Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00239
IV.2011.00239

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Philipp


Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1945 geborene, von 1987 bis zum 30. Juni 2009 als Produktionsmitarbeiter (Urk. 8/11) tätig gewesene X.___ meldete sich unter Hinweis auf einen am 23. April 2009 erlittenen Unfall und damit in Zusammenhang stehende Beschwerden in Rücken, Nacken, Kopf und Kreislauf sowie Probleme aus psychiatrischer Sicht am 27. August 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 8/2). Diese zog in der Folge die Berichte von Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, vom 7. September 2009 (Urk. 8/8/1-9 mit weiteren Berichten, Urk. 8/8/10-21) und der Klinik Z.___ vom 2. Dezember 2009 (Urk. 8/13) bei, erkundigte sich beim ehemaligen Arbeitgeber des Versicherten (Urk. 8/11), nahm die Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, SUVA, zu den Akten (Urk. 8/10/1-67, Urk. 27/1-21, Urk. 33/1-12, Urk. 39/1-10) und stellte mit Vorbescheid vom 19. März 2010 (Urk. 8/19) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Beizug der versicherungsmedizinischen Beurteilung der SUVA in neurologischer und chirurgisch-orthopädischer Hinsicht (Urk. 8/27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Januar 2011 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).
         Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 wurde X.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2011 die ordentliche Altersrente der Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV) ausgerichtet (Urk. 8/37).

2.       Gegen den einen Anspruch auf Invalidenleistungen verneinenden Entscheid vom 31. Januar 2011 liess X.___ am 3. März 2011 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen (Urk. 1 S. 2). Den zeitgleich gestellten prozessualen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2011 (Urk. 15) zurückziehen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2011 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-43) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

3.       Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 7. Dezember 2010 (Urk. 8/33) gerichtete Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens UV.2011.0020 bildet, wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gestützt auf den Entscheid der SUVA und unter Hinweis darauf, dass unfallfremde Faktoren, welche sich erheblich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten, nicht vorlägen, verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 2). Demgegenüber brachte dieser insbesondere vor, die Beschwerdegegnerin habe ohne weitere Begründung unfallfremde Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit verneint, ohne sich zur Frage der Kausalität der medizinisch objektivierten Befunde - so etwa der degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS) oder der Läsion der Musculus peroneus- und Achillessehne - zu äussern (Urk. 1 S. 4). Damit habe sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers erheblich verletzt, wäre doch eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Ursächlichkeit der aktenkundigen Befunde im Rahmen einer umfassenden Abklärung notwendig gewesen (Urk. 1 S. 5).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

3.
3.1     Dem Polizeirapport vom 7. Mai 2009 (Urk. 8/10/29-34) zufolge war der Beschwerdeführer - dessen Arbeitsverhältnis war am 19. März 2009 per 30. Juni 2009 aus wirtschaftlichen Gründen nach 22-jähriger Betriebszugehörigkeit gekündigt worden (Urk. 8/18/1, 22) - am 23. April 2009 mit der Reinigung von leeren, 116 kg schweren Stahlcontainern beschäftigt, als es ihm schwindlig wurde. Beim Versuch, sich am Rand des äussersten Containers festzuhalten, kippte der Tank, und der Beschwerdeführer fiel rücklings, mit dem Container auf seinem Oberkörper liegend, zu Boden (Urk. 8/10/33). In der Folge wurde er mit der REGA ins Spital A.___ geflogen, wo eine Schädel-, Thorax- und Lendenwirbelsäulen(LWS)-Kontusion bei bekanntem lumbovertebralen Schmerzsyndrom sowie eine Kontusion/Distorsion des oberen Sprunggelenkes (OSG) beidseits diagnostiziert wurden (Zusammenfassung der Krankengeschichte, 23. bis zum 26. April 2009, Urk. 8/10/53). Der Wert der Glasgow-Komaskala (GSC) betrug 15. Keine der durchgeführten Bildgebungen lieferte Hinweise auf eine ossäre Läsion, und die klinischen Untersuchungen blieben auch im weiteren Verlauf ohne pathologischen Befund. Die Ärzte berichteten, die Mobilisation habe sich trotz Hilfe der Physiotherapie aufgrund der vorbestehenden lumbovertebralen Schmerzsymptomatik als relativ schwierig gestaltet. Bis zum 3. Mai 2009 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.
