IV.2011.00232
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 15. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, Carrosseriespengler, war vom 16. August 2000 bis am 9. April 2001 in der Autospenglerei von Y.___ in '___' in einem unbekannten Pensum als Carrosseriespengler tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 9. April 2001 war (Arbeitgeberbericht vom 11. September 2006, Urk. 6/9). Anschliessend war X.___ - abgesehen von kurzzeitigen Tätigkeiten als Baraushilfe im Restaurant Z.___, '___', von Februar bis September 2002 sowie als Pflegedienstpraktikant im Spital A.___ (A.___) in einem Pensum von 100 % vom 1. Juni bis am 31. August 2004 - arbeitslos (vgl. Urk. 6/3/5; Urk. 6/11/3-4; Arbeitgeberbericht des A.___ vom 1. November 2006, Urk. 6/13; Urk. 6/20/3).
Am 4. September 2006 meldete sich der Versicherte wegen Tumorentfernungen und einer Gehbehinderung seit März 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel und Rente) an (Urk. 6/3), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. November 2007 das Begehren um berufliche Massnahmen abwies (Urk. 6/33), aber dem Versicherten mit Verfügung vom 14. August 2008 rückwirkend ab dem 1. Juni 2007 eine Dreiviertelsrente zusprach (Urk. 6/49). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Anlässlich der aktuellen, im Jahre 2009 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle Auskünfte beim Versicherten (Rentenfragebogen vom 22. Juli 2009, Urk. 6/51), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/52) sowie Arztberichte (Urk. 6/54; Urk. 6/58; Urk. 6/64) ein. Mit Vorbescheid vom 27. Dezember 2010 stellte die IV-Stelle die Einstellung der bisherigen Dreiviertelsrente mit der Feststellung, dass einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werde, in Aussicht (Urk. 6/68). Nachdem der Versicherte dagegen nichts einwandte, verfügte die IV-Stelle am 14. Februar 2011 wie angekündigt, wobei die Leistungsaufhebung per 1. April 2011 erfolgte (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 14. Februar 2011 aufzuheben und weiterhin eine Invalidenrente zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 1. April 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
1.8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der Dreiviertelsrente rechtens ist. Diese Frage ist anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. August 2008 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2) mit seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Aufhebungsverfügung vom 14. Februar 2011 (Urk. 2) zu beantworten.
3.
3.1 Der Zusprache einer Dreiviertelsrente im Jahre 2008 (Sachverhalt Ziff. 1.1) lagen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen die medizinischen Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, '___', vom 15. Februar 2007 (Urk. 6/19) und von Dr. med. C.___, Medizinische Onkologie des A.___, vom 14. Mai 2007 (Urk. 6/20) und vom 17. März 2008 (Urk. 6/35) zuhanden der Beschwerdegegnerin zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 5. Juni 2008, Urk. 6/37).
