Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00246
IV.2011.00246

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 15. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1961, ist gelernter Werkzeugmacher und betreibt seit 1987 als Geschäftsführer und Alleinaktionär den Malerbetrieb ‚X.___ AG‘ (vgl. Urk. 8/3/3, 8/52/1). Im Juni 1989 meldete er sich unter Hinweis auf ein Schulterleiden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach X.___ mit Verfügungen vom 2. April 1992 rückwirkend ab 1. Februar 1989 für einen Monat - nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % - eine ganze Rente (Urk. 8/18) und ab März 1989 bis Juni 1990 eine halbe Rente zu (Invaliditätsgrad: 50 %, Urk. 8/19; siehe auch Beiblatt zur Rentenverfügung [Urk. 8/16/2] und Feststellungsblatt vom 28. Oktober 1991 [Urk. 8/15]).
1.2     Im Juli 1998 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Rückenbeschwerden erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog weitere medizinische und erwerbliche Akten bei und sprach X.___ mit Verfügung vom 20. Juli 1999 erneut eine halbe Rente zu (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, Urk. 8/47-48; siehe auch Feststellungsblatt vom 12. April 1999 [Urk. 8/38]). Aufgrund nachträglich eingereichter Unterlagen liess die IV-Stelle einen Arbeitsplatz-Abklärungsbericht vom 11. August 1999 (Urk. 8/52) erstellen und veranlasste das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 10. August 2000 (Urk. 8/61/1-22). Gestützt auf dieses Gutachten hob die IV-Stelle ihre Verfügung vom 20. Juli 1999 auf und sprach X.___ - nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 75 % - eine ganze Rente zu (Verfügung vom 24. Oktober 2000 [Urk. 8/69]; siehe auch Stellungnahme der IV-Ärztin vom 11. September 2000 [Urk. 8/62]).
1.3     Eine im Oktober 2003 anhand genommene amtliche Revision (Urk. 8/78) ergab keine rentenbeeinflussende Änderung, so dass der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilung vom 27. November 2003 (Urk. 8/81) bestätigt wurde (Invaliditätsgrad: 75 %; siehe auch Feststellungsblatt vom 24. November 2003 [Urk. 8/80]).
1.4     Im November 2008 leitete die IV-Stelle eine weitere revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 8/83/1-3). Nach Einholung einer Auskunft der behandelnden Ärztin, Dr. med. Z.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation, A.___ Klinik, vom 10. Februar 2009 (Urk. 8/86; vgl. auch 8/85) veranlasste die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, welches am 20. November 2009 erstattet wurde (Urk. 8/92). Zudem liess die IV-Stelle einen erneuten Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (vom 19. Mai 2010 [Urk. 8/99]) erstellen. Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Juni 2010 (Urk. 8/103) die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt (Invaliditätsgrad: 45 %; vgl. Feststellungsblatt vom 17. Juni 2010 [Urk. 8/101]). Nach Kenntnisnahme des dagegen am 25. August 2010 erhobenen Einwands (Urk. 8/110 mit Beilage von medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte Dr. Z.___ [Bericht vom 27. Juli 2010; Urk. 8/109/1-3] und von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin [Bericht vom 12. Juli 2010; Urk. 8/109/4-5]) und nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 21. Oktober 2010 (Feststellungsblatt vom 2. November 2010 [Urk. 8/112/2-3]) verfügte die IV-Stelle am 24. Januar 2011 im angekündigten Sinne (Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente [Urk. 8/115 = 2; ‚Verfügungsteil 2‘ [Urk. 8/113]). Die Rentenherabsetzung erfolgte gemäss Verfügung per 1. Februar 2011.

2.
2.1     Gegen den Rentenherabsetzungsentscheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 4. März 2011 (Urk. 1) beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm - in Aufhebung der angefochtenen Verfügung - weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Dabei liess der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht von Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Zürich (USZ), vom 22. Dezember 2010 einreichen (Urk. 3/5). Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2011 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-119]) Abweisung der Beschwerde. Mit Zuschrift vom 14. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer schliesslich einen Bericht von Prof. h.c. PD Dr. med. F.___, A.___ Klinik, einreichen (vom 1. Juni 2011; Urk. 11).
