IV.2011.00244

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 20. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1948, verheiratet, Vater dreier mittlerweile erwachsener Kinder, angelernter Gipser, war vom Jahr 2000 bis dem Jahr 2005 bei der Y.___ AG, '___', in einem Pensum von 100 % als Gipser tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 14. Mai 2004 war (Urk. 11/6; Arbeitgeberbericht vom 26. April 2005, Urk. 11/7; Urk. 11/10/4; Urk. 11/29/13).
         Am 14. April 2005 meldete sich der Versicherte wegen einer seit drei Jahren bestehenden Abnützung des Kniegelenkes und zusätzlich am 23. Mai 2005 wegen einer seit dem 20. April 2004 bestehenden Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (IV-Anmeldung vom 14. April 2005, Urk. 11/1, und vom 23. Mai 2005, Urk. 11/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ daraufhin mit Verfügung vom 8. November 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/42), nachdem sie bei Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, '___', ein orthopädisches Gutachten eingeholt (Gutachten vom 14. Juni 2006, Urk. 11/29) und dem Versicherten am 2. Oktober 2006 die Schadenminderungspflicht bezüglich Durchführung einer Operation des linken Knies auferlegt (Urk. 11/38) hatte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2         Anlässlich der aktuellen, im Jahre 2007 eingeleiteten (vgl. Urk. 11/44) Rentenrevision holte die IV-Stelle Auskünfte beim Versicherten (Rentenfragebogen vom 19. Dezember 2007, Urk. 11/44), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/45) und einen medizinischen Bericht (Urk. 11/46) ein. Mit Vorbescheid vom 25. März 2008 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente in Aussicht, mit der Feststellung, dass einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werde (Urk. 11/51). Mit Schreiben vom 8. April 2008 (Urk. 11/54), vom 10. April 2008 (Urk. 11/58), vom 16. April 2008 (Urk. 11/61) und vom 22. April 2008 (Urk. 11/66) erhob der Versicherte dagegen Einwand mit dem Begehren um ergänzende medizinische Abklärungen (Urk. 11/54; Urk. 11/58) bzw. um weitere Ausrichtung der bisherigen Invalidenrente (Urk. 11/61/2; Urk. 11/66/2). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere medizinische Berichte (Urk. 11/68-69; Urk. 11/75-78) ein und liess den Versicherten im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durch Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchen (Untersuchungsbericht vom 23. August 2010, Urk. 11/83-84).
         Schliesslich verfügte die IV-Stelle am 1. März 2011 die Herabsetzung der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine halbe Rente, wobei die Leistungsherabsetzung per 1. März 2011 erfolgte (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess der Versicherte durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Dr. B.___, Zürich, mit Eingabe vom 4. März 2011 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):
„1.   Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1.3.11 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1.10.07 eine volle und zeitlich unbegrenzte Invalidenrente auszurichten. Von einer Rentenreduktion sei somit abzusehen.
3. Es sei der Beschwerdeführer eventuell bei der Medas nochmals medizinisch oder beruflich abzuklären.
4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SVA Zürich.“
         Mit Eingabe vom 9. März 2011 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzend begründen (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 11. April 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1. März 2011 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
         Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.5     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
         Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.7         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

3.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine halbe Rente rechtens ist. Diese Frage ist anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. November 2006 mit seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Herabsetzungsverfügung vom 1. März 2011 (Urk. 2) zu beantworten.

4.
4.1     Der Zusprache einer ganzen Rente im Jahre 2006 (Sachverhalt Ziff. 1.1) lag im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen das orthopädische Gutachten von Dr. Z.___ vom 14. Juni 2006 (Urk. 11/29) zuhanden der Beschwerdegegnerin zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 8. August 2006, Urk. 11/33). Dr. Z.___ nannte folgende Diagnose (Urk. 11/29/16):
- deutliches Panvertebralsyndrom mit ausgeprägten zervikalen und lumbalen Beschwerden bei Beinlängendifferenz von gut 1.5cm, zu Ungunsten links;
- chronische, belastungsabhängige Kniebeschwerden links mehr als rechts bei:
- Status nach Valgisationsosteotomie rechts im Mai 2004;
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung rechts im Juli 2005;
- Status nach Knie-Totalprothese rechts im Oktober 2005;
- ausgeprägter medialer Gonarthrose links;
- Status nach Denervation Ellbogen links bei Epikondylitis humeri radialis im Mai 2003.
