IV.2011.00242

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 27. November 2012
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Dietikon
Rechtsdienst Sozialabteilung
Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1971 geborene X.___ hatte sich im September 2001 erstmals zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte darauf mit Verfügung vom 8. Mai 2002 (Urk. 8/17) den Rentenanspruch. Nach einer im Januar 2004 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 8/18, 8/21) und nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse wies die IV-Stelle den Rentenanspruch von X.___ mit Verfügung vom 31. August 2005 erneut ab, da die entsprechende Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 8/64; vgl. Feststellungsblatt vom 31. August 2005 [Urk. 8/63]). Nach Kenntnisnahme der dagegen am 28. September 2005 erhobenen Einsprache (Urk. 8/65, vgl. auch 8/69) traf die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und veranlasste ein polydisziplinäres (internistisches/allgemeinmedizinisches, psychiatrisches und orthopädisches) Gutachten des Instituts Y.___ vom 17. November 2008 (Urk. 8/121). Gestützt darauf wies die IV-Stelle - ausgehend von einer (somatischen, rentenausschliessenden) Leistungseinschränkung in einer angepassten Tätigkeit von 20 % - mit Entscheid vom 19. Dezember 2008 die Einsprache von X.___ ab (Urk. 8/123; siehe auch Feststellungsblatt vom 19. Dezember 2008 [Urk. 8/122]).
1.2     Nach einer weiteren Neuanmeldung von Januar 2010 (Urk. 8/124) und nach Eingang von Berichten der behandelnden Ärzte (Med. pract. Z.___, Universitätsklinik A.___ [Bericht vom 9. Februar 2010, Urk. 8/129 = 3/7]; Dr. med. B.___, Oberarzt, Universitätsklinik C.___ [Bericht vom 9. März 2010, Urk. 8/132]) und einer Stellungnahme der RAD-Ärzte Dres. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, und E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Mai 2010 (Feststellungsblatt vom 1. Juni 2010, Urk. 8/133/2-3) wurde X.___ mit Vorbescheid vom 2. Juni 2010 (Urk. 8/135) das Nichteintreten auf ihr neues Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Nach Kenntnisnahme des dagegen am 15. Juni 2010 erhobenen Einwands (Urk. 8/139) sowie eines weiteren Berichts der A.___ (vom 13. Juni 2010, Urk. 8/143/1-4 [= 3/8]) und nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Y.___ (Urk. 8/146) wies die IV-Stelle nach erneutem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. September 2010 [Urk. 8/152] mit Einwand vom 16. beziehungsweise 25. September 2010 [Urk. 8/153, 8/156]) den Rentenanspruch von X.___ - wiederum ausgehend von einem Restleistungsvermögen der Versicherten von 80 % - mit Verfügung vom 31. Januar 2011 erneut ab (Urk. 8/160, 2; vgl. auch Feststellungsblatt vom 31. Januar 2011 mit Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 22. Dezember 2010 [Urk. 8/159/2]).

2.       Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2. März 2011 (Urk. 1) beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr mit Wirkung ab 2005 eine ganze Rente „bei einem Invaliditätsgrad von 80 - 100 % in Bezug auf die psychische Beeinträchtigung“ zuzusprechen. Zudem sei ihr eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit „in Bezug auf ihre somatischen Beeinträchtigungen“ seit dem Unfall/Fenstersturz (von Mai 1998 [Urk. 1 S. 3 am Ende]) „zu attestieren“ und es seien ihr die damit zusammenhängenden IV-Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten anzuordnen und der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer und somatischer Hinsicht zu klären, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Dabei liess die Beschwerdeführerin weitere Berichte einreichen, darunter einen solchen der A.___ vom 3. und 14. Februar 2011 (Urk. 3/11, 3/12) und eine Stellungnahme des Behindertenwerks Stiftung F.___ vom 3. Februar 2011 (Urk. 3/14). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-160]).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 31. Januar 2011 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).
1.4     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.     ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.     nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
1.6     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

2.       Nachdem die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2008 (Urk. 8/123) verneint hatte, trat sie auf die neue Anmeldung vom Januar 2010 (Urk. 8/124) ein und unterzog das Leistungsbegehren einer materiellen Prüfung, verneinte jedoch erneut eine anspruchsbegründende Invalidität (Verfügung vom 31. Januar 2011). Sie hielt dabei fest, dass - unter vorausgesetzter (Drogen-)Abstinenz - für eine körperlich leichte Tätigkeit weiterhin eine Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe (Urk. 2). Zu prüfen ist folglich, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse (namentlich der Gesundheitszustand) seit dem Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2008 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2011 in anspruchserheblicher Weise verändert haben, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 7 f.).  