3.2     Mit Bericht vom 26. Mai 2009 (Urk. 8/8/20-21) diagnostizierten die Ärzte der Klinik Z.___, Psychiatriezentrum, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bei Status nach Sturz am 23. April 2009. Sie notierten, der Beschwerdeführer klage über Dauerschmerzen (Kopf, Rücken, rechtes Bein sowie Drehschwindel), die somatisch nicht ausreichend erklärbar seien. Eine psychotherapeutisch-psychiatrische Betreuung durch einen Therapeuten mit entsprechenden Sprachkenntnissen wäre dringend zu empfehlen.
3.3     Vom 26. April bis zum 4. Mai 2009 hielt sich der Beschwerdeführer stationär im Spital B.___ auf (vgl. Bericht vom 3. Juni 2009, Urk. 8/8/12-14). Neben einer Schmerzeskalation bei Status nach Sturz am 23. April 2009 mit Kontusion von Schädel, Thorax, LWS und OSG wurde eine Anpassungsstörung genannt und ausgeführt, nach wie vor leide der Beschwerdeführer an starken Schmerzen und verspüre bereits nach wenigen Schritten mit Stöcken starken Drehschwindel. Nach einer erneuten Hospitalisation vom 18. Mai bis zum 4. Juni 2009 notierten die Ärzte des Spitals B.___ (Bericht vom 3. Juni 2009, Urk. 8/8/12-14), der Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet und das rheumatologische Konsilium habe keine spezifische rheumatologische Grunderkrankung ausser den degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule ergeben. Mithin handle es sich wohl um eine Hyperalgesie bei Status nach Trauma, weshalb die Medikation angepasst und der Beschwerdeführer schliesslich in gutem Allgemeinzustand entlassen worden sei (Urk. 8/8/13).
3.4     Mit Austrittsbericht vom 24. Juli 2009 (Urk. 8/10/6-7) machten die Ärzte der Klinik C.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 4. bis zum 24. Juni 2009 zwecks Rehabiliation aufgehalten hatte, aktenkundig, der Verlauf habe sich aufgrund der starken Schmerzen im Bereich der rechten unteren Extremität sowie am Rücken rechtsseitig bis zum Hinterkopf (Occiput) als prolongiert erwiesen. Zwar hätten Übungen unter Vollbelastung des rechten Beins durchgeführt werden können, ein Gehen ohne Stock sei jedoch für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen. In leicht gebessertem Allgemeinzustand habe er am 24. Juni 2009 ins häusliche Umfeld entlassen werden können.