         Wegen den Kniebeschwerden rechts bzw. wegen der Varusgonarthrose rechts sei am 14. Mai 2004 eine Valgisationsosteotomie des rechten Knies durchgeführt worden. Diese Umstellungsosteotomie habe aber wenig gebracht, so dass bereits am 6. Oktober 2005 eine Knie-Totalprothese rechts eingesetzt worden sei. In Bezug auf das rechte Knie gehe es nun langsam besser. Neu dazugekommen seien die Beschwerden im linken Knie, wo sich ebenfalls belastungsabhängige Schmerzen bei medialbetonter Gonarthrose fänden. Zusätzlich kämen zervikale und lumbale Beschwerden sowie auch Schmerzen im linken Handgelenk und im linken Ellbogen hinzu (Urk. 11/29/14). Die zervikalen und tieflumbalen Beschwerden seien chronisch und hätten radiologisch und klinisch deutliche Korrelate (Urk. 11/29/16). Am linken Ellbogen sei im Mai 2003 eine Denervation bei Epikondylitis humeri radialis durchgeführt worden, eine wesentliche Besserung der Beschwerden sei danach jedoch nicht festgestellt worden (Urk. 11/29/14). Zum jetzigen Zeitpunkt sei und bleibe der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Gipser zu 100 % arbeitsunfähig, dies ab dem 14. Mai 2004. Diese Arbeitsunfähigkeit in der schweren körperlichen Tätigkeit als Gipser werde lebenslang bestehen (Urk. 11/29/16). Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe auch für eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit keine Einsatzfähigkeit, könne doch dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerden am linken Knie längeres Sitzen nicht zugemutet werden; auch vornüber geneigtes Arbeiten sei aufgrund der zervikalen und lumbalen Beschwerden nicht zumutbar. Längerfristig werde das Operationsresultat am rechten Knie sowie das Operationsresultat des noch zu operierenden linken Knies die Restarbeitsfähigkeit bestimmen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei noch keine Restarbeitsfähigkeit gegeben. In knapp zwei Jahren sollte aber eine solche bezüglich einer Tätigkeit in einer optimal angepassten Arbeit bestehen, die vorwiegend sitzend mit der Möglichkeit, Pausen zu machen und aufzustehen, ohne vornüber geneigtes Arbeiten und ohne repetitive Tätigkeiten für den linken Ellbogen ausgeübt werden könne. Die Prognose bezüglich des Erreichens einer Restarbeitsfähigkeit nach dem Einsetzen der zweiten Knie-Totalendoprothese sei aufgrund der jeweils schleppenden und langwierigen Verläufe postoperativ indes wohl sehr kritisch zu stellen (Urk. 11/29/17).
4.2     Im Rahmen des im Jahre 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Sachverhalt Ziff. 1.2) ergingen die folgenden medizinischen Berichte:
4.2.1   Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie/Traumatologie, '___', nannte in seinem Bericht vom 30. Januar 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose:
- Status nach Knie-Totalprothese links am 2. April 2007 bei medialbetonter Gonarthrose links bei Varus-Morpho-Typ;
- Status nach Knie-Totalprothese rechts am 26. Oktober 2005 bei ausgeprägter medialer und femoropatellärer Arthrose;
- Status nach aufklappender Tibia-Valgisationsosteotomie am 14. Mai 2004;
- Status nach Denervation einer Epikondylitis humeri radialis mit mässigem Erfolg.
