Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00241
IV.2011.00241

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Rümbeli


Urteil vom 24. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1959, war vom 1. September 2004 bis 9. Juni 2006 als Hausangestellte bei Y.___ (Urk. 1 Ziff. 1.3 und Ziff. 6.3.1, Urk. 7/1-7 Ziff. 1 und Ziff. 2.1, Urk. 7/8) tätig, als sie sich am 28. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) anmeldete (Urk. 1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/6, Urk. 7/8-9, Urk. 7/14, Urk. 7/21), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/7) sowie ein Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/5) ein und zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/10). Mit Verfügungen vom 8. August 2008 sprach sie der Versicherten ab 1. September 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/29-30).
1.2         Anlässlich des im Jahr 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 7/31) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/33) sowie einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/32) ein und veranlasste ein Gutachten, das von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Fachärztin FMH Neurologie, am 30. Mai 2010 erstattet wurde (Urk. 7/42). Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2010 stellte sie die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 7/45). Dagegen erhob die Versicherte am 2. November 2010 (Urk. 7/49) Einwände, die sie am 2. Februar 2011 ergänzte (Urk. 7/56). Mit Verfügung vom 31. Januar 2011 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7/55 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 31. Januar 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. März 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 6. April 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352).

2.
2.1     Mit Verfügung vom 8. August 2008 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. September 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 7/29) und hielt fest, aus medizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist (per 5. September 2007) in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1). Da die Beschwerdeführerin als 100 % erwerbstätig zu qualifizieren sei, jedoch seit längerer Zeit keiner 100%igen Tätigkeit mehr nachgegangen sei und früher eine Hilfsarbeit inne gehabt habe, werde für das Valideneinkommen der Jahreslohn für Hilfsarbeiterinnen herangezogen. Da damit die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 49'660.-- (vgl. LSE 2006, S. 25, Tab. TA 1, Ziffer 1-93, Zentralwert) hätte erzielen können, ergebe die Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- einen Invaliditätsgrad von 100 % und somit einen Anspruch auf eine ganze Rente.
2.2     Die Aufhebung der zugesprochenen Rente begründete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2011 (Urk. 2) damit, dass gemäss den im Rahmen der amtlichen Rentenrevision eingeholten medizinischen Akten sowie das Gutachten von Dr. Z.___ vom 13. November 2009 der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als Hausangestellte seit November 2009 zu 100 % zumutbar sei, womit ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere (S. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass erstens dem eingeholten Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ A.___ vom 30. Mai 2010 kein Beweiswert zukomme und zweitens die Voraussetzungen für eine Revision gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt seien (S. 4 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin rügte, beim genannten Gutachten fehle es grundsätzlich an einer Beantwortung der gestellten Fragen und die Gutachter hätten keine Stellung zu ihrer Arbeitsfähigkeit genommen. Ferner hätten die Gutachter lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich in der Beurteilung nicht sicher seien, und ihre Wahrnehmung differiere derart von derjenigen von sämtlichen bis anhin involvierten Institutionen (Sanatorium B.___, F.___), dass dies ihre Untersuchungsergebnisse in Frage stelle beziehungsweise zeige, dass sie sich in der Diagnosenstellung unsicher seien. Die Gutachter hätten zudem, so die Beschwerdeführerin, nur einen Vorschlag zum Prozedere festgehalten, jedoch hätten sie nicht dargelegt, welche Massnahmen zur Wiedereingliederung notwendig seien (S. 5 Ziff. 4).
         Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Rentenentscheid im August 2008 nicht verbessert; nach wie vor sei sie in hohem Masse auf neuroleptische und psychopharmakologische Medikation angewiesen. Trotzdem komme es immer wieder zu kurzfristigen stationären Aufenthalten. Tatsache sei, dass unabhängig von der Diagnosenstellung, sich ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht erhöht habe (S. 5 f. Ziff. 5).