3.
3.1     In der nach der ersten Neuanmeldung (von Januar 2004, Urk. 8/18, 8/21) veranlassten Y.___-Expertise stellten die verantwortlichen Fachärzte - Dres. med. G.___, internistische/allgemeinmedizinische Fallführung, H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie - folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 17. November 2008 [Urk. 8/121/19-20]):
- Polytoxikomanie (ICD-10 F19.2)
- Status nach Fenstersturz aus 8 m Höhe am 24. Mai 1998 mit
- nicht dislozierter Beckenfraktur (Schmetterlingsfraktur) (ICD-10 S32.89)
- Ellbogenluxationsfraktur mit Fraktur des Radiusköpfchens und des Processus coronoideus ulnae rechts (ICD-10 S52.7)
- Fraktur Metatarsale III bis V und Lisfranc-Luxationsfraktur rechts (ICD-10 S92.7)
- chronische Schmerzen am rechten Ellbogen bei Instabilität infolge vollständiger Gelenkdestruktion (ICD-10 T92.1)
- Status nach Radiusköpfchenresektion und Rekonstruktion des Processus coronoideus rechts am 27. Mai 1998 (Universitätsspital J.___) (ICD-10 Z98.8)
- Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung an der Ulna, Infekt-Débridement mit subtotaler Synovektomie und Drainage am 24.6.1999 bei chronisch destruierender Arhritis (J.___) (ICD-10 Z98.8)
- Status nach Exzision eines vergrösserten Lymphknotens Ellbogen rechts am 9.2.2003 (Spital K.___) (ICD-10 Z98.8)
- chronische Schmerzen am rechten Handgelenk
- klinisch Instabilität am distalen Radioulnargelenk (ICD-10 T92.9)
- chronische Fussschmerzen rechts
- Status nach Osteosynthese bei Fraktur Metatarsale III bis V und Lisfranc-Luxationsfraktur rechts am 2.6.1998 (J.___) (ICD-10 Z98.8) bei
- Status nach rezidivierendem Gelenksinfekt mit wiederholter chirurgischer Sanierung (ICD-10 Z98.8)
- Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung Fuss rechts am 18. September 1998 (J.___) (ICD-10 Z98.8)
- Status nach Knochenbiopsie aus der Basis des Metatarsale II am 9.1.2007; histologisch aseptische Knochennekrose ohne Nachweis einer Osteomyelitis, Bakteriologie bei Austritt negativ (J.___) (ICD-10 Z98.8)
- Status nach konservativer Behandlung bei Klavikulafraktur rechts und Rippenfrakturen rechts 06/2002 (ICD-10 T92.1)
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.5)
- freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Y.___-Gutachter:
- narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 F73.1) [gemäss Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 28. Mai 2010 richtig: ICD-10 Z73.1; Urk. 8/133/2-3 = 3/10]
- chronische Hepatitis C (ICD-10 K73.9)
- leicht erhöhte Transaminasen (ICD-10 R74.0)
- Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
- Status nach wiederholter Weichteilinfektion der Unterschenkel, rechts mehrfach operativ behandelt (ICD-10 Z98.8)
         In seiner Stellungnahme zur „Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht“ erklärte der Y.___-Teilgutachter Dr. I.___ (Urk. 8/121/18 Ziff. 4.2.5), dass die Beschwerdeführerin nach dem Schulabgang eine Verkaufslehre ohne Abschluss beendet und später hauptsächlich im Service gearbeitet habe. Für die Servicetätigkeit bestehe eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %, bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Dabei müsse die Beschwerdeführerin während etwa 10 Minuten stündlich ein Lockerungs- und Entspannungsprogramm für die Muskulatur von Stamm und Extremitäten durchführen. Das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten oberen Extremität über 5 kg und der Einsatz oberhalb der Horizontalen seien zu vermeiden. Die linke obere Extremität könne dagegen uneingeschränkt verwendet werden.
