Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00259
[9C_478/2012]
Drucken
Zurück
IV.2011.00259
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 10. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, war zuletzt als Lagerist bis 31. Mai 2003 bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 9/11/1). Am 18. März 2004 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Das Leistungsbegehren wurde mit Einspracheentscheid vom 22. März 2005 (Urk. 9/35) abgewiesen, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 11. Juli 2006 (IV.2005.00439, Urk. 9/53) bestätigt wurde.
Im September 2006 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte eine Rente (Urk. 9/55). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten beim Medizinischen Zentrum I.___ (I.___), welches am 1. Oktober 2007 erstattet wurde (Urk. 9/83). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/92), was durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. März 2009 (IV.2008.00102, Urk. 9/101) sowie durch das Bundesgericht mit Urteil vom 9. September 2009 (9C_468/2009, Urk. 9/105) bestätigt wurde.
1.2 Am 9. April 2010 machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte eine Rente sowie berufliche Massnahmen (Urk. 9/107). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/121) sowie medizinische Berichte (Urk. 9/123; Urk. 9/126) ein. Mit Vorbescheid vom 1. November 2010 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Rente ab (Urk. 9/129). Die dagegen erhobenen Einwände (Urk. 9/132/1; Urk. 9/135) wies sie mit Verfügung vom 4. Februar 2011 (Urk. 9/138 = Urk. 2) ab und entschied im Sinne ihres Vorbescheides. Am 10. Februar 2011 stellte der Versicherte ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 9/139 = Urk. 3).
2. Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. März 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihre Stellungnahme vom 8. April 2011 (Urk. 8/1) zum Wiedererwägungsgesuch. Am 7. Juni 2011 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 4. Februar 2011 davon aus, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber der letzten massgebenden Verfügung vom Jahr 2007 ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit unverändert arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1 f). Daran hielt sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. April 2011 (Urk. 7) fest.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Standpunkt, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei gestützt auf diverse Arztberichte ausgewiesen, weshalb er Anspruch auf eine angemessene Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 19. Dezember 2007 (Urk. 9/92) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche nunmehr einen rentenrelevanten Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 19. Dezember 2007, mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der strittigen Verfügung (Urk. 2).
3.
3.1 Im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 19. Dezember 2007 stützten sich die Beschwerdegegnerin sowie das hiesige Gericht (Urteil vom 30. März 2009, Urk. 9/101) beziehungsweise letztinstanzlich auch das Bundesgericht (Urteil vom 9. September 2009, Urk. 9/105) im Wesentlichen auf das Gutachten des I.___ vom 1. Oktober 2007 (Urk. 9/83).
Die Gutachter des I.___ hielten fest, es bestünden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 4):
-
Adipositas Grad II
-
Diabetes mellitus Typ II
-
hypertensive Kardiopathie
-
chronisch obstruktive Pneumopathie bei Nikotinabusus
-
chronisch venöse Insuffizienz Stadium II im Bereich der unteren Extremitäten
-
chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulären Ausstrahlungen
-
leichte Periarthropathie humeroscapularis tendomyotica rechts
-
seborrhoische Dermatitis
-
Status nach reaktiver mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F32.1).
Die Gutachter berichteten, aus internistischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter ausschliesslichen Folgen seines schweren Übergewichts und seines Nikotinkonsums. Im Vergleich zu den Befunden im Gutachten von Dr. A.___ vom 22. November 2004 habe sich aber die Gesamtsituation des Beschwerdeführers kaum verändert. Für eine leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit, wie die zuletzt ausgeübte als Chauffeur und Magaziner bestehe aus internistischer Sicht keine begründbare Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit (S. 34 Mitte).
Von Seiten des Bewegungsapparates bestehe einerseits ein vorwiegend anamnestisches, rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen und andererseits eine leichte Periarthropatia tendomyotica des rechten Schultergelenks mit funktionell leichter Einschränkung der Innenrotation. Aus rein orthopädischer Sicht lasse sich aufgrund der beschriebenen und wenig spektakulären Veränderungen des Bewegungsapparates in der zuletzt ausgeübten, wie auch in einer der Gesamtsituation angepassten, Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 35 oben).
