Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 19. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Verfügung vom 27. Januar 2011 (Urk. 2) beziehungsweise vom 8. März 2011 (Urk. 7/2) mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen hatte;
nach Einsicht in
die Eingaben vom 28. Februar 2011 (Urk. 1) und 5. April 2011 (Urk. 7/1), mit welchen X.___ Beschwerde gegen die oben genannten Verfügungen erheben liess mit dem Antrag, es sei ihm bereits mit Wirkung ab 1. September 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
die auf Abweisung der Beschwerden schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 7. April 2011 (Urk. 8)
sowie die übrigen Verfahrensakten;
unter dem Hinweis darauf, dass
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das hiesige Gericht mit Schreiben vom 25. November 2011 (Urk. 18) davon in Kenntnis setzte, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2011 (Urk. 19) mit Wirkung ab 1. September 2009 bis 30. November 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen und ihm den entsprechenden Betrag bereits ausbezahlt habe, weshalb die Beschwerden gutzuheissen seien und dem Beschwerdeführer eine entsprechende Prozessentschädigung zuzusprechen sei,
die Beschwerdegegnerin sich damit vollumfänglich einverstanden erklärte und ebenfalls die Gutheissung der Beschwerden sowie die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer beantragte (Urk. 20),
in Erwägung, dass
der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung genommen hat,
nach Einreichen der Beschwerdeantwort eine Wiedererwägung pendente lite nicht mehr möglich ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 48 zu Art. 53 ATSG),
einer nach Einreichung der Beschwerdeantwort erlassenen Verfügung nach der Praxis immerhin noch der Charakter eines Antrags an das Gericht zukommt, wobei allerdings die Verfügung selbst als nichtig betrachtet wird (Kieser, a.a.O., mit Hinweisen),
aus dem Gesagten folgt, dass die Verfügung vom 21. Juli 2011 (Urk. 19), mit der die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers (Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bereits ab 1. September 2009) erfüllt hatte, als nichtig zu betrachten ist, weil die Beschwerdeantwort vom 7. April 2011 (Urk. 8) zu diesem Zeitpunkt schon längst erstattet worden war,
die genannte Verfügung aber immerhin als Antrag der Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerden entgegenzunehmen ist (vgl. auch Urk. 20),
die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, weshalb die Beschwerden gutzuheissen sind und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2009 eine ganze Invalidenrente auszurichten (wobei anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen gemäss nichtiger Verfügung vom 21. Juli 2011 bereits erhalten hat [vgl. Urk. 18-19]);
in weiterer Erwägung, dass
die Kosten des Verfahrens auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung),
ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht);
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerden wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2009 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung auszurichten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).