3.1.1 Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 15. Februar 2007 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen seit April 2001 bestehenden Hodenmischtumor links (Urk. 6/19/1). Am 17. April 2001 sei eine Semikastration links mit anschliessender Chemotherapie, am 10. Oktober 2001 eine Lymphknoten-Dissektion retroperitoneal, am 21. November 2001 eine Lymphknoten-Exzision supraklavikulär, am 3. April 2002 eine Lymphknoten-Exzision mediastinal und eine Lungenteilresektion, am 9. Juni 2006 eine erneute Tumorresektion im Mediastinum sowie am 23. August 2006 eine Tumorexzision retroperitoneal erfolgt. Seit dem Eingriff im August 2006 bestünden senso-motorische Probleme im rechten Bein infolge intraoperativer Läsion der Nervenwurzel L4, diffuse Rücken- und Bauchschmerzen sowie Ejakulationsprobleme. Ausserdem seien psychische Schwierigkeiten infolge ungenügender Krankheitsverarbeitung vorhanden. Bezüglich der Prognose sei das erneute Auftreten von Tumormassen nicht auszuschliessen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Herbst 2002 während der Zeit der Umschulung vom Karrosseriespengler zum Krankenpfleger wieder arbeitsfähig gewesen sei. Ab Ende April 2006 bis zumindest Oktober 2006 habe dann allerdings wieder volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 6/19/2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 10. April 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/19/1). Das Heben und Tragen schwerer Lasten bis Lendenhöhe und das Hantieren mit schweren bzw. grobmanuellen Werkzeugen seien dem Beschwerdeführer nicht mehr, das Heben und Tragen von mittelschweren Lasten, das Heben über Brusthöhe, längerdauerndes Sitzen bzw. Stehen sowie das Gehen einer längeren Strecke als 50m nur noch eingeschränkt zumutbar. In Bezug auf Gleichgewicht bzw. Balancieren und Staubexposition bestünden Einschränkungen. Anzustreben sei eine leichte, körperlich wenig belastende Tätigkeit mit häufig wechselnder Körperhaltung (Urk. 6/19/3). Das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit seien eingeschränkt. Die Einschränkungen seien durch eine eigene, nicht verarbeitete Erkrankung begründet. Anzustreben sei eine psychisch wenig belastende Tätigkeit mit vielen sozialen Kontakten (Urk. 6/19/4).
3.1.2 Dr. C.___ führte in ihrem Bericht vom 14. Mai 2007 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an:
- Hodenmischtumor links im Februar 2001, in der Folge kurative Chemotherapie, dann Entwicklung eines Growing-Teratoma-Syndroms mit insgesamt vier grossen Operationen (zwei Thorakotomien mit mediastinaler Lymphadenektomie und retrokruraler Lymphadenektomie sowie zwei grossen Abdominaleingriffen mit retroperitonealen Lymphadenektomien);
- iatrogene Femoralisparese rechts.
Der Beschwerdeführer sei im Februar 2001 an Hodenkrebs erkrankt. Im Oktober 2001 sei eine erste retroperitoneale Lymphknotendissektion und im April 2002 eine mediastinale Lymphknotendissektion erfolgt. Im Frühsommer 2006 sei wegen erneut wachsenden Teratomtumoren wieder eine Thorakotomie und im August 2006 eine ausgedehnte retroperitoneale Lymphknotenausräumung notwendig geworden. Anlässlich der letzten Operation sei eine iatrogene Femoralisparese rechts aufgetreten, so dass der Beschwerdeführer nun mit einer kaum besserungsfähigen Parese des rechten Oberschenkels und Knies leben müsse (Urk. 6/20/3). Der Gesundheitszustand sei stationär. Die derzeitigen Beschwerden seien einerseits physisch bedingt durch die erhebliche Einschränkung der Mobilität durch das gelähmte Bein rechts, andererseits sei der Beschwerdeführer durch die wiederholten operativen Eingriffe, die dadurch sehr erschwerte soziale
Integration und die verunmöglichte Arbeitsfähigkeit psychisch sehr belastet. Betreffend die Prognose seien wiederkehrende Operationen wegen des Growing-Teratoma-Syndroms zu erwarten (Urk. 6/20/4). Das Heben und Tragen von Lasten, das Heben über Brusthöhe, Arbeiten über Kopfhöhe, Knien, die Kniebeuge, das Gehen weiter als 50m sowie das Gehen auf unebenem Gelände seien dem Beschwerdeführer nicht mehr, vorgeneigtes Stehen, längerdauerndes Stehen, das Gehen bis 50m sowie das Treppen Steigen bzw. Leitern Besteigen nur noch beschränkt zumutbar. Längerdauerndes Sitzen sei nur bis 1.5 Stunden zumutbar. Hinsichtlich Gleichgewicht bzw. Balancieren und Staubexposition bestünden Einschränkungen (Urk. 6/20/5). Das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit seien eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre seit August 2006 halbtags zumutbar (Urk. 6/20/6).
