IV.2011.00224 vereinigt mit IV.2011.00276
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 7. August 2012
in Sachen
GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladene
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
Sachverhalt:
1. Nachdem die 1960 geborene X.___ zuletzt vom 1. Oktober 2003 bis am 29. Juli 2008 als Serviceangestellte im Hotel/Restaurant Y.___ angestellt war (Arbeitgeberauskunft vom 2. Dezember 2008, Urk. 8/16), meldete sie sich am 3. September 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 12. September 2008, Urk. 8/7) und holte bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, den Bericht vom 15. September 2008 (Urk. 8/10) ein. Mit Mitteilung vom 28. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/14). In der Folge holte die IV-Stelle Berichte von Dr. Z.___ (Bericht vom 3. November 2008, Urk. 8/15), Spitals A.___, Rheumaklinik, (Bericht vom 5. März 2009, Urk. 8/19) und von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Bericht vom 4. Juli 2009, Urk. 8/24), und einen Arbeitgeberbericht des Hotel/Restaurant Y.___ (Urk. 8/16) ein. Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/28). Nachdem X.___ am 24. August 2009 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Einwand erhoben hatte (Urk. 8/32), gab die IV-Stelle bei der C.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 29. März 2010 erstattet wurde (Urk. 8/37). Am 10. Juni 2010 nahm Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Stellung zum Gutachten (Urk. 8/39), worauf die IV-Stelle beim C.___ eine ergänzende Auskunft einholte (Auskunft vom 16. Juli 2010, Urk. 8/41). Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2010 stellte die IV-Stelle in Aussicht, X.___ mit Wirkung ab 1. März 2009 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 8/45). Hiergegen erhob die zuständige Pensionskasse, die GastroSocial Pensionskasse, am 3. November 2010 unter Einreichung eines Gutachtens von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Oktober 2010 (Urk. 8/52) Einwand (Urk. 8/53). Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2). Mit Verfügung vom 9. März 2011 gewährte sie X.___ zudem für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. Januar 2011 ebenfalls eine Dreiviertelsrente (Urk. 9/2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. Februar 2011 erhob die GastroSocial Pensionskasse am 24. Februar 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine erneute Begutachtung durchzuführen (Prozess Nr. IV.2011.00224; Urk. 1). Am 14. März 2011 erhob sie zudem mit denselben Rechtsbegehren Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. März 2011 (Prozess Nr. IV.2011.00276; Urk. 9/1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantworten vom 5. Mai 2011, die beiden Beschwerden seien in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtenen Verfügungen aufzuheben seien und festzustellen sei, dass X.___ keine Rente der Invalidenversicherung beanspruchen könne (Beschwerdeantwort im Prozess Nr. IV.2011.00224, Urk. 7, und Beschwerdeantwort im Prozess Nr. IV.2011.00276, Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 wurde der Prozess Nr. IV.2011.00276 mit dem Prozess Nr. IV.2011.00224 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 9/7). Nachdem die Beschwerdeführerin auf das Erstatten einer Replik verzichtet hatte (Urk. 15), wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 16), die am 24. Juni 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur die Abweisung der Beschwerde beantragen liess (Urk. 18). Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 (Urk. 22) liess sie zudem Berichte von Dr. B.___ vom 27. Juni 2011 bzw. vom 3. Juli 2009 einreichen (Urk. 23/1-2). Mit Stellungnahmen vom 4. Juli 2011 und 11. Juli 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren in den Beschwerden gestellten Anträgen fest (Urk. 25 und Urk. 29). Mit Eingabe vom 13. Juli 2011 reichte Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur einen Bericht der E.___ vom 1. Juli 2011 ein (Urk. 30). Während sich die Beschwerdeführerin hierzu vernehmen liess (Urk. 33), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 34), was den Parteien am 3. August 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 35). Mit Eingabe vom 29. März 2012 (Urk. 36) reichte die Beigeladene einen Operationsbericht der E.___ vom 9. März 2012 (Urk. 37/1) und den entsprechenden Austrittsbericht vom 12. März 2012 (Urk. 37/2) ein. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 40).