IV.2011.00227
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 30. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1968 geborene X.___ war vom 30. Januar 1995 (Urk. 8/9) bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber per 30. September 2006 (Urk. 8/15/15) als Einkäufer/Beschaffer bei der Z.___ angestellt.
Aufgrund von Rückenbeschwerden war er ab dem 8. bis zum 20. Dezember 2003 zu 40 % (Urk. 8/7/125), ab dem 29. bis zum 31. Dezember 2003 zu 100 % (Urk. 8/7/125) und ab dem 1. Januar 2004 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/7/126).
1.2 Am 26. August 2004 erlitt er als Lenker eines Personenwagens einen Heckauffahrunfall (Urk. 8/7/218). Er arbeitete im Ausmass von 50 % weiter. Ab dem 1. November 2004 war er wieder voll arbeitsfähig (Urk. 8/7/111, Urk. 8/7/151 f.). Wegen der erneuten Zunahme der Beschwerden war er ab dem 23. Dezember 2004 vollumfänglich arbeitsunfähig (Unfallschein UVG, Urk. 8/7/97) und ab dem 31. Januar 2005 wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/7/181).
Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 (Urk. 8/27/1) stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Versicherungsleistungen mangels Adäquanz per 31. März 2007 ein und wies die Einsprache des Versicherten ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2008.0023 vom 31. Dezember 2009 (Urk. 8/73/2 ff.) ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 15. Dezember 2005 (Urk. 8/2) meldete sich der Versicherte aufgrund eines zervikozephalen Schmerzsyndroms nach HWS-Distorsion zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung, eventuell Umschulung auf eine neue Tätigkeit, eventuell Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit oder eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und veranlasste die Erstellung eines MEDAS-Gutachtens beim A.___, welches am 26. Januar 2009 erstattet wurde (Urk. 8/45).
Mit Vorbescheid vom 7. April 2009 (Urk. 8/49) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Gesuchs um berufliche Massnahmen und mit Vorbescheid vom 8. April 2009 (Urk. 8/51) die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht.
Dagegen liess der Versicherte am 19. Mai 2009 (Urk. 8/53) Einwand erheben und einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai 2009 (Urk. 8/56) zu den Akten geben. Die IV-Stelle liess den Versicherten daraufhin am 31. August 2009 durch Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), untersuchen (Bericht vom 7. September 2009, Urk. 8/69).
1.4 Am 25. Januar 2011 (Urk. 2/2) verfügte die IV-Stelle, der Versicherte habe keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung, da keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe.
2. Dagegen liess X.___ am 23. Februar 2011 (Urk. 2/1) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern führen, welches darauf nicht eintrat und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwies (Urk. 1; Verfahren IV.2011.00227). Er liess beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere berufliche Massnahmen, zuzusprechen. Darüber hinaus sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, wenn die IV-Stelle die angefochtene Verfügung nicht wiedererwägungsweise aufhebe.
Die IV-Stelle verzichtete am 26. April 2011 (Urk. 7) auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde, woraufhin das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnete (Urk. 9).
Mit Replik vom 12. Mai 2011 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinem Begehren fest und beantragte die Vereinigung des Verfahrens bezüglich der Arbeitsvermittlung (IV.2011.00227) mit demjenigen betreffend die Rentenfrage (IV.2011.00536). Die IV-Stelle verzichtete auch auf eine Duplik (Urk. 15).
3.
3.1 Am 26. April 2011 (Urk. 21/2) verfügte die IV-Stelle, der Versicherte habe vom 1. Juli bis zum 30. September 2006 Anspruch auf eine halbe Rente und vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. August 2008 habe er Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Seit dem 1. September 2008 sei er in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig und bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 13 % resultiere kein weiterer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Weiter wurde verfügt, im Rahmen der Rentennachzahlung werde der Y.___ als Krankentaggeldversicherer ein Betrag von Fr. 30'415.80 unter dem Titel der Verrechnung (Urk. 21/2/3) ausbezahlt.
3.2 Auch gegen diesen Entscheid liess der Versicherte Beschwerde erheben (Verfahren IV.2011.00536). Mit der am 29. April 2011 datierten, beim Gericht am 18. Mai 2011 (Urk. 21/1) eingegangenen Beschwerdeschrift liess er die Aufhebung der Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 21/2) verlangen und beantragen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen und auszurichten. Darüber hinaus sei das Verfahren mit dem Verfahren IV.2011.00227 bezüglich der beruflichen Massnahmen zu vereinigen.
Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 30'415.80, welcher der Y.___ zu Unrecht ausgerichtet worden sei, zu bezahlen, samt Zins seit der unzulässigen Drittauszahlung.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2011 (Urk. 21/6) auf Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Mit Verfügung vom 19. April 2012 (Urk. 21/13) holte das Gericht die massgeblichen Versicherungsbedingungen bei der Y.___ ein, welche am 30. April 2012 (Urk. 15 und Urk. 16/1-2) eingereicht wurden.
Ebenfalls am 19. April 2012 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des D.___ vom 23. März 2012 (Urk. 21/18) zu den Akten.
4.2 Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Reformatio in peius angedroht und Gelegenheit zur Stellungnahme respektive zum Rückzug der Beschwerde eingeräumt. Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 (Urk. 21/23) nahm er dazu Stellung und legte weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 21/24/1-10).
Gleichzeitig war die Beschwerdegegnerin aufgefordert worden, ebenfalls innert Frist zu den Versicherungsunterlangen der Y.___ und zur Frage der vorgenommenen Verrechnung Stellung zu nehmen. Deren Stellungnahme erfolgte am 11. Juni 2012 (Urk. 21/22).
4.3 Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 (Urk. 21/25) lud das Gericht die Y.___ zum Verfahren bei und räumte ihr eine Frist zur Stellungnahme ein, wovon diese am 30. Juli 2012 (Urk. 21/28) Gebrauch machte. Auch dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die IV-Stelle verzichtete am 23. Juli 2012 (Urk. 21/27) auf eine Stellungnahme und der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen. Die Stellungnahme der Beigeladenen wurde dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21/30).
Auf die jeweiligen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die beiden Verfahren IV.2011.00227 und IV.2011.00536 zu vereinigen.
Zwischen den beiden Verfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, weshalb sich eine Vereinigung aufdrängt. Das Verfahren IV.2011.00536 ist somit mit dem vorliegenden Verfahren IV.2011.00227 zu vereinigen und unter dieser Verfahrensnummer weiterzuführen.
