Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 31. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1950 geborene X.___ leidet an Rückenschmerzen, depressiven Verstimmungen und Adipositas.
Ein erstes Rentengesuch war am 9. November 1989 abgewiesen worden. Danach hatte sich die Versicherte am 11. März 1992 bei der Invalidenversicherung erneut zum Bezug von Leistungen angemeldet (vgl. Urk. 7/1). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich erliess am 16. November 1992 wiederum eine ablehnende Verfügung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der AHV-Rekurskommission am 8. September 1994 (Urk. 7/3) in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese eine psychiatrische Abklärung anordne, einen Einkommensvergleich vornehme, eine Haushaltsabklärung durchführe und hierauf über den Rentenanspruch neu verfüge. Die von der Versicherten dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht am 7. Februar 1995 ab (Urk. 7/5).
1.2 Am 20. Mai 1996 (diese Verfügung findet sich nicht bei den Akten, vgl. dazu Urk. 7/11/2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Y.___ vom 24. Mai 1995 (Urk. 7/7) sowie aufgrund eines Haushalt-Abklärungsberichts vom 1. Dezember 1995 (Urk. 7/6), rückwirkend ab dem 1. Februar 1995 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zu. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Juni 1996 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat, hob mit Urteil vom 10. März 1999 (Urk. 7/11) die Verfügung der IV-Stelle insoweit auf, als sie einen Rentenanspruch der Versicherten vor dem 1. Februar 1995 verneinte und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese über den Rentenanspruch der Versicherten vor dem 1. Februar 1995 neu verfüge.
Nach Einholung eines MEDAS-Gutachtens beim Z.___ datierend vom 26. September 2001 (Urk. 7/19), erliess die IV-Stelle - offenbar am 18. Februar 2002 - eine Verfügung, mit welcher der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Januar 1992 eine halbe Rente zugesprochen wurde, bei einem Invaliditätsgrad von 51 %. Dies bei einer Qualifikation von 75 % Erwerbstätigkeit mit einer Einschränkung von 60 % und einer 25%igen Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt und einer Einschränkung von 25 % (vgl. dazu das Feststellungsblatt für die erste Rentenrevision, Urk. 7/32/2, die am 15. Dezember 2004, Urk. 7/27, eingeleitet wurde; diese Verfügung befindet sich ebenfalls nicht bei den Akten; die Berechnung ist dem Feststellungsblatt vom 27. Dezember 2001, Urk. 7/20 zu entnehmen).
Ein am 15. Dezember 2004 (Urk. 7/27) eingeleitetes Revisionsverfahren ergab keine Veränderungen (Mitteilung vom 13. Juni 2005, Urk. 7/34).
1.3 Anlässlich des am 23. Juni 2008 (Urk. 7/35) eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde festgestellt, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei (Mitteilung vom 9. Oktober 2008, Urk. 7/40). Die Begutachtung fand am 19., 27. und 28. Mai 2010 im A.___ statt und das Gutachten wurde am 5. Juli 2010 erstattet. Darin wurde der Versicherten eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert.
Mit Vorbescheid vom 17. November 2010 (Urk. 7/54) stellte die IV-Stelle daraufhin eine Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am 26. November 2010 (Urk. 7/57) Einwand erheben. Am 3. Februar 2011 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 1. März 2011 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente auszuzahlen. Eventualiter seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2011 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG durch einen Betätigungsvergleich festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.3 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die seit Januar 1992 ausgerichtete halbe Rente zu Recht aufgehoben hat.
Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der Rente damit, dass bei der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe und daher im erwerblichen Bereich, der nach wie vor 75 % des gesamten Tätigkeitsbereichs betrage, keine Einschränkung vorliege. Bei einer 40%igen Beeinträchtigung im Haushaltsbereich von 25 % resultiere ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 10 % (Urk. 2).
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Die psychischen Beschwerden und die Schmerzen hätten sich im Herbst des Jahres 2010 sogar derart verschlechtert, dass sie sich im November 2010 notfallmässig in eine stationäre Spitalbehandlung habe begeben müssen. Seither gehe es ihr anhaltend psychisch sehr schlecht.