2.2     Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob die Expertin oder der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig und zu beurteilen ist die revisionsweise Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente.
2.2     Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung ist vorliegend die - auf einer medizinischen Begutachtung (Urk. 8/61) basierende - rechtskräftige Verfügung vom 24. Oktober 2000 (Urk. 8/69). Denn die darauffolgende Rentenbestätigung vom 27. November 2003 (Urk. 8/81) beruht nicht auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung, sondern im Wesentlichen auf einem knappen Bericht von Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 19. November 2003 (Urk. 8/79). Laut dem polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten der Y.___ vom 10. August 2000 bestanden seinerzeit (‚Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit‘, Urk. 8/61/20) eine chronische Schmerzkrankheit mit Somatisierungstendenz bei
- chronischen Rücken-Bein-Schmerzen beidseits bei
- leichter Atrophie der linken unteren Extremität
- möglicher Segmentinstabilität L3/4 und L4/5
- Status nach operativer Dekompression L4-S1 (1998)
- chronischen unspezifischen Kopfschmerzen
- residuellen Schulterschmerzen beidseits bei
- Status nach stabilisierendem Weichteileingriff an beiden Sprunggelenken (1988)
- Status nach Zweiteingriff an der linken Schulter (1990)
- Femoropatellär-Schmerzsyndrom
         mit daraus - aufgrund rheumatologischer Befunde - insgesamt resultierender voller Arbeitsunfähigkeit als Maler und 20%iger Arbeitsfähigkeit als Organisator des familiären Malergeschäfts sowie mit 25%iger Restarbeitsfähigkeit in angepasster, anderer körperlich leichter Tätigkeit (Urk. 8/61/21).
2.3     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Herabsetzungsverfügung damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ vom 20. November 2009 verbessert habe. In der angestammten Tätigkeit als selbständigerwerbender Maler würde der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall heute ein Jahreseinkommen von Fr. 80'880.90 erzielen. Diese Tätigkeit sei dem Versicherten aus medizinischer Sicht noch im Umfang von 50 % zumutbar. Eine angepasste, leichte wechselbelastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer dagegen voll zumutbar. Hiebei könnte der Beschwerdeführer - in der Annahme, dass ihm ein Berufswechsel in eine unselbständige Verweistätigkeit zumutbar sei (vgl. Urk. 8/100/2) - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % auf dem Tabellenlohn ein (Invaliden-)Einkommen von Fr. 44'473.-- erzielen. Dies führe - beim erwähnten Valideneinkommen (von Fr. 80'880.90) - zu einem Invaliditätsgrad von 45 %, weshalb der Beschwerdeführer lediglich noch Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 2; ‚Verfügungsteil 2‘ [Urk. 8/113]).
2.4     Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe, wobei er insbesondere auf die Berichte der behandelnden Ärztin Dr. Z.___ verweist. Auf das Gutachten von Dr. B.___, welches nicht schlüssig sei, könne nicht abgestellt werden (Urk. 1).

3.
3.1.    In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständigerwerbender Maler im Umfang von 50 % und eine behinderungsangepasste Tätigkeit voll zumutbar sei, auf das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. November 2009 ab (Urk. 8/92; vgl. Feststellungsblatt vom 2. November 2010 [Urk. 8/112]).
         Der Gutachter Dr. B.___ hielt nach seiner Untersuchung vom 12. November 2009 als ‚Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit‘ eine Periarthropathia humeroskapularis beidseits und eine Gonarthrose rechts fest (Urk. 8/92/9).