Das Verfahren IV.2011.00536 ist als dadurch erledigt abzuschreiben (Urk. 21/31). Dessen Akten werden im vorliegenden Verfahren als Urk. 21/0-31 geführt.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der 5. IV-Revision und der IV-Revision 6a verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geändert worden. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 25. Januar 2011 (Urk. 2/2) und am 26. April 2011 (Urk. 21/2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen, während die seit dem 1. Januar 2012 in Kraft stehenden geänderten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. E. 1a mit Hinweisen).
2.3.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Ebenso setzen Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Streitig sind der Beginn des Wartejahres sowie die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem 8. Dezember 2003 und dem 14. Juni 2006. Darüber hinaus ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente über den 31. August 2008 hinaus umstritten. Schliesslich wird die Rechtmässigkeit der im Rahmen der verfügten Rentennachzahlung vorgenommenen Auszahlung von insgesamt Fr. 30'415.80 an die Y.___ in Frage gestellt.
3.2 Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Gesuchs um berufliche Massnahmen damit, beim Beschwerdeführer bestünden keine gesundheitsbedingten Einschränkungen bei der Stellensuche, daher sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für ihn zuständig und nicht die Invalidenversicherung.
Die Ablehnung einer weitergehenden Berentung begründete die IV-Stelle damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem 15. Juli 2006 kontinuierlich gebessert habe und spätestens ab dem 4. August 2008 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen habe. Ab diesem Zeitpunkt sei es ihm wieder zumutbar gewesen, einer ganztägigen Tätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, es habe lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 13 % vorgelegen.
Bezüglich der Drittauszahlung verwies die IV-Stelle auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Y.___ Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; Urk. 21/8).
3.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Wartezeit und damit der Rentenbeginn sei nicht korrekt berechnet worden, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und er habe aufgrund einer durchgehenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung. Bezüglich der Drittauszahlung an die Y.___ macht er geltend, die Drittauszahlung sei zu Unrecht erfolgt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer musste sich in der Jugend beidseits einer Hüftoperation wegen Hüftdysplasie unterziehen (Urk. 8/7/116). Seit ungefähr 2001 leidet er an Rückenbeschwerden. Ab Dezember 2003 nahmen diese zu und strahlten, bei deutlicher Rechtsbetonung, in beide Beine aus. In der Folge war er ab dem 8. bis zum 20. Dezember 2003 zu 40 % (ärztliches Zeugnis von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 10. Dezember 2003, Urk. 8/7/125), ab dem 29. bis zum 31. Dezember 2003 zu 100 % (ärztliches Zeugnis von Dr. E.___ vom 7. Januar 2004, Urk. 8/7/125) und ab dem 1. Januar 2004 zu 50 % krankgeschrieben (ärztliches Zeugnis von Dr. E.___ vom 22. April 2004, Urk. 8/7/126).
4.2 Am 21. Januar 2004 (Urk. 8/7/116 f) berichtete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, der Beschwerdeführer leide an einem radikulären Reizsyndrom ohne wesentliche sensomotorische Defizite S1 und L5 rechts sowie S1 links. Elektromyographisch ergebe sich kein Nachweis einer akuten neurogenen Schädigung. Aufgrund der geschilderten Beschwerden bestünden keine Zweifel am Vorliegen eines beidseitigen radikulären Reizsyndroms. Klinisch bestehe lediglich eine diskrete Sensibilitätsstörung L5 rechts. Weitere sichere neurologische Defizite hätten sich im Bereich der Beine nicht finden lassen. In Übereinstimmung mit diesen Befunden habe die Neurographie ebenfalls keinen Hinweis auf eine akut-neurogene Läsion ergeben. Der Umstand, dass es früher bereits zu einer leichten Läsion in der Wurzel L5 im Sinne eines diskreten chronisch-neurogenen Umbaus gekommen sei, sei derzeit nicht von Bedeutung.
Es bestehe die Möglichkeit einer stationären Rehabilitation, um eine wesentliche Besserung herbeizuführen. Allerdings müsse danach eine mehrmonatige, bis zu einem Jahr dauernde Nachbehandlung mit weiterem Training erfolgen.
4.3 Am 15. Juli 2004 (Urk. 8/7/113 f.) berichtete PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbes. Wirbelsäulen-Chirurgie, es bestehe eine Spondylolyse L5 mit Spondylolisthesis, welche in den vorangegangenen vier Jahren geringgradig zugenommen habe. Die vom Beschwerdeführer angegebenen wechselnden Beschwerden, derzeit rechtsbetont, entsprächen in etwa dem Band L5 und seien durch die Beeinträchtigungen der Wurzel L5 im Foramen L5/S1 durch die dortige Stenosierung zufolge der Olisthese stellungsbedingt. Therapeutisch empfahl er eine isometrische Stabilisation der LWS.
4.4 Am 26. August 2004 erlitt der Beschwerdeführer als Lenker eines Personenwagens einen Heckauffahrunfall (Urk. 8/7/217), zum damaligen Zeitpunkt war er aufgrund der Rückenbeschwerden immer noch zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/9/3).
Der Beschwerdeführer blieb an dem auf den Unfall folgenden Tag zu Hause (Urk. 2/1/3 Ziff. 3) und meldete die aufgetretenen Nacken- und Kopfschmerzen ebenfalls am folgenden Tag seinem Physiotherapeuten (Urk. 8/7/156). Am 30. August 2004 suchte er seine Hausärztin, Dr. E.___, auf. Diese diagnostizierte ein Zervikalsyndrom rechts mehr als links bei einem Status nach Auffahrkollision sowie eine kleine linksseitige Diskushernie C5/6 und verschrieb primär Schonung und später Physiotherapie (Urk. 8/7/214, Urk. 8/7/175). Der Beschwerdeführer arbeitete in seiner Tätigkeit als Einkäufer im vorherigen - aufgrund der Rückenbeschwerden reduzierten - Ausmass von 50 % weiter. Ab dem 1. September 2004 verringerte sich die Arbeitsunfähigkeit bis zur Erreichung der vollen Arbeitsfähigkeit am 1. November 2004 (Urk. 8/7/111, Urk. 8/7/151 f.). Wegen der erneuten Zunahme der Beschwerden (vgl. Überweisungsschreiben von Dr. E.___ an Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 20. Dezember 2004, Urk. 8/7/153) wurde der Beschwerdeführer ab dem 21. Dezember 2004 von Dr. H.___ ab dem 23. Dezember 2004 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Arztzeugnis UVG vom 27. Januar 2005 von Dr. E.___, Urk. 8/7/214 und Unfallschein UVG, unterzeichnet von Dr. H.___, Urk. 8/7/97). Ab dem 31. Januar 2005 war der Beschwerdeführer wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/7/181).