         Am rechten Kniegelenk bestehe nurmehr ein belastungsabhängiger, leichter ziehender Schmerz auf Höhe des Gelenkspaltes lateral. Linksseitig sei das Knie noch geschwollen und es bestünden Schmerzen beim Treppensteigen. Durch die  Knieoperation links habe aber sicherlich eine Verbesserung erreicht werden können. Der Beschwerdeführer laufe jetzt stockfrei und nehme weniger Schmerzmittel. In einer knieschonenden Belastung, vor allem sitzend, mit gelegentlichem Gehen und Stehen bestehe möglicherweise fast eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Erschwerend sei aber möglicherweise ein Zustand nach Denervation am Ellbogen, welcher bei stärkerer Belastung der oberen Extremität zu Beschwerden führe. Zusätzlich bestünden sicherlich sprachliche Probleme, da der Beschwerdeführer praktisch kein Deutsch spreche. Seit dem 14. Mai 2004 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/46/7). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zumindest eine halbtägige Tätigkeit zumutbar (Urk. 11/46/5). Eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit auf dem Bau in einem körperlich anstrengenden Beruf als Gipser sei nicht mehr möglich und auch nicht sinnvoll (Urk. 11/46/8). Dem Beschwerdeführer seien das Heben und Tragen von schweren Lasten bis Lendenhöhe sowie das Heben über Brusthöhe (Urk. 11/46/4), ferner auch die Kniebeuge, das Gehen auf langen Strecken und auf unebenem Gelände sowie das Treppen-Steigen beziehungsweise Leitern-Besteigen (Urk. 11/46/6) nicht mehr zumutbar, während das Heben und Tragen von leichten und mittelschweren Lasten (Urk. 11/46/4) sowie Knien (Urk. 11/46/6) nur noch selten zumutbar seien. Das Gleichgewicht beziehungsweise Balancieren sei eingeschränkt (Urk. 11/46/6).
4.2.2   RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, stellte in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2008 fest, durch die mediale Gonarthrose sei ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Es könne seit Oktober 2007 von einer mindestens 50%igen und seit Januar 2008 medizinisch-theoretisch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit folgendem Belastungsprofil ausgegangen werden: leichte wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend sitzend, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen (Urk. 11/49/2).
4.2.3   Am 10. April 2008 berichtete Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin, er habe den Beschwerdeführer lediglich aufgrund einer Knieproblematik beurteilt (Urk. 11/58). Der Beschwerdeführer leide nach wie vor auch an Schmerzen am Ellbogen bei Status nach Epikondylitis humeri radialis sowie an chronischen Rückenschmerzen, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers weiterhin einen starken Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. Urk. 11/58).
4.2.4   Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, '___', wies in seinem Bericht vom 15. April 2008 darauf hin, die Behinderung sei vor allem auf den Status nach beidseitigen Kniegelenksprothesen zurückzuführen. In seinem ursprünglichen Beruf sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Er könne keine schwereren und mittelschweren Arbeiten mehr durchführen (Urk. 11/60/2).
4.2.5   Dr. C.___ führte in seinem Eintrag in die Krankengeschichte vom 30. Juni 2008 als Diagnose an:
- Verdacht auf Tibiaplateaulockerung links;
- Arthrose Ellbogen links;
- Status nach Behandlung eines Tennisellbogens, Status nach Denervation;
- unklare Beinschwäche links;
- Status nach Knie-Totalprothese links am 2. April 2007;
- Status nach Knie-Totalprothese rechts am 26. Oktober 2005;
- chronisches Lumbovertebralsyndrom.
         Das Kniegelenk habe einen leichten Erguss. Während bei Flexion/Extension keine Schmerzen vorhanden seien, kämen solche nach Belastung. Derzeit sei der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerden nicht arbeitsfähig (Urk. 11/68/3).
4.2.6   In seinem Bericht vom 6. August 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. C.___ fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Die Diagnose sei noch nicht ganz klar. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien rein belastungsabhängig. Unklar sei, inwieweit die gesamte soziale und private Situation in die Beschwerden hinein spiele. Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig mit zwei Knieprothesen, seinen Rückenbeschwerden und seinem bereits vorgeschädigten und operierten Ellbogen (Urk. 11/68/5).
4.2.7   In seinem Bericht vom 19. August 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Knie-Totalprothese rechts im Jahre 2005, bestehend seit dem 26. Oktober 2005;
- Status nach Knie-Totalprothese links im Jahre 2007, bestehend seit dem 2. April 2007;
- Verdacht auf Lockerung der Totalprothese [links];
- Ellbogengelenksarthrose links, bestehend seit dem Jahr 2003;
- chronisches Lumbovertebralsyndrom, bestehend seit ca. dem Jahr 2004.