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch der Beigeladenen auf eine Invalidenrente ausgewiesen ist.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Das Spital A.___ führte mit der Beigeladenen am 27. Mai bzw. 10./11. Juli 2008 ein Arbeitsassessment durch (Urk. 8/1). Es diagnostizierte dabei (1) eine seronegative rheumatoide Arthritis (Erstdiagnose im August 2007) mit/bei (a) polymyalgieformem Beginn der Beschwerden seit ungefähr 2001, (b) Schwerpunktbefall der Hände (Handgelenke, MCP, PIP), (c) ANA, Rheumafaktoren, Anti-CCP-Antikörper wiederholt negativ, (d) humoral inaktiv (BSR 10 mm/h, CRP weniger als 1 mg/l), (e) initial bereits erosiv (MRI der rechten Hand vom August 2007), (f) aktuell Basistherapie mit Arava und Prednison seit Februar 2008 und (g) seit 20. Juni 2008 Humira 40mg alle zwei Wochen, (2) ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom mit (a) breitbasiger Diskusprotrusion L3/4 ohne Beeinträchtigung neuraler Strukturen (MRI LWS Juni 2006) und (b) Differentialdiagnose entzündliche Veränderungen der HWS im Rahmen der rheumatoiden Arthritis, (3) ein rechtsbetontes Karpaltunnelsyndrom (CTS) (Elektroneuromyographie im Februar 2007) mit Operation des CTS rechts am 22. Januar 2008 und seither Abnahme der Parästhesien und Schmerzen und (4) einen Status nach Bursitis subacromialis links (Sonographie am 16. November 2007) mit Infiltration 40 mg Kenacort am 16. November 2007 und Infiltration im Februar 2008 mit anhaltendem Effekt (Urk. 8/1/1). Die genaue Belastbarkeit unter realen Bedingungen wie Zeitdruck und hohem Arbeitstempo liessen sich anhand der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) nicht genau festlegen. Aufgrund der in den Basistests ersichtlichen Defizite und der prognostischen Einschätzung sei die Zumutbarkeit als Serviceangestellte aktuell nicht gegeben. Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit von 0 %. Längerfristig sei mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeitstätigkeit nicht zu rechnen. Eine Teilarbeitsfähigkeit von maximal 50 % im angestammten Beruf könne jedoch bei gutem Ansprechen auf die Medikation wieder erreicht werden. Eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit sei ganztags zumutbar. Die Beigeladene müsse allerdings über den Tag verteilt zusätzliche Pausen von etwa einer Stunde einlegen, weshalb eine Arbeitsfähigkeit von etwa 80 % resultiere (Urk. 8/1/1-4).
2.2 Dr. Z.___ hielt mit undatiertem Bericht an die Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine seronegative rheumatoide Arthritis mit (a) polymyalgieformem Beginn der Beschwerden seit ungefähr 2001 und (b) chronischem zerviko-lumbo-spondylogenem Syndrom, (2) rezidivierende Palpitationen, (3) einen Vitamin D3-Mangel und (4) einen Verdacht auf eine Depression fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine Hepatopathie, möglicherweise unter Medikamenteneinfluss, (2) ein Status nach Bursitis subacromialis und (3) ein Status nach CTS rechtsbetont mit Operation im Januar 2008. Die Beigeladene sei in der angestammten Tätigkeit seit dem 22. Januar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/10/7).
2.3 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Oberarzt des Spitals A.___, berichtete der Beschwerdegegnerin am 5. März 2009 und nannte dabei als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine seronegative erosive rheumatoide Arthritis, (2) ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom, (3) ein generalisiertes myofasziales Schmerz-Syndrom im Rahmen der Diagnosen 1 und 2, (4) eine rezidivierende Bursitis subacromialis links, (5) ein CTS rechts bei Status nach Operation im Januar 2008, (6) einen Lexotanil-Abusus, (7) einen positiven Quantiferon-Test im April 2008 und (8) einen Status nach Vitamin D3-Mangel. Für die zuletzt ausgeübte Arbeitstätigkeit ergebe sich eine momentan zumutbare Arbeitsfähigkeit von 0 %. Die Beigeladene sei seit der Erstbehandlung bei ihm im März 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit habe durch die bisher angewandten Massnahmen nicht verbessert werden können, auch nicht durch einen stationären Aufenthalt und auch nicht durch die Immunsuppressiva. Die Einschränkungen seien teilweise durch die rheumatoide Arthritis bedingt und zu einem wesentlichen Teil auch durch die Bursa. Aufgrund der aktuellen Situation sehe er keine Möglichkeit einer Wiederaufnahme der zuletzt ausgeführten beruflichen Tätigkeit. Medizinisch-theoretisch könnte bei einer Verbesserung des Zustandes, was bisher jedoch nicht eingetroffen sei, von einer Teilarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/19).