4.5 Am 28. April 2005 (Urk. 8/7/181) berichtete Dr. H.___, der Beschwerdeführer leide unter einem relativ massiven Zervikalsyndrom mit ausstrahlenden Schmerzen in den linken Arm sowie unter einem zephalen Syndrom bei massiven segmentalen Dysfunktionen im oberen HWS-Bereich rechts sowie im zervikothorakalen Übergang mit ausgeprägten myofaszialen Veränderungen im ganzen Schultergürtel. Eindeutige radikuläre Ausfälle seien nicht zu verzeichnen. Bei der geringsten Belastung träten jedoch starke Beschwerden auf, die sich fast invalidisierend auswirkten. Es bestünden weiter neuralgische Schmerzen im Bereich der linken Gesichtshälfte im Trigeminus-Ausbreitungsgebiet. Beschwerden von Seiten der früheren LWS-Befunde seien nur noch selten. Ab dem 31. Januar 2005 bis zum Berichtsdatum bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, der Beschwerdeführer könne nun jedoch deutlich anspruchsvollere Arbeiten, physisch und geistig, ausführen. Dies sei im Sinn einer deutlichen Besserung zu verstehen, es bestünden allerdings immer noch starke Beschwerden, die eine Steigerung nicht zuliessen.
4.6 Am 13. September 2005 (Urk. 8/8/3) berichtete Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, der SUVA, es bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der nuchalen Muskelansätze beidseits und im Bereich der oberen HWS. Die Rotation kombiniert mit Inklination beidseits sei schmerzhaft und beidseits leicht eingeschränkt, Rotationen in der Neutralposition bis in die Endexkursionen, auch eine Rotation kombiniert mit einer Reklination seien nur mit Schmerzen in der Endphase möglich. Es bestehe eine mässige Druckdolenz im Bereich des Trapezius beidseits und des Levator scapuleae.
Er diagnostizierte ein posttraumatisches Zervikalsyndrom mit Triggerpunkten vor allem im Bereich der nuchalen Muskelansätze. Die Beweglichkeit habe sich durch Physiotherapie verbessert, jedoch bestünden immer noch Schmerzen.
Unter „Procedere“ hielt er fest, die Arbeitsfähigkeit im Büro betrage 50 %, wobei diese Arbeit ziemlich anstrengend sei, da der Beschwerdeführer grosse Tabellen mit vielen kleinen Zeichen und Zeilen im Excel kontrollieren müsse (Urk. 8/8/5 unten).
4.7 Am 4. Oktober 2005 (Urk. 8/7/25) berichtete Dr. med. H.___, im Verlauf der vergangenen Monate habe lediglich eine geringe Verbesserung des Zustands des Beschwerdeführers stattgefunden, dies hauptsächlich wegen der Zunahme der Belastung am Arbeitsplatz und der damit verbundenen auch psychischen Überlastung. Der Beschwerdeführer habe von Mobbing durch seinen Vorgesetzten berichtet. Objektiv seien immer wieder massive Verspannungen im Bereich der oberen HWS aufgetreten, die sich zum Teil mit Kopfschmerzen und im zervikothorakalen Übergang mit myofaszialen Reaktionen und einer zunehmenden latenten depressiven Verstimmung ausgewirkt hätten.
4.8 Vom 18. Oktober bis zum 15. November 2005 hielt sich der Beschwerdeführer in der J.___ auf. Mit dem Austrittsbericht vom 28. November 2005 (Urk. 8/7/9 ff.) wurde von folgenden Diagnosen berichtet:
- Status nach HWS-Distorsion nach Auffahrkollision am 26. August 2004 mit zervikozephalem Schmerzsyndrom
- Lumbospondylogenes Syndrom L5/S1 rechts bei Spondylose L5
- Spondylarthrose L4/5 mit Einengung des Neuroforamens rechts
- Psoriasis
- Status nach Hüftdysplasie beidseits mit 14 Jahren, links Spickung, rechts Platte.
Weiter wurde von einer insgesamt problemlosen interdisziplinären Rehabilitation mit deutlicher Leistungssteigerung berichtet. Dennoch seien intermittierende Beschwerden, insbesondere Kopfschmerzen und Schwindel sowie eine Beeinträchtigung der Konzentration zu verzeichnen. Aus rein somatischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %, mit Steigerung des Pensums gemäss Klinik. Subjektiv sehe sich der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt seiner Restbeschwerden als maximal zu 50 % arbeitsfähig.
In der formalen neuropsychologischen Abklärung hätten sich deutliche Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit und der Konzentration ergeben. Bei einer Präsenzzeit von 50 % könne er eine Leistung von 30 % erbringen, wobei mit Unterstützung eine Steigerung anzustreben sei.
Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bei einer Präsenzzeit von 50 % attestiert mit einer Arbeitspensums-Steigerung gemäss Klinik, gültig ab dem 21. November 2005 (Urk. 8/7/19).
4.9 Dr. med. K.___, Facharzt für allgemeine Medizin, bei dem der Beschwerde-führer ab dem 5. September 2005 in Behandlung war, berichtete am 13. Februar 2006 (Urk. 8/11) von folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Kraniozervikales Beschleunigungstrauma 8/04
- Spondyloyse mit Listhesis von 25-30 % L5/S1
- Diskopathie mit medianer Diskushernie L3/4 und L4/5
- Spondylarthrose L4/5 mit Einengung des Neuroforamens rechts
- Status nach Epiphysiolyse beidseits, operiert im Alter von 14 resp. 15, Präcoxarthrose rechts
- Hautpsoriasis.
Er hielt fest, für eine abschliessende Beurteilung sei es noch viel zu früh. Der Beschwerdeführer arbeite gegenwärtig in einem 30-%-Pensum bei einer 50%igen Präsenz. Gegenwärtig sei ihm nicht mehr als das derzeit geleistete Pensum zuzumuten, er sei lediglich zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 8/11).
Am 12. Mai 2006 (Urk. 8/15/26) berichtete Dr. K.___, der Beschwerdeführer habe sich kognitiv etwas verbessert, die Schmerzen seien in etwa gleich geblieben. Er erbringe 40 % Leistung bei einer Präsenzzeit von 60 % und gehe in die Kraniosakraltherapie sowie in die Psychotherapie. Eine Steigerung auf 50 % Leistung bei einer Präsenzzeit von 70 % sei auf den 1. Juni 2006 vorgesehen.