Die aktuelle psychiatrische Exploration ergebe sehr wenig ausgeprägte Residualbeschwerden bei Status nach depressiver Episode. Aktuell bestünden Ein- und Durchschlafstörungen sowie tageweise anhaltende depressive Verstimmungszustände. Der Beschwerdeführer leide an diesen Tagen an den bestehenden Residualbeschwerden, habe aber keinerlei Schwierigkeiten, seine sozialen Aktivitäten fortzusetzen oder gar aufzugeben. Versicherungspsychiatrisch seien angesichts der aktuell sehr gering ausgeprägten psychischen Beschwerden keine Funktionsbeeinträchtigungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit festzustellen. Dabei könne der Versicherte aus versicherungspsychiatrischer Sicht die zuletzt ausgeübte, wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit, ohne Einschränkungen ausüben. Es sei also eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen. In Bezug auf den Arztbericht von Dr. B.___ sei eine deutliche Besserung des psychischen Gesundheitszustandes festzustellen (S. 35 Mitte).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer sowohl aus internistischer als auch aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit und für alle behinderungsangepassten Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden (S. 35 unten). Der Beschwerdeführer sei für eine körperlich leichte, intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne körperliche Höchstleistungen, ohne häufige bis ausschliessliche Überkopfarbeiten rechts und ohne repetitive Kraftanwendungen rotatorischer oder elevatorischer Art im rechten Schultergürtel zu 100 % arbeitsfähig. Schicht- oder Nachtarbeiten seien ihm aufgrund der Schlafapnoe-Problematik nicht mehr zumutbar (S. 37 Mitte).
Das hiesige Gericht kam damals zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das I.___-Gutachten aus internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit und für alle behinderungsangepassten Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/101/11 E. 3.3), was das Bundesgericht stützte (Urk. 9/105/8-10 E. 3.3.1 ff.).
3.2 Seit Abschluss des letzten Revisionsverfahrens sind den Akten folgende Arztberichte zu entnehmen:
3.2.1 Der Beschwerdeführer war vom 19. Januar 2010 bis 20. Februar 2010 aufgrund einer depressiven Symptomatik im Sanatorium C.___ hospitalisiert (Urk. 9/106/1-2). Dort wurde nebst somatischen Nebendiagnosen im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradig bis schwerer Episode (ICD-10: F33.1) diagnostiziert (S. 1). Der Austritt sei bei deutlicher Zustandsverbesserung erfolgt und im Nachgang sei eine teilstationäre Nachbehandlung geplant (S. 2 unten). Dem Beschwerdeführer wurde für die Dauer des stationären Aufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/125). Zur Prognose wurde ausgeführt, eine Depression sei grundsätzlich gut behandelbar. Allerdings seien beim Beschwerdeführer chronifizierende Faktoren wie eine primäre somatische Komorbidität, ein eher geringes Ressourcenniveau bezüglich Bewältigungsstrategien, schlechte Deutschkenntnisse sowie ein Rollenverlust im familiären Setting vorhanden. Aus diesem Grund sei eine Wiedereingliederung in den freien Arbeitsmarkt mittel- und langfristig eher unwahrscheinlich (Urk. 9/125 Mitte).
3.2.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Schreiben vom 5. Juli 2010 (Urk. 9/116/1-2) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, der Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung beim I.___ im Herbst 2007 deutlich verschlechtert. Die damals diagnostizierte mittelgradige depressive Störung habe sich zu einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode mit ausgeprägtem Antriebsmangel und Suizidgedanken verschlechtert (S. 1 Ziff. 2). Die Arbeitsunfähigkeit habe seither nochmals etwas zugenommen und betrage aktuell mindestens 80 % (S. 1 f. unten).
3.2.3 Der Beschwerdeführer besuchte seit dem 8. März 2010 das Vormittagsprogramm des Tageszentrums des Universitätsspitals D.___ mit dem Ziel der psychischen Stabilisierung und Tagesstrukturierung. Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 führten Dr. med. E.___, Assistenzarzt, und Dr. med. F.___, Oberarzt, gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, deren Fragen im Formularbericht könnten sie nicht beantworten, da bei ihnen keine detaillierte ärztliche Abklärung, sondern mehrheitlich paramedizinische Massnahmen und Gruppengespräche zum Einsatz kämen. Sie verwiesen auf die psychiatrische Betreuung durch Dr. B.___ (Urk. 9/123/5).