         Als ‚Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit‘ nannte er:
- chronisches Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- Polyarthralgien
- lumbalbetontes Panvertebralsyndrom
- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit
- lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung
- keine radikuläre Reiz- oder Ausfallkomponente
- anamnestisch Oligoarthritis; Differentialdiagnose: mechanische Problematik, Psoriasis-Arthropathie
- Kniearthroskopie rechts: Abrasio patellae, Synovektomie im 01/04 bei Synovitis
- 11.11.2004 Radiosynoviothese Kniegelenk rechts mit Yttrium
- Salazopyrin vom 23.02.2005 bis Ende 03/05, pausiert wegen Diarrhoe und erneut vom 10/06 bis 05/07
- MTX subkutan im 07/05 mit Anstieg der Leberwerte nach der ersten Injektion
- 01/06 Orthokin-Behandlung ohne Wirkung
- 02/07 bis 05/07 Enbrel ohne Wirkung
- 25.01.08 Kniegelenk rechts: offene Synovektomie bei chronischer Synovitis mit Synovialisverdickung
- 24.04.08 Radiosynoviothese Kniegelenk rechts mit Yttrium
- Humira 11/08 bis 05/09 und erneut ab 28.10.09
- 17.07.09 Schulter rechts: Kalkentfernung, AC-Plastik und -resektion
- Übergewicht mit Body-Mass-Index von 28,5 kg/m2
- Polyallergie mit leichter obstuktiver Pneumopathie und Rhinokonjunktivitis und anamnestisch Unverträglichkeit von Erdbeeren, rohen Tomaten, Melonen und Äpfel
- arterielle Hypertonie
- gastroösophageale Reflux-Krankheit
- anamnestisch Prostatitis
In seiner ‚Beurteilung‘ erklärte Dr. B.___ einleitend (Urk. 8/92/10), in der klinischen Untersuchung hätten eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, ein Übergewicht sowie eine leichtgradige thorakal linkskonvexe Skoliose bei einem Flachrücken imponiert. Sodann hielt er in Bezug auf die anamnestische Oligoarthritis fest, dass bis anhin in keinem Gelenkspunktat entzündungsbedingt erhöhte Zellzahlen ermittelt worden seien; entsprechend könne er nachvollziehen, dass eine Unsicherheit bezüglich der exakten Ätiologie der multiplen Beschwerden zum Ausdruck komme, indem unter anderem die Differenzialdiagnose der Oligoarthritiden auch als mechanische Problematik und als Psoriasis-Arthopathie formuliert würde (Urk. 8/92/11 Mitte). Dr. B.___ führte im Weiteren aus, es habe irritiert, dass das vom Beschwerdeführer demonstrierte Schonhinken rechts in der Intensität unterschiedlich stark ausgeprägt gewesen sei (Urk. 8/92/12). Überdies sei der Wirkstoff Tramal im Serum nicht messbar gewesen, obschon der Beschwerdeführer angegeben habe, täglich Tramal-Tabletten einzunehmen.
In Bezug auf die ‚oberen Extremitäten‘ hielt Dr. B.___ fest (Urk. 8/92/12), dass die Gelenksbewegungen ausschliesslich im rechten Glenohumeralgelenk eingeschränkt ausgeübt worden seien. Hinweise auf eine Läsion der Rotatorenmanschette oder auf eine subacromiale Sehneneinklemmungsproblematik hätten weder links- noch rechtseitig bestanden. In der MRI-Abklärung der rechten Schulter vom 14. Mai 2009 komme keine Läsion der Rotatorenmanschette zur Darstellung. Die damals bestehende Verkalkung sei am 17. Juli 2009 operativ vollständig entfernt worden. An den übrigen peripheren Gelenken der oberen Extremitäten habe kein klinisch-pathologischer Befund und kein Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung objektiviert werden können.
In Bezug auf die ‚Wirbelsäule‘ erklärte Dr. B.___ (Urk. 8/92/12-13), diese sei klinisch im Lot gewesen und habe eine Streckhaltung thorakal und eine diskrete linkskonvexe Skoliose thorakal aufgewiesen. Die Bewegungsamplituden seien thorakal allseits zu einem Drittel eingeschränkt gewesen, dagegen zervikal und lumbal allseits frei. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der Wirbelsäule sei ausschliesslich tieflumbal als schmerzhaft geschildert worden, wobei daselbst kein korrelierender klinisch-pathologischer Befund, wie eine Myogelose oder einen Triggerpunkt, habe objektiviert werden können.