2.4 Dr. B.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2009, bei der Beigeladenen lägen angesichts der chronischen lokomotorischen Beschwerden und des Schmerzsyndroms, die zur Arbeitsunfähigkeit und dem Verlust an physischer Leistungsfähigkeit geführt hätten, anhaltende schwere Anpassungsstörungen vor (ICD-10 F43.2). Es mache die Beigeladene sehr betroffen, dass die Opfer und Leiden, die sie erbracht habe bzw. ausgehalten habe, ihr keinen Gewinn gebracht hätten. Ihr komme ihr Leben sinnlos vor, und sie fühle sich nutzlos. Die Hauptsymptomatik dieser Anpassungsstörungen seien ein andauernder mittelschwerer depressiver Zustand, Angst und innere Spannungszustände. Allein wegen der depressiven Symptomatik im Rahmen der Anpassungsstörungen sei die Beigeladene nicht in der Lage zu arbeiten. Es komme hinzu, dass diese psychische Erkrankung die durch die somatische Erkrankung bedingte Beeinträchtigung der physischen Leistungsfähigkeit potenziere. Ganzheitlich gesehen betrachte sie die Beigeladene als 100%ig arbeitsunfähig. Grundsätzlich sei die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit davon abhängig, dass die lokomotorischen Beschwerden mit der generalisierten Schmerzsymptomatik aufgehoben werden könnten. Auch die Besserung der psychischen Erkrankung sei davon abhängig. In dieser Situation könnten Medikamente und Psychotherapie in der Regel lediglich eine gewisse Linderung der Symptome bewirken (Urk. 8/24).
2.5 Die C.___ hielt in ihrem Gutachten vom 29. März 2010 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelgradige Depression mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), reaktiv nach verschiedenen Belastungsfaktoren (Erkrankung an Rheuma, Tod der Mutter, Arbeitsplatzverlust), (2) anamnestisch eine seronegative erosive rheumatoide Arthritis mit Diagnosestellung im August 2007 bei (a) anamnestisch Schwerpunktbefall der Hände, vor allem rechtsbetont, im Bereich Handgelenk, MCP- und PIP-Gelenke mit radiologisch erosiven Veränderungen ohne Progression zwischen August 2007 und November 2008, (b) aktuell keinen Hinweisen für eine entzündliche Krankheitsaktivität, (c) Status nach verschiedenen Basistherapeutika, TNF-Alpha-Behandlung (Enbrel, aktuell Humira) ohne subjektiv nennenswerte Besserung darunter, (d) Status nach CTS-Operation rechts im Januar 2008 mit persistierender Oberflächen-Hyposensibilität im Bereich der volaren Operationsnarbe und (3) ein generalisierendes, rheumatologisch nicht näher spezifizierbares, aus psychiatrischer Sicht als somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) klassifiziertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom im Sinne einer generalisierenden Allodynie mit (a) Betonung in die linke Körperhälfte, (b) inkonstanten Schmerzlokalisationen mit variierenden subjektiven Schmerzangaben bei Oberflächen- und Tiefenpalpation je nach Untersuchungsposition und deutlicher subjektiver Schmerzbetonung mit Diskrepanzen bei global muskulärer Dekonditionierung, (c) panvertebralem, nicht näher spezifizierbarem und somatisch nicht erklärbarem Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion L3/4 bei sonst unauffälliger MRI-Untersuchung der LWS und HWS sowie (d) sonographisch dokumentierter Teilruptur im Bereich des Musculus supraspinatus mit subacromialer Bursitis links (nicht MRI-verifiziert). In der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ideal mit Wechseln zwischen sitzender und stehender Position, ohne repetitives Bücken, ohne Heben von Gewichten über 12 Kilogramm oder repetitives Überkopfarbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %. Die in der rheumatologischen Untersuchung beobachteten Inkonsistenzen und Diskrepanzen würde eine somatoforme Störung nicht ausschliessen, aus psychiatrischer Sicht lägen genügend Kriterien für eine solche Störung vor. Der bei seit 2001 bestehendem Schmerzsyndrom erst im späteren Verlauf deutlich passivere Bewältigungsstil könne im Rahmen der vorliegenden depressiven Störung verstanden werden. Ebenso würden bei einer solchen Störung in der Regel die subjektiv empfundene Schmerzstärke und der Leidensdruck erhöht. Insgesamt schränke dies die Arbeitsfähigkeit derzeit und seit Mai 2008 um 50 % ein. Eine Besserung der Depression und damit der Schmerzbewältigung könne unter optimierten therapeutischen Massnahmen erreicht werden (Urk. 8/37/11 und Urk. 8/37/23-25). Am 16. Juli 2010 erklärte die C.___, die Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehe sich auf ein Arbeitspensum von 100 % (Urk. 8/41).
