IV.2011.00250
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 23. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, musste sich im Februar 1996 der operativen Entfernung eines Hypophysenadenoms unterziehen, das zu einer Akromegalie geführt hatte (Berichte von Prof. Dr. med. A.___, Spezialarzt für Neurochirurgie, vom 16. und vom 19. Februar 1996, Urk. 9/15 S. 8-9 und S. 5-7). Zudem erfolgte im April 2003 die Tumorektomie eines Mammakarzinoms und anschliessend wurde Radiotherapie und Chemotherapie durchgeführt (Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 28. Oktober/2. November 2004, Urk. 9/18 S. 1-6; Bericht des Spitals C.___ vom 12. November 2003, Urk. 9/18 S. 10-11).
1.2 Nachdem X.___ bereits im Juni und im August 2003 an die Invalidenversicherung gelangt war und die Übernahme der Kosten für eine Perücke und für orthopädische Serienschuhe beantragt hatte (Urk. 9/3 und Urk. 9/5), meldete sie sich am 5. Oktober 2004 zum Bezug einer Rente an (Urk. 9/16 mit dem Begleitschreiben in Urk. 9/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben dem hausärztlichen Bericht (Urk. 9/18 S. 1-6) den Bericht von Prof. Dr. A.___ vom 10. November 2004 (Urk. 9/20; vgl. auch den Bericht von Prof. Dr. A.___ an den Hausarzt vom 7. April 2003, Urk. 9/18 S. 8-9) und den Bericht der Frauenklinik des Spitals D.___ vom 9. November 2004 (Urk. 9/21) ein und liess zudem durch den Neurologen Dr. med. E.___, bei dem die Versicherte wegen psychischer Beschwerden in Behandlung war, den Bericht vom 20. November 2004/7. Dezember 2004 erstellen (Urk. 9/22). Des Weiteren liess die IV-Stelle im Februar 2005 die Verhältnisse im Haushalt abklären, den die Versicherte zusammen mit ihrem Ehemann und einer Tochter (geboren 1981) führte (Bericht vom 22. Februar 2005, Urk. 9/24). Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Erhebungen sprach die IV-Stelle der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 21. April 2005 mit Wirkung ab dem 1. April 2004 eine halbe Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 %, zu (Urk. 9/31; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 4. März 2005, Urk. 9/25). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 erfolgte eine Neuberechnung der halben Rente, weil der Ehemann der Versicherten das Rentenalter erreicht hatte (Urk. 9/35), und mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 wurde die Rente wegen nachträglich gemeldeter Einkünfte nochmals neu berechnet (Urk. 9/37).
1.3 Im Juli 2010 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege und holte neben den Angaben der Versicherten (Fragebogen vom 30. Juli 2010, Urk. 9/40) den Bericht von Dr. B.___ vom 12./13. August 2010 ein (Urk. 9/43 S. 2-8 mit einem Bericht von Dr. med. F.___, Spezialärztin für Neurochirurgie, vom 13. Januar 2009 über eine Nachkontrolle betreffend das Hypophysenadenom, Urk. 9/43 S. 16-18, einem Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 22. Dezember 2009 über eine Messung der Knochendichte, Urk. 9/43 S. 14-15, sowie Berichten des Spitals D.___ vom 19. Mai 2010 über einen dortigen Aufenthalt der Versicherten vom 16. bis zum 18. Mai 2010 wegen eines thorakolumbalen Schmerzsyndroms, Urk. 9/43 S. 11-13, vom 6. Juli 2010 über eine Mammographie, Urk. 9/43 S. 9, und vom 17. August 2010 über eine Ernährungsberatung, Urk. 9/43 S. 10) und führte im November 2010 eine erneute Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (Bericht vom 2. Dezember 2010, Urk. 9/47). Aufgrund ihrer Abklärungen ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von nur noch 45 % (vgl. das Feststellungsblatt vom 17. Dezember 2010, Urk. 9/49). Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten daher mit, dass sie die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen gedenke (Urk. 9/51). Die Versicherte erhob am 16. Januar 2011 Einwendungen und beantragte, ihr sei weiterhin die halbe Rente auszurichten, eventualiter sei der Anspruch auf eine ganze Rente zu prüfen, und zur näheren Abklärung ihrer Ansprüche seien Angaben von den behandelnden medizinischen Fachpersonen einzuholen (Urk. 9/56). Mit Verfügung vom 3. März 2011 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und setzte die bisherige halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2011 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 9/62 und Urk. 9/61; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 23. Februar 2011, Urk. 9/59).
