Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 10. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier
Stauffacherstrasse 35, Postfach 1931, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1956 geborene X.___ meldete sich im November 2008 unter Hinweis auf seit Mai 2007 bestehende Bein- und Gelenkschmerzen (Arthrosen) bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche (Urk. 8/8) und medizinische Abklärungen (Urk. 8/7, 8/11) und liess die Versicherte in der Y.___ am Universitätsspital Z.___ bidisziplinär begutachten (Urk. 8/27: Gutachten vom 14. Juli 2010 von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin/Rehabilitation, und von Dr. med. B.___ [gemäss Medienmitteilung der Universität C.___ vom '___' wurde der akademische Grad am '___' verliehen], Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/29-46) verneinte die IV-Stelle in Ermittlung eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades mit Verfügung vom 21. Januar 2011 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/47 = 2; vgl. auch Feststellungsblatt vom 21. Januar 2011 [Urk. 8/46]).
2. Dagegen liess X.___ am 24. Februar 2011 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - ab dem Zeitpunkt gemäss IV-Anmeldung eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier nachsuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 1. März 2011 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Substantiierung ihres Armenrechtsgesuchs angesetzt (Urk. 3). Mit Eingabe vom 18. März 2011 (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin einen Leistungsentscheid der Sozialbehörde ihrer Wohngemeinde vom 25. November 2010 ein (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-51]).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen; Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 E. 3.3.1 und 104 V 136 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinende Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin - welche sie als nichterwerbstätige Hausfrau qualifizierte - gemäss dem Y.___-Gutachten in ihrem Aufgabenbereich lediglich zu 20 % eingeschränkt sei, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend machen, auf das Y.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Abzustützen sei vielmehr auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. E.___ Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, nach welchen eine grössere Einschränkung bestehe. Weiter wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige bemängelt (Urk. 1).
3.
3.1 Nach der bidisziplinären Konsensbesprechung vom 10. Juni 2010 stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/27/25 Ziff. 1.1):
Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.5)
- Wirbelsäulenfehlform/Fehlhaltung
- Osteochondrose L2/3, deutliche Intervertebralarthrosen L4-S1 mit degenerativer Spondylolisthesis L4/5
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 8/27/25 Ziff. 1.2):
1. Generalisiertes chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom, betont der linken Körperseite
- rezidivierende Kopfschmerzen
2. Spreizfüsse beidseits mit angedeutetem Hallux valgus links
3. Urininkontinenz unklarer Ätiologie
4. Status nach Verkehrsunfall als Fussgängerin 03/2002 mit Commotio cerebri, Rissquetschwunde am Hinterkopf und Grosszehe rechts sowie Schulterkontusion links
- Schädel-CT und EEG unauffällig
5. Adipositas (BMI 33 kg/m2)
6. Ventrikuläre Extrasystolie in Bigemie (recte: Bigeminie) unklarer Ätiologie
- ansonsten normaler Herzbefund gemäss kardiologischer Untersuchung 2001
7. Status nach retroaurikulärer Kanal-Tympano-Ossikuloplastik und Antrotomie rechts 04/2007 wegen subtotaler Trommelfellperforation rechts und Schallleitungsschwerhörigkeit rechts infolge chronischer Otitis media
Als Aktendiagnose wurde schliesslich ein Status nach Erythema nodosum nach einem Halsinfekt 1997 angegeben (Urk. 8/27/25 Ziff. 1.3).
Zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf wurde aus bisdisziplinärer Sicht festgehalten (Urk. 8/27/26 Ziff. 2), dass die zuletzt ausgeübte ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Reinigungsdienst ganztags zumutbar sei, sofern keine Lasten über 15 kg hantiert werden müssten, und für die Arbeit der Beschwerdeführerin im eigenen 2-Personen-Haushalt, welche zeitlich frei eingeteilt werden könne, würde sich nur eine Einschränkung für körperlich schwerere Arbeiten ergeben, deren Umfang auf 10 bis 20 % zu schätzen sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit wurde angegeben (Urk. 8/27/26 Ziff. 3), eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne länger dauernde Rückenflexion oder Rückenextension sei voll zumutbar.
