Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 20. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene X.___ arbeitete seit 1. September 2003 als Mitarbeiterin Verkauf Food im Stundenlohn bei der Y.___. Nachdem am 25. Juni 2008 ihr letzter effektiver Arbeitstag war, meldete sie sich am 10. November 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Anmeldung zum Leistungsbezug, Urk. 11/4, und Arbeitgeberbericht vom 8. Dezember 2008, Urk. 11/10). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 26. November 2008, Urk. 11/8) und holte Arztberichte bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, (Bericht vom 25. November 2008, Urk. 11/9), bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (Bericht vom 20. Dezember 2008, Urk. 11/11) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/10) ein. Am 7. Januar 2009 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass keine berufliche Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/14) und dass zurzeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da das Wartejahr erst am 29. Juni 2009 ablaufe (Urk. 11/15). Nach Ablauf des Wartejahres holte die IV-Stelle je einen weiteren Bericht bei Dr. Z.___ (Bericht vom 13. Oktober 2009, Urk. 11/16) und bei Dr. A.___ (Bericht vom 19. Oktober 2009, Urk. 11/17) sowie je einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, (Bericht vom 16. Dezember 2009, Urk. 11/18) und der Klinik C.___ (Bericht vom 21. Januar 2010, Urk. 11/20) ein und gab beim Zentrum D.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 7. Juli 2010 erstattet wurde (Urk. 11/24). Am 25. Oktober 2010 führte die IV-Stelle bei X.___ eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 11/27). Mit Vorbescheid vom 3. November 2010 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/30), worauf Dr. Z.___ im Namen von X.___ am 10. November 2010 Einwand erhob (Urk. 11/35). Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 28. Februar 2011 durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr mit Wirkung ab 1. August 2009 eine Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 7. April 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Um, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zu und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Dr. Z.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 25. November 2008, die Beschwerdeführerin sei wegen der Diskushernie L5/S1 immer noch arbeitsunfähig. Sie stehe in Behandlung. Über die langfristige Arbeitsunfähigkeit könne noch nicht entschieden werden. Klinisch bestehe ein Besserungspotential, dessen Ausmass aber noch nicht beurteilt werden könne (Urk. 11/9).
2.2 Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 20. Dezember 2008 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein lumboradikuläres Syndrom L5/S1 links bei Diskushernie L5/S1 links, (2) eine undifferenzierte Kollagenose mit diffusem weichteilrheumatischem Schmerzbild und (3) ein rezidivierendes, teils urtikarielles, teils makulopapulöses, juckendes Exanthem unklarer Ursache fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) einen Vitamin-D-Mangel, (2) eine arterielle Hypertonie und (3) einen gastroösophagealen Reflux. Die Beschwerdeführerin sei seit 30. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/11).
2.3 Die Klinik C.___ berichtete am 21. August 2009 Dr. Z.___. Sie hielt dabei als Diagnose eine lumbale Diskushernie L5/S1 links, grossvolumig mit/bei Erstmanifestation vor etwa einem Jahr. Seither bestehe unter konservativer Therapie eine teilregrediente Symptomatik einer radikulären Reiz- und sensomotorischen Ausfallsymptomatik S1 links. Die Beschwerdeführerin berichte, vor etwa einem Jahr während des Urlaubs einen einschiessenden Schmerz in den linken dorsalen Ober- und Unterschenkel bis in die Fussaussenseite erlitten zu haben, dies in Verbindung mit einer motorischen und sensiblen Ausfallsymptomatik. Eine Bildgebung in der Türkei habe eine grossvolumige Diskushernie L5/S1 zum Vorschein gebracht. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei die weiterführende konservative Behandlung in einem stationären Setting im Spital E.___ erfolgt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sich die Schmerzausstrahlung insofern verbessert, als der Schmerz nur noch in den dorsalen Oberschenkel ziehe, in der linken Wade habe sie noch teilweise Krämpfe. Die motorische Ausfallsymptomatik habe sich gebessert, die Beschwerdeführerin sei initial nicht gehfähig gewesen. Inwieweit dies eine schmerzüberlagerte Problematik oder eine tatsächliche motorische Ausfallsymptomatik ausgelöst habe, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt nur noch schlecht klären. Weiterhin bestehe noch die sensible Ausfallsymptomatik betont des dorsalen Unterschenkels. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der persistierenden Schmerzen nach wie vor stark eingeschränkt und zu Haushalttätigkeiten nicht fähig (Urk. 11/16/6-7).