2.6 Dr. D.___ hielt mit Gutachten vom 30. Oktober 2010 als Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei leicht- bis mittelgradiger depressiver Störung (ICD-10 F45.4; F32.0-1) fest. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erklärte er, dass die Beigeladene durch die leicht- bis mittelgradige Depression eingeschränkt sei, es wäre ihr ein Pensum von zwei Mal drei Stunden täglich zumutbar, und zwar ohne Leistungseinschränkung. Wegen der vermehrten Ermüdbarkeit bräuchte sie zwischen den beiden Halbtageseinsätzen jedoch eine längere Pause (Urk. 8/52).
2.7 Die Beigeladene war vom 10. November bis 3. Dezember 2010 im Spital A.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 6. Dezember 2010 hielt das Spital A.___ als Diagnosen (1) eine seronegative rheumatoide Arthritis, (2) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit Verdacht auf radikuläre Reizung klinisch L4/5 links, (3) ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, (4) eine chronische depressive Entwicklung, aktuell mittelgradig, (5) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, (6) eine rezidivierende exsudative Bursitis subacromialis links, (7) ein Status nach latenter TBc möglich, (8) einen Vitamin-D-Mangel und (9) einen rezidivierenden Herpes simplex palmar links fest. Das Spital A.___ machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen (Urk. 19/3).
2.8 Die E.___ nannte mit Bericht vom 1. Juni 2011 als Hauptdiagnosen (1) eine transmurale Supraspinatussehnenruptur Schulter links und (2) eine seronegative rheumatoide Arthritis (Erstdiagnose im August 2007) und als Nebendiagnosen (1) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit Verdacht auf radikuläre Reizung klinisch L4/5 links, (2) ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, (3) eine chronische depressive Entwicklung, aktuell mittelgradig und (4) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Zur Arbeitsfähigkeit machte die Schulthess Klink keine Angaben (Urk. 19/1).
2.9 Dr. B.___ berichtete am 27. Juni 2011 Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, es liege bei der Beigeladenen eine akute Verschlechterung der psychischen Symptomatik mit mittlerer bis schwerer Depressivität, Suizidalität, Spannung, Angst und zeitweise Agitiertheit vor. Die in ihrem Bericht vom Juli 2009 diagnostizierten Anpassungsstörungen seien - wie es fast die Regel bei solchen Patienten sei - in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8, F62.1) mit einer dauerhaften depressiven Stimmung, gestörtem Selbstbild, Passivität, Abhängigkeit und Antriebsschwäche übergegangen. Angesichts der Komorbidität der somatischen Erkrankung mit der psychischen Symptomatik halte sie die Beigeladene für jegliche berufliche Tätigkeit für 100 % arbeitsunfähig. Auf jeden Fall aber sei sie zur Zeit aus psychiatrischer Perspektive wegen der akuten Verschlechterung ihres psychischen Zustands zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe sie in der psychiatrischen Klinik G.___ angemeldet (Urk. 23/1).