2.4         Streitgegenstand bildet vorliegend die verfügte Aufhebung der ganzen Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (BGE 130 V 75 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat. Dabei stehen die psychischen Beschwerden im Vordergrund.

3.
3.1     Vom 5. September 2006 bis 4. Januar 2007 weilte die Beschwerdeführerin im Sanatorium B.___, Psychiatrische Privatklinik, worüber am 7. März 2007 berichtet wurde (Urk. 7/8/8-15). Dabei wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) diagnostiziert (S. 1).
         Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei freiwillig beziehungsweise auf Zuweisung ihres behandelnden Psychiaters erstmalig stationär-psychiatrisch im Sanatorium B.___ behandelt worden. Als auslösendes Ereignis der Verschlechterung einer langjährig bestehenden depressiven Symptomatik könne der Stellenverlust 2003 angesehen werden. Dies sei für die Beschwerdeführerin ein grosser Schock gewesen, einerseits wegen der darauf folgenden finanziellen Probleme und des sozialen Abstiegs, anderseits wegen der intrafamiliären Probleme. Ab September 2004 habe die Beschwerdeführerin als Haushälterin bei einer Familie gearbeitet. Seit dem Treppensturz mit Commotio cerebri am 15. Mai 2006 beklage sie sich über residuelle Kopfschmerzen und Schwindel, worauf ihr im Mai 2006 gekündigt worden sei. Zuhause komme es nach Angaben der Beschwerdeführerin oft zu massiven verbalen Aggressionen, sodass sie mit ihrem Ehemann zwar noch zusammenlebe, aber kein Wortwechsel mehr stattfinde. Als Gründe für den Partnerkonflikt habe sie die mangelnde Tagesstruktur von ihr und ihrem Ehemann sowie die finanzielle Notsituation angegeben. Die Beschwerdeführerin habe weiter angegeben, sie sei zwischen dem 19. Juni und 7. Juli 2006 in der psychiatrischen medizinischen Abteilung der Klinik C.___ hospitalisiert gewesen, wobei sich ihr Zustand seitdem eher verschlechtert habe (S. 1 f.).
         Weiter wurde ausgeführt, auf der Station habe die Beschwerdeführerin ein wechselhaftes Bild mit Sinnestäuschungen, wahnhaftem Erleben und schwierig einschätzbarer Suizidalität bei imperativen Stimmen gezeigt, sodass den Ärzten des Sanatoriums B.___ die Eintrittsdiagnose einer Anpassungsstörung nicht mehr gerechtfertigt erschienen sei und sie eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich zur Behandlung sehr motiviert gezeigt, jedoch sei sie vor dem Hintergrund eines mangelnden Selbstwertgefühls und von Insuffizienzgefühlen in ihren Selbstanforderungen gebremst worden. Sie habe die Klinik in einem mässig gebesserten Zustandsbild mit noch leicht gedrückter Stimmung und sporadisch auftretenden imperativen Stimmen als vorrangigste Restsymptome verlassen (S. 4).
3.2     Am 22. März 2007 berichtete Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/6). Er führte aus, die Beschwerdeführerin seit 11. April 2006 zu behandeln (Ziff. 4.1), und nannte folgende Diagnose (Ziff. 2.1):
- schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidalität (ICD-10 F32.3)
         Dr. D.___ führte aus, weder die ambulante Behandlung noch die psychiatrische Hospitalisation habe eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gebracht (Ziff. 4.3). Die Prognose sei ungünstig und die Beschwerdeführerin sei trotz therapeutischer Bemühungen (verhaltenstherapeutische Psychotherapie, antidepressive und antipsychotische Medikation) immer noch schwer depressiv und suizidal (Ziff. 4.7). Weitere intensive therapeutische Bemühungen sollten fortgesetzt werden mit nochmaliger und längerer Hospitalisation (Ziff. 5.2). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Januar 2006 und bis auf weiteres in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, wobei eine Umschulung aktuell nicht sinnvoll sei (Ziff. 3 und Ziff. 6.1 f.).