Im rheumatologischen Teilgutachten hielt Dr. A.___ zusammenfassend fest (Urk. 8/27/16 am Ende), dass sich in Folge des Verkehrsunfalls von 2002 ein generalisiertes Schmerzsyndrom entwickelt habe, welches aus rheumatologischer Sicht anhand der objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde nicht ausreichend nachvollzogen werden könne. Lediglich belastungsabhängige Lumbalschmerzen und allenfalls gelegentliche Schmerzexazerbationen lumbal seien durch die klinisch festgestellte segmentale Dysfunktion der unteren LWS und die radiologisch deutlichen degenerativen Veränderungen der LWS im Sinne eines chronisch rezidivierenden Lumbovertebralsyndroms erklärbar. Bei radiologisch leichter degenerativer Spondylolisthesis LWK 4 gegenüber LWK 5 würden sich klinisch keine Anhaltspunkte für eine Segmentinstabilität ergeben. Auffallend sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen den beklagten intensiven Schmerzen und der in keiner Weise beeinträchtigten Mobilität der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bewege sich völlig frei und unbehindert, auch mehrfaches Bücken sei ihr problemlos möglich. Zudem hinterlasse sie weder einen schmerzgeplagten noch leidenden Eindruck.
Dr. A.___ führte sodann aus, aktuell seien die Diagnosekriterien der Fibromyalgie nicht erfüllt. Die früher festgestellten Kettentendinosen seien nicht mehr nachweisbar, nur wenige der klassischen Tender points würden als schmerzhaft empfunden. Weiter würden sich aktuell keine Hinweise für eine Periarthropathia humeroscapularis ergeben. Beide Schultergelenke seien frei beweglich, ohne Anhalt für eine Rotatorenmanschetten-Tendinopathie oder für ein Impingement. Die vor einem Jahr diagnostizierten statischen Fussbeschwerden bei Knick-/Senkfussdeformität und Hallux valgus beidseits könnten nicht bestätigt werden; vielmehr liessen sich Spreizfüsse mit angedeutetem Hallux valgus links finden, welche jedoch nicht symptomatisch scheinen würden. Auch bezüglich der Diagnose eines chronischen Panvertebralsyndroms seien sie anderer Ansicht; es liege lediglich ein leicht bis mässiggradiges Lumbovertebralsyndrom vor. Klinisch lasse sich derzeit keine segmentale Dysfunktion zervikal oder thorakal finden, sodass die cervikothorakalen Rückenschmerzen dem generalisierten Schmerzsyndrom zuzurechnen seien. Für eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung würden sich keine Hinweise ergeben. Insgesamt könnten die chronifizierten und generalisierten Schmerzen aus muskuloskelettaler Sicht anhand der objektiven Befunde nicht erklärt werden. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei aus muskuloskelettaler Sicht keine Einschränkung anzuerkennen. Hingegen seien mittelschwere oder schwere körperliche Tätigkeiten aufgrund der dokumentierten deutlichen Mehrsegmentdegeneration der LWS aus muskuloskelettaler Sicht bleibend nicht mehr zumutbar (Urk. 8/27/17). Zur Einschätzung der behandelnden Fachärztin erklärte Dr. A.___, obwohl Dr. D.___ die generalisierten Schmerzen als im Vordergrund stehend betrachtet habe, würden die von ihr gestellten Diagnosen zu denjenigen der Gutachter divergieren. Zudem würden Diskrepanzen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestehen. Der Beurteilung von Dr. D.___, wonach keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliege und im Haushalt eine Behinderung von ungefähr 50 % bestehe, könne nicht gefolgt werden; abgesehen von einem Lumbovertebralsyndrom bei radiologisch feststellbarer Mehrsegmentdegeneration der LWS fänden sich am Bewegungsapparat keine Befunde, welche Einschränkungen in einer körperlich leicht bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit begründen könnten (Urk. 8/27/17 f.).
