IV.2011.00261
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 18. September 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1987, studiert seit Herbst 2007 Jurisprudenz an der Universit?t U.___. Nachdem sie am 23. Oktober 2008 einen Auffahrunfall erlitten hatte, meldete sie sich im Dezember 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/53, 13/85). Die IV-Stelle traf medizinische Abkl?rungen und liess durch die Medizinische Abkl?rungsstelle (MEDAS) M.___ ein polydisziplin?res (internistisches, rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten erstellen (Urk. 13/66, 13/69, 13/70, 13/80). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verf?gung vom 3. Februar 2011 den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.?????? Dagegen liess X.___ am 8. M?rz 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten (allenfalls nach Durchf?hrung medizinischer Abkl?rungen), ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, auszurichten. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die Kosten der neuropsychologischen Abkl?rung bei Dr. phil. Y.___ (Bericht vom 24. Januar 2011, Urk. 7) zu erstatten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Die Beschwerdef?hrerin liess in der Replik vom 11. November 2011 an ihren Antr?gen festhalten (Urk. 19). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1???? Grunds?tzlich bedarf es f?r die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einer fach?rztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest?tzten Diagnose (BGE 130 V 396 E. 6 S. 399 ff.; Bundesgerichtsurteil 9C_510/2009 vom 30. August 2010 E. 3.2.3). Somatoforme Schmerzst?rungen und ?hnliche aetiologisch-pathogenetisch unerkl?rliche syndromale Leidenszust?nde verm?gen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG f?hrende Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit zu bewirken (BGE 136 V 279 E. 3; 130 V 352 E. 2.2.2; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die - nur in Ausnahmef?llen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerz?berwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Intensit?t, Auspr?gung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensit?t und Konstanz erf?llter Kriterien wie chronische k?rperliche Begleiterkrankungen und mehrj?hriger Krankheitsverlauf bei unver?nderter oder progredienter Symptomatik ohne l?ngerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer R?ckzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missgl?ckten, psychisch aber entlastenden Konfliktbew?ltigung (prim?rer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgef?hrter Behandlungs-bem?hungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgepr?gter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen f?r eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Diese Grunds?tze gelten auch f?r die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer spezifischen Verletzung der Halswirbels?ule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausf?lle (BGE 136 V 279 E. 3.2.3).
2.2???? Die ?rztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage f?r die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die ?berwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Im Rahmen der freien Beweisw?rdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder ?ber die (den beweisrechtlichen Anforderungen [BGE 125 V 351 E. 3a] gen?genden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ?rztlichen Einsch?tzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsf?higkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungs-rechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung oder eines vergleichbaren Leidens eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Beh?rden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu pr?fen, ob die ?rztliche Einsch?tzung der Arbeitsunf?higkeit auch invalidit?tsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit ber?cksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; AHI 2000 S. 149), und ob die von den ?rzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunf?higkeit auch im Lichte der f?r eine Un?berwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien standh?lt (BGE 130 V 352 E. 2.2.5, Bundesgerichtsurteil 9C_681/2010 vom 14. Dezember 2010 E. 3.1).
3.
3.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente. Die IV-Stelle st?tzte sich bei ihrem abschl?gigen Bescheid auf das Gutachten der MEDAS M.___ vom 26. Oktober 2010 (Urk. 2).
3.2???? Die Gutachter der MEDAS M.___ diagnostizierten - mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit - ein chronisches thorakolumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom bei leichter Wirbels?ulenfehlform und -fehlhaltung, muskul?rer Dysbalance, Verdacht auf rezidivierende Dysfunktionen zervikal sowie thorakolumbal und Status nach HWS-Distorsion nach Auffahrunfall am 23. Oktober 2008. Den ?brigen Diagnosen (Symptomausweitung [ICD-10 F54], beginnende femoropatell?re Dezentrierung rechts, kongenitale H?ftdysplasie beidseits und Status nach Lymphknotenentfernung axil?r links) massen sie keine Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit bei (Urk. 13/80/17).