2. Gegen die Verfügung vom 3. März 2011 liess X.___, vertreten durch ihren Sohn Y.___, mit Eingabe vom 6. März 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihr sei ab dem 1. Mai 2011 weiterhin eine halbe Rente auszurichten, wobei die Abklärung vor Ort unter Beizug eines amtlich zugelassenen Dolmetschers zu wiederholen sei und die behandelnden Ärzte zu befragen seien (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. April 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 13. April 2011 liess die Versicherte an ihren Anträgen festhalten (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 3. Mai 2011 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 14), was der Versicherten am 4. Mai 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im Zuge der Revision 6a der Invalidenversicherungsgesetzgebung sind am 1. Januar 2012 verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Da das Gericht sich bei der Beurteilung auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Datum des angefochtenen Entscheids entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b), gelangen die per 1. Januar 2012 revidierten Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung - die angefochtene Verfügung datiert vom 3. März 2011 (Urk. 2).
Da zudem ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 und der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat, und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft - zur Diskussion steht die Herabsetzung eier Rente, die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. April für die Zeit ab dem 1. April 2004 nach einer einjährigen, im Jahr 2003 in Gang gesetzten Wartezeit zugesprochen worden war -, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2003 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeiten ab 1. Januar 2004 und 1. Januar 2008 auf die jeweils neuen Normen der 4. und 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 4. und die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht haben, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). Im Folgenden werden daher die Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität wird in Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) definiert als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Ausserdem gelten gestützt auf Art. 8 Abs. 3 ATSG auch Personen als invalid, bei denen eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, insbesondere auf die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 3. März 2011 zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.
Die Rechtmässigkeit dieser Rentenherabsetzung hängt aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen von einer Änderung im Sachverhalt ab. Massgebende Vergleichsbasis ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. April 2005 (Urk. 9/31). Demgegenüber sind die Verfügungen vom 5. Februar 2007 und vom 13. Dezember 2007 als Referenzgrössen unbeachtlich, da sie nicht aufgrund einer umfassenden, materiellen Prüfung des für die Invaliditätsbemessung relevanten Sachverhalts ergangen sind, sondern aufgrund einer Änderung der Grundlagen für die Rentenberechnung erlassen worden sind.
3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 21. April 2005 war die Beschwerdegegnerin aufgrund der Haushaltabklärung vom Februar 2005 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit nicht erwerbstätig, sondern ausschliesslich im Haushalt tätig wäre (Urk. 9/24 S. 2, Urk. 9/25 S. 3), was damals nicht beanstandet worden war. In medizinischer Hinsicht hatte Prof. Dr. A.___ die Beschwerdeführerin im Bericht vom 10. November 2004 von Seiten der Akromegalie sowohl radiologisch als auch endokrinologisch als geheilt bezeichnet und ihr dementsprechend keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/20 S. 3). Hingegen hatte Dr. B.___ im Vorfeld des Erlasses der Rentenverfügung am 28. Oktober/2. November 2004 berichtet, die Beschwerdeführerin habe die im Jahr 2003 durchgeführte Chemotherapie und Radiotherapie nicht besonders gut ertragen und es seien neu generalisierte Knochenschmerzen aufgetreten. Die aktuellen Probleme bestünden in einer dauernden Schwellung des rechten Arms im Sinne eines Lymphödems, in Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm, in einer eingeschränkten Schulterbeweglichkeit und in häufigen Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Zudem sei eine depressive Symptomatik vorhanden (Urk. 9/18 S. 6). Des Weiteren hatte Dr. B.___ festgehalten, die Beschwerdeführerin könne noch etwa 10-15 Stunden pro Woche in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau arbeiten (Urk. 9/18 S. 4 und S. 5). Auch in der Frauenklinik des Spitals D.___ war die depressive Verstimmung aufgefallen, und der zuständige Arzt war von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit um etwa 50 % ausgegangen, wobei er nicht hatte angeben können, wieweit die Einschränkung durch den physischen Zustand (Schmerzen in der rechten Brust und Axilla, ohne Hinweis auf ein Tumorrezidiv) und wieweit durch den psychischen Zustand bedingt sei (Urk. 9/21 S. 3). Dr. E.___ hatte die Beschwerdeführerin gemäss seinem Bericht vom 20. November/7. Dezember 2004 zum ersten Mal im Juni 2004 gesehen, hatte eine mindestens mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung mit stützenden Gesprächen eingeleitet; die Arbeitsfähigkeit im Haushalt hatte er auf 30-40 % bemessen (Urk. 9/22 S. 5 und S. 6).