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ einen Tremor unklarer Ätiologie an (Urk. 11/69/2). Der Beschwerdeführer weise ein Anlauf- und Schonhinken links auf. Der Patellarsehnenreflex sei links reduziert. Die Kniebeweglichkeit betrage seitengleich beidseits 115/0/0. Es sei ein feinschlägiger intermittierender Tremor vorhanden. Am linken Ellenbogen bestehe ein Extensionsdefizit von ca. 15 Grad. Der Ellenbogen sei dolent (Urk. 11/69/3). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich (Urk. 11/69/4). Vom 26. Oktober 2005 bis jetzt habe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 11/69/2). Das Heben und Tragen von schweren Lasten bis Lendenhöhe, das Heben über Brusthöhe, das Knien, die Kniebeuge, das Gehen auf unebenem Gelände und das Besteigen von Leitern seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, während das Heben und Tragen von mittleren Lasten, das leichte bzw. feinmotorische Hantieren mit Werkzeugen, Arbeiten über Kopfhöhe, die Rotation, vorgeneigtes Stehen, länger dauerndes Stehen, das Gehen über lange Strecken sowie das Treppen-Steigen ihm nur noch beschränkt zumutbar seien (Urk. 11/69/4-5). Das Gleichgewicht bzw. Balancieren, das Arbeiten in Kälte, das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien eingeschränkt. Die Händigkeit sei rechtsdominant (Urk. 11/69/5).
4.2.8   Am 29. Januar 2010 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis vom 18. März 2011) berichtete Dr. E.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin von einer stationären Situation. Mit einer Verbesserung sei nicht zu rechnen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 14. Mai 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne keine leichte, mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten ausführen. Die Knie- und Ellenbogenschmerzen wirkten sich bei der Arbeit aus. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Sitzende und wechselnde Tätigkeiten seien einzig im Rahmen von etwa 10-20 % möglich (Urk. 11/78/3). Das Kauern, Knien, die Rotation im Sitzen/Stehen, das Heben und Tragen von Lasten, das auf Leitern- bzw. Gerüste-Steigen seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, das Treppen-Steigen nur noch reduziert. Die Belastbarkeit sei eingeschränkt. Rein stehende sowie wechselbelastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nur eine Stunde zumutbar. Bei rein sitzenden Tätigkeiten müsse er sich zeitweise bewegen. Zeitweise könne er ohne Schmerzen nur 50m gehen (Urk. 11/78/5).
4.2.9   RAD-Arzt Dr. A.___ gab in seinem Untersuchungsbericht vom 23. August 2010 folgende Diagnosen an (Urk. 11/83/5):
- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Kniegelenkes seit dem Jahr 2007 bei:
- Status nach Knie-Totalendoprothese links im Jahre 2007;
- Status nach Knie-Totalendoprothesenwechsel links im November 2008 mit persistierendem Reizzustand;
- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule seit langer Zeit;
- schmerzhafte Belastungseinschränkung des linken Ellbogens bei Kubitalarthrose seit dem Jahr 2004;
- Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenkes bei:
- Status nach Korrekturosteotomie im Jahre 2004;
- Status nach Knie-Totalendoprothese im Jahre 2005.
         In Bezug auf die Brustwirbelsäule bestehe eine vermehrte Kyphose, hinsichtlich der Lendenwirbelsäule eine physiologische Lendenlordose. Die Dornfortsätze L4 und L5 seien druckschmerzhaft. Zudem bestehe ein Druckschmerz iliolumbal beidseits. Bezüglich des Epikondylus lateralis und der Radiusköpfchen sei ein Druckschmerz vorhanden. Zudem habe der Beschwerdeführer einen Extensorendruckschmerz (Urk. 11/83/3). Links weise er ein diskretes Schonhinken auf. Links sei ein Beckentiefstand von 1 cm gegeben. Der Zehen-, Fersen- und Einbeinstand sei beidseits etwas unsicher möglich. Der tiefe Hocksitz sei nicht möglich. In Bezug auf das rechte Kniegelenk seien die mediale und die laterale Patellafazette sowie der mediale und der laterale Gelenkspalt leicht druckschmerzhaft. Hinsichtlich des linken Kniegelenks seien eine leichte Kapselschwellung, ein leichter Erguss, ein Druckschmerz an der medialen und der lateralen Patellafazette sowie dem medialen und dem lateralen Gelenkspalt sowie eine vermehrte Aufklappbarkeit medial vorhanden. Die Untersuchung habe die geklagten Beschwerden teilweise erklären können (Urk. 11/83/4). Es sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser bestehe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit - mit körperlich leichter wechselbelastender, vorwiegend sitzender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne kniegelenks- oder wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälte-Exposition - sei eine 70%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, die wegen des vermehrten Pausenbedarfs in einem 100%igen Zeitpensum abzuleisten seien. Dies gelte ab dem 23. Dezember 2009 (Urk. 11/83/5).
