Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 26. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, war vom 6. Februar 1996 bis 30. April 2003 in einem 100%-Pensum und ab 1. Mai 2003 in einem ca. 40%-Pensum als Kindergärtnerin bei der Primarschule Y.___ angestellt (Urk. 8/4). Am 1. April 2003 meldete sie sich wegen psychischen Beschwerden als Folgen eines Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/1). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/4), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/3) und die Akten des Unfallversicherers einholte. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 sprach die IV-Stelle X.___ ab 1. September 2003 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/17). Gestützt auf die im Rahmen der 4. IV-Revision geänderten Bestimmungen sprach die Verwaltung der Versicherten ab 1. Januar 2004 bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 60 % mit Verfügung vom 4. Februar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/18). Parallel verfügte der Unfallversicherer gestützt auf den gleichen Invaliditätsgrad eine 60%ige Invalidenrente der Unfallversicherung (Verfügung vom 2. Juni 2005, Urk. 8/22). Gestützt auf die im Revisionsverfahren im Jahr 2007 getätigten Abklärungen reduzierte die IV-Stelle die Leistungen - unter Hinweis auf einen Statuswechsel - auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. April 2009 (Verfügung vom 10. Februar 2009, Urk. 8/56). Nachdem die Versicherte hiergegen hatte Beschwerde erheben lassen, hob die Verwaltung mit Verfügung vom 4. Juni 2009 ihre Verfügung vom 10. Februar 2009 wiedererwägungsweise auf (Urk. 8/64) und stellte mit Verfügung vom 11. Juni 2009 fest, dass die Versicherte ab 1. April 2009 weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 8/66). Gestützt darauf schrieb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Juni 2009 den Prozess (Nr. IV.2009.00252) als gegenstandslos geworden ab (Urk. 8/67). In der Folge holte die IV-Stelle ein psychiatrisches und testpsychologisches Gutachten vom 23. Juni 2010 zu den Akten (Urk. 8/86). Nachdem sich die Versicherte am 19. Juli 2010 für eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 8/87), setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2011 die laufende Rente auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. April 2011 herab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 3. März 2011 mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. April 2011 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 7). Mit falsch datiertem Schreiben liess die Beschwerdeführerin weitere Akten ins Recht reichen (Urk. 10), während die Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be-zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge-sichtspunkt der Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und er-werblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 266/05 vom 11. April 2006, E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi-cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 733/03vom 6. April 2004, E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 236/06 vom 19. Juni 2006, E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht und einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009, E. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Herabsetzung der laufenden Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt (BGE 130 V 75 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat.
2.2 Die Verfügung vom 2. Dezember 2003 betreffend eine Invalidenrente ab 1. September 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % erging in Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. In medizinischer Hinsicht beruhte sie im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Bericht der Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juni 2003, worin aufgrund einer traumatischen Hirnverletzung und einem Polytrauma Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, rasche Ermüdung, verminderte Stressbewältigung und eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf von 50 % attestiert wurde (Urk. 8/11), und auf den Bericht der Rehaklinik A.___ vom 17. Dezember 2002, in welchem wegen psychogenen Störungen eine 66 2/3%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festgehalten wurde (Urk. 8/5).
2.3 Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 wurde die Gewichtung zwischen Erwerbs- und Haushaltbereich neu auf 30 bzw. auf 70 % festgesetzt, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 und im Jahr 2006 ihr erstes respektive zweites Kind bekam. Aus medizinischer Sicht sei der Versicherten weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Hingegen sei im Haushalt lediglich von einer Einschränkung von 32,5 % auszugehen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 53 % und somit ein Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2011 (Urk. 2).
2.4 Dagegen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Einschränkung im Haushalt gemäss Frau B.___ von der Psychiatriespitex W.___ 60 bis 70 % betrage. Bezüglich der Gewichtung sei von je 50 % im Erwerbs- wie im Haushaltbereich auszugehen. Sodann sei bereits wegen den verletzten Mitwirkungsrechten eine Rückweisung gerechtfertigt.
3.