In Bezug auf die ‚unteren Extremitäten‘ gab Dr. B.___ an (Urk. 9/92/13), dass die Hüftgelenke beidseits frei bewegt worden seien. Die Kniegelenke seien klinisch weitgehend unauffällig mit beidseits freien Bewegungsamplituden und beidseits ohne Hinweis auf ein Meniskuszeichen, einen Gelenkerguss oder eine Gelenkinstabilität gewesen. Ausschliesslich rechtseitig sei der Zohlen-Test leichtgradig positiv gewesen, was auf eine Belastung des femoropatellaren Gleitlagers hinweise. Zudem habe ein leichtgradiges retropatellares Reiben bestanden. Die ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen der Kniegelenke würden beidseits altersentsprechende Normalbefunde, insbesondere auch des retropatellaren Gleitlagers, dokumentieren. Dies erstaune, da an beiden Kniegelenken bereits wiederholte Eingriffe durchgeführt worden seien, teilweise verbunden mit Meniskektomien, was grundsätzlich einen Substanzverlust der Menisken bedeute und damit per se eine Gonarthroseentwicklung definiert sei. Offensichtlich hätten die bis anhin durchgeführten Eingriffe nicht zu einem relevanten Gelenkschaden geführt, der konventionell-radiologisch gesichert zur Darstellung gelange. In den MRI-Abklärungen des rechten Kniegelenks würden Hinweise auf eine Synovialisverdickung, auf einen Gelenkserguss und phasenweise auch auf Gelenksschwellungen bestehen. Die letzte MRI-Abklärung des rechten Kniegelenks vom 21. Oktober 2009 dokumentiere einen leichtgradigen Erguss und geringgradige oberflächliche Knorpelunregelmässigkeiten im femoropatellaren Gleitlager.
Insgesamt beurteilte Dr. B.___ die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (Urk. 8/92/14).
In seiner Würdigung der Vorakten erklärte Dr. B.___, die Einschätzung im Y.___-Gutachten vom 10. August 2000 (Urk. 8/61), wonach dem Beschwerdeführer körperlich leichtgradig belastende Tätigkeiten im eigenen Geschäft (nur) bis zwei Stunden täglich zumutbar seien, könne er nicht mehr vollumfänglich bestätigen (vgl. Urk. 8/92/15). Der Gesundheitszustand habe sich seit der Y.___-Begutachtung gebessert; im Bereich der Wirbelsäule sei keine Kyphosierung mehr nachweisbar, auch nicht die Lordosierung der LWS, welche wieder allseits frei beweglich sei. Auch die BWS sei freier beweglich. Entsprechend habe sich der Finger-Boden-Abstand vorne normalisiert. Zudem könne an der rechten Schulter kein subacromiales Sehneneinklemmungsphänomen mehr objektiviert werden und die Beweglichkeit der rechten Schulter sei wieder frei. Mit den aktuell nachweisbaren Bewegungsamplituden im Schultergürtel rechts seien Verweistätigkeiten weitgehend vollumfänglich zumutbar. Bezüglich der unteren Extremitäten sei bereits anlässlich der Y.___-Begutachtung ein leichtgradiges retropatellares Reiben und ein positiver Zohlen-Test beschrieben worden, welche Befunde den aktuellen Befunden entsprechen würden. Somit lasse sich an den unteren Extremitäten keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes begründen, wobei seit 2008 multiple Behandlungen durchgeführt worden seien. In Bezug auf den Bericht der behandelnden Dr. Z.___ vom 10. Februar 2009 (Urk. 8/86) hielt Dr. B.___ fest (Urk. 8/92/16 Abs. 3), dass in diesem Bericht insofern zur Arbeitsfähigkeit Stellung bezogen worden sei, als darin ein Teilzeitpensum von ungefähr 20 bis 30 % im Bereich Büro-Arbeit erwähnt worden sei, welche Einschätzung nicht vollumfänglich bestätigt werden könne. Zudem seien dem Bericht keine konkreten Befundangaben zu entnehmen.
In seiner Stellungnahme zur ‚Arbeitsfähigkeit‘ hielt Dr. B.___ zudem fest (Urk. 8/92/16), körperlich mittel- und schwergradig belastende Arbeiten, wie Malen, Abdeckarbeiten oder Aufräumen, seien aktuell zu mindestens 50 % zumutbar. Körperlich leichtgradig belastende Arbeiten, wie Aquisition, Offertwesen, Buchhaltung usw., seien aktuell vollumfänglich zumutbar, wobei dieses zumutbare Arbeitspensum sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt geleistet werden könne. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden, wobei Dr. B.___ folgendes Belastungsprofil angab (Urk. 8/92/17): Leichtgradig körperlich belastende Arbeiten in temperierten Räumen, mit der Möglichkeit zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, wobei das Einhalten der Rückenergonomie wünschenswert und der repetitive Handeinsatz oberhalb der Schulterhöhe rechts zu vermeiden sei. Dr. B.___ hielt hiebei fest, der zeitliche Beginn der angegebenen Einschränkungen könne spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung angenommen werden (Urk. 8/92/17).
