Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00221[8C_386/2012]
IV.2011.00221

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 8. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1965, gelernter Möbelschreiner mit Fähigkeitsausweis, war seit 1996 bis April 2007 als Mitinhaber und Geschäftsführer und hernach bis 31. Dezember 2008 als Arbeitnehmer der Y.___ AG im Bereich Herstellung und Handel mit Möbel tätig (Urk. 6/4, Urk. 6/13/2). Am 28. Juli 2008 meldete er sich mit Hinweis auf Angstzustände, Energieabfälle und Energielosigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 6/8, Urk. 6/14-15) und erwerblicher (Urk. 6/9, Urk. 6/13) Hinsicht. Sie zog die Akten der Allianz Suisse, der Kollektiv-Krankenversicherung von X.___, bei (Urk. 6/10-11, Urk. 6/20). Am 23. Januar 2009 teilte sie dem Versicherten mit, dass eine ambulante medizinische (psychiatrische) Abklärung durch Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, notwendig sei (Urk. 6/18). Dr. Z.___ untersuchte den Versicherten am 12. August 2009 und erstattete sein Gutachten am 29. Oktober 2009, wobei er dem Versicherten für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestierte (Urk. 6/27). Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2010 eröffnete die IV-Stelle X.___, dass bei einem Invaliditätsgrad von 37 % kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 6/35). Dagegen erhob X.___ am 17. März 2010 durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger Einwand (Urk. 6/36), welchen er mit Eingabe vom 27. April 2010 ergänzend begründen liess (Urk. 6/41, unter Beilage der Stellungnahme von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. April 2010 zum Gutachten von Dr. Z.___, Urk. 6/39-40). Die IV-Stelle holte darauf die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 7. Oktober 2010 (Urk. 6/46) ein, welche sie dem Versicherten zur Vernehmlassung zustellte (Urk. 6/47-48). Nach der Prüfung der Einwände verfügte die IV-Stelle am 24. Januar 2011 wie vorbeschieden die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2011 sei dem Beschwerdeführer eine IV-Rente basierend auf einem IV-Grad von 55 % auszurichten. Eventualiter sei der Beschwerdeführer durch einen kompetenten und unabhängigen Facharzt psychiatrisch zu begutachten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-53), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 5. April 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, bei Bedarf, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 29. Oktober 2009 (Urk. 6/27), sondern auf die Einschätzung seines behandelnden Psychiaters Dr. A.___, welcher ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiere, abzustellen sei (Urk. 1 S. 15). Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, dass die Expertise von Dr. Z.___ sowohl in formeller als auch inhaltlicher Hinsicht überzeuge, womit von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ auszugehen sei (Urk. 5 S. 2).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4     Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange „nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit“ der Expertise sprechen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Das gilt auch für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten (Urteil des Bundesgerichts 9C_864/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 3, mit Hinweis auf das Urteil I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4).

3.
3.1     Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2011 (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 29. Oktober 2009 (Urk. 6/27) ab (Urk. 6/33/4, Urk. 6/49/3).
3.2.
3.2.1   Die bis zur Exploration des Beschwerdeführers durch Dr. Z.___ aufliegenden Arztberichte werden in seinem Gutachten aufgeführt beziehungsweise gewürdigt (Urk. 6/27/1-3, Urk. 6/27/19-25), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, den vom Gutachter Dr. Z.___ angeforderten Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 11. September 2009 (Urk. 6/27/28-29) und die Untersuchungen sowie Testungen des Beschwerdeführers vom 12. August 2009 in der Praxis B.___ (Urk. 6/27/1-3) stellte Dr. Z.___ auf S. 13 des Gutachtens die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit neurasthenischen, hypochondrischen und phobisch-ängstlichen Anteilen mit depressiver Episode 2006/2007, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4).