3.3     Am 26. April 2007 berichtete Dr. med. E.___, FMH für Innere Medizin (Urk. 7/8/1-6). Er führte aus, die Beschwerdeführerin wegen eines Unfalls vom 18. bis 29. Mai 2006 behandelt zu haben (Ziff. 4.1) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (Ziff. 2.1).
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ den Status nach Treppensturz mit Commotio cerebri am 15. Mai 2006 (Ziff. 2.2), es bestünden jedoch keine körperlichen Defizite (Ziff. 4.5 und Ziff. 6.1). Er verwies sodann betreffend Ausmass der psychischen Einschränkung auf die Berichte des behandelnden Psychiaters (Ziff. 4.3 und Ziff. 6.1).
         Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als gelernte Stoffkontrolleurin/Haushälterin vom 15. bis 28. Mai 2006 zu 100 % und vom 29. Mai bis 4. Juni 2006 zu 60 % arbeitsunfähig, wobei die ausgestellte Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich die Unfallfolgen betreffe. Bezüglich Depression habe er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 3). Seit September 2006 sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen und in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig (Ziff. 6.2).
3.4     Die Ärzte des Sanatoriums B.___ nannten im Bericht vom 7. Juni 2007 (Urk. 7/9/7-9) sowie im Bericht vom 29. Oktober 2007 (Urk. 7/14/7-9) die von ihnen im März 2007 (vgl. vorstehend E. 3.1) gestellten Diagnose (Urk. 7/9/7 Ziff. 2.1, Urk. 7/14/7 Ziff. 2.1) und ergänzten, die Beschwerdeführerin habe im teilstationären Behandlungsrahmen ein durchgängig depressives Zustandsbild gezeigt; es sei in dieser Zeit zweimalig nicht objektivierbar von Stimmen hören berichtet worden, und sie sei durch die depressive Symptomatik stark eingeschränkt sowie mit der Struktur der Tagesklinik überfordert gewesen. Daher habe sie sich zum Austritt entschlossen und die ambulante Behandlung bei ihrem behandelnden Psychiater fortführen wollen (Urk. 7/9/7 Ziff. 4.5).
         Auf längere Sicht sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest wieder teilzeitarbeitsfähig werde. Dies jedoch nur, falls die depressive Symptomatik deutlich verbessert werden könne (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit während der (teil-) stationären Behandlung vom 5. September 2006 bis 26. Februar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 3).
3.5     Vom 3. bis 7. Oktober 2007 weilte die Beschwerdeführerin im Kriseninterventionszentrum (KIZ) der Psychiatrischen Universitätsklinik F.___ (F.___), worüber am 5. Oktober 2007 im Austrittsbericht berichtet wurde (Urk. 7/33/8-9). Dabei wurde erneut die aktenkundige Diagnose gestellt (Ziff. 1) und ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich bei Eintritt über eine seit Tagen andauernde Zustandsverschlechterung mit aufkommenden Suizidgedanken, Hoffnungslosigkeit, Schlaflosigkeit und einzelnen akustischen und optischen Halluzinationen beklagt (Ziff. 2). Im geschützten Rahmen des KIZ mit regelmässigen Kontakten und Gesprächen habe sich ihr Zustand verbessert, sodass sie regulär am fünften Behandlungstag in die alten Verhältnisse ausgetreten sei. Während des gesamten Aufenthalts habe sie sich bündnisfähig bezüglich Suizidalität gezeigt (Ziff. 3).