Die Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. E.___, dass sie den rechten Arm nicht mehr benutzen könne und deshalb bei Hausarbeiten stark beeinträchtigt sei, dass häufig Schmerzen auch im Brust- und Thoraxbereich sowie in den Beinen aufträten und dass sie Schlafstörungen habe, sich ständig müde fühle, sich nicht mehr freuen könne, immer wieder traurig sei und neben Angstgefühlen auch Suizidgedanken habe (Urk. 9/22 S. 6), stimmen im Wesentlichen mit den Angaben im Haushaltabklärungsbericht vom 22. Februar 2005 überein, wo ebenfalls Schmerzen mehr oder weniger am ganzen Körper und ein kraftloser, geschwollener rechter Arm erwähnt sind und wiedergegeben ist, dass die Beschwerdeführerin seit der Brustkrebsoperation an Depressionen leide, die teilweise soweit gingen, dass sie nicht mehr leben wolle, und dass sie aufgrund ihrer Schlafstörungen dauernd müde sei (Urk. 9/24 S. 1). Die Bemessung der Einschränkungen im Haushalt auf 52,5 % durch die Erstellerin des Abklärungsberichts hatte daher im Einklang gestanden mit den medizinischen Feststellungen, und die Rentenverfügung vom 21. April 2005 war denn auch unangefochten geblieben.
3.3
3.3.1 Anlässlich des Revisionsverfahrens, das zur strittigen Rentenrevision führte, erwähnte Dr. B.___ im Bericht vom 12./13. August 2010 die neuen Diganosen einer nachgewiesenen Osteoporose und einer diabetischen Stoffwechsellage (Urk. 9/43 S. 2); ausserdem wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2008 eine Malleolarfraktur erlitten hatte und sich einer Schrauben- und Plattenosteosynthese mit späterer Entfernung des Osteosynthesematerials zu unterziehen hatte. Er führte jedoch aus, der Beschwerdeführerin gehe es trotz neuer Diagnosen und Operationen recht gut und die Prognose sei aus seiner Sicht stabil (Urk. 9/43 S. 2 und S. 3). Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau bezifferte Dr. B.___ nunmehr mit 50 % (Urk. 9/43 S. 3). Dies ist in Anbetracht der Angabe im Bericht vom 28. Oktober/2. November 2004, die Beschwerdeführerin vermöge noch 10-15 Stunden Hausarbeit zu verrichten (Urk. 9/18 S. 4), ein Hinweis auf eine Zustandsverbesserung, zumal Dr. B.___ im damaligen Bericht an anderer Stelle sogar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau attestiert hatte (vgl. Urk. 9/18 S. 5). Auf eine solche Verbesserung hin deuten auch verschiedene Angaben im Haushaltabklärungsbericht vom 2. Dezember 2010. Insbesondere steht dort zusätzlich, der Zustand mit den "schwarzen Gedanken" habe sich gebessert und die Beschwerdeführerin nehme nunmehr weder Antidepressiva noch beanspruche sie psychologische Betreuung (Urk. 9/47 S. 1). Die Angabe zur Beendigung der Psychotherapie lässt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auch nicht bestreiten, und die Beschwerdegegnerin durfte somit - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2) - davon absehen, von Dr. E.___ nochmals einen Bericht einzuholen. Des Weiteren klagte die Beschwerdeführerin zwar immer noch über Schmerzen, gab jedoch im Vergleich zum Jahr 2005 trotz des unterdessen erlittenen Sprunggelenksbruchs eine längere mögliche Gehdauer von 45-60 Minuten (früher 1/2 Stunde; vgl. Urk. 9/24 S. 1) an (Urk. 9/47 S. 1). Überdies wurde im neuen Bericht die Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, Überkopfarbeiten seien möglich, wenn diese nicht zu lange dauerten (Urk. 9/47 S. 1).