3.2.4 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, stellte im Bericht vom 17. September 2010 (Urk. 9/126) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
-
mittel- bis schwergradige depressive Episode mit ausgeprägtem Antriebsmangel und Suizidgedanken
-
chronisch mittelschwere bis schwere Beschwerden: Angst bis neurotische Depression mit suizidalen Phasen
-
Diabetes mellitus Typ 2
-
periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I bis II beidseits mit partiellem Verschluss der Arteria tibialis anterior rechts, leichtgradige Stenose der proximalen Arteria femuralis superficialis links (diabetische Angiopathie)
-
Status nach Lungenembolie 2004
-
Schlafapnoe-Syndrom, schwerwiegend
-
chronischer Abbau der intellektuellen Fähigkeiten bei dürftiger Schulbildung
-
Adipositas BMI 36
-
valvuläre Herzkrankheit
Seit dem Sommer 2009 sei es zu einer massiven Verschlechterung des psychischen Zustandbildes gekommen (Ziff. 1.3). Therapeutisch empfehle er für die Zukunft eine ganze Invalidenrente (Ziff. 1.5 S. 3). Dem Beschwerdeführer sei seit mindestens dem 16. November 2004 eine 50%ige und ab dem 1. August 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit zu attestieren (Ziff. 1.6). Einer geregelten oder behinderungsangepassten Tätigkeit könne er seit dem 16. November 2004 nicht nachgehen. Einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich die schwere Depression mit ausgeprägter Antriebsstörung verbunden mit Suizidalität, der intellektuelle Abbau durch das Schlafapnoe-Syndrom und der zugleich bestehende Diabetes aus (Ziff. 1.7).
3.2.5 Am 21. Oktober 2010 nahm Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum medizinischen Sachverhalt und führte zusammenfassend aus, es sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten massgeblichen Verfügung ersichtlich. Die Berichte von Dr. B.___ und Dr. G.___ seien - aus näher dargelegten Gründen - nicht nachvollziehbar (Urk. 9/128/4-5).
4.
4.1 Aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen
4.2 Soweit der Beschwerdeführer darlegt, von einem unveränderten Gesundheitszustand könne schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil zwischenzeitlich eine einmonatige stationäre Behandlung notwendig geworden sei (Urk. 1 S. 6 Mitte), ist ihm nicht zu folgen.
Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass sich der psychische Zustand im Januar 2010 vorübergehend verschlechtert hatte und deswegen eine stationäre Behandlung notwendig wurde. Jedoch geht aus dem Bericht der Ärzte des Sanatoriums C.___ (vgl. E. 3.2.1) hervor, dass der Austritt bei deutlicher Zustandsverbesserung erfolgt ist. Eine bloss vorübergehende Verschlechterung wiederspiegelte sich wiederum in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, indem dem Beschwerdeführer rückwirkend lediglich für den einmonatigen Aufenthalt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Für die Annahme einer höchstens vorübergehenden Verschlechterung spricht auch, dass der Beschwerdeführer anschliessend ein Programm zur Tagesstrukturstabilisierung besuchte (vgl. E. 3.2.3). Ärztliche Interventionen beschränkten sich nur auf die Gruppengespräche (Urk. 9/123/5). Wie der RAD-Fachpsychiater Dr. H.___ ausführte, sei vor diesem Behandlungshintergrund die gestellte Diagnose einer schwergradigen depressiven Störung mit chronischen Suizidideen nicht nachvollziehbar, da die gewählten Behandlungsansätze dafür ungeeignet und fachärztlich gesehen ungenügend wären (Urk. 9/128/5 Mitte).