3.6     Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 22. Februar 2008 (Urk. 7/21/1-6) und in einem undatierten Bericht (Urk. 7/33/2-6) wiederum seine im März 2007 gestellte Diagnose (Urk. 7/21 Ziff. 2.1, Urk. 7/33/2 Ziff. 2.1) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor trotz therapeutischer Bemühungen schwer depressiv, suizidal; ihr Zustand sei nun chronifiziert und sie sei total regrediert (Urk. 7/21 Ziff. 4.7). Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin weiterhin ab 1. Januar 2006 in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von ihm im ambulanten Rahmen nicht beurteilt werden könne (Ziff. 1.2, Ziff. 3 und Ziff. 6.1). Im undatierten Bericht (Urk. 7/33/2-6) ergänzte er, aktuell lediglich kurze Kontrollsitzungen mit der Beschwerdeführerin, welche er letztmals am 23. Mai 2009 untersucht habe (Ziff. 4.2), durchzuführen. Die Prognose sei ungünstig, insbesondere ohne Tagesstruktur und einen regelmässigen und straffen therapeutischen Rahmen (Ziff. 4.7).
3.7     Vom 3. bis 7. Juni 2008 weilte die Beschwerdeführerin erneut im KIZ der F.___, worüber mit Austrittsbericht vom 6. Juni 2008 berichtet wurde (Urk. 7/33/10-11). Dabei wurde folgende Diagnose gestellt (Ziff. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
         Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin beklage sich über ein starkes Stimmungs- und Morgentief mit grosser Übelkeit sowie über den Beginn ihrer Wechseljahre. Seither fühle sie sich nervös, habe Einschlafschwierigkeiten und einen Appetitverlust (Ziff. 2). Die Ärzte erwähnten, zu Beginn des Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin durch ihre Symptomatik beeinträchtigt gewesen, weshalb sie ihre Medikation erhöht hätten. Durch den geschützten Rahmen und die Gespräche habe sich ihr Zustand etwas gebessert, wobei das ausgeprägte Morgentief jedoch bestehen geblieben sei. Zum Zeitpunkt des Austritts habe kein Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden (Ziff. 3).

4.      
4.1     Vom 26. November bis 23. Dezember 2009 weilte die Beschwerdeführerin erneut im Sanatorium B.___, worüber am 5. Januar 2010 berichtet wurde (Urk. 7/48/1-3). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.30)
- Differentialdiagnose: paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0)
- Verdacht auf Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.24)
         Als somatische Diagnosen wurden die Folgenden genannt (S. 1):
- Status nach Commotio cerebri im Mai 2006
- unauffällige Schädel-Computertomografie (CT) vom 18. September 2006
- Status nach symptomatischer Glaskörper-Ablösung beidseits am 19. Dezember 2006
- Status nach zwei Spontangeburten
         Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es ihr seit Januar 2006 schlecht gehe, sie konstant Stimmen höre, welche aktuell vorhanden seien, die sie stark beschimpfen und teils zum Suizid drängen würden. Zudem fühle sie sich stets von einer schwarz gekleideten Frau verfolgt. Aufgrund dessen sehe sie keinen Sinn mehr in ihrem Leben, sie könne auch kaum mehr schlafen, müsse in der Nacht das Licht anlassen und schreie in der Nacht oft, um die Stimmen zu vertreiben. Sie habe kaum mehr soziale Kontakte, weine sehr oft und habe keinen Antrieb mehr. Der letzte und bisher vierte Suizidversuch sei im Sommer 2009 gewesen (S. 1 f.).
         Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im formalen Denken mittelgradig gehemmt und verlangsamt, habe ein ausgeprägtes Grübeln, Zukunftsängste, Ängste um die Familie, leide an starken Wahnsymptomen mit Verfolgungs- und Beziehungswahn sowie an optischen und akustischen Halluzinationen (schwarze Frau und Stimmen). Sie sei im Affekt rat- und hoffnungslos, sei deprimiert und habe tägliche Suizidgedanken (S. 2). Da sich die Beschwerdeführerin bei Eintritt in die Klinik nicht von Suizidalität habe distanzieren können, sei sie für einige Tage in die geschlossene Abteilung verlegt worden (S. 2 unten). Im Verlauf des Aufenthaltes habe sie jedoch zuverlässig an den paramedizinischen Therapien teilnehmen können und die Medikation sei stets angepasst worden. Insgesamt hätten sich aber nur mässige Fortschritte gezeigt (S. 3).
