eigenen Haushalt nicht mehr führen könne, könne sie auch ihrer Mutter nicht mehr unter die Arme greifen, weshalb eine Einschränkung von 100 % bestehe. Bei der Abklärung an Ort und Stelle wurde von der Beschwerdeführerin nie vorgebracht, dass sie ihren eigenen Haushalt nicht mehr führen könne. Dies würde auch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten - festgehalten im Abklärungsbericht - entsprechen und in Widerspruch mit der Beurteilung durch die behandelnde Onkologin stehen, welche die Beschwerdeführerin als recht gut leistungsfähig und mobil bezeichnet hatte (Urk. 7/23 S. 9). Sie kann unter anderem noch Kleider waschen, gewisse Reinigungsarbeiten ausführen und leichtere Sachen einkaufen gehen. Eine Einschränkung von mehr als 80 % in diesem Bereich ist damit nicht gerechtfertigt.
3.4.5 Von der Beschwerdeführerin wird weiter vorgebracht, sie müsse nach zehn bis 20 minütiger leichter Tätigkeit im Haushalt mindestens 30 Minuten ausruhen. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte erhöhte Zeitaufwand, wie er sich insbesondere aus vermehrt notwendigen Pausen ergibt, wirkt sich rechtsprechungsgemäss nicht invalidisierend aus, soweit die Besorgung der Aufgaben insgesamt noch möglich bleibt, wobei zu beachten ist, dass der Beschwerdeführerin durch den Wegfall der Erwerbstätigkeit mehr Zeit zur Verfügung steht (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 733/03, mit Hinweisen). Für die von der Beschwerdeführerin verlangte Erhöhung der Einschränkung besteht damit kein Raum.
3.4.6 Da der Abklärungsbericht die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Beweiswert eines solchen Berichts erfüllt (vergleiche E. 1.5), kann auf ihn abgestellt werden. Im Übrigen kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zu. Diese nach Massagabe des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherungen eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 462/03). Die von ärztlicher Seite konstatierte Einschränkung wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten ist, Massnahmen zu treffen, um die bisherigen Aufgaben - unter Inanspruchnahme vermehrter Ruhepausen - zumindest teilweise weiterhin erfüllen zu können und, soweit notwendig und zumutbar, gesteigerte Mithilfe Angehöriger in Anspruch zu nehmen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 733/03, mit Hinweisen).
3.4.7 Zusammenfassend besteht damit kein Grund, von der im Haushaltabklärungsbericht angenommenen Beeinträchtigung in den einzelnen Aufgabenbereichen abzuweichen. Gestützt darauf resultiert bei einer Einschränkung von 33.50 % bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 59 % ein Teilinvaliditätsgrad von 19.77 %.
4.
4.1 Nach dem Gesagten beträgt der gerundete Gesamtinvaliditätsgrad 61 % (41 % + 19.77 %; zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2), was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung gibt.
4.2 Zu prüfen bleibt damit, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin der Rentenanspruch zusteht. Aus den vorliegenden Akten (Urk. 7/16 S. 5 ff., 7/21, 7/23) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sicher seit ihrer Impressionsfraktur am 26. August 2008 zu durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war und dies auch im folgenden Jahr geblieben ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), was auch mit der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin übereinstimmt (Urk. 7/31 S. 7). Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, wobei die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Mit der Einreichung der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 20. März 2009 entsteht der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin am 20. September 2009, womit die Rente ab 1. September 2009 auszubezahlen ist.
4.3 Die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde, ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass mit Wirkung ab 1. September 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung besteht.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- PAX Sammelstiftung BVG, Aeschenplatz 13, 4002 Basel
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).