         In seiner Stellungnahme zur „Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht“ erklärte der Y.___-Teilgutachter Dr. H.___ (Urk. 8/121/13 Ziff. 4.1.5), aufgrund der Polytoxikomanie bestehe zur Zeit keine Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe in den vergangenen Jahren in hohen Mengen zahlreiche psychoaktive Substanzen konsumiert, die eine regelmässige Arbeitstätigkeit verunmöglichen würden. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin drogenfrei; sie werde noch mit Methadon behandelt. Falls die Drogentherapie erfolgreich verlaufe, sei eine - aus psychiatrischer Sicht - uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
         In ihrer - im Rahmen einer multidisziplinären Konsensbesprechung erarbeiteten - Gesamtbeurteilung erklärten die Y.___-Gutachter in Bezug auf die „Selbsteinschätzung“ der Beschwerdeführerin (unter Verweis auf das psychiatrische Y.___-Teilgutachten, Urk. 8/121/22 Ziff. 6.4 i.V.m. 8/121/13 Ziff. 4.1.6), diese fühle sich in der Lage, nach abgeschlossener Therapie halbtags zu arbeiten; aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen nach erlittenem Polytrauma halte sie eine ganztägige Arbeitstätigkeit für nicht möglich. Eine psychiatrische Störung, welche die Arbeitsfähigkeit neben der Polytoxikomanie andauernd beeinträchtigen würde, könne indes nicht diagnostiziert werden. Zu den “früheren ärztlichen Einschätzungen“ wurde (unter Verweis auf das psychiatrische Y.___-Teilgutachten) erklärt (Urk. 8/121/22 Ziff. 6.5 i.V.m. 8/121/13 Ziff. 4.1.7), in den Berichten der Universitätsklinik A.___ würden die Diagnosen Polytoxikomanie und emotional instabile Persönlichkeitsstörung gestellt. Vorliegend stehe die Diagnose Polytoxikomanie ausser Frage, wogegen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden könne. Im Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin keine Drogen genommen habe, habe sie eine stabile Beziehung zu ihrem Freund und eine gute Beziehung zu ihrem Kind gehabt; sie habe auch regelmässig Sport getrieben und vorübergehend als Serviertochter gearbeitet. Es seien keine Hinweise auf Impulsdurchbrüche, ständig wechselnde Objektbeziehungen und emotionale Instabilität vorhanden. Klar sei, dass die Beschwerdeführerin unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen vermehrt zu impulsiven Handlungen geneigt habe und ihre Emotionen vermindert habe kontrollieren können. Dies sei aber auf den Einfluss der psychoaktiven Substanzen zurückzuführen und nicht Ausdruck einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung. Neben der Polytoxikomanie könne somit aus psychiatrischer Sicht - ausser der Diagnose narzisstischer Persönlichkeitszüge - keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Vorausgesetzt die Beschwerdeführerin verzichte auf den Konsum psychoaktiver Substanzen, sei ihre Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.
         Schliesslich erklärten die Y.___-Gutachter zusammenfassend (Urk. 8/121/22 Ziff. 6.8), bei erfolgreicher und zumutbarer Polytoxikomanie-Therapie bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (ganztags mit um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit). Zudem gaben die Y.___-Gutachter an, die Sucht sei nicht die Folge eines psychischen oder somatischen invalidisierenden Leidens; es handle sich um eine primäre Polytoxikomanie. Irreversible Folgeschäden würden nicht bestehen (Urk. 8/121/22 Ziff. 7.1).

3.2
3.2.1   Der seit 8. Dezember 2009 behandelnde Med. pract. Z.___ wies in seinem Bericht vom 9. Februar 2010 (Urk. 8/129; samt früheren Austrittsberichten der A.___ [Urk. 8/130]) darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin bisher stets eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) diagnostiziert worden sei, welche diagnostische Einschätzung er bestätigt sehe. Im darauffolgenden Bericht vom 13. Juni 2010 (Urk. 8/143/1-2; mit Austrittsberichten [Urk. 8/143/5-37]) kritisierten die A.___-Ärzte Med. pract. Z.___ und Dr. med. L.___, dass der letzte psychiatrische Bericht in den Gutachten-Vorakten des Y.___ vom 6. März 2007 datiere, und dass damit ein Zeitraum von insgesamt 19 Monaten im Y.___-Gutachten (vom 17. November 2008) unberücksichtigt geblieben sei; die in diesem Zeitraum erhobenen Befunde hätten keinen Einfluss auf die Y.___-Beurteilung gehabt; auch werde der Suizidversuch der Beschwerdeführerin von 1. Mai 2008 in der Y.___-Anamneseerhebung nicht erwähnt. Aufgrund des komplexen Störungsbildes - in Form einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, gegenwärtig substituierter Opiatabhängigkeit, früherer Polytoxikomanie, rezidivierender depressiver Episoden, einem Status nach Bulemia nervosa sowie Einschränkungen aufgrund der Ellbogenfraktur - könne der Beschwerdeführerin keine Arbeitsfähigkeit mehr zugemutet werden (bzw. es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 80 % auszugehen [vgl. neu eingereichter Bericht der A.___-Ärzte Med. pract. Z.___ und PD Dr. med. M.___ vom 3. Februar 2011; Urk. 3/11]).