Ausserdem vermag auch aus der Aussage der Ärzte des Sanatoriums C.___, mittel- und langfristig sei eine Wiedereingliederung in den freien Arbeitsmarkt „eher unwahrscheinlich“ (vgl. E. 3.2.1), nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, da sich diese prognostische Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf psychosoziale und soziokulturelle Faktoren stützte, welche invalidenrechtlich unbeachtlich sind (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
4.3 Sodann ist einer Verschlechterung auch gestützt auf die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. G.___ nicht ausgewiesen. Beide behaupteten eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem Sommer 2009, was aufgrund ihrer Darlegungen jedoch nicht nachvollziehbar ist: Ihre Berichte lassen sowohl eine Diagnosestellung gemäss den ICD-10-Kriterien als auch eine ausführliche Befunderhebung vermissen. Überdies deckten sich die Befunde im Wesentlichen mit jenen aus früheren Jahren: Dr. B.___ hielt bereits im Bericht vom 23. Januar 2007 (Urk. 9/67/1-3) eine mittel- bis schwergradig depressive Episode (S. 1 lit. A), Antriebsmangel sowie seit dem November 2006 bestehende Suizidideen fest (S. 2 Ziff. 4 f.). Ebenso hielt Dr. G.___ mit Berichten vom 13. Oktober 2006 (Urk. 9/59) sowie vom 23. November 2007 (Urk. 9/89) bereits eine Schlafproblematik (Schlafapnoe-Syndrom) verbunden mit „geistigem Abbau“ und eine mittlere bis schwere chronifizierte depressive Lage fest. Dementsprechend ist nicht nachvollziehbar, worin die von beiden Ärzten behauptete Verschlechterung bestehen sollte, zumal diese ohnehin in weiten Teilen lediglich eine - revisionsrechtlich nicht zu berücksichtigende (vgl. E. 1.3) - andere Beurteilung desselben Sachverhaltes darstellt: Gemäss I.___-Gutachten sind der Diabetes mellitus Typ 2 und das Schlafapnoe-Syndrom als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren (vgl. E. 3.1).
Davon abgesehen ist die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.___ widersprüchlich, da er einerseits von November 2004 bis Juli 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als möglich erachtete, gleichzeitig aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit seit November 2004 bis aktuell als unzumutbar einstufte (vgl. E. 3.2.4). Des Weiteren beschränkte sich Dr. G.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf sein (allgemeinmedizinisches und kardiologisches) Fachgebiet, sondern gelangte im Sinne einer Gesamtbeurteilung aus somatischer und psychiatrischer Sicht zu seinem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 bis 100 %.
Zu bemerken ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer bei beiden Ärzten seit den Jahren 2004 beziehungsweise 2005 in Behandlung ist und damit ein auftragrechtliches Vertrauensverhältnis besteht, was - analog zur Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswertes von Hausarztberichten - eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung deren Berichte rechtfertigt, wird doch bei Vertrauensstellungen in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausgesagt (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
4.4 Im Übrigen ist der Ansicht des Beschwerdeführers, es sei für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Vergleichszeitpunkt (Dezember 2007) lediglich von der Beurteilung der I.___-Gutachter, folglich von gering ausgeprägten Residualbeschwerden bei Status nach depressiver Episode, auszugehen (Urk. 1 S. 5 f. unten), nicht beizupflichten: Es kann nicht angehen, nun im Rahmen dieses neuen Revisionsverfahrens sämtliche aktuellen ärztlichen Feststellungen ohne jegliche Berücksichtigung ihrer eigenen früheren Beurteilungen nur noch am I.___-Gutachten zu messen. Es darf nicht darüber hinweggesehen werden, dass die behandelnden Ärzte den Gesundheitszustand schon im Rahmen früherer Revisionsverfahren als viel gravierender einstuften als andere Experten (namentlich die Gutachter des I.___).
4.5 Zusammenfassend ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin ging zu Recht von der Zumutbarkeit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in jeder anderen behinderungsangepassten Verweistätigkeit aus. Wenn der Beschwerdeführer diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist er trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihm objektiv zumutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b).
Ebenso fehlen Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen. Damit fehlt es an einem Revisionsgrund.
5. Dementsprechend erweist sich die Verfügung vom 4. Februar 2011 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).