???????? Anl?sslich der internistischen Untersuchung erkl?rte die Beschwerdef?hrerin, sie leide seit dem Auffahrunfall vom 23. Oktober 2008 unter neurologischen Defiziten. Diese ?usserten sich in einer ausgepr?gten M?digkeit, in Sensibilit?tsst?rungen an Armen und Beinen, Gleichgewichtsst?rungen, Sehst?rungen, Licht- und L?rmempfindlichkeit sowie Vergesslichkeit und kognitiven Funktionsst?rungen. Zudem habe sie Kopf-, Nacken- und R?ckenschmerzen. Die internistische Untersuchung ergab einen unauff?lligen Status; unter anderem war er hinsichtlich des Nervensystems bland (Urk. 13/80/6-7). Die Pr?fung des peripheren Neurostatus erfolgte im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung und ergab ebenfalls keine nennenswerten Befunde. Festgestellt werden konnte eine leichte ?berempfindlichkeit zirkul?r des gesamten Oberarms links und des Unterarms rechts sowie eine leichte Hyp?sthesie am Oberschenkel. Ansonsten waren die Sensibilit?tsverh?ltnisse unauff?llig. Die Pr?fung der rohen Kraft ergab insgesamt eine gute Innervation der gepr?ften Muskelgruppen. Die Muskeleigenreflexe waren symmetrisch lebhaft ausl?sbar. Der Nervendehnungstest nach Las?gue blieb negativ (Urk. 13/80/14). Bei der weiteren rheumatologischen Untersuchung konnte eine leicht ausgepr?gte Wirbels?ulenform- und fehlhaltung sowie eine muskul?re Dysbalance objektiviert werden. Die Beweglichkeit der Halswirbels?ule war eingeschr?nkt. Im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbels?ule bestanden multiple Irritationszonen, was auf rezidivierende Dysfunktionen schliessen liess. Der gesamte periphere Gelenkstatus an den oberen Extremit?ten war klinisch unauff?llig. An den unteren Extremit?ten war eine diskrete Druckempfindlichkeit im Bereich der Patellaspitze sowie der lateralen Patellafacetten vorhanden. Die bildgebenden Abkl?rungen der Hals-, Brust- und Wirbels?ule ergaben keine Hinweise f?r posttraumatische oss?re Residuen des Unfalls vom 23. Oktober 2010. Der rheumatologische Teilgutachter betonte denn auch, dass seit dem Unfall neben dem thorakolumbal betonten panvertebralen Schmerzsyndrom vor allem die kognitiven Funktionsst?rungen im Vordergrund st?nden (Urk. 13/80/13 ff.). Bei der psychiatrischen Untersuchung ergaben sich keine Hinweise auf eine affektive St?rung. Da sich aus somatischer Sicht das subjektive Ausmass der Beschwerden nicht objektivieren liess, nahm der psychiatrische Teilgutachter eine psychische ?berlagerung an. Differentialdiagnostisch zog er eine somatoforme Schmerzst?rung in Betracht, verneinte aber deren Vorliegen mangels schwerer psychosozialer oder emotionaler Belastungsfaktoren (Urk. 13/80/7 ff.).
???????? Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde der Beschwerdef?hrerin aus rheumatologischer Sicht eine Leistungseinschr?nkung von 20 % als Studentin attestiert. F?r k?rperlich mittelschwere oder schwere T?tigkeiten wurde eine Arbeitsunf?higkeit bescheinigt. Aus psychiatrischer oder allgemein-internistischer Sicht wurde eine Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit verneint. Im Weiteren wurde ausgef?hrt, beim Unfall vom 23. Oktober 2008 habe kein Kopfanprall stattgefunden. Eine milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) habe die Beschwerdef?hrerin nicht erlitten, so dass eine organische Ursache f?r allf?llige kognitive Einschr?nkungen ausgeschlossen werden k?nne. Durch das Absolvieren der Zwischenpr?fungen im Sommer 2010 habe die Beschwerdef?hrerin zudem den Tatbeweis f?r ihre volle kognitive Funktionsf?higkeit erbracht (Urk. 13/80/18).