Am 20. November 2006 (Urk. 8/27/18 f.) berichtete Dr. K.___ von einer eingeschränkten Kopf- und Nackenbeweglichkeit. Der Beschwerdeführer habe über Augen-, Kopf- und Nackenschmerzen rechts, Schulter-Arm-Handschmerzen rechts wie auch über Parästhesien im rechten Arm geklagt. Weiter bestünden Konzentrationsschwäche, Müdigkeit und Schlafstörungen sowie Bauchschmerzen. Am 23. Juni 2006 habe er die Kündigung entgegennehmen müssen, da der Arbeitgeber auf eine 70%ige Präsenz bei einer 50%igen Leistung gedrängt habe. Dies habe er nicht erbringen können. Als Folge der Kündigung sei er depressiv geworden und habe sich vom Psychiater zu 100 % krankschreiben lassen. Seither sei er ohne Anstellung. Die Beschwerden hätten sich nur unwesentlich gebessert.
4.10 Ab dem 15. Juli 2006 war der Beschwerdeführer bei Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Januar 2007 (Urk. 8/24/3 f.) eine Anpassungsstörung bei Status nach HWS-Distorsion nach Auffahrkollision mit zervikozephalem Schmerzsyndrom. Er berichtete, aufgrund verstärkter Schmerzen und anderer körperlicher Symptome sowie einer depressiven Symptomatik habe zu Beginn eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der weitere Verlauf habe sich wechselhaft gestaltet, immer wieder hätten körperliche Beschwerden und zusätzliche Erkrankungen die kleinsten zwischenzeitlich erreichten Fortschritte zunichte gemacht. So habe der Beschwerdeführer im Dezember 2006 unter einem sehr schmerzhaften Herpes Zoster an der Stirn mit konsektuivem Aufflammen der Psoriasis gelitten. Erfreulicherweise habe am 1. November 2006 ein Arbeitsversuch begonnen werden können. Es sei mit einem Pensum von 20 % begonnen worden, und beabsichtigt sei eine kontinuierliche Steigerung des Pensums. Behandlungsziel sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Als Zeithorizont wurde ein Zeitraum von einem bis eineinhalb Jahren genannt.
4.11 Am 30. Januar 2007 (Urk. 8/27/10 ff.) berichtete Dr. phil. M.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und für Psychotherapie FSP, Psychotherapeut SPF ASP, von der neuropsychotherapeutischen Behandlung, die der Beschwerdeführer am 5. April 2006 begonnen und innerhalb derer er bis zum Berichtsdatum 14 Sitzungen absolviert hatte. Er hielt fest, die Situation des Beschwerdeführers (Stand August 2006) sei schwierig, weil er sich bereits seit langer Zeit in einer instabilen Lage mit ständigen negativen Kreisläufen befinde; eine Verbesserung sei möglich, erfordere jedoch Zeit, eine geeignete Zusammenstellung der jeweiligen Behandlungen und ein kontinuierliches Arbeiten an den Problemen. Die Behandlung wurde aufgrund einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit des Psychotherapeuten eingestellt (vgl. Urk. 8/27/9).
4.12 Im Rahmen einer Aktenbeurteilung vom 1. Februar 2007 (Urk. 8/27/8) kam der SUVA-Kreisarzt Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, zum Schluss, es hätten nach dem Unfall vom 26. August 2004 nie strukturelle Folgen festgestellt werden können und die unfallmechanische Aufarbeitung lasse Zweifel entstehen, ob die energetische Beeinflussung überhaupt geeignet gewesen sei, strukturelle Läsionen zu bewirken. Die vielfältigen Bemühungen zur Verbesserung des Gesundheitszustands hätten keinen andauernden Erfolg bewirkt, weshalb davon auszugehen sei, dass weitere therapeutische Bemühungen den Gesundheitszustand kaum nennenswert zu beeinflussen vermöchten.
4.13 Im Verwaltungsverfahren legte der Beschwerdeführer ein Privatgutachten von Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 4. August 2008 (Urk. 8/40) ins Recht. Gestützt auf die Vorakten sowie auf eine vierstündige Untersuchung am 30. Juli 2008 gelangte Dr. O.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung in seinem angestammten Beruf als Einkäufer/Beschaffer nicht arbeitsfähig sei. Er äusserte den Verdacht auf schmerzwirksame Verletzungen im Bereich der Facettengelenke. Unter der Voraussetzung einer geglückten Durchführung einer Therapie in diesem Bereich könne die Prognose gestellt werden, dass die Arbeitsfähigkeit auf 50 % bei voller Leistung gesteigert werden könne. Hauptgrund für die Arbeitsunfähigkeit seien die Nacken- und Kopfschmerzen und die dadurch mitverursachten kognitiven Störungen.
5.
5.1 Am 29. August 2007 beauftragte die IV-Stelle das A.___ mit einem polydisziplinären Gutachten. In Untersuchungen vom 26. und 27. August sowie vom 2. und 5. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer in internistischer, rheumatologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht begutachtet. Das Gutachten wurde am 26. Januar 2009 (Urk. 8/45) erstattet.
5.2 Aus internistischer Sicht konnte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (Urk. 8/45/55). In rheumatologischer Hinsicht wurde festgehalten, dass von Seiten des Bewegungsapparates bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter in einer Sanitätsinstallationsfirma keine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne. Der Beschwerdeführer sei für alle körperlich leichten, wechselbelastenden, primär im Sitzen auszuübenden Tätigkeiten, ohne ein mehr als gelegentliches Arbeiten über die Armhorizontale hinaus, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen und ohne ein mehr als gelegentliches Bewältigen von Treppen und Leitern zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/45/56).
Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein deutliches Aggravationsverhalten gezeigt (Urk. 8/45/56 f.). Aufgrund dieses Befundes kam der psychiatrische Gutachter im Nachgang zu seiner Untersuchung zum Schluss, dass die Präsentation einer komplexen Psychopathologie mit verschiedenen Schmerzen, die aus somatischer Sicht durchwegs nicht erklärbar seien, und auffälligen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, die sich bei der neuropsychologischen Testung nicht hätten verifizieren lassen, eine Simulation vorliege (Urk. 8/45/50). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden und eine Persönlichkeitsstörung, ein hirnorganischer Prozess oder ein depressives Krankheitsgeschehen könne aufgrund des Untersuchungsgesprächs ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer selbst fühle sich psychisch gesund. Eine Psychopathologie von Krankheitswert liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/45/57).