2.10 Die E.___ nahm am 9. März 2012 bei der Beschwerdeführerin eine Schulter-Arthroskopie links mit intra- und extraartikulärem Débridement, Tenotomite der langen Bizepssehne und grosszügiger Acromioplastik vor. Sie stellte dabei eine nicht rekonstruierbare Rotatorenmanschetten-Läsion der linken Schulter bei seronegativer rheumatoider Arthritis fest (Operationsbericht vom 9. März 2012, Urk. 37/1, und Austrittsbericht vom 12. März 2012, Urk. 37/2).
3.
3.1
3.1.1 Während die Beigeladene das Gutachten der C.___ als zureichende Beurteilungsgrundlage erachtet, sprechen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin ihm die Beweistauglichkeit ab. Zwischen den Parteien ist hierbei insbesondere strittig, ob die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die C.___ zu überzeugen vermag.
Im psychiatrischen Teilgutachten, welches von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt wurde, erklärt die C.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beigaladenen: „Aus psychiatrischer Sicht beträgt die Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Störung, insbesondere der affektiven Herabstimmung, der Antriebsminderung und der somit erschwerten Schmerzbewältigung aufgrund der Komorbidität momentan 50 %“ (Urk. 8/37/13). Aus dieser Erläuterung geht hervor, dass nach Einschätzung der C.___ aus psychiatrischer Sicht lediglich die depressive Erkrankung und nicht etwa eine somatoforme Schmerzstörung für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich ist. Bei der genannten depressiven Störung handelt es sich gemäss C.___ um eine mittelgradige Depression mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11). Demgegenüber hält Dr. D.___ zwar fest: „Im Gegensatz zur Vorgutachterin stelle ich die Diagnose einer leicht- bis mittelschweren depressiven Störung, offenbar hat die Vorgutachterin Frau Kenk bestehende psychosoziale Faktoren von ihrer Diagnose der mittelschweren depressiven Störung nicht ausgeklammert“ (Urk. 8/52/11). Dr. D.___ begründet aber in keiner Weise, inwieweit Dr. H.___ aufgrund von psychosozialen Faktoren eine Fehldiagnose gestellt hat. Wie die C.___ mass Dr. D.___ der somatoformen Schmerzstörung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Hinsichtlich der quantitativen Auswirkungen der leicht- bis mittelgradigen oder mittelgradigen Depression auf die Arbeitsfähigkeit divergieren die Einschätzungen von Dr. D.___ und der C.___ hingegen. Während Dr. D.___ davon ausgeht, dass die Beigeladene in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zweimal drei Stunden pro Tag arbeiten könne, erachtet die C.___ nur noch eine Arbeitstätigkeit von 50 % für möglich. Hierbei gilt es zu beachten, dass die C.___ bei der Würdigung ausdrücklich darauf hinweist, dass durch die Komorbidität eine verstärkte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Dr. D.___, dessen für zumutbar erachtetes Pensum etwa einem 70%-Pensum (6/8,5) entspricht, macht demgegenüber keine Angaben dazu, inwieweit die rheumatologische Komorbidität Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen hat. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Beigeladenen sowohl von der C.___ als auch vom Spital A.___ aus rein rheumatologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Die Einschränkung beruht dabei gemäss Arbeitsassessments des Spitals A.___ auf der Notwendigkeit von vermehrten Pausen (E. 2.1). Da die Beschwerdeführerin also bereits aus somatischer Sicht unter einer erhöhten Ermüdbarkeit leidet, ist es nachvollziehbar, dass bei Berücksichtigung der somatischen Beschwerden eine etwa um 20 % erhöhte Einschränkung bzw. Ermüdung aus psychiatrischer Sicht besteht. Die Einschätzungen von Dr. H.___ und Dr. D.___ widersprechen sich also nicht grundsätzlich.