4.2     Vom 11. bis 15. Januar 2010 weilte die Beschwerdeführerin im Spital G.___, worüber am 18. Januar 2010 berichtet wurde (Urk. 7/48/5-8). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- Depression mit psychotischen Symptomen
- Somatisierungstendenz
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
- kleine mediane Hernie im Segment LWK5/SWK1
         Es wurde ausgeführt, in der durchgeführten Gastroskopie habe sich keine fassbare Pathologie gezeigt. Ebenfalls seien sonographisch keine Hinweise auf eine intraabdominale Pathologie gegeben. Die behandelnden Ärzte interpretierten insgesamt die Beschwerdesymptomatik am ehesten im Rahmen der bekannten Depression.
4.3     Am 30. Mai 2010 erstatteten Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Fachärztin FMH Neurologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/42/2-9 = 7/42/10-17). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin und der behandelnden Ärzte sowie auf die Ergebnisse der am 13. November 2009 erfolgten psychiatrisch-neuropsychologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin (S. 1 ff.) und nannten folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 6):
- fremdanamnestisch schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.30) unter kombiniert neuroleptisch-antidepressiver Medikation
- letzte psychiatrische Hospitalisation „auf freiwilliger Basis” zur Krisenintervention bei akuter Suizidalität vom November bis Dezember 2009
- leichtgradige affektpathologische Störung (Antrieb, Psychomotorik, Denken, Affekt) im Rahmen der gutachterlichen klinisch-objektiven Schweregradbeurteilung ohne erhebliche neurokognitive Defizite und bewusstseinsnahem Malcoping im Rahmen eines Pseudogedächtnistests
- Vorschlag zum Prozedere:
- laborchemische Blutkontrolle einfordern
- allenfalls erneute klinische Untersuchung der Versicherten durch den, bezüglich psychopathologischer Befundbeurteilung und deren versicherungsmedizinische Implikationen, versierten und geübten ärztlichen Direktor der Privatklinik B.___, Dr. med. K.___, zwecks Befund- und Beschwerdebildvalidierung
         Die Gutachter führten aus, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin und Aktenlage leide die Beschwerdeführerin unter Nervosität, Isomie, verstärkter Tagesmüdigkeit, Perspektivlosigkeit, dauernder Traurigkeit, negativen Gedanken, sozialem Rückzug, Aggressivität, Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, somatischen Beschwerden mit thorakalem Druckgefühl und Luftnot, Schwindelbeschwerden, Übelkeit, Kopfschmerzen sowie thorakalen und lumbalen Schmerzen. Zudem sei eine „schwarzgekleidete Frau“ als ständiger Begleiter angegeben worden (S. 5 Ziff. 4). Die aufgeführten Beschwerden hätten sich im Zusammenhang mit beruflichen und familiären Belastungen (Alleinverdienende einer vierköpfigen Familie, Existenzängste im Zusammenhang mit ihrer Kündigung, Spannung mit dem IV-berenteten Ehemann) entwickelt und im Frühjahr 2006 erstmals zur ambulanten psychiatrischen Behandlung geführt (S. 5 f.). Die Aktenlage beschreibe, so die Gutachter, insgesamt einen sehr ungünstigen Verlauf mit kontinuierlicher Beschwerdezunahme trotz stationärer und medikamentöser Massnahmen, die im Verlaufe auch zur zunehmenden Hilfsbedürftigkeit und zur engmaschigen Betreuung der Beschwerdeführerin durch Familienangehörige geführt hätten (S. 6 Mitte).