3.1
3.1.1 Vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht heute in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Dabei ist zu ergänzen, dass sich der Gesundheitszustand seit der ersten Rentenzusprache verschlechtert hat. Im psychiatrischen Gutachten vom 23. Juni 2010 hielten die Gutachter lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen fest: Subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung nach Autounfall mit traumatischer Hirnverletzung (ICD10: F43.1), Angst mit Panikattacken (ICD-10: F41), kognitive Einschränkungen (ICD-10: F07.02). Daraus resultiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich (Urk. 8/86). Bestritten sind hingegen die Einschätzung der Einschränkung im Haushaltsbereich sowie die vorgenommene Gewichtung.
3.1.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 23. Juni 2010 gingen die Gutachter weiter von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im Haushalt aus (Urk. 8/86). Mit Schreiben vom 23. August 2010 erläuterten sie ihre Einschätzung: die attestierte Leistungseinbusse sei auf die kognitiven Einschränkungen und die starke Ermüdbarkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen; die Schadenminderungspflicht des Ehemannes sei bei der Beurteilung nicht berücksichtigt (Urk. 8/96).
3.1.3 Dem Haushaltsbericht vom 31. Juli 2008 ist zu entnehmen, dass - unter Berücksichtigung der Mithilfe des Ehemannes und der Eltern - eine Einschränkung von 32.5 % bestehe (Urk. 8/42), während im Bericht Psychosoziale lebenspraktische Situation der Psychiatriespitex Zürich vom 25. Januar 2010 eine Einschränkung im Haushalt von 60 bis 70 % festgehalten wurde. Dabei wurde als Begründung aufgeführt, dass die gesamte Familie überfordert sei. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei dermassen labil, dass er zu einer unzumutbaren Mehrbelastung des Mannes führe. Sowohl der Ehemann als auch die Mutter der Beschwerdeführerin seien immer erreichbar, um Krisensituationen und einen möglichen Zusammenbruch zu vermeiden (Urk. 8/79).
3.1.4 Wenn die Beschwerdeführerin rügt, im Abklärungsbericht Haushalt würde den durch die ausgewiesenen psychischen Gesundheitsstörungen verursachten Beeinträchtigungen nicht genügend Rechnung getragen, ist ihr insofern beizupflichten, als der Abklärungsbericht Haushalt jedenfalls dann allein keine beweistaugliche Basis darstellt, wenn es, wie im vorliegenden Fall, um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (AHI 2001 S. 161 E. 3c; Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht I 685/02 vom 28. Februar 2003, E. 3.2, und I 22/01 vom 21. Juni 2001, E. 3a, je mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 22. Dezember 2003 (I 311/03) - in Anlehnung an das nicht publizierte Urteil vom 9. November 1987, I 277/87 - seine bisherige Rechtsprechung insoweit präzisiert, als, sofern Divergenzen bestehen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre Haushaltstätigkeiten noch verrichten zu können, der medizinischen Einschätzung prinzipiell höheres Gewicht beizumessen ist. Dies ergibt sich - so das Gericht weiter - aus dem Umstand, dass der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen vorwiegend auf die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist. Daraus resultiert für die hier zu beurteilenden Verhältnisse, dass den ärztlichen Stellungnahmen zur Beeinträchtigung im Haushalt, sofern psychischer Natur, erhöhter Stellenwert zukommt. Vorliegend ist demnach auf das psychiatrische Gutachten abzustellen, da die Gutachter einleuchtend schilderten, weshalb die Versicherte im Haushalt zu 50 % eingeschränkt sei. So führten sie in Übereinstimmung mit dem Haushaltsbericht aus, sie sei durchaus in der Lage sämtliche Arbeiten im Haushalt zu verrichten, jedoch je nach Stimmungslage und Wohlbefinden. Gerade bei psychischen Erkrankungen ist es nachvollziehbar, dass keine spezifischen Einschränkungen in den jeweiligen Aufgaben gegeben sind, sondern dass die Person wegen ihrer psychischen Beschwerden sich zu gewissen Zeiten oder Tagen ausser Stande sieht, irgend eine Aufgabe zu bewältigen. Diese Einschätzung vermag zu überzeugen, auch wenn sie die Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 E. 3c mit Hinweisen) der Versicherten - wie dies die Gutachter ausführten - ausser Acht lässt. Andererseits ging die Abklärungsperson der Psychiatrischen Spitex von einer Einschränkung von 60 bis 70 % aus, dabei liess sie die Mitwirkungspflicht des Ehemannes gänzlich ausser Acht, weil sie dessen Einsatz neben seinem Beruf als unzumutbar erachtete. Ausgehend von dieser Aktenlage ist die psychiatrische gutachterliche Einschätzung, welche sich zwischen derjenigen im Haushaltsbericht und derjenigen im Bericht der Spitex befindet, als überzeugend zu werten. Dies führt zu einer 50%igen Einschränkung im Haushalt.