2.4 Dr. Z.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2009, die letzte Untersuchung habe am 2. Oktober 2009 stattgefunden. Damals habe sich eine leichte Dorsal- und Extensionsschwäche für den linken Fuss, auch für Hüftbeuger gezeigt. Diese sei wahrscheinlich schmerzbedingt. Die Beschwerdeführerin sitze immer am Rand des Stuhls, wechsle ihre Position, stehe auf, alles mit Mühe, jedoch sei sie psychisch aufgehellt, optimistisch und arbeite mit der Physiotherapeutin intensiv zusammen. Bis am 31. Oktober 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die weitere Bestimmung der Arbeitsfähigkeit erfolge nach der nächsten Konsultation (Urk. 11/16/5).
2.5 Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 19. Oktober 2009 fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Weiterhin bestehe ein invalidisierendes Schmerzsyndrom sowohl von Seiten des radikulären Syndroms wie auch von Seiten der Polyarthralgien/der Kollagenose. Bezüglich des radikulären Syndroms sei bereits wiederholt ein operatives Vorgehen diskutiert, bisher aber unter anderem wegen Ängsten der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden. Bezüglich Kollagenose sei die Beschwerdeführerin nun in Behandlung bei Dr. B.___. Es werde seit längerer Zeit eine Basistherapie mit Plaquenil durchgeführt, wobei immer wieder Kortikosteroidinfiltrationen notwendig seien (Urk. 11/17).
2.6 Dr. B.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2009 mit, er habe die Beschwerdeführerin vom 5. Juni bis 28. August 2009 in seiner Sprechstunde gesehen, aber primär wegen einer lokalisierten Schulterproblematik rechts. Dies nachdem die Beschwerdeführerin zuvor über längere Zeit sowohl stationär wie auch ambulant wegen multipler Probleme am Bewegungsapparat in der Rheumaklinik des Spitals E.___ in Behandlung gestanden habe. Weiter stehe sie wegen einer chronischen Wirbelsäulenproblematik noch bei anderen Ärzten in Behandlung. Eine vernünftige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfordere hier eine umfassende Abklärung. Er sei nicht in der Lage, die Arbeitsfähigkeit seriös festzulegen (Urk. 11/18/6).
2.7 Das D.___ hielt in seinem Gutachten vom 7. Juli 2010 (Urk. 11/24) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches radikuläres Syndrom S1 links (ICD-10 M54.4) bei grosser paramedianer Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der Wurzel S1 links, (2) Polyarthralgien/Arthritiden und diskrete Pleuraergüsse 2008 (ICD-10 M25.5) differentialdiagnostisch im Rahmen einer undifferenzierten Kollagenose, parainfektiös mit klinischer Remission unter Basistherapie mit Plaquenil seit August 2008, (3) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte das D.___ (1) ein metabolisches Syndrom bei arterieller Hypertonie (ICD-10 I10), Adipositas (BMI 34 kg/m2) (ICD-10 E66.0), anamnestisch einem Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9) und einer Hyperurikämie (ICD-10 E79.0) und (2) eine rezidivierende Urticaria unklarer Aetiologie (ICD-10 L50.9) (S. 19-20). Bei der Beschwerdeführerin resultiere aus polydisziplinärer Sicht eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten. Die geringe Leistungseinbusse aus psychiatrischer Sicht wirke sich nicht zusätzlich beziehungsweise additiv zur bereits grossen Einschränkung aus rheumatologischer Sicht aus, da die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden könnten. Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass seit Beginn der Symptomatik im August 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestanden habe. Aufgrund der vorliegenden Dokumentation könne angenommen werden, dass die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit August 2009, das heisst seit der Untersuchung an der Klinik C.___ gemäss Bericht vom 21. August 2009 gelte (S. 21).
