Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00251
IV.2011.00251

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 23. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1948, bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/26, Urk. 7/36). Mit am ... in Rechtskraft erwachsenem Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Winterthur vom ... wurde die Ehe von X.___ mit Y.___ geschieden (Urk. 7/12). Am 18. November 2009 stellte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Antrag auf Rentenvorausberechnung, wobei er angab, dass er seit ... geschieden sei (Urk. 7/34/1). Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2010 (Urk. 7/25) kündigte die IV-Stelle X.___ die Rückforderung zu viel ausgerichteter Renten im Umfang von Fr. 7'348.-- an. Zur Begründung führte sie unter anderem an, sie habe festgestellt, dass er seit dem ... geschieden sei. Die Neuberechnung der Invalidenrente habe ergeben, dass diese ab Folgemonat der Ehescheidung tiefer ausfalle (Urk. 7/25-28). Am 15. Juni 2010 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Renten (Urk. 7/24). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. X.___ ersuchte mit Eingabe vom 13. Juli 2010 um Erlass der Rückerstattung (Urk. 7/18), welches Gesuch die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 abwies (Urk. 7/9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Januar 2011 (Urk. 7/8) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 25. Februar 2011 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ mit am 8. März 2011 beim hiesigen Gericht eingegangener Eingabe Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2011 sei aufzuheben (Urk.1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-36), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 12. April 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Erlass der Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Invalidenrenten im Umfang von Fr. 7'348.-- hat.
2.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Ersparnisse alle aufgebraucht seien. Zusätzlich zur geringeren Invalidenrente erhalte er noch Ergänzungsleistungen, damit er überhaupt auf das Existenzminimum komme (Urk. 1).
2.3     Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht verletzt, da er nicht über seine Scheidung vom ... informiert habe. Bereits in der Einsprache vom 10. Januar 2011 habe der Beschwerdeführer eingestanden, dass er sich „nicht an die Regeln gehalten habe“. Er habe im Übrigen nichts vorgebracht, das für seine Gutgläubigkeit sprechen könnte (Urk. 6 S. 2).

3.      
3.1     Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten. Nur Leistungen, welche in gutem Glauben empfangen wurden, müssen unter Umständen (bei Vorliegen einer grossen Härte) nicht zurückerstattet werden (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Rechtsprechung unterscheidet bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug für den allfälligen Erlass der Rückerstattungspflicht zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können. Während das Vorliegen oder Fehlen des Unrechtsbewusstseins zum inneren Tatbestand gehört und eine Tatfrage darstellt, gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als Rechtsfrage, soweit es darum geht, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_612/2011 vom 7. Dezember 2011 unter Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).
3.2     Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) schreiben vor, dass (Renten-)Bezüger jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden haben. Die betreffende Person muss in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen worden sein. Des Weiteren kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste. Hierbei ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Art. 31 Rz. 11, mit weiteren Hinweisen, BGE 112 V 97 E. 2a mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3c).

4.      
4.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Februar 2011 macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer sei mit jeder Rentenrevision, insbesondere am 5. Juli 2004 sowie am 16. August 2007 während seiner Scheidung auf seine Meldepflicht hingewiesen worden. Es sei für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen, dass die Scheidung einen Einfluss auf seine Renten habe und daher ein als zu meldendes Ereignis für die Rentenberechnung von Bedeutung sein könnte. Eine solche Meldung sei ihm auch ohne Weiteres zumutbar gewesen (Urk. 2 S. 2). Es ist im Übrigen gerichtsnotorisch, dass bei leistungszusprechenden Verfügungen der Hinweis auf meldepflichtige Tatbestände, wozu auch eine Änderung des Zivilstandes gehört, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben könnten, als Vordruck bzw. Textbaustein enthalten ist.
4.2     Damit ist der Beschwerdeführer zweifelsfrei auf seine Meldepflicht und auch darauf, dass die Meldung der Änderungen des Zivilstandes für die Rentenberechnung bedeutsam sein kann, hingewiesen worden. Im Erlassgesuch vom 13. Juli 2010 räumte der Beschwerdeführer denn auch ein, dass er die Änderung des Zivilstandes nicht gemeldet habe (Urk. 7/18). In seiner Einsprache vom 10. Januar 2011 brachte er überdies vor, er sehe ein, dass er sich nicht an die Regeln gehalten habe, er habe dies aber nicht mit Absicht getan (Urk. 7/8, Urk. 7/4/5). In der am 8. März 2011 beim hiesigen Gericht eingegangenen Beschwerdeschrift äussert er sich dazu nicht mehr. Damit macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er nicht gewusst habe, dass es sich bei der Änderung des Zivilstandes (Scheidung) um eine meldepflichtige Änderung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG handelt. Er behauptet auch nicht, er sei bezüglich der Nichtbeachtung der Meldepflicht und der unterbliebenen Anpassung seiner ganzen Rente gutgläubig gewesen, sondern er weist nur darauf hin, dass er keine absichtliche Verletzung der Meldepflicht begangen habe. Ein Verstoss gegen die Meldepflicht ist nach der Rechtsprechung aber nicht erst dann gegeben, wenn die Meldepflicht mit Vorsatz verletzt wird, sondern bereits dann, wenn diesbezüglich leicht fahrlässig gehandelt wird (E. 3.2). Dadurch, dass er die Änderung seines Zivilstandes, trotz der eindeutigen Hinweise auf die Meldepflicht, nicht angezeigt hat, muss er sich sogar ein grobfahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen, denn ein solches liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d). Davon ist im Falle der Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer wusste, dass er nach der Scheidung die Änderung des Zivilstandes der Beschwerdegegnerin hätte anzeigen müssen und dass diese Meldung eine Neuberechung seiner Invalidenrente zur Folge gehabt hätte, war er bezüglich des weiteren Bezugs der zu hohen, weil den neuen Gegebenheiten nicht angepassten, Invalidenrente nicht gutgläubig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG.
4.3     Damit ist eine der beiden Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht erfüllt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).