5.3 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt. Den folgenden Diagnosen wurde kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt:
1. Chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts mit/bei:
- Fehlhaltung und Fehlstatik
- myostatischer Insuffizienz
- kleiner, flachbogiger mediolateral linksseitiger Diskushernie HWK5/6 (MRI vom Dezember 2004) aktuell ohne radikuläre Symptomatik
- ohne Hinweise für unfallbedingte Pathologien insbesondere im Bereich des kraniozervikalen Übergangs
2. Chronisches, aktuell nur diskret ausgeprägtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung und Fehlstatik
- myostatischer Insuffizienz
- diskret progredienter Anterolisthesis LWK5/SWK1 Meyerding Grad II
- Chondrose und Spondylarthrose LWK 4/5 und LWK5/SWK1
- Status nach radikulärer Symptomatik bei Einengung der foraminalen Abgänge LWK5/SWK1 beidseits
3. Praecoxarthrose rechts mit/bei:
- Status nach Epiphysiolysis capitis femoris beidseits
- Status nach Aufrichtungsosteotomie rechts
- Status nach Epiphysennagelung links
4. Verdacht auf Tendinosis calcarea des Ansatzes des Musculus supraspinatus rechts
5. Psoriasis vulgaris ohne Gelenk- und Augenbeteiligung.
5.4 Die Gutachter kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Einkäufer und Beschaffer bei einer Sanitätsinstallationsfirma zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/45/57).
Retrospektiv könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen einer Exazerbation seiner Kreuzschmerzen vorübergehend teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, so z.B. im Jahr 2004, wo er sein Arbeitspensum auf 50 % habe reduzieren müssen. Durch die intensive Physiotherapie sei es ihm aber gelungen, im November 2004 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Wegen eines Rezidivs sei er zwischen Januar und Oktober 2005 erneut zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und in der J.___ stationär rehabilitiert worden, danach hätte er jedoch sein Arbeitspensum steigern müssen.
Spätestens ab März 2007, zum Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen durch die SUVA, habe jedoch wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte wie auch für eine sonstige behinderungsangepasste Tätigkeit bestanden (Urk. 8/45/58). Allerdings sei aufgrund der aktuell erhobenen Befunde davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Zeitraum zwischen Dezember 2003 und März 2007 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit bestanden habe (Urk. 8/45/59).
6.
6.1 Gestützt auf dieses Gutachten erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 8. April 2009 (Urk. 8/51) mit welchem sie die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung in Aussicht stellte.
6.2 Daraufhin liess der Beschwerdeführer diverse Einwände erheben und einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai 2009 (Urk. 8/56) auflegen.
Der Psychiater, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 21. Mai 2008 in Behandlung war, vertrat die Ansicht, beim Beschwerdeführer liege eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung vor, dies weil der Auffahrunfall vom 26. August 2004 in einer für ihn äusserst kritischen Phase stattgefunden habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe er sich nach längerem erheblichem Rückenleiden gerade wieder aufgerappelt und er sei stolz auf seine Leistung gewesen. Der Unfall sei wie ein Schock gewesen und habe den Beschwerdeführer zurückgeworfen, was dieser nicht habe wahrhaben wollen. Er beschrieb weiter, dass nur schon das Reden über das Geschehene beim Beschwerdeführer intensivste Gefühle der Angst, Hilflosigkeit und abgewehrter Wut auslöse und damit ein belastendes Wiedererleben darstelle. Dementsprechend zeige der Beschwerdeführer Vermeidungsstrategien, zum Teil gar eine dissoziative Symptomatik mit einer Einschränkung der gezeigten Affektbandbreite. Dies könne zu Ausweichbewegungen und zur Gegeninnervation bei einer rheumatologischen Untersuchung führen, was wiederum zur fehlenden Plausibilität der Erklärung für die demonstrierten Beschwerden führe, sofern man die traumatische Genese nicht berücksichtige. Besonders könne jedoch ein genereller Prüfungs-Stress bei komplexen Testaufgaben als Traumaaktivator fungieren, was das Abrufen von kognitiven Leistungen massiv behindern und zu unverständlichen, katastrophalen Leistungen führen könne. Dies einfach als Aggravationsverhalten oder Simulation zu deuten, werde dem komplexen Sachverhalt nicht gerecht und stelle einen diagnostischen Irrtum dar.
6.3 Daraufhin liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer am 31. August 2009 durch Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen. Darüber wurde am 7. September 2009 (Urk. 8/69) Bericht erstattet. Der RAD-Arzt stellte die Diagnose einer mittelgradigen Depression (ICD-10: F32.1) sowie die Diagnose von Panikattacken (ICD-10: F41.0) und attestierte diesen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Weiter stellte er Hinweise auf eine soziale Phobie fest.
Der RAD-Arzt führte aus, der Beschwerdeführer verharre trotz des für ihn sehr negativen Verlaufs seit dem Ereignis im Jahr 2004 und trotz der erwähnten psychiatrischen Einschränkungen noch nicht in einem passiven Zustand, allerdings zeige er eine ausgesprochen starke Selbstlimitierung und Einschränkung der Selbstwirksamkeit, was ein deutlicher Hinweis auf eine unmittelbar drohende Invalidisierung sei. Der Verdacht auf eine Simulation sei nicht erhärtet worden und die Untersuchung habe keine Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie Dr. B.___ postuliert habe, ergeben. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte derzeit im Rahmen einer Integrationsmassnahe zu 50 % arbeitsfähig.
7.
7.1 Es zeigt sich, dass der Beschwerdeführer vom 31. Januar 2005 bis zu seinem Aufenthalt in der J.___ (18. Oktober bis 15. November 2005, Urk. 8/7/9 ff.) stets zu 50 % arbeitete und auch eine diesem Pensum entsprechende Leistung erbrachte. Am 28. April 2005 (Urk. 8/7/181) berichtete Dr. H.___ gar von einer deutlichen Besserung, ohne dass sich diese jedoch auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Beschwerden der früheren LWS-Symptomatik träten nur noch selten auf. Obwohl auch dem Austrittsbericht der J.___ zu entnehmen ist, dass die Rehabilitation insgesamt problemlos durchgeführt werden konnte und eine deutliche Leistungssteigerung zu verzeichnen war, wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an den Aufenthalt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einer Leistungsfähigkeit von lediglich 30 % attestiert. Allerdings wurde auch erwähnt, dass eine Steigerung anzustreben sei.
7.2 Am 12. Mai 2006 (Urk. 8/15/26) berichtete Dr. K.___, der Beschwerdeführer habe sich kognitiv verbessert und erbringe inzwischen eine Leistung von 40 % bei einer Präsenzzeit von 60 % (vgl. auch SUVA-Taggeldabrechnung, Urk. 8/15/6, wonach der Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2006 lediglich noch ein Taggeld für eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit erhielt). Eine Steigerung auf 50 % der Leistung sei auf den 1. Juni 2006 vorgesehen. Diese Steigerung fand in der Folge nicht statt. Der Beschwerdeführer erhielt am 23. Juni 2006 (Urk. 8/27/97) die Kündigung. Die daraufhin erfolgte erneute vollumfängliche Krankschreibung durch Dr. L.___ (Urk. 8/27/94 f.) ist damit vorab im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Situation am Arbeitsplatz zu sehen und medizinisch in diesem Umfang nicht nachvollziehbar (vgl. dazu Urk. 8/15/13, Urk. 8/24 und Urk. 8/24/5).