2.8 Dr. Z.___ hielt mit Einwand vom 10. November 2010 fest, obwohl eine Regredienz der motorischen und zum Teil auch sensorischen Symptomatik links bei luxierter Diskushernie L5/S1 links bestehe, sei das Schmerzsyndrom noch vorhanden. Die Beschwerdeführerin könne wegen der zu erwartenden Unregelmässigkeit der Leistung und der durch Schmerz verminderten Konzentration auch in sitzender Tätigkeit nicht nutzbringend eingesetzt werden, egal ob dies vier Stunden halbtags oder verteilt zwei Stunden vormittags, zwei Stunden nachmittags sei. Zudem beständen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in Behandlung bei Dr. B.___. Betreffend Festlegung des Datums der neuen Arbeitsfähigkeit ab August 2009 sei festzuhalten, dass laut Bericht der Klinik C.___ vom 21. August 2009 die Beschwerdeführerin aufgrund der persistierenden Schmerzen nach wie vor als stark eingeschränkt und zu Haushalttätigkeiten nicht fähig eingestuft worden sei (Urk. 11/32).
2.9 Am 24. Dezember 2010 nahm Dr. Z.___ zum Gutachten des D.___ Stellung. Er hielt dabei fest, die motorische Parese habe sich zwar erfreulich verbessert, jedoch beständen immer noch eine Schmerzsymptomatik und ein sensibler Ausfall S1 links. Die wichtigste Aussage eines solchen Gutachtens, nämlich die prozentuale Zumutbarkeit für angepasste Tätigkeiten, sei nicht nachvollziehbar, denn es müsse sich um eine konstante Leistung zu Gunsten des Arbeitgebers handeln, was stark in Zweifel gezogen werden müsse. Was die Addierung der somatischen Arbeitsunfähigkeit und der psychiatrischen (20 %) anbetreffe, so sei die vollständige Vernachlässigung des psychischen Faktors mit der Begründung, dass die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden könnten, nicht ganz verständlich. Diese könnte bestenfalls eine teilweise Möglichkeit beinhalten bzw. eine teilweise Berücksichtigung wäre angebracht (Urk. 11/38).
2.10 Am 8. Februar 2011 berichtete Dr. Z.___ erneut der Beschwerdegegnerin. Er hielt dabei fest, bei der letzten Konsultation am 1. Februar 2011 habe die Beschwerdeführerin ein Beschwerdebild mit vermehrten Schmerzen in der Kälte gezeigt. Die Beschwerdeführerin könne kaum sitzen, sie müsse immer wieder aufstehen oder sitze am Stuhlrand. Die Ausstrahlungen seien verstärkt. Die Prüfung der Fussheber links habe eine Kraftreduktion gegenüber rechts von ca. 30 bis 35 % ergeben. Ferner klage die Beschwerdeführerin über Parästhesien im Bereich der Finger beidseits, dies sei auf Verspannungen der Muskulatur im Bereich der oberen Thoraxappertur zurückzuführen. Nach wie vor bestehe eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter. Armheben über die Horizontale sei nicht möglich. Diese Angelegenheit werde vom Rheumatologen verfolgt und beurteilt (Urk. 11/45).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des D.___ vom 7. Juli 2010 (Feststellungsblatt, Urk. 11/29). Das D.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab August 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer behinderungsangepassten Tätigkeit und ab August 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 11/24/21).