3.1.3 In ihrem Bericht vom 17. März 2008 nannte Dr. C.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit dem 17. April 2001 bestehendes Growing-Teratoma-Syndrom bei Status nach Hodenmischtumor links Stadium IIc mit intermediärer Prognose (IGCCCG-Klassifikation) im Februar 2001. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pfleger in Ausbildung bestehe seit dem 9. Juni 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/35/2). Es seien keine Fortschritte eingetreten (vgl. Urk. 6/35/4). Der Beschwerdeführer werde sich von der iatrogenen Beinlähmung nicht mehr erholen. Infolge dieser Lähmung bestehe eine raschere Ermüdbarkeit auch für sitzende Tätigkeiten. Seine Situation sei grundsätzlich äusserst belastend. Er sei durch die multiplen und grossen bisherigen Operationen stigmatisiert und in seinen Lebensplänen deutlich eingeschränkt (Urk. 6/35/14).
3.2 Im Rahmen des im Jahre 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Sachverhalt Ziff. 1.2) ergingen die folgenden medizinischen Berichte:
3.2.1 In ihrem Bericht vom 29. September 2009 gab Dr. C.___ als Diagnose an (Urk. 6/54/4):
1. Growing-Teratoma-Syndrom bei Status nach Hodenmischtumor links Stadium IIc mit intermediärer Prognose (IGCCCG-Klassifikation) im Februar 2001, derzeit keinerlei Hinweise auf Rezidiv-Teratom;
2. multiple bilaterale Lungenrundherde; thorakoskopisch-histologisch im Jahre 2007 nicht veräsenden Granulomen entsprechend, derzeit deutlich regredient im Vergleich zur letzten Kontrolle im August 2008, differentialdiagnostisch pulmonale Langerhanszell-Histiozytose oder Sarkoidose.
Als Nebendiagnose nannte Dr. C.___ eine iatrogene Parese des Nervus femoralis rechts bestehend seit dem 23. August 2006, bei funktionell leichter Besserung. Es gehe dem Beschwerdeführer ausgezeichnet, sowohl psychisch wie physisch sei er stabiler geworden. Computertomographisch finde sich anhaltend keine erneute Lymphknotenschwellung, also kein Hinweis auf ein Growing Teratoma. Die seit zwei Jahren intermittierend vorhandenen Ringschatten in der Lunge seien derzeit deutlich regredient (Urk. 6/54/5).
3.2.2 Am 18. Mai 2010 berichtete Dr. C.___, es bestehe weiterhin kein Hinweis auf ein Rezidiv-Teratom und die multiplen bilateralen Lungenrundherde seien weiterhin deutlich regredient (Urk. 6/58/1). In Bezug auf die iatrogene Parese des Nervus femoralis rechts sei funktionell eine klare Besserung gegenüber dem letztem Jahr eingetreten. Als zusätzliche Nebendiagnose führte Dr. C.___ eine symptomatische Hydrozele testis rechts bei Status nach multiplen retroperitonealen Operationen und Semikastratio links an. Es gehe dem Beschwerdeführer ausgezeichnet, er gewinne physisch wie psychisch weiter an Stabilität. Die Femoralisparese könne mittlerweile muskulär recht gut kompensiert werden, so dass beim Gehen nur mehr ein minimes Hinken wahrnehmbar sei (Urk. 6/58/2).
3.2.3 Dr. med. D.___, Oberärztin am A.___, hielt in ihrem Bericht vom 24. November 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, in Bezug auf die Tumornachsorge gehe es dem Beschwerdeführer recht gut. Leider persistiere jedoch die Femoralis-Parese rechts - seit August 2006 -, welche zu einer Beinparese und in diesem Rahmen zu einer zunehmenden Dysbalance des Beines und des Rumpfes führe. Der Beschwerdeführer sei daher weiterhin nicht in der Lage, schwere Arbeiten zu erledigen oder in seiner gelernten Arbeit als Autospengler zu arbeiten. Er nehme - soweit verfügbar - Gelegenheitsjobs an, die maximal 10-20%igen Arbeiten entsprächen. Es sei nicht mehr davon auszugehen, dass die Parese reversibel sei, und daher nicht mehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer je wieder in seiner ursprünglichen Arbeit als Autospengler arbeitsfähig sein werde bzw. andere Arbeiten werde verrichten können, welche mit körperlicher Arbeit zu tun hätten (Urk. 6/64/1).