7.3 Dem Gutachten des A.___ ist denn auch zu entnehmen, retrospektiv könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum nach dem Aufenthalt in der J.___ hätte steigern müssen, und dass spätestens ab März 2007 sowohl für die angestammte als auch für eine sonstige behinderungsangepasste Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestanden habe.
Wie bereits vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2008.00236 vom 31. Dezember 2009 festgestellt wurde, konnten nach dem Auffahrunfall vom 26. August 2004 keine organischen Folgen dokumentiert werden (vgl. Röntgenuntersuchung vom 31. August 2004, Urk. 8/7/216, die MRI-Untersuchung vom 16. Dezember 2004, Urk. 8/7/215 sowie die Feststellung des Kreisarztes Dr. N.___, Urk. 8/27/8). Im genannten Urteil wurde ebenfalls festgehalten, dass von dem von Dr. O.___ geäusserten Verdacht auf eine Facettengelenksverletzung nicht auf eine strukturelle Läsion geschlossen werden könne, da es sich dabei einerseits lediglich um eine Verdachtsdiagnose handelte und anderseits die postulierte Facettengelenksverletzung weder bildgebend noch klinisch verifiziert werden konnte (vgl. dazu A.___-Gutachten, Urk. 8/45/37). Auch festgestellt wurde, dass sich für die von Dr. O.___ erstmals rund vier Jahre nach dem Unfallereignis postulierte milde traumatische Hirnverletzung in den Akten keine medizinische Grundlage finde. Weiter könne auf die von Dr. phil. M.___ und Dr. O.___ angeführten leichten neuropsychologischen Störungen nicht abgestellt werden, da Dr. M.___ keine Testungen durchgeführt habe und Dr. O.___ von subjektiv empfundenen Einschränkungen gesprochen habe, ohne objektive Korrelate anzuführen. Schliesslich wurde festgestellt, dass die umfassende und mit diversen Testresultaten vervollständigte und damit überzeugende neuropsychologische Untersuchung im A.___ ebenfalls keine neuropsychologischen Störungen ergeben habe (vgl. E. 3.3 des genannten Urteils).
7.4
7.4.1 Insgesamt zeigt sich, dass das Gutachten des A.___ den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen entspricht (BGE 125 V 352 E. 3a). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen ist erfolgt.
7.4.2 Auf die Beurteilung von Dr. B.___ vom 27. Mai 2009 (Urk. 8/56) kann entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ebenfalls nicht abgestellt werden. Vorab stellt Dr. B.___ auf die eigenen Erfahrungen in der Behandlung des Patienten seit dem 21. Mai 2008 ab (Urk. 8/56/1), er vermag also für den davor liegenden Zeitraum keine Aussagen zu machen. Weiter unterlegt er seine Befunde ebenfalls nicht mit eigenen Testungen und schliesslich nimmt er auch keine eigene Schätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund eines als leicht aufzufassenden Auffahrunfalls ohne organische Folgen ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann, und zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf einen möglichen Ziel- und Interessenkonflikt (Behandlung versus Begutachtung) namentlich in umstrittenen Fällen nicht unbesehen auf die Angaben behandelnder Spezialisten abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 736/05 vom 9.2.2006, E. 4 am Ende mit Verweis auf das Urteil I 814/03 vom 5.4.2004 und Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 51).
7.4.3 Weiter zeigt sich, dass auch die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. C.___ vom 7. September 2009 (Urk. 8/69) den psychiatrischen Teil des Gutachtens nicht zu entkräften vermag. Dies, weil die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar ist, zumal er von einer ausgesprochen starken Selbstlimitation ausgeht, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant ist. Darüber hinaus jedoch auch daher, weil sich Dr. C.___ mit den Befunden des A.___ in keiner Weise auseinandersetzt und eine allfällige Verschlechterung damit nicht nachvollziehbar erscheint. Im Übrigen stellt er für die Zeit vor der Untersuchung vom 31. August 2009 keinerlei Überlegungen an.
7.4.4 Auch die im vorliegenden Verfahren aufgelegten Berichte vermögen an der Beweiskraft des A.___-Gutachtens nichts zu ändern. Den diversen echtzeitlichen Berichten des P.___ (9. Dezember 2009, Urk. 21/3/5; 26. Oktober 2010, Urk. 21/3/7; 1. November 2010, Urk. 21/3/8; 1. März 2011, Urk. 21/3/9) sowie dem Bericht des P.___ vom Mai 2010 (Urk. 21/3/6) sind keine Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Erst im Bericht des P.___ vom 25. März 2011 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Allerdings ist auch hier nicht klar, auf welchen Zeitraum sich diese bezieht. Dr. B.___ vertritt in seinem Bericht vom 6. Mai 2011 (Urk. 21/24/10) nach wie vor vehement die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer daraus resultierenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit, ohne sich jedoch in fachlich differenzierter Weise mit den diesbezüglichen Diagnosekriterien auseinanderzusetzen.
Im Bericht des D.___ vom 23. März 2012 (Urk. 19) wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich für einige Zeit in der ambulanten schmerztherapeutischen Betreuung befunden. Über den konkreten Zeitraum wird nichts ausgesagt. Dementsprechend ist auch hier nicht klar, auf welchen Zeitraum sich die postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezieht. Aufgrund des Berichtsdatums ist davon auszugehen, dass sich diese Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt ausserhalb des Beurteilungszeitraums, der mit der Verfügung vom 26. April 2011 abgeschlossen war, bezieht.
7.5 Damit erweist sich insgesamt, dass die IV-Stelle auf das A.___-Gutachten abstellen durfte. Inwieweit, in welchem Umfang und für welche Dauer sich daraus ein Rentenanspruch ableiten lässt, wird im Folgenden zu klären sein.
8.
8.1 Vorab ist die Wartezeit zu berechnen. Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 97 E. 3.2, 118 V 16 E. 6d, 105 V 156 E. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 E. 3, 1984 S. 230 E. 1, 1980 S. 283 E. 2a).
Als weitere erforderliche Voraussetzung für die Entstehung eines Rentenanspruchs benennt Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG, dass die versicherte Person nach Ablauf des Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sein muss. Das bedeutet, dass beim Vergleich der erzielbaren Einkommen mit und ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % vorzuliegen hat.