3.2.
3.2.1   Dr. Z.___, welche in ihren Berichten (vgl. etwa Berichte vom 16. Februar 2010 [Urk. 8/96] oder vom 10. Februar 2009 [Urk. 8/86]) als (Ober-)Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere ein lumbospondylogenes Syndrom rechts, eine Oligoarthritis (Differentialdiagnose: mechanische Problematik, Psoriasis-Arthropathie) sowie eine Bursitis subacromialis beidseits intermittierend (Differentialdiagnose im Rahmen der Arthritis) festgehalten hatte, erklärte in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2010 (Urk. 8/109/1-3) zum Gutachten von Dr. B.___, dass in den letzten Jahren diverse Eingriffe an Knie- und Schultergelenken hätten vorgenommen werden müssen und die Rehabilitation nach dem letzten Eingriff an der Schulter im Zeitpunkt der Untersuchung von Dr. B.___ eben erst abgeschlossen gewesen sei. Bezüglich der Wirbelsäulenproblematik hielt Dr. Z.___ fest (Urk. 8/109/1), dass die entsprechenden Beschwerden schubweise aufgetreten seien und ein letzter Schmerzschub im Januar 2009 erfolgt sei. Dr. Z.___ führte sodann in Bezug auf das ‚entzündlich rheumatische Geschehen‘ aus (Urk. 8/109/1), beim Beschwerdeführer bestehe eine Psoriasis (Schuppenflechte), und dafür, dass eine Psoriasis-assoziierte Gelenksproblematik vorliege, würden die intraoperativen Befunde einer Synovialis und die massive Verdickung der Synovia sowie die schwartig verdickte Bursa der Schulter sprechen. Die Befunde würden eindeutig das Ausmass einer rein mechanisch degenerativ bedingten synovialen Reaktion überschreiten. Der retropatellare Knorpelschaden am Kniegelenk und die periartikulären Verkalkungen an der Schulter könnten das Ausmass der intraoperativ dokumentierten synovialen Proliferation nicht erklären. Dass das Kniegelenk bei der Untersuchung von Gutachter Dr. B.___ im November 2009 bland und ergussfrei gewesen sei, würde etwas erstaunen, seien doch die synoviale Verdickung sowohl in der MRI-Untersuchung vom 21. Oktober 2009 als auch in der Ultraschalluntersuchung vom 11. Dezember 2009 nachweislich messbar gewesen. In der Konsultation vom 2. Februar 2010 hätten wiederum 30 ml Erguss abpunktiert werden können. Es sei somit keineswegs von einem unauffälligen Kniegelenk auszugehen. Auch wenn bisher die Zellzahl in den Punktaten nicht entzündlich erhöht gewesen sei, sei in der Gesamtschau der Situation die Diagnose einer proliferativen wenig entzündlichen Form einer Psoriasis-Arthropathie die naheliegendste Erklärung für die Persistenz der Problematik. In Bezug auf die ‚zumutbare Arbeitsfähigkeit‘ erklärte Dr. Z.___ (Urk. 8/109/2), beim bisherigen Verlauf mit immer wieder vorhandenen Gelenksergüssen, die jeweils nach Punktion und Steroidinjektion teilweise zurückgehen würden, der persistierenden Synovialis-Verdickung im Knie und auch der verdickten Bursa im Bereich der Schulter sei von einer verminderten Belastungstoleranz dieser Gelenke auszugehen. Bei der Diagnose einer proliferativen Psoriasis-Arthropathie müsse in Betracht gezogen werden, dass mechanische Reizungen entsprechend einem Köbner-Phänomen jeweils zu einer Manifestation beziehungsweise zu einer Zunahme der proliferativen Problematik führen könnten. Somit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Maler, der aktiv alle mittelschweren und schweren Arbeiten durchführe, weiterhin nicht gegeben. Die im Gutachten von Dr. B.___ geäusserte zumutbare 50%ige Arbeitsfähigkeit als Maler würde zudem nicht durch eine Funktionstestung belegt. Eine Wiedereingliederung in eine leichte, vorwiegend administrative Tätigkeit sei sinnvoll und erstrebenswert; hiebei sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zumutbar.