3.2 Das D.___ untersuchte die Beschwerdeführerin aus allgemeinmedizinischer, psychiatrischer und rheumatologischer Sicht. Das D.___ führte zur Begründung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit an, klinisch und radiomorphologisch könne bei der Beschwerdeführerin ein chronisches radikuläres Syndrom S1 links bei computertomographisch verifizierter grosser paramedianer Diskushernie L5/S1 und sensiblem Ausfallsyndrom S1 objektiviert werden. Die Ätiologie der anfangs 2008 aufgetretenen Symptomatik mit Polyarthralgien bis -arthridien bleibe unklar, eine undifferenzierte Kollagenose sei angesichts der früher grenzwertig nachgewiesenen ANA durchaus möglich, wobei differentialdiagnostisch auch ein parainfektiöses Geschehen in Frage komme. Unter einer Basistherapie mit Plaquenil liege klinisch zurzeit eine Remission vor. Zusätzliche funktionelle Einschränkungen neben dem chronischen radikulären Syndrom S1 links beständen nicht. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Achsenskeletts bestehe für sämtliche Tätigkeiten mit starker und mittelstarker Rückenbelastungen bleibend keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. Auch für Tätigkeiten mit nur leichter Rückenbelastung und Möglichkeit zu Wechselpositionen und ohne monoton repetitive Haltungen bestehe aufgrund der persistierenden radikulären Symptomatik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus somatischer Sicht. Aus psychiatrischer Sicht könnten die Diagnosen einer leichten depressiven Episode sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Diese führten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, welche jedoch nicht additiv zur somatischerseits attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wirke. Eine schwere psychische Störung bestehe nicht, die Beschwerdeführerin sei nicht suizidal und leide nicht unter deutlichen Konzentrationsstörungen, ebenso wenig beständen Hinweise auf unbewusste Konflikte, die Ich-Funktionen seien nicht schwer gestört, und obwohl etwas auffällige traumatisierende Persönlichkeitszüge vorlägen, könne keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht seien das metabolische Syndrom festzustellen und die rezidivierende Urticaria unklarer Ätiologie. Die Urticaria gestalte sich als unangenehm, sei aber mit Zyrtex einigermassen behandelbar. Sie trete intermittierend auf. Eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich daraus aber nicht ableiten. Auch die verschiedenen Facetten des metabolischen Syndroms schränkten die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht nicht ein. (Urk. 11/24 S. 19-20). Diese Ausführungen betreffend Umfang der Arbeitsfähigkeit sind schlüssig. Da das D.___ bei seiner Beurteilung neben seinen eigenen Untersuchungen auch die vorhanden Arztberichte berücksichtigte und sich mit abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinandersetzt, bildet das Gutachten des D.___ vom 8. Juli 2008 eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die graduelle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Hinsichtlich des Beginns der 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist das Gutachten des D.___ hingegen nicht schlüssig. Das D.___ legte diesen auf August 2008 fest, da zu diesem Zeitpunkt die Symptomatik begonnen habe. Aus dem Bericht von Dr. A.___ geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 30. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig war (E. 2.2). Diese Einschätzung von Dr. A.___ stimmt auch mit der tatsächlichen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin überein, war sie doch nach Juni 2008 nicht mehr für Y.___ im Einsatz. Es liegen demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arbeitsunfähigkeit erst im August 2008 hätte eintreten sollen. Anzufügen ist, dass die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 7. Januar 2009 ebenfalls davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 30. Juni 2008 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 11/15). Hinsichtlich des Beginns der 50%igen Arbeitsfähigkeit im August 2009 ist die Einschätzung des D.___ hingegen nachvollziehbar. Hierbei stützt es sich auf den Bericht der Klinik C.___ vom 21. August 2009 (E. 2.3), aus welchem hervorgeht, dass eine relevante Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
3.3 Die Klinik C.___ hielt mit Bericht vom 21. August 2009 fest, dass die Beschwerdeführerin stark eingeschränkt und zu Haushalttätigkeiten nicht fähig sei (E. 2.3). Zum genauen Umfang der Arbeitsfähigkeit aus qualitativer und quantitativer Sicht machte die Klinik C.___ jedoch keine Angaben. Sie erklärte zudem nicht, weshalb die Beschwerdeführerin trotz verbessertem Gesundheitszustand generell nicht zur Haushaltstätigkeiten fähig sein soll. Der Bericht der Klinik C.___ vermag daher die Einschätzung des D.___ nicht in Frage zu stellen.
3.4 Dr. Z.___ berichtete der Beschwerdegegnerin mehrmals. Mit Bericht vom 25. November 2008 (E. 2.1) und vom 13. Oktober 2009 (E. 2.4) attestierte er der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit machte er in diesen beiden Berichten keine Angaben.