3.
3.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 24. Mai 1995 (Urk. 7/7), das der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Mai 1996 zugrunde lag, attestierte Dr. med. B.___, Leitender Arzt der Psychiatrischen Poliklinik des Y.___, der Beschwerdeführerin eine chronifizierte depressive Entwicklung im Zusammenhang mit den chronischen Rückenbeschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich "zweifellos" zu mehr als zwei Dritteln einschränke. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Hausarbeit wurde auf einen Drittel festgelegt.
3.2 Dem MEDAS-Gutachten vom 26. September 2001 (Urk. 7/19), das nach dem Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts vom 10. März 1999 eingeholt wurde und Grundlage für die am 18. Februar 2002 erfolgte Zusprache der halben Rente bereits ab dem 1. Januar 1992 bildete, sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:
1. Rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelschweren Grades (ICD-10 F33.11) mit erheblichen
2. psychosozialen Belastungen: geringe Enkulturation und Sprachkenntnisse, Schwierigkeiten in der primären Bezugsgruppe (ICD-10 Z56, Z60, Z63)
3. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M 54. 5) bei/mit
- Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform
- beginnenden degenerativen Veränderungen der LWS
- Status nach Diskushernien-Operaiton im Ausland
- ausgeprägter Fehlstatik und muskulärer Dysbalance bei Dekonditionierung und Adipositas permagna
- Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation und depressiver Entwicklung
4. Periarthropathia genu beidseits rechtsbetont
- femoropatellär akzentueirt
- überbelastungsbedingt bei Adipositas
5. Verdacht auf Erythromelalgie (Burnig-feet-Syndrome) (ICD-10 E. 53.9).
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden nicht erhoben.
Aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorganes für das Heben und Tragen von Lasten sowie für länger dauernde Arbeiten in Zwangspositionen. In einer körperlich leichten, rückenadaptierten, wechselbelastenden Tätigkeit sei eine 50- bis 60%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar und diese sei auch durchaus steigerbar (Urk. 7/19/6).
In psychischer Hinsicht wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 bis 60 % angegeben (Urk. 7/19/7), was im Rahmen der Gesamtbeurteilung schliesslich zu einer Schätzung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich im Umfang von 60 % führte (Urk. 7/19/9, Ziff. 6.1.4). Im Haushaltsbereich wurde eine Arbeitsfähigkeit von 75 % attestiert (Urk. 7/19/9, Ziff. 6.1.2).
3.3 Im Rahmen des am 15. Dezember 2004 eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, am 15. Mai 2005 (Urk. 7/31) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich. Sie teilte mit, seit 2001 hätten keine spezialärztlichen Untersuchungen mehr stattgefunden. Es seien diverse Physiotherapien sowie Gesprächstherapien bei Psychiatern und eine medikamentöse Behandlung der Depression durchgeführt worden, was aber zu keiner Besserung der Symptome geführt habe.
4.
4.1
4.1.1 Anlässlich der im A.___ am 19., 27. und 28. Mai 2010 (Urk. 7/50) durchgeführten MEDAS-Begutachtung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche wie auch im Haushalt als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen sei. Einzig körperliche Schwerarbeiten mit häufigem Heben und Tragen schwerer Gewichte und/oder lang dauernden Tätigkeiten in einer unergonomischen Rückenhaltung seien nicht zumutbar. Diese qualitativen Einschränkungen seien auch in jeglicher Verweistätigkeit zu berücksichtigen.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin gab an, im Vordergrund stünden die chronischen Kreuzschmerzen, die im Verlauf der Jahre immer schlimmer geworden seien. Seit Frühjahr 2010 strahle der Schmerz auch ins rechte Bein aus. Dank des seit Jahren getragenen Korsetts wie auch aufgrund der regelmässigen Einnahme von Schmerztabletten könne der Schmerz auf einem erträglichen Niveau gehalten werden. Aufgrund dieser Schmerzen mache sie praktisch nichts mehr im Haushalt und sitze oder liege nur den ganzen Tag herum. Dank des regelmässigen Beckenbodentrainings verliere sie auch praktisch keinen Stuhl mehr, müsse aber, wenn sie Stuhldrang habe, rasch eine Toilette aufsuchen. Daher gehe sie nur selten aus dem Haus. Als Ursache für ihre gedrückte Stimmungslage gab sie an, sie habe viele Probleme mit den Kindern gehabt. Sie sei ständig reizbar und besorgt, müsse tagelang weinen und sei insgesamt antriebs- und lustlos. In letzter Zeit habe sie auch Störungen des Kurzzeitgedächtnisses bemerkt und befürchte, an Alzheimer erkrankt zu sein. Sie nehme sei Jahren Seropram ein, was ihr nur wenig helfe. Zum Psychiater gehe sie seit drei Jahren nicht mehr (Urk. 7/50/38).
