Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2011.00258


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 25. Oktober 2012

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1974 geborene und als Wirtschaftsinformatiker erwerbstätige X.___ ist seit einem im Alter von 14 Jahren erlittenen Unfall Tetraplegiker. Seither bezieht er verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung. Unter anderem sprach die damals zuständige IV-Stelle Luzern mit Verfügungen vom 21. Dezember 1989 und 9. Februar 1990 dem noch bei seinen Eltern in Y.___ wohnhaft gewesenen Versicherten die leihweise Abgabe zweier Treppenlifte inklusive Installationskosten zu. Dabei wurden die Kosten für Betrieb und Unterhalt der Lifte ausgeklammert (Urk. 7/3 S. 5).

    Am 17. September 2010 musste der obere Treppenlift infolge einer Störung repariert werden. Am 4. Oktober 2010 ersuchte der  seit 2008 in Z.___ domizilierte  Versicherte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Übernahme der Kosten für die durchgeführte Reparatur und die vom Servicetechniker empfohlene Revision der beiden in die Jahre gekommenen Anlagen (Urk. 7/187). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens am 16. Dezember 2010 (Urk. 7/198 ff.) erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2011 Kostengutsprache für die Reparatur des einen Treppenliftes gemäss Rechnung der Durchführungsstelle vom 27. September 2010 in Höhe von Fr. 400.95 (vgl. Urk. 7/187 S. 2). Im Übrigen überliess sie die Anlagen dem Versicherten zum weiteren Gebrauch und verweigerte die Kostengutsprache für die beantragten Sanierungs- und Revisionsarbeiten sowie für künftige Reparaturkosten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 7. März 2011 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Übernahme der Kosten für die beantragten Sanierungs- und Revisionsarbeiten sowie von künftigen Reparaturkosten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2011 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

1.3    Von der Invalidenversicherung werden einerseits Treppenlifte im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, leihweise abgegeben, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird (Ziff. 13.05 des Anhanges zur HVI). Andererseits werden Treppenlifte an Versicherte abgegeben, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können (Ziff. 14.05 des Anhanges zur HVI).

1.4    Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 9 E. 3.4.2).

    Liegt die Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs im Einzelfall nicht offensichtlich ausserhalb des Rahmens der delegierten Kompetenzen und ist auch keine andere Gesetzwidrigkeit gegeben, die auch unter Berücksichtigung des sehr weiten Spielraums des Verordnungsgebers in der Auswahl der Hilfsmittel und in der Ausgestaltung der Hilfsmittelliste nicht mehr hinzunehmen ist, so darf das Gericht nur dann eine schwerwiegende, durch richterliches Eingreifen auszufüllende Lücke der HVI annehmen, wenn die Nichtaufnahme der fraglichen Massnahmen in die Hilfsmittelliste die Bundesverfassung verletzt (BGE 131 V 9 E. 3.4.3).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung über die zugesprochene Kostengutschrift von Fr. 400.95 für die am 17. September 2010 durchgeführte Reparatur des einen Treppenliftes (Urk. 7/187 S. 2) hinaus die Kosten für die im Zeitpunkt der Gesuchstellung beabsichtigte Sanierung der Anlagen beziehungsweise für allfällige weitere Reparaturen zu übernehmen hat.

2.2    Die IV-Stelle lehnt die Leistungen mit der Begründung ab, infolge Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers im Jahre 2008 seien die Anspruchsvoraussetzungen für einen Treppenlift am Wohnort der Eltern seit längerem nicht mehr erfüllt (Urk. 2).

    Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei gesundheitlichen Problemen wohne er bei seinen Eltern, um deren Hilfe beanspruchen zu können. Am 25. November 2010 sei infolge eines Risses am Zugseil eine weitere Reparatur und in der Folge am 7. Dezember 2010 die nötige Revision veranlasst worden (Urk. 1, Urk. 3/2-3).


3.

3.1    Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Ausbildung als Wirtschaftsinformatiker durch Einzug in eine behinderungsgerecht umgebaute Wohnung im Mai 2008 in Z.___ Wohnsitz genommen hat (vgl. Urk. 7/146, Urk. 7/149, Urk. 7/153, Urk. 7/162). Beim Elternhaus im Y.___ handelt es sich somit nicht mehr um seine Wohnstätte im Sinne von Ziff. 14.05 des Anhanges zur HVI, weshalb ihm unter diesem Titel keine Leistungen der Invalidenversicherung zur Deckung der Ausgaben für die sich noch dort befindenden, leihweise abgegebenen Treppenlifte zustehen.

    Auch dienen die beiden Treppenlifte im Elternhaus nicht zur Überwindung des Weges zur Arbeitsstätte (in Z.___), womit sich auch aus Ziff. 13.05 des Anhanges zur HVI keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ableiten lässt.

3.2    Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, dass ihm die beiden Treppenlifte im Elternhaus überhaupt ermöglichten, seine Eltern zu besuchen (Urk. 1 S. 1), und damit des sinngemäss angerufenen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 der Bundesverfassung [BV] und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) ist schliesslich festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens grundsätzlich kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden kann, welche die Ausübung des Familienlebens ermöglichen. Bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung ist jedoch den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, möglich ist. Es ist alsdann abzuwägen zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen des Versicherten und dem Anliegen der Einfachheit und Zweckmässigkeit; auch unter grundrechtlichem Aspekt besteht kein Anspruch auf eine bestmögliche Eingliederung (BGE 134 I 105 E. 6 mit Hinweisen).

    Vorliegend besteht jedoch weder Raum für eine Normenauslegung noch für eine Ermessenshandhabung, zumal der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bei der Abgabe von Treppenliften in Art. 21 IVG, in Art. 14 IVV, in der HVI sowie in Ziff. 13.05 und Ziff. 14.05 des Anhanges zur HVI abschliessend geregelt wurde. Zwar erleichtert es die Pflege eines angemessenen Kontaktes des Beschwerdeführers mit den Eltern, wenn auch deren Wohnstätte rollstuhlgängig ist. Jedoch ist die Invalidenversicherung selbst im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will. So sind die versicherte Person und ihre Angehörigen grundsätzlich gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren in einer Weise einzurichten, welche den grundrechtlich geschützten persönlichen Kontakt gewährleistet, ohne dass zusätzliche Versicherungsleistungen beansprucht werden müssen (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 8C_315/2008 vom 3. Juni 2009 E. 3.4.3). Dies ist dem in einer behinderungsgerecht umgebauten Wohnung lebenden Beschwerdeführer und seinen Eltern zumutbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


4.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


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HeineMeier-Wiesner