Dr. H.___ stützt ihre Einschätzung nicht nur auf die vorhandenen Akten, sondern auch auf eigene Untersuchungen. Sie legt dabei ausführlich dar, anhand welcher Befunde sie die Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen festlegte. Da das Gutachten zudem alle sich stellenden Fragen beantwortet, bildet es eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.1.2 Zur Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen aus somatischer Sicht erklärte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, welcher die rheumatologische Begutachtung der C.___ durchführte: „Zusammenfassend steht das weichteilrheumatische Schmerzsyndrom im Vordergrund, für sich alleine betrachtet qualifiziert es nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit in einer leichteren bis mittelschweren Tätigkeit, es gehört zu den somatisch nicht erklärbaren Schmerzsyndromen, und ich verweise diesbezüglich auch auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung. Zusammen mit einer aktiven rheumatoiden Arthritis wäre aber eine konkomitierende Erkrankung vorhanden, die eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit begründen würde. Da ich momentan und offenbar auch in den letzten Monaten gemäss Bericht von Herrn Dr. F.___ keine Hinweise für eine fassbare arthritische Aktivität finde, muss diese zweite Diagnose in der Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit relativiert werden. Es ist möglich, dass die Entzündungsaktivität variiert, die Angaben einer Steifigkeit in Gelenken, Schwellungsgefühlen, Verspannungswahrnehmungen ist unspezifisch und wird auch bei weichteilrheumatischen Problemen gefunden. Die panvertebrale Schmerzsymptomatik entspricht diesem Phänomen, die MRI-Untersuchungen an der HWS und LWS sind praktisch unauffällig, die Protrusion L3/4 nicht signifikant, sie kann diese Schmerzausweitung nicht erklären. Eine Arbeitsfähigkeitsreduktion auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit müsste psychiatrisch begründet werden, rheumatologisch-somatisch beurteile ich zum jetzigen Zeitpunkt für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit ideal Wechsel zwischen sitzender und stehender Position, ohne repetitives Bücken resp. Gewichte Heben über 12 kg und ohne repetitive Überkopfarbeiten ein mindestens 80%iges Pensum als zumutbar, wobei sich diese Beurteilung mit derjenigen im Arbeitsassessment deckt. Eine 20%ige bleibende Arbeitsunfähigkeit ist begründbar, im Sinne des Einhaltens von Arbeitsunterbrüchen oder Pausen. Diese Beurteilung wird dann ändern, wenn objektiv eine erhebliche arthritische Aktivität dokumentierbar ist, wenn die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis tatsächlich zutrifft, ist dies möglich, der Verlauf dieser Krankheit ist nicht voraussehbar, aufgrund aber des Verlaufes in den vergangenen Monaten kann davon ausgegangen werden, dass eine entzündliche Aktivität im Hintergrund steht und das Krankheitsleiden subjektiv von der generalisierenden Weichteilproblematik, die somatisch-rheumatologisch nicht erklärbar ist, dominiert wird“ (Urk. 8/37/21-22). Diese Ausführungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar, und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. I.___ deckt sich mit dem Ergebnis des vom Spital A.___ durchgeführten Arbeitsassessments (E. 2.1). Da sowohl das Arbeitsassessment des Spitals A.___ als auch das Gutachten von Dr. I.___ auf umfassenden Untersuchungen und einer kritischen Würdigung der erzielten Resultate beruhen, kann die 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen aus somatischer Sicht, wobei die Einschränkung durch den erhöhten Pausenbedarf begründet ist, als erstellt erachtet werden.
3.1.3 Die C.___ kam zum Schluss, dass die Beigeladene aus bidisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist und dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Diese Schlussfolgerung ist begründet, berücksichtigte Dr. H.___ doch bereits bei der psychiatrischen Beurteilung die somatische Komorbidität, weshalb kein Anlass besteht, die im rheumatologischen Gutachten festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit additiv zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten bildet das Gutachten der C.___ eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.2 Dr. Z.___ attestierte der Beigeladenen in seinem undatierten Bericht für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 2.2). Diese Einschätzung stimmt mit derjenigen des Spitals A.___ und der C.___ überein. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit macht Dr. Z.___ keine exakten Angaben, sondern er erklärte, dass er dies momentan noch nicht beurteilen könne (Urk. 8/10/8). Da aus dem Bericht von Dr. Z.___ keine Befunde hervorgehen, welche der Einschätzung der C.___ entgegenstehen, stellt sein Bericht die Beurteilung der C.___ nicht in Frage.