Am 10. November 2010 erhob Dr. Z.___ namens der Beschwerdeführerin Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2010 (E. 2.8). Hierbei nahm Dr. Z.___ hauptsächlich zur Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens Stellung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erklärte er, dass sie seiner Ansicht nach nicht vier Stunden arbeiten könne, sei es vier Stunden halbtags oder verteilt zwei Stunden vormittags, zwei Stunden nachmittags. Bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit, bei welcher naturgemäss ein gewisser Ermessenspielraum besteht, gilt es zu beachten, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Da Dr. Z.___ keine neuen medizinischen Befunde vorbringt, welche im überzeugenden Gutachten des D.___ nicht berücksichtigt wurden, vermag seine Schätzung der Arbeitsunfähigkeit im Einwand vom 10. November 2010 das Gutachten des D.___ nicht in Frage zu stellen.
Am 29. Dezember 2010 nahm Dr. Z.___ zum Gutachten des D.___ Stellung (E. 2.9). Er kritisierte dabei unter anderem, dass kein Neurologe beigezogen worden sei, gleichzeitig hielt er jedoch fest, dass er mit den Ausführungen des rheumatologischen Gutachtens weitgehend einverstanden sei. Die erhobenen Befunde deckten sich weitgehend mit seinen eigenen Befunde. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit bei Beizug eines Neurologen eine andere Beurteilung resultiert hätte. Dr. Z.___ kritisiert zudem, dass das D.___ die Schulterproblematik der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe. Er führt nicht aus, inwieweit eine schulterbdingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen soll. Hinsichtlich den Ausführungen von Dr. Z.___ zur somatoformen Schmerzstörung gilt es zu berücksichtigen, dass er im Gegensatz zum Gutachter des D.___ kein Facharzt für Psychiatrie ist. Insgesamt vermag daher auch der Bericht vom 24. Dezember 2010 die Einschätzung des D.___ nicht in Frage zu stellen.
Im Bericht vom 8. Februar 2011 erklärt Dr. Z.___ erneut, dass sich die Arbeitsfähigkeit im August 2009 nicht verbessert habe (E. 2.10). Dr. Z.___ erklärt hierbei zwar, dass die Beweglichkeit der Schulter eingeschränkt sei, wie er diese festgestellt hat, erklärt er jedoch nicht. Diese fehlende Erklärung fällt vorliegend besonders ins Gewicht, da das D.___ eine normale Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der Arme festgestellt hatte (Urk. 11/24 S. 15). Dr. Z.___ beschränkt sich in diesem Bericht denn auch im Wesentlichen auf die Wiedergabe der subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin.
Nach dem Gesagten vermögen die Berichte von Dr. Z.___ die Einschätzung des D.___ nicht in Frage zu stellen.
3.5 Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 20. Dezember 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 2.2). Für diese Zeitraum geht auch das D.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, weshalb der Bericht von Dr. A.___ vom 20. Dezember 2008 in Übereinstimmung mit dem D.___ steht. Lediglich hinsichtlich des Beginns der 100%igen Arbeitsunfähigkeit divergiert die Einschätzung von Dr. A.___ von derjenigen des D.___. Wie oben ausgeführt, ist hierbei auf die Einschätzung von Dr. A.___ abzustellen.
3.6 Dr. B.___ hält in seinem Bericht vom 16. Dezember 2009 ausdrücklich fest, dass er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern könne (E. 2.6). Sein Bericht steht daher der Einschätzung des D.___ nicht entgegen.
3.7 Nach dem Gesagten ergibt sich aus medizinischer Sicht, dass die Beschwerdeführerin ab 30. Juni 2008 und bis August 2009 sowohl in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab August 2009 war sie aber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 65 % erwerbstätig und zu 35 % im Aufgabenbereich tätig (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin lässt hiergegen vorbringen, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig. Ihre Kinder seien erwachsen und selbständig. Familiäre Betreuungspflichten habe sie nicht. Das Einkommen ihres Ehemannes sei zudem derart gering, dass das Ehepaar auf eine substantielle Einnahmequelle angewiesen sei. Soweit von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ausgegangen würde, so wäre von einer 70%igen Erwerbstätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 4-5).