3.5     Vom 5. August bis zum 17. September 2009 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik Z.___ stationär therapiert (Bericht vom 2. Dezember 2009, Urk. 8/13). Deren Ärzte notierten, die Symptomatik mit Schwindel, Albträumen und wiederholt auftretenden Schmerzen sei im Rahmen einer Anpassungsstörung mit leichter depressiver Reaktion nach Ausspruch der Kündigung der 22-jährigen Arbeitsstelle im März 2009 und dem anschliessenden Sturz während der Arbeit zu sehen. Der Beschwerdeführer habe deutlich beschrieben, dass er in der Woche nach der Kündigung unter Schwindel, Zukunftsängsten, starkem Grübeln etc. gelitten sowie Wut und Ärger über die Vorgesetzten verspürt habe. Seit dem Unfallereignis vom 23. April 2009 leide er zusätzlich unter einem Schmerzsyndrom, für welches bisher kein somatisches Korrelat habe gefunden werden können (Urk. 8/13/4). Die Ärzte diagnostizierten aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21; Urk. 8/13/1) und erklärten, die Prognose sei aufgrund der ätiologisch nicht klar zuordenbaren Beschwerden schwierig. Die anfänglich depressive Verstimmung, Gedankenkreisen und Albtäume hätten sich stationär deutlich gebessert, die Restsymptomatik mit Schwindel und Schmerzen sei am ehesten als psychosomatischer Ausdruck der diversen psychosozialen Belastungen zu sehen, wobei die Regredienz dieser Restsymptomatik zu einem gewissen Teil von der Lösung der psychosozialen Belastungsfaktoren (Entschuldigung durch Arbeitgeber, finanzielle Zugeständnisse etc.) abhängen werde. Bei Persistenz der psychosozialen Belastungsfaktoren sei von einem erheblichen Chronifizierungsrisiko auszugehen, und die Rehabilitationsbemühungen sollten sich auf einen baldigen Wiedereinstieg in den Berufsalltag mit Teilzeitpensum fokussieren. Die Ärzte bezeichneten den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig (Urk. 8/13/4) und attestierten - als Wiedereinstieg - ab dem 17. September 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger Tätigkeit (Urk. 8/13/5). Abschliessend hielten sie fest, geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt, sprachliche Schwierigkeiten bei gleichzeitig geringer Schulbildung sowie finanzielle Probleme beeinflussten die Gesundheit beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Gleichzeitig machten sie aktenkundig, der Beschwerdeführer habe die psychiatrische Behandlung bei Dr. D.___ nicht wie vereinbart wahrgenommen und das teilstationäre Behandlungsangebot im Psychiatriezentrum B.___ nach Austritt sowie die Möglichkeit für eine ambulante Ergo-/Aktivierungstherapie abgelehnt (Urk. 8/13/6).
3.6     Anlässlich der von der SUVA veranlassten Besprechung vom 20. August 2009 (Urk. 8/10/3) im Rahmen des Aufenthalts in der Klinik Z.___ erklärte der Beschwerdeführer, nach wie vor an sehr vielen Schmerzen zu leiden. Weil er auch im rechten Bein starke Schmerzen verspüre, sei er noch immer auf zwei Gehstöcke angewiesen. Die Einnahme von Schmerzmitteln verneinte er jedoch ausdrücklich.
3.7     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. H.___, notierte am 7. September 2009 (Urk. 8/8/1-8), es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres, wobei die Prognose vom Erfolg der psychiatrischen Behandlung abhänge. Letztlich sei sie aber aufgrund des gekündigten Arbeitsverhältnisses und des Alters des Beschwerdeführers schlecht (Urk. 8/8/2). Sollten die psychiatrische Behandlung und die Physiotherapie Erfolg zeitigen, so könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 8/8/3).
3.8     SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 24. März 2010 (Urk. 8/27/2-21) aus orthopädisch-chirurgischer Sicht zu Händen der SUVA zur Frage Stellung, ob die Veränderungen im Bereich der Peroneus brevis-Sehne und der Achillessehne Unfallfolgen darstellten, welche gegebenenfalls die geklagten Beschwerden erklären könnten. Dazu hielt der Arzt vorab fest, die von Dr. F.