3.2.2   Dr. Z.___ weist unter anderem darauf hin, dass in den Akten dem Beschwerdeführer „anamnestisch Angststörungen mit Panikattacken“ attestiert würden. Die objektiven Angaben dazu blieben, so Dr. Z.___ weiter, jedoch unzureichend. Die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der aktuellen Untersuchung zu seinen Panikattacken belegten, dass eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) bezüglich Schwere und Häufigkeit eindeutig maximal leicht (wenn überhaupt) ausgeprägt sei. Sie könne aktuell nicht als versicherungsmedizinisch relevant bezeichnet werden (seit 2003 insgesamt 2 bis 3 Attacken, zuletzt 2008), zumal die Angaben im rein Subjektiven verblieben (Urk. 6/27/14). Zudem sei eine eindeutige Abgrenzung zu den Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers nicht möglich, weil sich die von ihm geschilderten panischen Zustände ebenso hinreichend durch die attestierte Persönlichkeitsstörung erklären liessen. Hierfür spreche auch, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Vermeidungsverhaltens atypisch zu Patienten mit Paniksyndrom seien (Urk. 6/27/15). Der Beschwerdeführer beschreibe, unter Depressionen gelitten zu haben. Die Arztberichte seien jedoch diesbezüglich für die Zeit vor 2006 unbrauchbar, da sie nur vom „hören-sagen“ berichten würden (Urk. 6/27/15). Vom 4. September bis 30. November 2007 sei der Beschwerdeführer in der Privatklinik C.___, Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt worden. Gemäss ICD-10: F32.11 sei zunächst eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit somatischem Syndrom attestiert worden. Bei Austritt sei das Syndrom als „remittiert“ (nicht mehr vorhanden) bezeichnet worden (Urk. 6/27/15). Aktuell würden subjektiv depressive Symptome vom Beschwerdeführer weiterhin genannt. Es seien aber keine depressiven Symptome ausreichend objektivierbar. Aus objektiver Sicht seien die Eingangskriterien der ICD-10 für eine depressive Störung aktuell nicht erfüllt (Urk. 6/27/16). Aufgrund der Untersuchungen, der vorliegenden Akten und den Angaben des Beschwerdeführers sei bei diesem von einer leicht ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10: F61.0) mit neurasthenischen (bis depressiven), hypochonderischen und phobisch-ängstlichen Anteilen auszugehen. Klinisch führend sei der neurasthenisch-hypochondrisch geprägte Anteil, der sich vor allem auf das Verhalten des Beschwerdeführers und seine zwischenmenschliche Interaktionen auswirke. In der Vergangenheit hätten sich immer wieder darauf beruhende Konflikte (in der Schule, im Beruf) gezeigt (Urk. 6/27/16).
3.2.3         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt der Gutachter Dr. Z.___ fest, eine leicht ausgeprägte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, habe auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 6/27/18).
3.3    
3.3.1   Im Einwandverfahren liess der Beschwerdeführer auch die Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 20. April 2010 einreichen (Urk. 6/40), worin dieser eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11), Panikattacken (ICD-10: F41.0) und ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) mit hypochondrischen Zügen diagnostizierte (Urk. 8/40/4).
3.3.2   Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme aus, die Leiden des Beschwerdeführers erfüllten die Diagnosekriterien für eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung (Urk. 8/40/4). Die Ergebnisse der Fragebögen und Tests von Dr. Z.___ seien widersprüchlich, und im Psychostatus seien die Symptome durch den Gutachter offenbar nicht systematisch und sorgfältig erhoben worden. Zudem habe Dr. Z.___ mit einem einmaligen relativ kurzen Gespräch nur eine kurze Momentaufnahme zur Beurteilung des psychopathologischen Krankheitsbildes zur Verfügung gehabt (Urk. 8/40/5). Bezüglich der Panikattacken geht Dr. A.___ davon aus, dass Dr. Z.___ Symptome von Angst oder Panikattacken nicht erfragt habe, obwohl diese Frage lege artis selbst in einen grobkursorischen Psychostatus gehören würden. Der Beschwerdeführer berichte auf Nachfrage auch, dass er durchschnittlich einmal pro Woche unmittelbar auftretende angstvolle Zustände erlebe (Urk. 6/40/5).
3.3.3   Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Geschäftsführer) wie auch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/40/6).
3.4     In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2010 zur Kritik des Dr. A.___ hält Dr. Z.___ inhaltlich an seinem Gutachten vom 29. Oktober 2009 (Urk. 6/27) fest (Urk. 6/46/3). Dr. A.___ liefere keine neuen (allfällig medizinisch relevanten) Informationen, sondern allein vom Gutachten abweichende Interpretationen (Urk. 6/46/1). Die Einschätzung von Dr. A.___ zur Arbeitsunfähigkeit (AUF) des Beschwerdeführers liesse sich begründen, wenn bei der Ausprägung der kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F.61.0) eine mittlere Schwere angenommen würde (leicht = 30 % AUF, mittel = 50 % AUF, schwer = 70 % AUF). Dies sei aber aufgrund der tatsächlichen persönlichen, beruflichen und sozialen Lebensbewährung des Beschwerdeführers aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen (Urk. 6/46/3).