4.2.10 In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2010 hielt RAD-Arzt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer sei auf Dauer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig. Retrospektiv lasse sich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leidensangepasste Tätigkeiten seit Oktober 2007 und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten seit Januar 2008 nicht aufrecht erhalten. Es sei von einer schleichenden Tibiaplateaulockerung der Knie-Totalendoprothese auszugehen, die schon lange vor einem klinischen Nachweis Beschwerden verursache (Urk. 11/86/4).
4.2.11 Dr. E.___ gab in seinem Bericht vom 16. Februar 2011 folgende Diagnose an:
- Diabetes mellitus II;
- arterielle Hypertonie;
- Gonarthrosen beidseits mit/bei:
- Totalprothese links in den Jahren 2007 und 2009;
- Valgisationsosteotomie rechts im Jahre 2004;
- Totalprothese rechts im Jahre 2005;
- Ellenbogenarthrosen beidseits links.
         Aufgrund des beidseitigen Kniegelenksersatzes und der Ellenbogenarthrosen beidseits sei der Beschwerdeführer als ungelernter Hilfsarbeiter für mittelschwere und schwere Arbeiten als voll invalid zu betrachten. Für leichtere, vor allem sitzende Arbeiten wäre ein stark reduzierter Einsatz möglich. Die sitzende Tätigkeit wäre sicher auch stark limitiert in Anbetracht der Ellenbogenarthrosen. Die intellektuellen Fähigkeiten, die fehlende Aus- bzw. Vorbildung, sein Alter, die über fünf Jahre zugestandene Invalidität sowie die Unkenntnis der deutschen Sprache ermöglichten dem Beschwerdeführer keine Neuanstellung. Aufgrund dieser Situation bleibe sein Invaliditätsgrad unverändert bzw. sicher über 50 % (Urk. 11/95/15).
4.2.12 Am 23. Februar 2011 berichtete Dr. C.___ folgende Diagnose:
- Zustand nach Knie-Totalprothesen beidseits, rechts im Jahre 2005, links im Jahre 2007;
- chronische Lumbalien und Lumboischialgien bei degenerativen Wirbelsäulen-Veränderungen;
- Ellbogenarthrose linksbetont, Status nach Denervation einer Epikondylitis humeri radialis mit mässigem Erfolg.
         Eine Röntgenaufnahme des linken Ellenbogens am 16. April 2008 habe eine ausgeprägte Arthrose vor allem radial mit Aufhebung des Gelenkspaltes sowie ausgeprägten Osteophyten am Radiusköpfchen, eine Röntgenaufnahme des rechten Ellenbogens am 16. Februar 2011 degenerative Veränderungen, wenn auch etwas weniger ausgeprägt, gezeigt. Die Abnützungen am ganzen Bewegungsapparat seien objektivierbar und die Beschwerden glaubwürdig. Mit einer Verbesserung der Beschwerdesymptomatik sei nicht mehr zu rechnen. Der Beschwerdeführer bleibe in einem körperlichen Beruf sicher zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/92).

5.
5.1     In seinem Gutachten vom 14. Juni 2006 ging Dr. Z.___ von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als angelernter Gipser sowie von einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus (E. 4.1). Während im Rahmen des im Jahre 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens die bleibende dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unumstritten war (vgl. E. 4.2), teilten sich die Meinungen der Ärzte bezüglich leidensangepasster Tätigkeiten: Dr. C.___ ging erst von einer höchstens 50%igen (vgl. E. 4.2.1), dann wieder von voller (vgl. E. 4.2.5-6) Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Dr. E.___ hinwiederum erachtete leidensangepasste Tätigkeiten einzig im Rahmen von etwa 10-20 % als zumutbar (vgl. E. 4.2.8; E. 4.2.11), während RAD-Arzt Dr. A.___ eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem 23. Dezember 2009 annahm (vgl. E. 4.2.9-10).
         Es stellt sich demnach die Frage, ob aus diesen Berichten eine massgebliche Veränderung des medizinischen Zustandsbildes hervorgeht und, bejahendenfalls, ob sie Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad zeitigt.
