Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00235
IV.2011.00235

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 4. Dezember 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services
Baslerstrasse 52, Postfach, 8048 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1955 geborene X.___ meldete sich am 29. Januar 2009 unter Hinweis auf Atem- und Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/7) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/9, 7/11, 7/12, 7/15, 7/20 und 7/21) ein. Gestützt darauf stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 7/26). Nachdem der Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/29, 7/31, 7/34 und 7/35), veranlasste die IV-Stelle am 13. Juli 2010 eine medizinische Abklärung durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 7/38), welcher sein Gutachten am 23. August 2010 erstattete (Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 [= 7/48]).

2.       Gegen diese Verfügung führte der Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2011 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Juli 2009 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2); eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 4 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 9. Mai 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 13).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin erwog, gestützt auf das Gutachten des orthopädischen Chirurgen Dr. Y.___ sei dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe indes noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Mit einer solchen Tätigkeit könnte er ein Invalideneinkommen von Fr. 24‘495.20 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70‘005.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 65 %, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Da er seinen Leistungsanspruch verspätet geltend gemacht habe, werde ihm die Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2009 ausgerichtet (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber wird - auch gestützt auf das Gutachten des Dr. Y.___ - im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei weder die Ausübung seiner bisherigen noch einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar, da er nebst seinen orthopädischen Beschwerden unter einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit (COPD) und einer Leberzirrhose leide. Überdies bestehe ein psychisches Leiden (Urk. 1 und 10).

3.
3.1     Wie den medizinischen Berichten zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer vom 26. August bis 13. September 2004 im Spital Z.___ hospitalisiert. Die behandelnden Spitalärzte stellten folgende Diagnosen:
Dekompensierte Leberzirrhose Child B (ED 08/04)
-   DD: aethylische Genese, Autoimmunhepatitis
-   portale Hypertension mit Oesophagus-Varizen Grad I
-   mittelschwere, portalhypertensive Gastropathie, rekanalisierte Umbilikalvene
-   Splenomegalie
-   Hypergammaglobulinämie
-   Verdacht auf therapierefraktären Aszites
Unklare Leukozystose
- DD: Nikotin-Leukozystose
Asthma bronchiale
         Zur Frage der Arbeitsfähigkeit nach Spitalaustritt äusserten sie sich nicht (Bericht vom 20. September 2004, Urk. 7/9 S. 9).
3.2     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 1. März 2009 eine chronische, invalidisierende Lumboischialgie, persistierend nach einer Dekompressationsoperation auf Höhe L5/S1 am 14. Oktober 2008 in der Klinik B.___ (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) und eine alkoholische Leberzirrhose sowie eine COPD bzw. ein Asthma bronchiale (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, Urk. 7/9 S. 2). Der Beschwerdeführer habe von persistierenden, tief lumbal gelegenen Rückenschmerzen berichtet. Diese Schmerzen - so der Beschwerdeführer weiter - würden es ihm verunmöglichen, längere Zeit zu stehen oder auch kleine Lasten zu heben, was jedoch für seine bisherige Tätigkeit als Lagerarbeiter unabdingbar sei. Die Behandlung in der Klinik B.___ daure noch an, weshalb - so Dr. A.___ - eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich sei (Urk. 7/9 S. 3 f.).
         Dr. A.___ berichtete am 6. Dezember 2009 über den weiteren Verlauf der Behandlung. Er führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zwischenzeitlich verschlechtert. Er werde weiterhin in der Klinik B.___ behandelt und leide unter einer zunehmenden Ateminsuffizienz (Urk. 7/21 S. 1).
3.3     Die Ärzte am Wirbelsäulenzentrum der Klinik B.___ attestierten am 20. Mai 2009 einen Status nach Refenestration L5/S1 links und Sequesterektomie am 30. April 2009 bei Rezidivdiskushernie LW5/SW1 links bei Status nach Fenestration LW5/SW1 links und Teildiskektomie am 14. Oktober 2008, eine Leberzirrhose Child B (ED 08/2004), ein Asthma bronchiale und eine arterielle Hypertonie. Sie führten aus, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei. Für die Zeit vom 25. Juli 2008 bis 14. Oktober 2008, 17. Oktober 2008 bis 1. Dezember 2008 und 29. April 2009 bis zur ersten postoperativen Nachkontrolle bescheinigten sie dem Beschwerdeführer jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/12 S. 6).
         Über den weiteren Verlauf der Behandlung berichteten die Ärzte der Klinik B.___ am 22. September 2009 und beurteilten den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär (Urk. 7/15 S. 3). In der postoperativen Nachkontrolle vom 11. Juni 2009 habe eine Regredienz der lumboradikulären Schmerzsymptomatik festgestellt werden können. Es bestehe jedoch weiterhin eine gewisse Restsymptomatik. Aufgrund seiner schweren COPD habe der Beschwerdeführer auf eine physiotherapeutische Behandlung verzichtet (Urk. 7/15 S. 8). Zwei Monate später habe der Beschwerdeführer seine Meinung jedoch revidiert und es sei ihm eine Physiotherapieverordnung für neun Sitzungen ausgestellt worden (Urk. 7/15 S. 10). Nach Abschluss der physiotherapeutischen Behandlung führten die behandelnden Ärzte aus, es habe sich keine wesentliche Verbesserung der Schmerzsymptomatik gezeigt. Angesichts der im Vordergrund stehenden tieflumbalen Schmerzen würden sie dem Beschwerdeführer eine Facettengelenksinfiltration L5/S1 empfehlen (Urk. 7/21 S. 5).
3.4.    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 10. Dezember 2009 über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers vom 31. August bis 9. September 2009. Er diagnostizierte - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit (GOLD III), eine Leberzirrhose, einen Nikotinabusus und einen Status nach operierter lumbaler Diskushernie. Am 31. August 2009 habe er eine schwere obstruktive Ventilationsstörung ohne signifikant spastische Komponente festgestellt. Dank der Behandlung mit Spiriva habe sich nach knapp zehn Tagen eine erfreuliche Befundverbesserung gezeigt. Die Einsekundenkapazität habe bei 1‘410 ml gelegen, was 42 % des Sollwertes entspreche. Hinsichtlich der Lungenkrankheit erwarte er einen ordentlichen Verlauf, sofern der Nikotinkonsum gestoppt werde. Er empfehle daher eine Standortbestimmung nach Durchführung einer sechsmonatigen Therapie. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit könne er sich momentan nicht äussern, da er den Beschwerdeführer nicht in stabilem Zustand untersucht habe (Urk. 7/20).
3.5     Der orthopädische Chirurg Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 23. August 2010 folgende Diagnosen (Urk. 7/40 S. 6):