Der begutachtende Psychiater führte in seinem Teilgutachten zunächst aus, im Jahre 2002 habe die Explorandin einen Unfall erlitten, indem sie von einem fahrenden Auto erfasst worden sei. Sie habe sich diverse Verletzungen zugezogen, welche im weiteren Verlauf folgenlos verheilt seien. Der Invalidenversicherung gegenüber habe die Versicherte allerdings unverändert starke Schmerzen geltend gemacht und eine massive Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit angegeben. Die Explorandin sei bisher noch nie psychiatrisch evaluiert worden. Im Bericht der Hausärztin zuhanden der IV-Stelle sei von einer depressiven Entwicklung die Rede, ohne dass eine ICD-10 konforme Diagnose gestellt worden sei und auch ohne dass aus dem Bericht hervorgehen würde, auf welcher Grundlage die diagnostische Einordnung erfolgt sei. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei in erster Linie die auffallende Defizitorientiertheit der Versicherten aufgefallen. Die offenen Fragen habe sie ausgesprochen ungern und zögerlich beantwortet, so dass der Eindruck entstanden sei, sie sei sich nicht sicher, welche Informationen sie dem Untersucher geben solle. Ebenfalls auffallend sei die Diskrepanz zwischen den Angaben betreffend der deprimierten, traurigen Grundstimmung und der beobachtbaren Euthymie der Beschwerdeführerin. Sehr auffällig sei ausserdem die Diskrepanz zwischen den Angaben betreffend der starken und schnellen Ermüdbarkeit und den fehlenden Ermüdungserscheinung in der Untersuchung von 1 ½ Stunden Dauer gewesen. Des Weiteren sei auch die Diskrepanz zwischen den Angaben über die Irritierbarkeit und der fehlenden Reaktion auf starke Geräuschbelastung während des Gesprächs durch einen Schlagbohrer im Nebenraum gewesen. Schliesslich seien bei der Versicherten keine Bewegungseinschränkungen sichtbar gewesen, welche mit ihren Angaben über massives und dauerhaftes Schmerzempfinden übereingestimmt hätten (Urk. 8/27/23 f.). Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest (Urk. 8/27/24), dass sich bei der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störung finden lassen würden. Insbesondere könne keine affektive Störung diagnostiziert werden. Ein depressives Syndrom sei nicht zum Vorschein gekommen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne ebenfalls nicht gestellt werden. Anhand der Akteninformationen und den aktuell erhoben Befunden müsse von einem starken aggravatorischen Verhalten ausgegangen werden. Die Aggravation beziehe sich auf ein möglicherweise vorhandenes Schmerzempfinden. Im Hinblick auf die beklagte Symptomatik - starke Erschöpfbarkeit, rasches Irritiertsein, fehlende Gedächtnisleistung - sei das Vorliegen einer Simulation sehr wahrscheinlich. Als Grundlage dazu diene möglicherweise der Versorgungswunsch der Beschwerdeführerin, da ihr Ehemann seit zwei Jahren stellenlos sei; diese Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Familie stimme zeitlich mit dem Datum der IV-Anmeldung der Explorandin überein. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig.