___ erhobenen schmerzhaften Punkte am rechten Fuss ergäben kein klinisches Korrelat zu den MRI-Befunden. Sodann machte er mit Hinweis auf die Literatur aktenkundig, dass das kernspintomographische Bild des longitudinalen Risses der Peroneus brevis-Sehne Ausdruck einer chronischen, zum Verschleiss führenden mechanischen Belastung der Sehne an exponierter Stelle hinter dem Aussenknöchel sei und die kernspintomographischen Veränderungen häufiger als ihr klinisches Erscheinungsbild seien (Urk. 8/27/18). Zudem sei zeitnah zum Unfallzeitpunkt weder eine knöcherne Verletzung noch eine Verletzung der Weichteile dokumentiert. Fehle es schliesslich mit Blick auf den Unfallhergang an einer senkrecht zum Verlauf der Sehne erfolgten Gewalteinwirkung - eine solche sei für eine traumatische Rissbildung vorausgesetzt - und sei eine Sehnenruptur isoliert und ohne Begleitverletzung der benachbarten Strukturen unvorstellbar, so stelle die kernspintomografisch nachgewiesene Veränderung der Peroneus brevis-Sehne keine Unfallfolge dar, sondern sei degenerativer Natur (Urk. 8/27/19). Was sodann die Tendinitis der Achillessehne betreffe, so sei diese anlagebedingt und damit ebenso wenig Unfallfolge. Auch hier fehle es an einer direkten oder indirekten Gewalteinwirkung und mangle es am Nachweis einer Verletzung der umliegenden Strukturen. Des Weitern erkläre weder die Sehnenruptur noch die Tendinitis die vom Beschwerdeführer demonstrierte Beschwerdesymptomatik. Bei der Untersuchung des Fusses im Rahmen der neurologischen Abklärungen seien genaue Schmerzlokalisationen angegeben worden, welche aber weder im Bereich der Achillessehne noch im Bereich der Peronalsehnen liegen würden. Endlich sei an der fehlenden Muskelverschmächtigung zu erkennen, dass sich die Veränderungen der beiden Sehnen funktionell nicht auswirkten (Urk. 8/27/19). Und zuletzt seien das anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung demonstrierte groteske Gangbild und funktionslose Bein nicht mit einer fehlenden Inaktivitätsatrophie vereinbar. Mithin sei nach wie vor auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wie von SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ am 19. Oktober 2009 dargelegt abzustellen und seien mithin seitens des chirurgisch-orthopädischen Fachgebiets die Versicherungsleistungen nicht mehr aufzunehmen (Urk. 8/27/20).
3.9     Aus neurologischer Sicht hielt SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 5. Mai 2010 (Urk. 8/27/1-6) dafür, die Auswertung der echtzeitlichen Dokumente habe keinerlei Hinweise dafür geliefert, dass der Beschwerdeführer eine wahrscheinliche unfallbedingte Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems erlitten hätte. In den zahlreichen Untersuchungsbefunden nach dem Unfallereignis seien keine objektivierbaren oder reproduzierbaren neurologischen Ausfälle dokumentiert. Ebenso wenig lasse der von Dr. F.___ erhobene Befund auf eine wahrscheinliche unfallbedingte Schädigung des Nervensystems schliessen. Damit erübrigten sich weiterführende neurologische Abklärungen und sei eine dauernde/erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität durch das Ereignis vom 23. April 2009 nicht erkennbar. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht sei nicht zu begründen (Urk. 8/27/5).

4.
4.1     Vorweg ist festzuhalten, dass Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten müssen, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
         Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
         Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, unfallfremde Faktoren, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich einschränkten, lägen keine vor. Präzisierend hielt sie dazu fest, bei den vom Neurologen und Chirurgen der SUVA genannten medizinischen Tatsachen handle es sich um bereits Bekanntes. Schliesslich erklärte sie, die aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Anpassungsstörung sei überwindbar und damit sozialversicherungsrechtlich nicht relevant (Urk. 2). Mithin war es für den Beschwerdeführer klar, dass weder die Sehnen-Läsionen - da bereits vor dem Unfall vorbestehend - noch die psychiatrische Störung Berücksichtigung fanden, weshalb ihm eine Anfechtung des Entscheides möglich war.
         Selbst wenn aber von einer ungenügenden Begründung ausgegangen würde, wäre der Mangel im laufenden Verfahren, wo sowohl Sachverhalt als auch Rechtslage frei überprüft werden, als geheilt zu betrachten, stand es dem Beschwerdeführer doch vorliegend frei, umfassend Stellung zu nehmen.
         Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht gegeben.