4.      
4.1     Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. Z.___ vom 29. Oktober 2009 (Urk. 1 S. 7-14).
4.2    
4.2.1   Der Beschwerdeführer kritisiert vorab, die Explorationsdauer von lediglich 1,5 Stunden sei für einen dem Gutachter völlig unbekannten Exploranden zu kurz gewesen (Urk. 1 S. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich ein genereller Zeitrahmen für eine psychiatrische Untersuchung nicht verbindlich angeben. Der Zeitaufwand für eine solche Untersuchung schwankt in weiten Grenzen, je nach Fragestellung und zu beurteilender Psychopathologie (Urteil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt damit, dass er sich äusserst langsam und bedächtig ausdrücke und dass mehrere Befunde hätten analysiert werden müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter Dr. Z.___ bezüglich des Psychostatus zwar festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer zunächst mit unsicherer und monotoner Stimme gesprochen habe und seine Grundhaltung verschlossen, scheu und angespannt gewesen sei. Im Verlauf der Untersuchung sei er aber deutlich offener und lockerer geworden (Urk. 6/27/10).
4.2.2   Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, dass sich der Gutachter bei der Diagnosestellung vorwiegend auf computergestützte Tests statt auf eine verbale Exploration gestützt habe. Zudem sei nur ein unvollständiger und knapper Psychostatus erhoben worden (Urk. 1 S. 9). Die Rechtsprechung misst einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion bei. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2008 vom 23. September 2008, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2011 vom 8. Juli 2011, E. 5, mit weiteren Hinweisen). Es finden sich keine konkreten Hinweise, dass es sich bei der Begutachtung durch Dr. Z.___ anders verhalten hatte. Zwar berücksichtigt Dr. Z.___ bei seiner Beurteilung auch die Ergebnisse der Testverfahren, er stützt sich aber vor allem auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. etwa Urk. 6/27/13-14, Urk. 6/27/16), die Akten und den von ihm erhobenen Psychostatus (vgl. Urk. 6/27/16). Weiter erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend fehlender Auseinandersetzung mit der Symptomatik Depression namentlich mit Blick auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten des Dr. Z.___ auf den Seiten 15 bis 16 und 23 (Urk. 6/27) als unbegründet. Gleiches gilt bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, die Symptome von Angst und Panikattacken seien nicht erfragt worden und würden im Gutachten mit keinem Wort erwähnt (vgl. S. 5 und 14 des Gutachtens, Urk. 6/27). Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens von Dr. Z.___ zu begründen. Wie dieser in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2010 überzeugend ausführte, handelt es sich bei den angeblichen Fehlern zur beruflichen Anamnese nicht um medizinische Befunde im engeren Sinne, sondern um psychosoziale Detailinformationen (Urk. 6/46/2). Der Beschwerdeführer meint schliesslich auch, aufgrund seiner Tagesform habe der Gutachter ein wenig repräsentatives Bild erhalten (Urk. 1 S. 12). Dies kann aufgrund der Akten nicht verifiziert werden und bleibt daher rein spekulativ.
4.3         Folglich liegen keine konkreten Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 29. Oktober 2009 sprechen würden. Da diese Expertise zudem auf den erforderlichen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 6/27/3-7) sowie in Kenntnis und in kritischer Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 6/27/1-3, Urk. 6/27/19-23) erstellt wurde, Dr. Z.___ überdies noch beim behandelnden Psychiater Dr. A.___ fremdanamnestische Angaben eingeholt hat (Urk. 6/27/28-29) und gestützt auf seine Erhebungen zu einer einleuchtenden und nachvollziehbaren Schlussfolgerung gelangte, ist auf das Gutachten vom 29. Oktober 2009 abzustellen. Bei der Würdigung des Beweiswerts der Angaben von Dr. A.___ ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall für ihre Patienten aussagen (E. 2.4). Soweit im Übrigen der Beschwerdeführer die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ den Erkenntnissen des Gutachters Dr. Z.___ gegenüberstellt, verkennt er den Unterschied zwischen Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag anderseits (vgl. Urteil Bundesgericht 9C_882/2009 vom 1. April 2010 E. 4.3). Damit ist mit Dr. Z.___ davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer Verweisungstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % besteht (E. 3.2.3). Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere medizinischen Abklärungen.
4.4     Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/32) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Nachdem bei einem Invaliditätsgrad von 37 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (E. 2.2), hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.

5.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).