3.2 Das Y.___-Gutachten vom 14. Juli 2010 beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/27/3-7, 8/27/11-14, 8/27/19-23), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/27/11-13, 8/27/19-21) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 8/27/8-11, 8/27/19). Die Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar; mit der abweichenden Einschätzung der behandelnden Ärzte setzten sich die Gutachter - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - hinreichend auseinander und taten plausibel dar, weshalb jener nicht gefolgt werden kann (Urk. 8/27/17 f., 8/27/23 f.). Der im Vorbescheidverfahren aufgelegte Bericht der Hausärztin Dr. E.___ vom 29. Oktober 2010 gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass (Urk. 8/37/5); da er bloss eine Wiederholung der von der Hausärztin gegenüber der Invalidenversicherung bereits zuvor (Urk. 8/7) angegebenen Diagnosen enthält, vermag er die Schlussfolgerungen der Gutachter nicht zu entkräften. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin gegen das Y.___-Gutachten erweisen sich als nicht stichhaltig. Entgegen der in der Beschwerde wohl vertretenen Auffassung ist es nicht erforderlich, dass im Rahmen einer Begutachtung zwingend bildgebende Untersuchungen durchzuführen sind; soweit die bereits vorhandene Bildgebung für die Zwecke der Begutachtung ausreicht, erübrigen sich diesbezüglich weitere Abklärungen (so auch die Stellungnahme des für den Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung [RAD] tätigen Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 17. Januar 2011 zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden [Urk. 8/46]). Was die Urininkontinenz betrifft, an welcher die Beschwerdeführerin leidet, trifft es zwar zu, dass die rheumatologische Gutachterin in ihrem Teilgutachten eine Beurteilung aus gynäkologischer beziehungsweise urogynäkologischer Sicht vorgeschlagen hat (Urk. 8/27/17); vor dem Hintergrund, dass diese Störung nach der bidisziplinären Konsensbesprechung in Übereinstimmung mit der behandelnden Fachärztin Dr. D.___ (Urk. 8/11/2) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert wurde, und das Tragen von Inkontinenzmaterial grundsätzlich zumutbar erscheint, ist nicht zu sehen, inwiefern deswegen die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein sollte.
Gestützt auf die schlüssige Beurteilung der Y.___-Gutachter ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin die angestammte und jede andere leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Hantieren von Lasten über 15 kg und ohne länger dauernde Rückenflexion oder Rückenextension ohne Einschränkung zumutbar ist. Da der Beschwerdeführerin körperlich schwerere Arbeiten nicht mehr möglich sind, besteht sodann für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich Haushalt eine Einschränkung von 10-20 %; vor dem Hintergrund, dass im Haushalt selten Arbeiten mit Hantieren von Lasten über 15 kg oder in rückenbelastenden Zwangshaltungen anfallen, wäre die Annahme einer weitergehenden Einschränkung - wie die Beschwerdeführerin anregt (Urk. 1 S. 3 ff.) - indes nicht gerechtfertigt.
4. Der Beschwerdeführerin sind behinderungsangepasste Tätigkeiten des niedrigsten Anforderungsniveaus in sämtlichen Branchen zu 100 % zumutbar. Da die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als ungelernte Hilfskraft in der Reinigungsbranche tätig gewesen wäre, erleidet sie im Erwerbsbereich keine, respektive im Falle der Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges bloss eine nicht ins Gewicht fallende, rentenausschliessende Lohneinbusse. Da dies unabhängig vom Beschäftigungsgrad gilt, spielt die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihr bis ins Jahr 2002 ausgeübtes Teilzeitpensum von rund 30 % beibehalten oder nach dem Ausscheiden ihres Ehegatten aus dem Erwerbsleben gar erhöht hätte - womit sie als teilerwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren wäre, wie sie geltend macht -, keine Rolle. Die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad verneint wird, ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und die Gerichtskosten sind demzufolge einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Da im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung derselben Rechtsanwalt Meier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (§ 16 Abs. 2 GSVGer). Die Entschädigung für den mit Honorarabrechnung vom 28. März 2012 (richtig: 27. März 2012 [Urk. 11]) geltend gemachten Aufwand und die Auslagen ist antragsgemäss auf Fr. 925.-- (4 Stunden à gerichtsübliche Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich Fr. 56.-- Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer [MWSt]) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 24. Februar 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Zürich, wird mit Fr. 925.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Werner Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).