3.2.2   Der behandelnde Dr. B.___, Universitätsklinik C.___, diagnostizierte am 9. März 2010 (Urk. 8/132/1) einen Verdacht auf Kompression des Nervus ulnaris im Bereich des Ellbogens, einen Status nach Resektionsarthroplastik distaler Humerus, Narben- und Fistelexzision Ellbogen rechts 03.04.09, einen Status nach dislozierter Ellbogenfraktur rechts 1998 mit diversen Osteosynthesen, Osteosynthesematerialentfernungen, weiter bestehenden Pseudoarthrosen sowie Osteomyletiden. Anamnestisch hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerdeführerin arbeite vorwiegend in der Küche und könne - als ehemalige Rechtshänderin - links nur bedingt arbeiten. Es komme immer wieder zu Überlastungen der linken Hand sowie des linken Unterarms. Die rechte Extremität könne für Schreibarbeiten während 10 bis 15 Minuten eingesetzt werden, mit anschliessenden Pausen. In seiner Beurteilung erklärte Dr. B.___ ausserdem, dass Arbeiten nur unter Schulterniveau, insbesondere auf Tischhöhe, durchgeführt werden könnten. Auch seien „repetitive Übungen nicht möglich im Rahmen von Rotationsbewegungen“. Das Heben von Lasten sei überhaupt nicht möglich von Seiten der rechten Extremität. Möglich seien nur einhändige Tätigkeiten (Urk. 8/132/2).
3.2.3   Der internistische RAD-Arzt Dr. D.___ hielt in seiner Stellungnahme auf dem Feststellungsblatt vom 1. Juni 2010 fest, dass gegenüber dem Y.___-Gutachten vom 17. November 2008 das orthopädische Arztzeugnis der Uniklinik C.___ vom 9. März 2010 ein ausführliches Belastungsprofil aufweise, und dass dieses die schon bekannten somatischen Diagnosen bestätige (Urk. 8/133/2).
3.2.4   Der psychiatrische Y.___-Teilgutachter Dr. H.___ und der ärztliche Leiter des Y.___, Dr. med. N.___, erklärten in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. August 2010, dass sich anlässlich der psychiatrischen Y.___-Untersuchung (vom 14. Oktober 2008) keine Hinweise für das Vorliegen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung ergeben hätten, und dass auch aufgrund der in der Zwischenzeit eingegangenen Akten an den im (Y.___-)Gutachten vom 17. November 2008 gezogenen Schlussfolgerungen festzuhalten sei (vgl. Urk. 8/146/4). Aus psychiatrischer Sicht könne einzig die Diagnose einer Polytoxikomanie gestellt werden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Wie im Gutachten erwähnt, habe die Beschwerdeführerin, als sie keine Drogen konsumiert habe, gearbeitet. Selbst wenn also eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könnte, wovon nicht auszugehen sei, würde diese die Arbeitsfähigkeit nicht dauernd beeinträchtigen, wie die Anamnese zeige. Eine Essstörung, die seit 10 Jahren nicht mehr vorhanden sei, habe ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ob die Beschwerdeführerin wirklich unter einer rezidivierenden depressiven Störung leide oder die vorübergehend auftretende depressive Störung eine Verstimmung im Rahmen der Entzugsbehandlungen darstelle, sei schwierig zu beurteilen und werde sich erst im Längsverlauf zeigen. Es würden keine Hinweise auf eine schwere rezidivierende depressive Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Unter vorausgesetzter Abstinenz bestehe für eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit weiterhin eine Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit von 80 %.
3.2.5   Der RAD-Psychiater Dr. E.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2010 (Urk. 8/159/2), dass das Y.___-Gutachten mit orthopädischer Untersuchung vom 14. Oktober 2008 auf das Beschwerdebild im rechten Arm eingegangen und dass man dabei zur Beurteilung gekommen sei, dass für Service-Tätigkeiten eine maximal 50%ige und für körperlich leichte Tätigkeiten aus orthopädischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bestehe. Diese Beurteilung sei auch in die polydisziplinäre Gesamtbeurteilung übernommen worden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin vom 25. September 2010 (Urk. 8/156) seien keine neuen medizinischen Fakten zu entnehmen.