4.1.3 Die Gutachter berichteten, in der internistischen Untersuchung habe sich das Bild einer 60-jährigen, adipösen und völlig dekonditionierten Versicherten in normalem Allgemeinzustand ergeben. Der klinische Status sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Herz- oder Lungenpathologie. Die Inkontinenzproblematik nach einer Botox-Infiltration habe sich dank einer Biofeedback-Trainingstherapie deutlich gebessert und führe für sich gesehen nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch im Neurostatus hätten sich keine pathologischen Befunde erheben lassen. Korreliernd dazu hätten sich durchwegs Normalwerte in den Laboruntersuchen ergeben. Aus internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (Urk. 7/50/38 f.).
Aus rheumatologischer Sicht könnten die von der Versicherten geklagten Rückenschmerzen aufgrund der anamnestischen Angaben, des klinischen Befunds sowie der bildgebenden Darstellungen der Art und Lokalisation nach zwar erklärt werden, nicht jedoch deren Ausmass sowie die angeblich daraus resultierende weitgehende, fast völlige Inaktivität der Beschwerdeführerin im Alltag. Die angegebenen Ausstrahlungen ins rechte Bein seien Ausdruck einer "Referred-pain-Symptomatik", ausgehend von den Tendomyosen gluteal rechts und nicht Folge eines klinisch fassbaren radikulären Reizsyndroms. Dafür spreche der negative Lasègue, die nicht auf eine Kompression verdächtige Untersuchung der neurodynamischen Funktionstests und der fehlende Seitenunterschied bei der spickenden Palpation des Nervus tibialis posterior retromalleolär beidseits und der feinen sensiblen Hautäste über dem Fussrücken. Auch Infiltrationsversuche invasiverer Art hätten keine bleibende Änderung des Verlaufs bewirkt. Die Beschwerdeführerin trage seit Jahren (ausser nachts) ein lumbales Lendenmieder. Dafür gebe es streng genommen rein somatisch keine Indikation. Aufgrund aller verfügbarer Daten inklusive der Aktenlage sowie der aktuellen Untersuchungsbefunde und der bildgebenden Abklärungen bestehe aus rein rheuma-orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst oder auch für Haushaltarbeiten. Ausgenommen seien körperliche Schwerarbeiten mit häufigem Heben und Tragen schwerer Gewichte und/oder lang dauernde Tätigkeiten in einer unergonomischen Rückenhaltung (Urk. 7/50/39).
In der psychiatrischen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin während des Gesprächs affektiv ausgeglichen gezeigt. Einzig bei der Schilderung der Problematik mit dem Sohn sei ein Leidensdruck spürbar gewesen, hier habe sie auch traurig und gekränkt gewirkt. Die Beschwerdeführerin gab selber an, vor Jahren sei es ihr psychisch noch schlechter gegangen, als sie zusätzlich noch Probleme mit ihrer Tochter gehabt habe. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liege keine depressive Erkrankung oder ein anderes Leiden von Krankheitswert vor. Auch die diagnostischen Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Daher sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/50/39). Die früher festgestellte depressive Symptomatik liege nicht mehr vor (Urk. 7/50/42 oben).