4.2     Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses vom 23. April 2009 keine dauerhaften, objektiv nachweisbaren gesundheitlichen Schädigungen erlitt. So waren unfallzeitnah weder ossäre Läsionen noch sonstige pathologische Befunde nachweisbar (E. 3.1). Auch anlässlich der nachfolgenden Hospitalisationen waren keine unfallbedingten Veränderungen nachzuweisen, und die Ärzte des Spitals B.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 26. April bis zum 4. Mai 2009 stationär aufhielt, stellten ausdrücklich fest, eine rheumatologische Grunderkrankung habe - mit Ausnahme der degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule - nicht erhoben werden können (E. 3.3). Ebenso ergibt sich aus dem Bericht der Klinik Z.___ vom 2. Dezember 2009, dass für das vom Beschwerdeführer geklagte Schmerzsyndrom bisher kein somatisches Korrelat habe gefunden werden können (E. 3.5). Dass die im späteren Verlauf visualisierten Sehnenläsionen nicht unfallbedingt waren und nicht zu einer funktionellen Auswirkung führten, legte schliesslich SUVA-Versicherungsmediziner Dr. E.___ nachvollziehbar dar (E. 3.8). Endlich verneinte Dr. I.___ eine unfallbedingte Schädigung aus neurologischer Sicht (E. 3.9). Zu Recht hat daher die Beschwerdegegnerin auf den Entscheid der SUVA abstellend eine unfallbedingte Gesundheitsschädigung verneint, wozu ergänzend auf das den Beschwerdeführer betreffende unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (UV.2011.00020, E.4.2) am hiesigen Gericht zu verweisen ist.
         Soweit der Beschwerdeführer auf unfallfremde Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit verweist (E. 1.), vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist aktenkundig und nicht bestritten, dass ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom vorbestehend war (E. 3.1). Ebenso sind - degenerative und damit ebenfalls vorbestehende - Veränderungen an der Peroneus brevis- und der Achillessehne dokumentiert (E. 3.8). Hinweise dafür, dass sich aus diesen genannten Veränderungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergäbe, liegen demgegenüber nicht vor. Im Gegenteil ist eine zeitlich vor dem Unfallereignis vom 23. April 2009 manifestierte Arbeitsunfähigkeit weder behauptet noch ausgewiesen. Zudem ist augenfällig, dass einer Genesung des Beschwerdeführers schwergewichtig dessen psychosoziale Situation entgegenstand (E. 3.5), und schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Aufenthalts in der Klinik Z.___ (5. August bis 17. September 2009) keine Schmerzmittel mehr benötigte (E. 3.5, E. 3.6). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die vorbestehenden degenerativen Veränderungen an Wirbelsäule und Sehnen ist damit weder erstellt noch wahrscheinlich (E. 2.3).
         Zu Recht hat damit die Beschwerdegegnerin das Vorliegen sowohl unfallbedingter als auch unfallfremder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht verneint.
4.3     Was sodann die diagnostizierte Anpassungsstörung (E. 3.2, E. 3.5) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Beschwerdebild einem leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation entspricht, welcher aber nicht länger als zwei Jahre dauert, damit vorübergehender Natur und mithin in der Regel nicht invalidisierend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007, I 510/06 E. 6.3; vgl. auch Urteil vom 22. November 2010 9C_408/2010, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Ferner sind mehrere psychosoziale Belastungsfaktoren aktenkundig, welche als invaliditätsfremde Gesichtspunkte unbeachtlich zu haben bleiben (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 356), umso mehr, als die Ärzte der Klinik Z.___ die Regredienz der Problematik in Aussicht stellten, sollte sich die psychosoziale Belastungssituation verringern (E. 3.5). Endlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die allgemeine Schadenminderungspflicht gehalten wäre, alles zu unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Die ihm angebotenen Therapiemöglichkeiten hat er nachweislich nicht wahrgenommen (E. 3.5), obwohl davon eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre (Urk. 8/13/4-5).
         Mit Blick auf diese Aktenlage und Gegebenheiten ist eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung nicht auswiesen, was die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat.

5.       Zusammenfassend mangelt es vorliegend sowohl an relevanten somatischen als auch psychischen gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, woran auch weitere medizinische Abklärungen nichts zu ändern vermögen (antizipierende Beweiswürdigung).
         Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).