Angesichts des Einklangs zwischen dem Bericht des Hausarztes vom August 2010 und den Angaben im Haushaltabklärungsbericht vom Dezember 2010 kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer gesundheitlichen Stabilisierung, vor allem in psychischer Hinsicht, bis zum Jahr 2010 tatsächlich leistungsfähiger geworden ist, als sie dies im Jahr 2005 noch gewesen war. Dies gilt umso mehr, als auch den weiteren medizinischen Unterlagen, die Dr. B.___ seinem Bericht beilegte, keine gegenteiligen Anhaltspunkte entnommen werden können. Für die Bemessung dieser verbesserten Leistungsfähigkeit kann demnach entgegen den Beanstandungen in den Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens auf die Angaben im Abklärungsbericht vom 2. Dezember 2010 abgestellt werden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, der Bericht enthalte deswegen Ungenauigkeiten, weil sie zu wenig Deutschkenntnisse habe und die dolmetschende Tochter umgekehrt die türkische Sprache ungenügend beherrsche (Urk. 1 S. 4, Urk. 11), so besteht für diesen Umstand keine Evidenz. Zum einen würde dies bedeuten, dass Mutter und Tochter untereinander generell sprachliche Verständigungsschwierigkeiten hätten, was unwahrscheinlich ist, auch wenn die Tochter in der Schweiz aufgewachsen ist. Zum andern lebte die Tochter sowohl im Jahr 2005 als auch im Jahr 2010 offenbar im selben Haushalt mit den Eltern und kennt deshalb die Aufteilung der Hausarbeit aus eigener Erfahrung.
3.3.2 Damit mag zwar entsprechend der Darstellung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4) zutreffen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter anlässlich der Haushaltabklärung vom November 2010 nicht explizit erklärt haben, die Beschwerdeführerin - sie ist gelernte Schneiderin (vgl. Urk. 9/5 S. 4) - wäre auch bei guter Gesundheit nicht erwerbstätig. Dennoch bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die mutmassliche Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit. Wie im Abklärungsbericht des Jahres 2005 zu Recht bemerkt wurde (vgl. Urk. 9/24 S. 2), sind nämlich ausser den Erwerbseinkünften im Jahr 1986 in der Höhe von Fr. 28'421.00 (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 14. Oktober 2004, Urk. 9/17) für die Zeit vor der Operation von 1996 keine weiteren Erwerbseinkünfte mehr registriert, und auch in der Zeit zwischen den Operationen von 1996 und 2003 erzielte die Beschwerdeführerin keine Einkünfte und bemühte sich gemäss den Angaben im ersten Haushaltabklärungsbericht auch nicht um solche (vgl. Urk 9/24 S. 2). In den Jahren 2004 bis 2008 sodann sind zwar jährliche Einkünfte in der Höhe von Fr. 5'000.00 beziehungsweise Fr. 4'406.00 dokumentiert (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 9. August 2010, Urk. 9/41 S. 2), und für die Zeit von September 2005 bis September 2006 ist ein Bezug von Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von rund Fr. 10'000.00 vermerkt (Urk. 9/41 S. 3). Auch daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit ab dem Jahr 2010 bei guter Gesundheit eine namhafte Erwerbstätigkeit ausüben würde. Denn die Einstufung der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätige Person im Jahr 2005 beim Erlass der damaligen, rentenzusprechenden Verfügung war unbeanstandet geblieben, ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zum Rentenbezug vom Oktober 2004 angegeben hatte, die finanzielle Situation habe sich seit dem Eintritt ihres Ehemannes in den vorzeitigen Ruhestand verschlechtert und sie sei wegen ihres dauerhaft geschädigten Gesundheitszustands erwerbsunfähig (vgl. Urk. 9/14). Zudem erreichte der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit - im Jahr 2007 - das ordentliche AHV-Rentenalter, was gegenüber der Situation als Frührentner im Jahr 2005 (vgl. Urk. 9/24 S. 2 sowie den Rentenausweis der Z.___ in Urk. 9/15 S. 36) eine finanzielle Verbesserung bewirkt haben dürfte. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Rentenrevisionsverfahren nach wie vor als zu 100 % im Haushalt Arbeitende qualifizierte.