4.2 Das MEDAS-Gutachten entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung mit den früheren Arztberichten ist erfolgt.
4.3 Damit zeigt sich, dass die im Jahr 2001 festgestellte rezidivierende Depression, welche der Hauptgrund für die Rentenzusprechung war, anlässlich der Begutachtung im Jahr 2010 nicht mehr festgestellt werden konnte. Dieser Befund deckt sich denn auch mit dem Bericht der Hausärztin Dr. D.___ vom 15. Juli 2008 (Urk. 7/37), wonach die depressive Symptomatik mit der medikamentösen Therapie ordentlich eingestellt sei und die Arbeitsunfähigkeit gemäss ihrer Einschätzung lediglich auf die Schmerzsymptomatik bei degenerativ bedingtem Rückenleiden zurückzuführen sei. Auch die Beschwerdeführerin selbst verwies darauf, dass sie die psychologische Begleitung durch den Neurologen Dr. C.___ seit drei Jahren nicht mehr in Anspruch nehme (Urk. 7/50/16).
Folglich ist festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat gegenüber der Situation anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 1996 respektive 2002 und gegenüber derjenigen anlässlich des im Jahr 2004 eingeleiteten Revisionsverfahrens. Diesen Befund vermag auch der von der Beschwerdeführerin angeführte Bericht des Y.___ über eine Hospitalisation vom 10. bis 27. November 2010 nach Selbsteinweisung vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/60) nicht zu entkräften. Der Bericht zeugt zwar von einer kurzzeitig stattgehabten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation. Die behandelnden Ärzte nahmen jedoch weder eine gesamthafte und umfassende Beurteilung der allgemeinen gesundheitlichen Situation vor, wie dies im A.___-Gutachten geschah, noch äusserten sie sich zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
5.
5.1 Allerdings ist die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter und/oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt oft schwierig, weshalb zu prüfen ist, ob die wiedererlangte, qualitativ allerdings eingeschränkte, Arbeitsfähigkeit unter den gegebenen Umständen überhaupt (noch) verwertbar ist.
5.2
5.2.1 Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2). Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Wie das Bundesgericht mit Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3-3.5 entschieden hat, ist die Rechtsprechung gemäss dem Urteil 9C_163/2009 E. 4.2.2 grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011).
Die genannten Abgrenzungskriterien bedeuten jedoch nicht, dass die darunter fallenden rentenbeziehenden Personen einen Besitzstandanspruch geltend machen könnten. Es wird ihnen lediglich zugestanden, dass (von Ausnahmen abgesehen) aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1950 war zum Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bereits im 61. Altersjahr und bezog seit 19 Jahren eine halbe Rente der Invalidenversicherung, daher kann die Rente nicht aufgehoben werden, ohne vorgängig eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen.
5.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der gebotenen Zumutbarkeitsprüfung auch das fortgeschrittene Alter einer versicherten Person zu den die erwerblichen Möglichkeiten und damit die Invalidität beeinflussenden persönlichen Eigenschaften gehört (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2011 vom 21. Februar 2012, E. 4.3). Nach einer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt während 19 Jahren erscheint es kaum mehr realistisch, die mittlerweile wieder erlangte, allerdings qualitativ eingeschränkte, Arbeitsfähigkeit in einem rentenausschliessenden Mass zu verwerten, selbst wenn von Seiten der IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden.
Daher ist aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin realistischerweise selbst auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertet werden kann. Dies betrifft indes nur jenen Teil der Arbeitsfähigkeit, den die Beschwerdeführerin bis anhin gesundheitsbedingt nicht umsetzen konnte. Die Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich betrug 60 %. Nach dem Gesagten ist weiterhin von einer Nichtverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang auszugehen, woraus - bei einem erwerblichen Anteil von 75 % - ein nach wie vor bestehender Teilinvaliditätsgrad von 45 % resultiert. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 10 % (Urk. 2) ergibt sich eine Gesamtinvalidität von 55 % und damit weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Februar 2011 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).