4.
4.1???? Die Beschwerdef?hrerin l?sst im Wesentlichen geltend machen, das Gutachten der MEDAS M.___ gen?ge den vom Bundesgericht gestellten Anforderungen an eine beweiskr?ftige Entscheidungsgrundlage insoweit nicht, als nicht s?mtliche Beschwerden und Gesundheitssch?den ber?cksichtigt worden seien. Es sei weder eine neurologische noch eine neuropsychologische Abkl?rung vorgenommen worden, obwohl ein ganz wesentlicher Anteil der beklagten Beschwerden diesen Fachgebieten zuzuschreiben seien. Wiederholt sei in den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten von den neuropsychologischen Einschr?nkungen berichtet worden. Auch anl?sslich der Begutachtung habe die Beschwerdef?hrerin auf das Bestehen der neuropsychologischen Defizite hingewiesen. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin keine neuropsychologische Abkl?rung vorgenommen habe, habe sie selber entsprechende Abkl?rungen in die Wege geleitet und sich im neuropsychologischen Ambulatorium bei Dr. Y.___ einer umfassenden Untersuchung unterzogen. Dabei habe sich gezeigt, dass eine mittelschwere kognitive Funktionsst?rung im Bereich der frontalen Strukturen mit Schwerpunkt in der rechten Hemisph?re unter Einbezug tieferer Strukturen (zum Hirnstamm hin) bestehe. Ihr werde aus neuropsychologischer Sicht, also unter Ausblendung der somatisch bestehenden Einschr?nkungen, eine Leistungsf?higkeit von 50 % als Studentin bescheinigt. Damit sei der Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen (Urk. 1, 19).
4.2???? Zusammengefasst l?sst die Beschwerdef?hrerin das Fehlen neurologischer und neuropsychologischer Abkl?rungen im Rahmen der Begutachtung bei der MEDAS M.___ beanstanden. Gegen die rheumatologische und psychiatrische Beurteilung bringt sie keine Einw?nde vor, und dies zu Recht. Die entsprechenden Teilgutachten beruhen auf allseitigen fachspezifischen Untersuchungen, ber?cksichtigen die geklagten Beschwerden, ergingen in Kenntnis der (wenn auch sp?rlichen) Vorakten, leuchten sowohl in der Beurteilung der medizinischen Zusammenh?nge als auch der medizinischen Situation ein und enthalten begr?ndete Schlussfolgerungen. Aus psychiatrischer Sicht besteht eine abweichende Einsch?tzung durch die ?rzte des Zentrums G.___. Diese diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und bezifferten die Arbeitsf?higkeit mit 20 % respektive 35 % (Bericht vom 12. M?rz 2010, Urk. 13/69). Dazu haben die MEDAS-Gutachter allerdings nachvollziehbar ausgef?hrt, dass bei einer mittelgradigen depressiven Episode eine antidepressive Medikamentation angezeigt w?re. Eine solche finde aber nicht statt. Auch h?tten sich weder in den Akten noch in der Untersuchung Hinweise auf eine manifeste depressive St?rung ergeben. Leichte affektive Symptome seien bei einer Symptomausweitung h?ufig vorhanden. Bei der Beschwerdef?hrerin seien sie aber nicht gen?gend ausgepr?gt, um die zus?tzliche Diagnose einer depressiven St?rung zu stellen (Urk. 13/80/11). Zur vom Zentrum G.___ attestierten Arbeitsf?higkeit von 20 % respektive 35 % ist sodann festzuhalten, dass diese explizit auf den Angaben der Beschwerdef?hrerin beruht und daher invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend sein kann. Zudem liesse sich eine derart geringe Leistungsf?higkeit nicht mit der Tatsache vereinbaren, dass die Beschwerdef?hrerin das Studium an der Universit?t erfolgreich, wenn auch in einem verlangsamten Tempo, absolviert hat.