         Gemäss den Gutachtern zeige die berufsbezogene gutachterliche neuropsychologisch-verhaltensneurologische Abklärung unter Berücksichtigung eines prämorbid eher tiefen Leistungsprofils sowie sehr langsamer Vorgehensweise in allen Aufgaben lediglich eine sprachliche Gedächtnisschwäche und eine leichte Verminderung im konzeptuellen Denken auf (S. 6 f.). Diese Befunde seien phänomenologisch hinweisend auf allenfalls leichte Auswirkungen einer affektpathologischen Alteration, interagierende medikamentöse Faktoren und auf ein zusätzliches Aggravieren. Die dargestellten Befunde würden jedoch gegen das derzeitige Vorliegen einer schwerwiegenden affektpathologischen Alteration sprechen. Zudem ergäben sich keine Anhaltspunkte für fokale und damit auf strukturelle Läsionen zurückzuführende neuropsychologische Funktionsstörungen. Die heutigen subjektiven neurokognitiven Beschwerden und die dargestellten Befunde würden sich auch in Kenntnis des Unfallhergangs, dem bisherigen Verlauf und unter Berücksichtigung der unauffälligen Bildgebung des Kopfes nicht hirnorganisch und nicht mit Folgen des Sturzes im Mai 2006 erklären lassen. Ferne habe die klinisch neurologische Untersuchung durchwegs unauffällige Befunde gezeigt, und bei den beschriebenen Kopfschmerzen handle es sich um überwiegende Spannungskopfschmerzen (S. 7).
         Die Gutachter führten weiter aus, insgesamt liege eine erhebliche Befunddiskrepanz hinsichtlich der psychopathologischen Schweregradbeurteilung vor. Während die Ärzte des Sanatoriums B.___ in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen veranschlagt hätten, sähen sie klinisch-objektiv lediglich und höchstens eine leichte bis mittelschwere affektpathologische Störung mit zwar objektivierbarem Leidensdruck entsprechend einer mittelschweren dystyhmen Beeinträchtigung (S. 7 Mitte).
         Zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Aktenlage suggeriere schlüssig über die letzten Jahre eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei mehrfachen psychiatrischen Hospitalisationen im Rahmen depressiv-suizidaler Exazerbationen. Ihre Befundlage als Querschnittsabbild könne dieser Argumentationslinie als Einzelbeurteilung nicht folgen, sie sähen lediglich eine leichte bis mittelschwere affektpathologische Störung ohne erhebliche Störungen des Antriebs, bei unauffälliger Psychomotorik eine leicht eingeschränkte affektive Resonanz- und Modulationsfähigkeit ohne depressive Denkhemmung. Leistungspsychologisch bestünden keine Hinweise für eine schwere depressive Störung mit dem dafür zwingend geforderten Vorliegen erheblicher neurokognitiver Defizite bei objektiv bewusstseinsnaher „Verlangsamung” im Rahmen eines „Pseudogedächtnistests”. Ob bei der Beschwerdeführerin tatsächlich von einer mehr endogen-biologischen, phasenhaft-episodisch verlaufenden F3-depressiven Störung auszugehen sei, oder ob es sich hierbei nicht viel mehr um eine durch den IV-berenteten Ehemann initialisierten reaktiven Prozess mit sekundärer Chronifizierung im Rahmen sozialer Belastungsfaktoren handle, sei aktuell mehr als nur eine akademische Frage, sie werde aus gutachterlicher Sicht mit der Favorisierung des letzteren beantwortet (S. 7 f. Ziff. 5).

5.
5.1     In den seit 2006 und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (Januar 2011) erstatteten ärztlichen Berichten wurden - mit Ausnahme des Gutachtens vom 30. Mai 2010 - weitgehend die gleichen Diagnosen und Leiden beschrieben.