3.2 Hinsichtlich der Statusfrage ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis 2002 vollzeitlich als Kindergärtnerin tätig war (IK-Auszug, Urk. 8/3). Anschliessend reduzierte sie ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 40 % (Urk. 8/4, Urk. 8/11, Urk. 8/42). Im Jahr 2004 gebar sie ihr erstes Kind, danach arbeitete sie nicht mehr (Urk. 8/42). Im Jahr 2006 bekam sie ihr zweites Kind. Anlässlich der Abklärung im Haushalt erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall trotz der Kinder zu 50 % gearbeitet hätte. Ziel wäre es gewesen, eine Stelle in E.___ zu finden, so dass sie morgens gearbeitet hätte und die Eltern bzw. Schwiegereltern sich um die Kinder gekümmert hätten (Urk. 8/42). Bezüglich dieser Angaben führte die Abklärungsperson aus, dass ein Pensum von maximal 30 % denkbar sei, da die Betreuung durch die Angehörigen nicht in dem Umfang wahrgenommen werden könne, wie dies die Beschwerdeführerin angebe. Zwar ist der Abklärungsperson dahingehend zuzustimmen, dass die Aussagen der Versicherten nachweislich positiver ausfallen als es den tatsächlichen Verhältnissen entspräche, allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der psychischen Erkrankung die Mithilfe der Familienangehörigen im angegeben Umfang gewährleistet ist. Gestützt auf die Tatsache, dass bei einer Kindergärtnerin ein 50%-Pensum einer Unterrichtsverpflichtung von 11 1/5 Stunden pro Woche entspricht, ist die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall zu 50 % arbeiten würde, nachvollziehbar. Zudem ist sämtlichen Akten zu entnehmen, dass die Versicherte gerne als Kindergärtnerin gearbeitet hatte und immer bestrebt war, ihre Tätigkeit aufrecht zu erhalten. Demnach ist bei der Gewichtung von einer je 50%igen Tätigkeit im Erwerbs- und im Haushaltsbereich auszugehen.
4.
4.1 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Wiese zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei-chen (BGE 128 V 30 E. 1; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 850/05 vom 21. August 2006, E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005, E. 3.2).
4.2 Im Hinblick darauf, dass die Gutachter die angestammte Tätigkeit wie auch eine Verweistätigkeit zu 100 % als unzumutbar erachteten, rechtfertigt es sich, den Invaliditätsgrad nach dem Prozentvergleich zu bemessen. Daraus resultiert eine behinderungsbedingte Einbusse im erwerblichen Bereich von 100 % bzw. gewichtet (50%ige Erwerbstätigkeit) von 50 %. Die Einschränkung im Haus-haltsbereich beträgt gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 23. Juni 2010 50 %, bzw. gewichtet (50 % im Haushalt) 25 %. Demzufolge ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 75 %, der einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung begründet. Aufgrund der im Jahr 2007 eingeleiteten Revision (Fragebogen für Revision der Invalidenrente vom 15. Januar 2007, Urk. 8/25) und der medizinischen Akten, wonach zu diesem Zeitpunkt von einer gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen ist (vgl. Berichte der Dr. med. Z.___-Walcher, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Februar 2007 und vom 29. November 2008, Urk. 8/28, Urk. 8/51), hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV ab 1. Januar 2007 Anspruch auf die Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2007 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).