4.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
4.3 Aus der Arbeitgeberbescheinigung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 insgesamt 1379,5 und im Jahr 2007 1298,5 Stunden gearbeitet hat. Von Januar bis Juni 2008 arbeitete die Beschwerdeführerin 533,5 Stunden (Urk. 11/10). Da die Beschwerdeführerin - wie oben ausgeführt - bereits im Juni 2008 nicht mehr den ganzen Monat arbeitsfähig war, haben die im Juni 2008 geleisteten Arbeitsstunden bei der Ermittlung des zuletzt geleisteten Arbeitspensums unbeachtet zu bleiben. Für das Jahr 2008 ist daher lediglich das von der Beschwerdeführerin von Januar bis Mai verrichte Arbeitspensum in der Höhe von 492,25 Stunden massgebend. Insgesamt ergibt sich so für die Zeit von Januar 2006 bis Mai 2008 ein Arbeitspensum von 3'170.25 Stunden, was einem durchschnittlichen Monatspensum von 109,3 Stunden (3'170.25 : 29) entspricht.
Eine 100%ige Arbeitstätigkeit bei der letzten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin entsprach einem Arbeitspensum von 41 Stunden pro Woche bzw. 8,2 Stunden pro Tag. Bei durchschnittlich 21,7 Arbeitstagen pro Monat ist somit von einem monatlichen Pensum von 177,94 Stunden (21,7 x 8,2) auszugehen. Die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin gewährte einen Lohnzuschlag für Ferien- und Feiertagsentschädigung von 10,64 bzw. 3.63 %, also insgesamt 14,27 %. Das durchschnittliche Arbeitspensum von 177,94 entspricht bei der ehemaligen Arbeitgeberin also einem Pensum von 114,27 %. Die monatliche Arbeitszeit beträgt demzufolge unter Berücksichtigung von Ferien und Feiertagen effektiv 155,7 Stunden (177,94 : 1.1427). Die von der Beschwerdeführerin durchschnittlich geleisteten 109,3 Stunden entsprechen demnach einem Pensum von 70 % (109,3 : 155.7).
4.4 Zu prüfen bleibt, ob davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum ausgedehnt hätte. Die vier Kinder der Beschwerdeführerin sind 1984, 1986, 1987 und 1989 geboren (Urk. 11/24/8). Sie waren also bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 in einem Alter, in welchem sie keine Betreuung mehr benötigten. Wegfallende Betreuungspflichten können also nicht als Indiz dafür angeführt werden, dass das Arbeitspensum im Gesundheitsfall ausgedehnt worden wäre. Analoges gilt für die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vor Eintritt des Gesundheitsschadens verändert hat, ist nicht ersichtlich, weshalb trotz zuvor über längere Zeit konstant ausgeübtem Arbeitspensums und Einkommens nun plötzlich eine Ausdehnung hätte stattfinden sollen. Zudem geht aus der Haushaltsabklärung vom 29. Oktober 2010 hervor, dass die Beschwerdeführerin gesagt hat, dass sie auch im Gesundheitsfall ihr Pensum nicht erhöht hätte (Urk. 11/27/3).
4.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt in einem Pensum von 70 % arbeitstätig war und im Gesundheitsfall weiterhin in diesem Umfang arbeitstätig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin ist daher als im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren.
5.
5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdeführerin war erstmals am 30. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Der hypothetische Rentenbeginn war somit im Juni 2009, das heisst ein Jahr nach Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Im Juni 2009 war die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Diese 100%ige Arbeitsunfähigkeit dauerte bis August 2009, ab diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig. Bei der rückwirkenden Zusprechung darf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in analoger Anwendung von Art. 88a IVV erst erfolgen, wenn diese Besserung dauerhaft ist, was jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sich innert dreier Monate eine stabile Situation gezeigt hat (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen, BGE 121 V 275 Erw. 6b). Die Verbesserung des Gesundheitszustandes ist also erst per Dezember 2009 zu berücksichtigten.