Die Beschwerdegegnerin gewichtete die verschiedenen Bereiche der Hausarbeit im neuen Bericht vom Dezember 2010 (Urk. 9/47 S. 3-4) gleich wie im Bericht vom Februar 2005 (Urk. 9/24 S. 3-5), nämlich 5 % "Haushaltführung", 35 % "Ernährung", 20 % "Wohnungspflege", 5 % "Einkauf und weitere Besorgungen", 10 % "Wäsche und Kleiderpflege" und 25 % "Verschiedenes" (im Falle der Beschwerdeführerin vor allem Gartenarbeit, Anfertigen von Kleidern und Haustierpflege). Diese Gewichtung wurde nicht gerügt, und es besteht auch kein Anlass dafür, sie von Amtes wegen in Frage zu stellen.
Verbesserungen registrierte die Abklärerin in den Bereichen "Ernährung" und "Wohnungspflege". Bei der "Ernährung" hatte sie im Jahr 2005 unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin könne wegen der reduzierten Einsatzfähigkeit des rechten Armes nicht mehr rüsten und raffeln und sie habe früher aufwändiger gekocht, namentlich Konfitüre zubereitet und Gartengemüse für den Vorrat hergerichtet (Urk. 9/24 S. 4). Demgegenüber bemerkte sie im Jahr 2010, die Beschwerdeführerin rüste und raffle wieder für zwei bis drei Personen und sie koche wieder vermehrt und aufwändiger für die Familie, wenn auch keine aufwändigen türkischen Spezialitäten (Urk. 9/47 S. 3). Diese vermehrten Aktivitäten in der Küche bestreitet die Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht, sondern ihre Ausführungen betreffen den genauen Umfang des ihr möglichen Mehraufwandes. Dessen Bemessung und die entsprechende Reduktion der Einschränkung ist aber naturgemäss von einem gewissen Ermessen bestimmt, und eine Reduktion von 50 % auf 40 %, wie sie die Abklärerin vornahm, liegt im Rahmen dieses Ermessens. Bei der "Wohnungspflege" war im Bericht des Jahres 2005 nicht die Rede davon gewesen, dass die Beschwerdeführerin staubsauge oder den Boden aufnehme (Urk. 9/24 S. 4), wogegen sie dies laut dem Bericht des Jahres 2010 immerhin oberflächlich tun kann (Urk. 9/47 S. 4). In Anbetracht dessen, dass sich die mögliche Gehdauer erhöht hat, ist die Annahme einer derartigen Verbesserung plausibel, und die Reduktion von 80 % im Jahr 2005 auf 60 % im Jahr 2010 liegt ebenfalls im zulässigen Ermessen der Beschwerdegegnerin, zumal der Beschwerdeführerin damit zugestanden wird, immer noch für mehr als die Hälfte der Wohnungspflege auf Dritthilfe angewiesen zu sein.
3.4 Damit hält auch die Reduktion des Einschränkungsgrades von 52,5 % um 7,5 % auf 45 % (von 17,5 % auf 14 % im Bereich "Ernährung" und von 16 % auf 12 % im Bereich "Wohnungspflege") und die daraus resultierende Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente der gerichtlichen Prüfung stand, und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00) ermessensweise auf Fr. 600.00 festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).