8.2
8.2.1 Der Beschwerdeführer wies zwar im Zeitraum zwischen dem 8. Dezember 2003 und dem 31. Oktober 2004 erhebliche Arbeitsunfähigkeiten auf. Nachdem er jedoch ab dem 1. November 2004 wieder vollumfänglich arbeitsfähig war und erst wieder ab dem 23. Dezember 2004 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde, liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29ter IVV vor.
8.2.2 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen nicht zu verfangen. Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der ärztlichen Bescheinigung vom 20. Dezember 2004 (Urk. 8/7/111), die an die Q.___ Versicherungen gerichtet war, eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ab dem 1. November 2004. Der Bescheinigung ist zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. September 2004 konsequent und schrittweise gesteigert wurde. Auch dem ebenfalls mit 20. Dezember 2004 (Urk. 8/7/153) datierten Überweisungsschreiben an Dr. H.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2004 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Weiter wird berichtet, das Arbeitspensum betrage inzwischen 130 %, da ein Kollege ausgefallen sei. Schliesslich geht aus dem Schreiben der Hausärztin Dr. E.___ vom 24. Mai 2005 hervor, dass sie den Beschwerdeführer am 8. November 2004, am 13. Dezember 2004 und am 16. Dezember 2004 gesehen hatte. Anlässlich dieser Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Damit zeigt sich, dass bei diesem Einsatz des Beschwerdeführers keineswegs von einem Arbeitsversuch gesprochen werden konnte und dass er im Zeitraum vom 1. November bis zum 22. Dezember 2004 wieder vollumfänglich arbeitsfähig war.
8.2.3 Demzufolge begann ab dem 23. Dezember 2004 das Wartejahr neu zu laufen. Im Zeitraum ab diesem Datum bis zum 22. Dezember 2005 war der Beschwerdeführer wie folgt arbeitsunfähig:
23. Dezember 2004 - 30. Januar 2005 39 Tage zu 100 %
31. Januar - 17. Oktober 2005 260 Tage zu 50 %
18. Oktober - 20. November 2005 34 Tage zu 100 %
21. November - 22. Dezember 2005 32 Tage zu 70 %
Somit legte der Beschwerdeführer das Wartejahr mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 62 % zurück.
Die Differenz zur Berechnung der IV-Stelle (Urk. 21/2/7) erklärt sich dadurch, dass für den Zeitraum vom 21. November bis zum 22. Dezember 2005 von einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 30 % ausgegangen wurde, der Austrittsbericht der J.___ hält jedoch fest, es bestehe eine Leistungsfähigkeit von 30 % bei einer 50%igen Präsenz (Urk. 8/7/19), weshalb von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszugehen ist.
8.3 Im Zeitpunkt des frühest möglichen Renteneintritts am 1. Dezember 2005 erzielte der Beschwerdeführer zwar 50 % seines Verdienstes an seiner bisherigen Arbeitsstelle, seine Leistung habe jedoch lediglich ein Salär von 30 % gerechtfertigt (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 24. Januar 2006, Urk. 8/9/2). Die Lohnzahlungen, die 30 % des bisherigen Lohnes überschritten haben, sind folglich als Soziallohn zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer offenkundig keine respektive nur eine geringere Gegenleistung erbringen konnte, womit diese nicht zum für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen zu zählen sind (Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV). Damit bestand in diesem Zeitpunkt eine Erwerbseinbusse von 70 %.
8.4 Nachdem die Wartezeit mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 62 % zurückgelegt wurde, entstand bei Eintritt der Invalidität erst ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage 2010, S. 362).
9.
9.1 Demnach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2005 (Art. 29 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. März 2006 (Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
9.2 Ab Mai 2006 (Urk. 8/15/26) arbeitete der Beschwerdeführer in einem gesteigerten Pensum von 60 % Präsenzzeit und 40 % Leistung. Damit betrug die Erwerbseinbusse noch lediglich 60 %. Nachdem die vollumfängliche Krankschreibung ab dem 15. Juli 2006 (Urk. 8/27/92) durch Dr. L.___ vorab im Lichte der erfolgten Kündigung zu sehen ist und aufgrund der Diagnosen (Urk. 8/27/24) keine tatsächlichen dauerhaften Verschlechterungen des Gesundheitszustandes ausgemacht werden können, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in der Folge in seinem angestammten Beruf (wie auch in einer Verweistätigkeit) nach wie vor zumindest zu 40 % arbeitsfähig war. Damit reduziert sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2006 wiederum auf eine Dreiviertelsrente.
9.3 Mit dem A.___ ist dafürzuhalten, dass in der Folge spätestens ab Ende März 2007 eine vollumfängliche Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorlag. Daran vermögen weder die Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. C.___ etwas zu ändern noch die teilweise äusserst widersprüchlichen und kaum nachvollziehbaren Meinungsäusserungen weiterer RAD-Ärzte im Feststellungsblatt (Urk. 8/86). Für die Zeit nach Ende März 2007 bis im zum Ende des Jahres 2009 ist keine neuerliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Dementsprechend muss per Ende Juni 2007 (Art. 88a Abs. 1 IVV) die Renteneinstellung erfolgen.
Somit ergibt sich - entgegen der Feststellungen der IV-Stelle - ein Anspruch auf folgende Renten:
1. Dezember 2005 bis 29. Februar 2006: Dreiviertelsrente
1. März 2006 - 31. Juli 2006: ganze Rente
1. August 2006 - 30. Juni 2007: Dreiviertelsrente.
9.4 Aufgrund der vom Beschwerdeführer aufgelegten Arztberichte zeigt sich jedoch, dass möglicherweise erneut eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit im Verlaufe des Jahres 2010 eingetreten ist, welche in den Beurteilungszeitraum fällt, jedoch von Seiten der IV-Stelle nicht genügend abgeklärt wurde. Das A.___-Gutachten vom 26. Januar 2009 (Urk. 8/45) basiert auf Untersuchungen, die im August und Dezember 2008 erfolgten. Damit ist nicht auszuschliessen, dass bis zum Verfügungserlass vom 26. April 2011 wiederum eine Verschlechterung des Zustandes eingetreten sein könnte. Auf die genannten Berichte kann jedoch für eine abschliessende Beurteilung aufgrund der vorstehend erwähnten Einwände nicht abgestellt werden. Daher ist die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.5 Damit muss auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ablehnung von beruflichen Massnahmen Anspruch auf diese gehabt hätte oder nicht. Die Beschwerdegegnerin wird nach Prüfung einer allfälligen gesundheitlichen Verschlechterung neu darüber zu befinden haben.