-   Chronische Lumboischialgie beidseits, links wesentlich ausgeprägter als rechts
-   Status nach Dekompressionsoperation L5/S1 links am 14. Oktober 2008
-   Status nach erneuter Dekompressionsoperation L5/S1 beidseits am 30. April 2009
-   Persistierende Lumboischialgie beidseits, links mehr als rechts
-   Leberzirrhose
-   COPD
-   Arterielle Hypertonie
         Der Gutachter berichtete, der Beschwerdeführer habe glaubhaft belastungsabhängige Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Beine geschildert. Er habe sich ausserdem über eine chronische Dyspnoe mit Atemnot bei geringster Anstrengung beklagt. Bei der Untersuchung habe er einen leichten Schiefstand mit ausgeprägter thorakolumbaler Teilversteifung und eingeschränkter Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie ein positives Lasègue-Phänomen beidseits mit Sensibilitätsstörung im Dermatom L5/S1 feststellen können. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, wohingegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem Belastungs- und Ressourcenprofil bestehe: leichte Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, mit Tragen und Heben von Lasten bis maximal fünf Kilogramm pro Seite, ohne längerdauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkungen. Da der Beschwerdeführer aber zusätzlich an einer COPD und an einer Leberzirrhose leide, sei ihm - bei ganzheitlicher Beurteilung - auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar (Urk. 7/40 S. 6 ff.).

4.      
4.1     Unbestritten und nachvollziehbar ist die Stellungnahme des Dr. Y.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der orthopädischen Beschwerden (50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, Urk. 1 S. 4 und 7/45 S. 2). Die Parteien sind sich hingegen darin uneinig, wie sich die weiteren gesundheitlichen Beschwerden - etwa die Leberzirrhose und die COPD - auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirken.
4.2     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) ist insoweit beizupflichten, als auf die die COPD und die Leberzirrhose betreffende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Dr. Y.___ nicht abgestellt werden kann, da dieser über eine Fachausbildung in orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt und es sich bei seinen Ausführungen mithin um eine fachfremde Einschätzung der Arbeitsfähigkeit handelt (zur Bedeutung der fachlichen Qualifikation eines Arztes für die Würdigung medizinischer Berichte vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Entsprechendes gilt allerdings auch für den RAD-Arzt. Dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhte im Wesentlichen auf dem Bericht des Dr. C.___ vom 10. Dezember 2009. Dr. C.___ berichtete darin über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem 31. August bis 9. September 2009, ohne sich indessen zur Arbeitsfähigkeit zu äussern, da er den Beschwerdeführer nicht in stabilem Zustand untersuchen konnte. Er ging einzig davon aus, dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen durch die Durchführung einer Inhalationstherapie und die Beendigung des Nikotinkonsums vermindern dürften (Urk. 7/20 S. 2 f.). Über den weiteren Verlauf der Behandlung aber lässt sich den Akten nichts Näheres entnehmen; namentlich geht daraus nicht hervor, ob sich der Gesundheitszustand entsprechend der Vermutung des Dr. C.___ verbessert hat bzw. welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht noch zumutbar wären. So berichtete einzig Dr. A.___ am 9. Dezember 2009 von einer zunehmenden Ateminsuffizienz und stellte eine ungünstige Prognose. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte auch er sich nicht (Urk. 7/21 S. 1 f.). Unter diesen Umständen erscheint nicht nachvollziehbar, wie der RAD-Arzt eine abschliessende Stellungnahme zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne die Einholung klärender (spezialärztlicher) Berichte abgeben konnte (Urk. 7/19 S. 3 und 7/45 S. 2 f.). Sodann finden sich auch keine zeitnahen spezialärztlichen Berichterstattungen - der Bericht des Spitals Z.___ datiert vom 20. September 2004 - über die Auswirkungen der Leberzirrhose auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Akten.
4.3     Nach dem Gesagten ist nicht klar, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht noch zumutbar wären. Die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2011 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse in physischer Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Hinblick auf die in der Eingabe vom 1. März 2011 erwähnten psychischen Beschwerden bleibt indes festzuhalten, dass sich den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden bzw. für eine entsprechende Behandlung entnehmen lassen.

5.      
5.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2     Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).