5.2 Nach dem Gesagten ist einerseits ein Einkommensvergleich per Juni 2009 und andererseits ein solcher per Dezember 2009 vorzunehmen, wobei sich im Juni 2009 aufgrund der 100%igen Erwerbsunfähigkeit für den Erwerbsbereich ohne Weiteres ein Invaliditätsgrad von 100 % ergibt. Für den Einkommensvergleich im Dezember 2009 ist das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin gestützt auf das von ihr zuletzt verrichtete Arbeitspensum zu berechnen. Wie oben ausgeführt, arbeitete die Beschwerdeführerin zuletzt durchschnittlich 109,3 Stunden pro Monat. Gemäss Arbeitgeberauskunft betrug der Stundenlohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 Fr. 24.89 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung, inkl. 13. Monatslohn, Urk. 11/10). Bei einem Arbeitspensum von 109,3 Stunden pro Monat resultiert unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 33'415.40 (Fr. 24.89 x 109,3 x 12 : 123 x 125,9 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, T.1.2.93, G, H]).
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Da die Beschwerdeführerin keine neue Arbeitstätigkeit aufgenommen hat und sie die angestammte nicht mehr ausüben kann, ist das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu berechnen. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2008 (LSE 2008) ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'116.-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2009 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 1/2 - 2012 S. 94, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, Total) ergibt dies für das Jahr 2009 ein Jahreseinkommen von Fr. 52'449.10 (Fr. 4'116.-- x 12 : 40 x 41,6 : 123,5 x 126,1) für ein 100%-Pensum und Fr. 26'224.55 für ein 50% Pensum.
5.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Um im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass sie nur noch leichte Arbeiten ausüben kann, einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 %. Dies scheint den konkreten Umständen des Falls als angemessen. Das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin beläuft sich somit auf Fr. 23'602.10 (Fr. 26'224.55 x 0,9).
5.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 33'415.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 23'602.10 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'813.30 und ein Invaliditätsgrad von 29,4 % (Fr. 9'813.30 : Fr. 33'415.40). Nach dem Gesagten liegt bei der Beschwerdeführerin für den Erwerbsbereich ab Juni 2009 ein Invaliditätsgrad von 70 % und ab Dezember 2009 (Art. 88a Abs. 1 IVV) ein solcher von 29,4 % vor.
5.4 Zu prüfen bleibt, wie die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushalts eingeschränkt ist. Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2010 eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durch (Urk. 11/27). Die Beschwerdegegnerin stellte dabei eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 34 % fest. Der von der Beschwerdegegnerin verfasste Bericht setzt sich eingehend mit den einzelnen Haushaltsbereichen sowie deren prozentualen Gewichtung auseinander und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe der im Haushalt wohnenden Familienmitglieder. Der Bericht erweist sich als nachvollziehbar und enthält insbesondere keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offen bleiben, inwieweit die Beschwerdeführerin bis November 2009 im Aufgabenbereich eingeschränkt war, da sie für diesen Zeitraum auf jeden Fall Anspruch auf eine ganze Rente hat.
5.5 Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad zusammen aus der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige und der Einschränkung des Anteils als Hausfrau. Da die Beschwerdeführerin im Juni 2009 zu 100 % arbeitsunfähig war und von einer 70%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen ist, resultiert im Juni 2009 ein Invalidiätsgrad von mindestens 70 %. Ab Dezember 2009 beläuft sich der Invaliditätsgrad noch auf 30,8 % (29,4 % x 0,7 + 34 % x 0,3). Die Beschwerdeführerin hat also von Juni 2009 bis November 2009 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Dezember 2009 besteht demgegenüber kein Rentenanspruch mehr.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 900.-- festzusetzen. Die Kosten sind aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (Urk. 8 und Urk. 9/1-6), ist ihr antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (vgl. BGE 100 V 62). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 1. März 2012 (Urk. 15) über insgesamt Fr. 1'730.80, was als angemessen erscheint, ist Rechtsanwältin Ursula Sintzel mit Fr. 1'153.90 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Im Übrigen hat ihr die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 576.90 zu leisten.
6.3 Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 28. Februar 2011 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2011 festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2009 bis 30. November 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 576.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, mit Fr. 1'153.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).