5.2
5.2.1   Der Gutachter Dr. Z.___ begründete in seinem Gutachten vom 14. Juni 2006 die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit einem deutlichen Panvertebralsyndrom mit ausgeprägten zervikalen und lumbalen Beschwerden, mit chronischen, belastungsabhängigen Kniebeschwerden links mehr als rechts sowie mit Beschwerden in der linken oberen Extremität nach Denervation des linken Ellbogens. Hinsichtlich der Prognose bezüglich des zukünftigen Erreichens einer Restarbeitsfähigkeit war Dr. Z.___ sehr kritisch (vgl. E. 4.1).
5.2.2   Rund zwei Jahre später stellte Dr. C.___ fest, durch die Knieoperation links habe sicherlich eine Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden können, obgleich der Zustand nach Denervation am Ellbogen wohl erschwerend sei (vgl. E. 4.2.1), erachtete den Beschwerdeführer dann aber aufgrund seiner Beschwerden infolge zweier Knieprothesen, Rückenbeschwerden sowie bereits vorgeschädigter und operierter Ellbogen nicht mehr für arbeitsfähig (vgl. E. 4.2.5-6). Dr. E.___ betrachtete die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem als durch den Status nach beidseitigen Kniegelenksprothesen eingeschränkt (vgl. E. 4.2.4). Ein Status nach Knie-Totalprothesen beidseitig bei Verdacht auf Lockerung der Totalprothese links, die Ellbogengelenksarthrose links sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus, wobei sich der Gesundheitszustand verschlechtere (vgl. E. 4.2.7). Im Jahre 2010 begründete Dr. E.___ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit beidseitigen Gonarthrosen, beidseitigen Knie-Totalprothesen und einer Ellbogenarthrose links, die gesundheitliche Situation sei stationär ohne Aussicht auf Verbesserung (vgl. E. 4.2.8). Nochmals rund ein Jahr später wies Dr. C.___ darauf hin, dass die Abnützungen am ganzen Bewegungsapparat objektivierbar und die Beschwerden glaubwürdig seien und mit einer Verbesserung der Beschwerdesymptomatik nicht mehr zu rechnen sei (vgl. E. 4.2.12). Auch Dr. E.___ hielt die Arbeitsfähigkeit aufgrund des beidseitigen Kniegelenksersatzes und der beidseitigen Ellenbogenarthrosen für weiterhin stark eingeschränkt (vgl. E. 4.2.11). Weder Dr. C.___ noch Dr. E.___ attestierten demgemäss eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands seit dem Jahr 2006. Die beim Beschwerdeführer laut Dr. C.___ objektivierbaren körperlichen Abnützungserscheinungen sind aufgrund des Profils des bislang ausgeübten Jobs als angelernter Gipser - unter anderem tägliches Tragen von 30-40 kg schweren Gipssäcken, Stellen von Albawänden sowie häufiges Tragen eines 25 kg schweren Kessels für die Deckputzarbeiten (vgl. Urk. 11/7/5) - glaubwürdig. Von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes kann daher nicht ausgegangen werden.
5.2.3   RAD-Arzt Dr. A.___ erachtete die Beschwerden im Jahre 2010 demgegenüber nur als teilweise erklärbar, begründete die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht näher. Er hielt lediglich fest, dass ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (vgl. E. 4.2.9-10). Dr. A.___ sagte insbesondere nicht, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2006 verbessert habe. Der Grund der von Dr. A.___ behaupteten wesentlichen Verbesserung bleibt unklar.

6.       Bei dieser Sachlage müsste an und für sich lege artis eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin erfolgen. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird indes das fortgeschrittene Alter - obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor - als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist der Beschwerdeführer bereits 63jährig (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1), weist er keine Berufsausbildung auf (vgl. Urk. 11/1/4; Urk. 11/29/1-2; Urk. 11/29/14; Urk. 11/95/15) und hat er weitreichende sprachliche Schwierigkeiten (vgl. Urk. 11/29/16; Urk. 11/46/7-8; Urk. 11/95/15). Die Verwertung seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit - selbst wenn sie noch in relevantem Ausmass vorhanden wäre - ist ihm daher nicht mehr zuzumuten.

7.       Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

8.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

9.         Ausgangsgemäss steht dem vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. März 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).