         In den Berichten der Ärzte des Sanatoriums B.___ (vorstehend E. 3.1, E. 3.4, E. 3.8) wurden sowohl im Jahre 2007 als auch im Jahre 2010, mithin vor und nach Einleitung des Revisionsverfahrens, weitgehend die gleichen Diagnosen gestellt; die Beschwerdeführerin leide unter einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.30). Diese Diagnose stellte auch der behandelnde Psychiater (vorstehend E. 3.2, E. 3.6), der im März 2007, Februar 2008 wie auch im Mai 2009 ausführte, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor trotz therapeutischer Bemühungen und stationären Behandlungen schwer depressiv und suizidal. Insbesondere hielt er im Mai 2009 fest, die Prognose sei ungünstig und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nun chronifiziert und sie sei total regrediert. Ebenso stellten Dr. E.___ und die Ärzte im KIZ der F.___ die vorgenannte Diagnose (vorstehend E. 3.3, E. 3.5). Nach Einleitung des Revisionsverfahrens diagnostizierten die Ärzte im KIZ der F.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11; vorstehend E. 3.7).
         Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sich die Ärzte des Sanatoriums B.___ lediglich dahingehend, als dass sie in ihrer bisherigen Tätigkeit während der (teil-) stationären Behandlung vom 5. September 2006 bis 26. Februar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Dr. E.___, die Ärzte im KIZ der F.___ und die Ärzte des Spitals G.___ nahmen keine Stellung zur Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin. Allerdings attestierte der behandelnde Psychiater konstant eine seit dem 1. Januar 2006 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und angepassten Tätigkeit.
5.2         Während somit die vorgenannten Ärzte eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen veranschlagt haben, gingen die Gutachter im Mai 2010 lediglich und höchstens von einer leichten bis mittelschweren affektpathologischen Störung mit zwar objektivierbarem Leidensdruck entsprechend einer mittelschweren dystyhmen Beeinträchtigung aus (vorstehend E. 3.10).
         Entgegen der am 5. Oktober 2010 und 24. Januar 2011 erfolgten Stellungnahmen (Urk. 7/44/4, Urk. 54/2/3) von Dr. med. H.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ist nicht auf das am 30. Mai 2010 erstattete Gutachten abzustellen, denn dieses vermag nicht zu überzeugen. Die Gutachter beantworteten, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht kritisiert, die gestellten Fragen weder umfassend noch nachvollziehbar (vgl. Standardfragenkatalog für Einzelgutachten, Urk. 7/34). Zwar hielten sie in der Diagnosenstellung die fremdanamnestisch schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen fest, erwähnten aber, insgesamt würde eine erhebliche Befunddiskrepanz hinsichtlich der psychopathologischen Schweregradbeurteilung vorliegen. Weshalb ihre Wahrnehmung derart von derjenigen von sämtlichen bis anhin involvierten Institutionen und Ärzten differierte, wurde allerdings nicht nachvollziehbar begründet. Damit brachten die Gutachter lediglich zum Ausdruck, dass sie sich in der Beurteilung der Beschwerdeführerin nicht sicher waren. Insbesondere nahmen die Gutachter weder zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch zu den notwendigen Wiedereingliederungsmassnahmen Stellung. Ebenso wenig würdigten sie die weitgehend übereinstimmenden aktenkundigen Arztberichte. Da das Gutachten gerade in den streitigen Belangen (Arbeitsfähigkeit, allfällige Verbesserung des Gesundheitszustands, Auseinandersetzung mit den Vorakten) lücken- und mangelhaft und damit keineswegs umfassend ist, kommt ihm im Sinne der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.3) kein Beweiswert zu.
5.3     Die gesamte Aktenlage widerspricht den Annahmen der Gutachter, wonach im August 2008 eine psychische Verbesserung stattgefunden haben soll. In Anbetracht der aktuellen Aktenlage vermag dann auch die Diagnosestellung nicht zu überzeugen, sodass nicht auf das Gutachten vom Mai 2010 abzustellen ist.
5.4         Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Damit fehlt es an einem Revisionsgrund (vorstehend E. 1.2) und demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2         Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Januar 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).