3.2.4 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ging in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2010 von einer ausgewiesenen Verbesserung aus. Bis am 27. März 2008 habe in angestammter Tätigkeit eine 0%ige und in angepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, seit dem 28. März 2008 sei in der angestammten Tätigkeit eine 15%ige und in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Das Belastungsprofil umfasse leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten mit Sitzgelegenheit bei Meidung langer Wegstrecken, von unebenem Gelände, von Leiter- und Gerüstesteigen sowie von häufigen körperlichen Fehlhaltungen (Urk. 6/66/4).
4.
4.1 Die aufliegenden Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung der gesundheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers seit Mitte August 2008 zu. Zwar erhellt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an mehreren gesundheitlichen Problemen leidet. Wie weit er seit Mitte August 2008 in seiner verbleibenden Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, lässt sich den verfügbaren Akten indes nicht mit der erforderlichen Klarheit und Begründetheit entnehmen.
Dr. C.___ äusserte sich nach Mitte August 2008 weder zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch zum zumutbaren Umfang der angestammten Tätigkeit als Carrosseriespengler noch zum Umfang einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit, obwohl Dr. C.___ offenbar von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands ausging (vgl. E. 3.2.1-2). Die ihr am A.___ nachfolgende Dr. D.___ gab an, der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht in der Lage, schwere körperliche Arbeiten zu erledigen oder als Autospengler zu arbeiten, machte aber zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit sowie zu Art und Umfang zumutbarer Tätigkeiten keine genaueren Angaben (vgl. E. 3.2.3). Es geht nicht hervor, wie sich die Folgen der Femoralisparese auf die Arbeitsfähigkeit nunmehr auswirken und ob diesbezüglich eine wesentliche Veränderung eingetreten ist oder nicht. Der Beschwerdeführer leidet seit dem 23. August 2006 an einer iatrogenen Parese des Nervus femoralis rechts (E. 3.1.2; E. 3.2.1), welche er zwar mittlerweile muskulär recht gut kompensieren könne, so dass beim Gehen nur mehr ein minimes Hinken wahrnehmbar sei (E. 3.2.2), aber offenbar zu einer zunehmenden Dysbalance des Beines und des Rumpfes geführt hat (vgl. E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich indes geltend, infolge des behinderten Beines unter starken Rückenschmerzen zu leiden, welche durch Haltungsschäden hervorgerufen seien (Urk. 1). Auf die Beurteilung des zuständigen RAD-Arztes (vgl. E. 3.2.4) kann nicht abgestellt werden, weil er den Beschwerdeführer nie selber untersucht hat und seine Einschätzung eine blosse Mutmassung aufgrund der Akten darstellt. Zudem ist der RAD-Arzt zwar Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nicht aber Facharzt für Onkologie, und datiert er eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands mit dem 28. März 2008 (E. 3.2.4), also vor Erlass der Rentenverfügung vom 14. August 2008. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bedarf deshalb insbesondere bezüglich des Rücken-/ Beinleidens einer näheren fachärztlichen Abklärung.
4.2 Auf die vorliegenden Arztberichte kann demzufolge nicht abgestellt werden. Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Mitte August 2008 sowohl in der angestammten als auch in angepasster Tätigkeit - gegebenenfalls auch gutachterlich - genau abkläre und hernach über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 14. Februar 2011 gutzuheissen.
4.3 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls berufliche Massnahmen zu prüfen und durchzuführen haben wird.
4.4 Ferner ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Rentenaufhebungsentscheid für den Zeitraum des anzuordnenden Abklärungsverfahrens bis zum Erlass einer neuen Verfügung andauert (BGE 129 V 370; Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2010 vom 21. Januar 2011).
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).
Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).