3.3 Dr. F.___ hielt im Bericht vom 5. März 2009 für die angestammte Tätigkeit ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erklärte er, medizinisch-theoretisch könne bei Verbesserung des Zustandes, was bisher nicht eingetroffen sei, von einer Teilarbeitsfähigkeit ausgegangen werden (E. 2.3). Hieraus ist zu schliessen, dass Dr. F.___ im Zeitpunkt der Berichterstattung auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Er begründete aber nicht, weshalb nicht mehr, wie im Arbeitsassessment des Spitals A.___ festgehalten, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Da Dr. F.___ auch sonst keine nachvollziehbare Begründung für seine Einschätzung abgab, vermag sein Bericht die Einschätzung der C.___ nicht zu erschüttern.
3.4 Dr. B.___ attestierte der Beigeladenen im Gegensatz zu Dr. H.___ aufgrund der depressiven Symptomatik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 2.4 und 2.9). Bei der Würdigung der Einschätzung von Dr. B.___ gilt es jedoch zu beachten, dass sie Fachärztin Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ist und daher nicht die gleiche Befähigung hat, Erwachsene psychiatrisch zu begutachten wie Dr. H.___. Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dr. B.___ vermag daher die Einschätzung der C.___ nicht in Frage zu stellen.
3.5 Das Spital A.___ äussert sich im Bericht vom 6. Dezember 2010 (E. 2.7) ebenso wenig zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie die E.___ in den Berichten vom 1. Juni 2011 (E.2.8) und vom 9. und 12. März 2012 (E. 2.10). Aus den Berichten gehen auch keine neuen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen relevante Befunde hervor, berücksichtigte doch bereits die C.___ bei ihrer Beurteilung die Teilruptur im Bereiche des Musculus supraspinatus.
3.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Gutachten der C.___ vom 29. März 2010 eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bildet und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen in der angestammten und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erstellt sind.
4.
4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem die Beigeladene während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst, frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Beigeladene ist in der angestammten Tätigkeit seit 22. Januar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/10/7). Da sie sich im September 2008 zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/3), ist der hypothetische Rentenbeginn im März 2009.
4.2 Zur Berechnung des Valideneinkommens kann auf das Einkommen abgestellt werden, welches die Beigeladene ohne Gesundheitsschaden im Hotel/Restaurant Y.___ erzielt hätte. Gemäss Auskunft des Hotel/Restaurants Y.___ vom 2. Dezember 2008 hätte die Beigeladene ohne Gesundheitsschaden Fr. 59'800.-- pro Jahr verdient (Urk. 8/16/3). Da diese Auskunft im Dezember 2008 erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass sich das Valideneinkommen der Beigeladenen auch im Jahr 2009 auf Fr. 59'800.-- belaufen hätte.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung, wie von der Beschwerdegegnerin gemacht, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2008 (LSE 2008) ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'116.-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung und in Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2009 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 4 - 2012 S. 94, Tabelle B 9.2) ergibt dies für das Jahr 2009 ein Jahreseinkommen von Fr. 52'496.10 (Fr. 4'116.-- x 12 : 40 x 41.6 : 104,7 x 107 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Index 2005 = 100, T.1.02.05, Total) für ein 100%-Pensum und Fr. 26'248.05 für ein 50%-Pensum.
4.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.3.3 Die Beigeladene kann nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechseln zwischen sitzender und stehender Position, ohne repetitives Bücken, Gewichte Heben über 12 Kilogramm und repetitive Überkopfarbeiten ausüben (Urk. 8/37/24). Es rechtfertigt sich daher - wie von der Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 9. Februar und vom 9. März 2011 gemacht - einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorzunehmen. So ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 23'623.25 (Fr. 26'248.05 x 0,9).
4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'800.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 23'623.25 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 36'176.75 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 60,4 % (Fr. 36'176.75 : Fr. 59'800.--). Die Beigeladene hat dementsprechend mit Wirkung ab 1. März 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1'000.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2 Sodann hat die Beigeladene Anspruch auf eine von der Beschwerdeführerin auszurichtende Prozessentschädigung (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 sowie mit § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) in der Höhe von Fr. 1'800.--.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- GastroSocial Pensionskasse unter Beilage des Doppels von Urk. 40
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur unter Beilage einer Kopie von Urk. 40
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).