3.2.2   Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2010 (Urk. 3/5) insbesondere rezidivierende Ergussbildungen am rechten Kniegelenk und eine Psoriasis-Arthropathie. In seiner Beurteilung hielt er fest, aufgrund seiner Anamnese und der Kniegelenkspunktatuntersuchung stehe eine mechanische Genese der funktionseinschränkenden Kniegelenkergüsse im Vordergrund.
3.2.3   Der Orthobiologe Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 1. Juni 2011 (Urk. 11) im Wesentlichen die von Dr. Z.___ genannten Diagnosen fest beziehungsweise gab anstelle der von Dr. Z.___ erwähnten (Ober-)Diagnose „Oligoarthritis“ eine „anhaltende Ergussneigung Knie rechts“ an (vgl. Urk. 11 S. 1 und 8/86/10-11). Als Befund hielt Dr. F.___ einen geschwollenen Weichteilmantel im Bereich des rechten Kniegelenks fest, der im Vergleich zum linken gut erkennbar sei. Dabei sei das Gangbild hinkend und die Gelenkbeweglichkeit endgradig in Flexion eingeschränkt. Ansonsten seien die Lokalbefunde bis auf die intraartikuläre Ergussbildung altersentsprechend. Schliesslich hielt Dr. F.___ fest, dass zur Klärung der Ursache der rezidivierenden Ergussbildung eine diagnostische Arthroskopie geplant sei.
3.3.    In Bezug auf die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit liegen divergierende medizinische Stellungnahmen vor. Indes ist vor allem das Gutachten von Dr. B.___ vom 20. November 2009 (Urk. 8/92), auf welches sich die Beschwerdegegnerin abstützt, umfassend und nachvollziehbar. Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet, beruht auf ausgedehnter Untersuchung und ist schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung von Gutachter Dr. B.___, wonach als ‚Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit‘ einzig eine Periarthropathia humeroskapularis beidseits und eine Gonarthrose rechts vorliege (vgl. Urk. 8/92/9) und in einer angepassten Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 8/92/17 Mitte), erweist sich als plausibel. Dagegen setzte sich die behandelnde Dr. Z.___ in ihren Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit (vgl. etwa Berichte vom 10. Februar 2009 [Urk. 8/86/11-12] und vom 27. Juli 2010 [Urk. 9/109/2]) nicht genügend mit der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auseinander.
         Soweit der Beschwerdeführer dagegen, unter Hinweis auf die Berichte von Dr. Z.___ vom 10. Februar 2009 (Urk. 8/86) und vom 27. Juli 2010 (Urk. 9/109/1-3), insbesondere geltend macht (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5 und 7), der Gutachter Dr. B.___ - der das lumbalbetonte Panvertebralsyndrom als ‚Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit‘ (Urk. 8/92/9) bezeichnete - verneine zu Unrecht eine wirbelsäulenbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, denn Dr. Z.___ habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund wiederholter Beschwerdeexazerbationen an der Wirbelsäule festgehalten, ist festzustellen, dass gemäss der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 27. Juli 2010 der „letzte massive Schmerzschub“ im Januar 2009 aufgetreten war (vgl. Urk. 9/109/1), mithin (damals) letztmals vor mehr als eineinhalb Jahren, weshalb kein Widerspruch zur Beurteilung von Gutachter Dr. B.___ auszumachen ist; vielmehr bestätigt der erwähnte Bericht die Einschätzung von Dr. B.___.
         Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung der Schulterproblematik geltend macht, welche Dr. Z.___ mit der einer zunehmenden Verkalkung begründet habe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6; vgl. etwa Urk. 8/83/5), ist festzustellen, dass der Gutachter Dr. B.___ die angegebenen Beschwerden sorgfältig prüfte (vgl. E. 3.1 hievor), dabei eine vollständige Entfernung der damals bestehenden Verkalkung angab (vgl. Urk. 8/92/12), eine Periarthropathia humeroskapularis beidseits als ‚Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit‘ berücksichtigte (vgl. Urk. 8/92/9) und im Rahmen einer angepassten Tätigkeit den repetitiven Handeinsatz oberhalb der Schulterhöhe rechts besonders ausschloss (vgl. Urk. 8/92/17); unter welchen Gesichtspunkten die Schulterbeurteilung durch Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen ist.