9.6 Bezüglich der Rentenzusprache erfolgt eine teilweise Gutheissung insofern, als der Rentenbeginn früher anzusetzen ist. Allerdings ist - wie angekündigt (Urk. 21/20) - die Rente weder masslich noch zeitlich in dem Umfang auszurichten, wie dies im angefochtenen Entscheid festgehalten ist, sondern lediglich in dem Umfang, wie oben ausgeführt wurde. Bezüglich der möglichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im Jahr 2010 ist die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
10.
10.1 Am 19. April 2011 (Urk. 21/7/107) verlangte die Y.___ mittels Verrechnungsantrag von der IV-Stelle eine Drittauszahlung von Fr. 30'415.80. Im Rahmen der Rentennachzahlung wurde der Y.___ dieser Betrag in der Folge ausgerichtet (Urk. 21/2/3).
Die Auszahlung wurde, gemäss Darlegungen der Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Y.___ Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2006 (Urk. 21/8), vorgenommen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, anwendbar seien die AVB für die Krankenzusatzversicherung (KZV), Ausgabe 1. Januar 97/98/99/2000, der Y.___ (Urk. 21/3/18).
10.2 Aufgrund der vom Beschwerdeführer aufgelegten Versicherungspolice VVG, Versicherten-Nr. 60616186, vom 10. November 2006 (Urk. 21/3/16) sind jedoch die von der Y.___ auf Aufforderung des Gerichts vom 19. April 2012 (Urk. 21/13) hin unterbreiteten AVB für die Krankenzusatzversicherungen (KZV), Ausgabe 1. Januar 2007 (Urk. 21/16/1), sowie die Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) SALARIA Taggeld-Versicherung, Ausgabe 1. Juli 2005 (Urk. 21/16/2), anwendbar.
10.3
10.3.1 Nach Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch pfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Von diesem Abtretungsverbot ausgenommen sind jedoch gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers. Diese können dem Arbeitgeber, der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), oder aber einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden (Art. 22 Abs. 2 ATSG).
10.3.2 Die Zulässigkeit der hier zur Diskussion stehenden Drittauszahlung an einen Krankentaggeldversicherer nach VVG beurteilt sich nach Art. 85bis IVV, welcher seine gesetzliche Grundlage nunmehr im genannten Art. 22 Abs. 2 ATSG findet.
Art. 85bis IVV Abs. 1 sieht vor, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche oder private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3).
Nach Abs. 2 von Art. 85bis IVV gelten als Vorschussleistungen freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), sowie vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf nach Abs. 3 der Verordnungsbestimmung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden.
10.3.3 Die anwendbaren AVB statuieren unter dem Titel „Vorleistung und Regressrecht“ in Ziff. 24.1 das Folgende:
„Der Versicherer kann vorschussweise Leistungen unter der Bedingung entrichten, dass ihr die Versicherten ihre Ansprüche gegenüber leistungspflichtigen Dritten bis zur Höhe der von ihr erbrachten Leistungen abtreten und sich verpflichten, nichts zu unternehmen, was der Geltendmachung eines allfälligen Rückgriffsrechts gegenüber Dritten entgegenstünde.“
Diesem Wortlaut ist kein direktes Rückforderungsrecht gegenüber nachzahlungspflichtigen Sozialversicherern zu entnehmen, was mithin auch von Seiten der Y.___ anerkannt wird (vgl. Stellungnahme der Y.___ vom 30. Juli 2012, Urk. 21/28, Ziff. II.2).
10.4 Liegt jedoch bei einer aus Vertrag erbrachten (Vor-)Leistung kein eindeutiges Rückforderungsrecht gestützt auf die AVB vor (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV), so kann auch keine Drittauszahlung erfolgen, ohne dass der Versicherte einer solchen zustimmt (Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV). Eine solche Zustimmung liegt im hier streitigen Fall gerade nicht vor.
Die Y.___ gesteht selbst ein, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu einer Drittauszahlung verweigert hat. So schildert sie, dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben vom 22. März 2011 (Urk. 21/29/1), mit dem die Überentschädigung und die damit verbundene Rückforderung angezeigt wurde, unbeantwortet gelassen habe, und den Antrag auf Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV (Urk. 21/7/107) nicht unterzeichnet habe (Urk. 21/28/3).
10.5 Damit aber liegt weder eine schriftliche Zustimmung des Versicherten noch ein aus Vertrag oder Gesetz abgeleitetes Rückforderungsrecht vor. Dementsprechend ist festzustellen, dass die IV-Stelle zu Unrecht eine Drittauszahlung an die Y.___ vorgenommen hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Allerdings wird die IV-Stelle nach der erfolgten Rückzahlung des zu Unrecht an die Y.___ ausbezahlten Betrags vorab den Nachzahlungsbetrag aufgrund des geänderten Rentenanspruchs neu zu errechnen haben. Eine Verzinsung kann lediglich im Rahmen von Art. 12 ATSG erfolgen.
11.
11.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sie legte zwei Kostennoten ins Recht, die beide vom 21. Juli 2011 datieren. Die erste (Urk. 17) betrifft das Verfahren IV.2011.00227 und es wird ein zeitlicher Aufwand 23.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- geltend gemacht, was zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 % insgesamt Fr. 7'925.85 ergibt. Die zweite (Urk. 21/11) betrifft das Verfahren IV.2011.00536 mit einem geltend gemachten zeitlichen Aufwand von 11.80 Stunden, wiederum zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 %, was insgesamt Fr. 3'937.90 ergibt.
Vorab ist festzuhalten, dass der gerichtsübliche Stundenansatz Fr. 200.-- beträgt, wovon nicht abgewichen werden kann. Darüber hinaus erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand zu hoch und der Sache nicht angemessen, weshalb dieser angesichts der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeiten des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und unter Berücksichtigung des Umfangs der Bemühungen ermessensweise auf 30 Stunden festzusetzen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5 und 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.2). Dies ergibt eine Parteientschädigung von Fr. 6'674.40 (inklusive Kleinspesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 8 %).
Das Gericht beschliesst:
1. Das Verfahren IV.2011.00536 wird mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt
und erkennt:
1. Die Beschwerde vom 23. Februar 2011 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin im Sinne von Erwägung 9.5 zurückgewiesen wird.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 29. April 2004 wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt dass der Beschwerdeführer einen Rentenanspruch im folgenden Umfang hat:
1. Dezember 2005 bis 29. Februar 2006: Dreiviertelsrente
1. März 2006 - 31. Juli 2006: ganze Rente
1. August 2006 - 30. Juni 2007: Dreiviertelsrente
Hinsichtlich eines allfälligen Rentenanspruchs ab 2010 wird die Sache zur Abklärung und neuen Verfügung im Sinne von Erwägung 9.4 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Weiter wird festgestellt, dass die Drittauszahlung an die Y.___ zu Unrecht erfolgt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 6‘674.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Y.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).