4.
4.1     Entsprechend der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) ergeben sich aus dem Bericht des behandelnden Dr. B.___ vom 9. März 2010 mögliche neue Fakten in Bezug auf eine etwaige Verschlechterung des Beschwerdebildes im rechten Arm und damit eventuell des Restleistungsvermögens. So hatte der Y.___-Teilgutachter Dr. I.___ in seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht (im Y.___-Gutachten vom 17. November 2008) etwa das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten oberen Extremität - unter Schulterniveau - über 5 kg als zumutbar erachtet - und dabei ein entsprechendes Restleistungsvermögen von 80 % angegeben (vgl. Urk. 8/121/18 Ziff. 4.2.5). Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 9. März 2010 kann die Beschwerdeführerin aber in allen Tätigkeiten nur einhändig arbeiten (vgl. Urk. 8/132/2) und ihre rechte Extremität höchstens für Schreibarbeiten während 10 bis 15 Minuten einsetzen (mit anschliessenden Pausen). Dr. B.___ äusserte sich in seinem Bericht zwar nicht zu einer etwaigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, doch diagnostizierte er einen „Status nach Resektionsarthroplastik distaler Humerus, Narben- und Fistelexzision Ellbogen rechts“ vom 3. April 2009. Diese Operation erfolgte nach der Y.___-Begutachtung (vom 14. Oktober 2008) und wurde in der ergänzenden (psychiatrischen) Y.___-Stellungnahme vom 19. August 2010 nicht thematisiert (vgl. Urk. 8/146/1-2). Der RAD-Arzt Dr. D.___ seinerseits erklärte zum Bericht von Dr. B.___ (in seiner internistischen Stellungnahme im Feststellungsblatt vom 1. Juni 2010), dass dieser die bisherigen somatischen Diagnosen bestätige und ein ausführliches Belastungsprofil aufweise (vgl. Urk. 8/133/2). Das gemäss Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ „ausführliche“ (Urk. 8/133/2) Belastungsprofil von Dr. B.___ stellt nun aber ein im Vergleich zum Profil im Y.___-Gutachten anderes Belastungsprofil dar.
4.2     Damit ist in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Beschwerdebildes im rechten Arm gestützt auf den Bericht des behandelnden Dr. B.___ (nach seiner Untersuchung vom 17. Februar 2010) nicht rechtsgenüglich auszuschliessen. Der Bericht enthält allerdings keine Angaben zu einer etwaigen Verschlechterung des Beschwerdebildes und zum Umfang der Arbeits(un)fähigkeit. Was den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht der Stiftung F.___ (vom 3. Februar 2011, Urk. 3/14) angeht, gemäss welchem die Beschwerdeführerin in ihrem 50%-Pensum in der „Verkaufsabteilung Bäckereibetriebe“ immer wieder an ihre Grenzen stösst und etwa Arbeiten wie Geschirr wegtragen beziehungsweise in die Spülmaschine räumen nicht erledigen kann, erscheint fraglich, ob die aktuelle Tätigkeit den (ärztlichen) Belastungsprofilen, insbesondere jenem von Dr. B.___ (sofern darauf abgestellt werden kann, was im Rahmen ergänzender Abklärung speziell zu klären sein wird) entspricht. Eine die Arbeitsfähigkeit dauernd beeinträchtigende Persönlichkeitsstörung wurde dagegen (sowohl bezogen auf das Jahr 2008 als auch für die Zeit bis Januar 2011) von den Y.___-Gutachtern in ihrer ergänzenden psychiatrischen Stellungnahme vom 19. August 2010 (Urk. 8/146/3 f.) nachvollziehbar verneint.
4.3     Bei dieser in Bezug auf die somatischen Beschwerden unklaren und vor allem unvollständigen medizinischen Aktenlage lässt sich die Frage nach einer relevanten gesundheitlichen Verschlechterung beziehungsweise nach dem Ausmass der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten etwa nach dem operativen Eingriff vom 3. April 2009 (Resektionsarthroplastik distaler Humerus, Narben- und Fistelexzision Ellbogen rechts) nicht rechtsgenüglich beurteilen. Die Sache ist demnach zwecks ergänzender Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese Rückweisung an die IV-Stelle erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

5.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss - nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen) - der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die obsiegende Beschwerdeführerin durch eine kommunale Amtstelle der öffentlichen Sozialhilfe vertreten wird, entfällt indessen ein Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Dietikon
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).