         In Bezug auf die geklagten Kniebeschwerden ist die Diagnosestellung, insbesondere die Feststellung der Ätiologie der Beschwerden, schwierig (vgl. „Oligoarthritis“ in Urk. 8/86/10, 8/96/1, vgl. 8/109/1 am Ende; bzw. „mechanische Problematik, Psoriasis-Arthropathie“ in Urk. 8/92/9, 8/92/11 Mitte, Urk. 3/5 S. 2 ‚Beurteilung‘; siehe auch „anhaltende Ergussneigung Knie rechts“ in Urk. 11 S. 1 oder „diagnostisch nicht einfacher Fall“ in Urk. 3/5 S. 2 am Ende). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.5) braucht die sichere Diagnose für die Beurteilung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers in einer den Kniebeschwerden angepassten Tätigkeit nicht abgewartet zu werden, da der Gutachter Dr. B.___ den Beschwerdeführer umfassend untersuchte, eine Gonarthrose als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anerkannte und eine sitzende beziehungsweise wechselbelastende Tätigkeit empfahl, welche den Kniebeschwerden des Beschwerdeführers vollumfänglich Rechnung trägt. Die von Gutachter Dr. B.___ angegebene angepasste Verweistätigkeit entspricht sodann den von behandelnden Ärzten angegebenen kniebedingten Einschränkungen („eingeschränkte [Knie-]Gelenkbeweglichkeit endgradig in Flexion [vgl. Befund von Dr. F.___ in Urk. 11 S. 2] oder „belastungsabhängige retropatellare Schmerzen“ [Symptome gemäss Dr. Kramer-de Quervain in Urk. 8/86/11]).
         Nichts anderes ergibt sich - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 am Anfang) - aus dem Bericht von Dr. C.___, der als fachgebietsspezifische Diagnose ein Asthma bronchiale angab, welches den Beschwerdeführer in sitzenden oder körperlich leichten Tätigkeiten nicht einschränke (vgl. Bericht vom 12. Juli 2010, Urk. 8/109/4-5).
         Insgesamt vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte und die Vorbringen des Beschwerdeführers das umfassende medizinische Gutachten von Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen; der medizinische Sachverhalt ist vorliegend als erstellt zu betrachten. Von der mit Eventualbegehren beantragten neuen Begutachtung (Urk. 1 S. 2 und 8) beziehungsweise einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 1 S. 6 f.) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
3.4     Damit ist eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes insbesondere im Bereich der Wirbelsäule und der Schulter (vgl. vorstehende E. 3.1 zweitletzter Absatz; Urk. 8/52/15) erstellt und es ist von einer verbesserten, nunmehr vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.

4.       Beim Einkommensvergleich ging die Verwaltung von einem unbestrittenen Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 80'880.90 respektive Fr. 44'473.-- aus, was einen Invaliditätsgrad von 45 % ergibt, gemäss welchem Anspruch auf eine Viertelsrente besteht.

5.       Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Damit ist die Herabsetzung der Rente - entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 9) - vorliegend per 1. April 2011 vorzunehmen, da die korrekte (vgl. Urk. 8/104) Zustellung der angefochtenen Verfügung per 3. Februar 2011 erfolgte (vgl. Urk. 8/115 = 3/5; 8/116, 8/117).

6.       Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 24. Januar 2011 dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2011 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. April 2011 auf eine Viertelsrente hat.

7.
7.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt, wenn auch nur in einem ausgesprochen nebensächlichen Punkt. Die Kosten sind daher im Umfang von einem Zehntel der Beschwerdegegnerin und im übrigen Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur zu einem kleinen Teil obsiegt, erscheint die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche-rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2011 dahingehend abge-ändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 31. März 2011 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. April 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden zu einem Zehntel der Beschwerdegegnerin und zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungs-schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).