4.3???? Eine neurologische Abkl?rung ist zwar im Zusammenhang mit der Beurteilung der Folgen eines Schleudertraumas regelm?ssig empfehlenswert, aber nicht unabdingbare Voraussetzung (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125: "... empfehlenswert, dass die Begutachtung durch mit diesen Verletzungsarten besonders vertraute Spezial?rzte erfolgt [...] Im Vordergrund stehen dabei Untersuchungen neurologisch/orthop?discher [...] und psychiatrischer sowie gegebenenfalls auch neuropsychologischer Fachrichtung.?; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_447/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5). Die MEDAS-Gutachter hielten im Falle der Beschwerdef?hrerin in der Konsensbeurteilung denn auch weitere, neurologische Abkl?rungen nicht f?r notwendig (Urk. 13/80/18, 13/101). Diese Ansicht wurde ferner vom RAD-Arzt PD Dr. med. Z.___, Facharzt f?r Neurologie, in W?rdigung der Gesamtakten geteilt (Stellungnahme vom 14. Juni 2011, Urk. 14).
???????? Aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 24. Januar 2011 geht hervor, dass die Beschwerdef?hrerin unter neuropsychologischen Funktionsst?rungen in Form von Konzentrations-, Ged?chtnis-, Merkf?higkeits- und Lernf?higkeitsst?rungen sowie Affektlabilit?t leidet (Urk. 7). Diese Beschwerden sind zwar klinisch fassbar, nicht jedoch hinreichend organisch - im Sinne einer strukturellen Ver?nderung - nachgewiesen. Das Sch?del-MRI vom 22. Oktober 2009 ergab einen normalen Befund; insbesondere fehlten Hinweise auf eine intrakranielle Raumforderung oder L?sion (Urk. 13/70/4), so dass - beim im ?brigen weitgehend unauff?lligen Neurostatus (vgl. dazu E. 3.2) - keine Anhaltspunkte f?r neurologische Ausf?lle im Sinne eines messbaren Defektzustandes als Folge einer Sch?digung des zentralen Nervensystems vorliegen (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil U 587/2006 vom 8. Februar 2008 E. 3.1; Adrian M. Siegel, Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der Halswirbels?ule, in: Adrian M. Siegel/Daniel Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Z?rich 2004, S. 164 unten f). Vor diesem Hintergrund kommt der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob beim Auffahrunfall ein Kopfanprall stattgefunden und die Beschwerdef?hrerin dadurch allenfalls eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten hatte, keine massgebende Bedeutung zu, weil das Vorliegen einer objektiv nachweisbaren hirnorganischen Sch?digung ausgeschlossen werden kann (Bundesgerichtsurteile 8C_487/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.3 und 8C_101/2007 vom 17. August 2007 E. 5.1).
4.4
4.4.1?? Die trotz der diagnostizierten Schmerzst?rung zumutbare Arbeitsleistung beurteilt sich nach der entsprechenden, auf somatoforme Schmerzst?rungen sowie grunds?tzlich auf s?mtliche pathogenetisch-?tiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage anwendbaren Rechtsprechung (BGE 137 V 64 E. 4, 136 V 279 E. 3.2.3, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.2 in fine S. 399; vgl. zum Ganzen: Bundesgerichtsurteil 8C_420/2011 vom 26. September 2011 E. 2.3). Zu pr?fen ist folglich, ob eine erhebliche psychische Komorbidit?t oder einschl?gige alternative Kriterien die willentliche Schmerz?berwindung ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen l?sst (vgl. E. 2 hievor). Ist diese (Rechts-)frage zu verneinen, er?brigen sich weitere neurologische Abkl?rungen, da selbst eine aus neurologischer Sicht attestierte (Teil-)Arbeitsunf?higkeit rechtsunerheblich w?re.
4.4.2?? Eine psychische Komorbidit?t ist gest?tzt auf das MEDAS-Gutachten zu verneinen und ein sozialer R?ckzug ist auch ansatzweise nicht ersichtlich. Zur Linderung des Schmerzsyndroms empfehlen die MEDAS-Gutachter ein muskul?res Training. Aus allgemein-internistischer Sicht verneinen sie ihrer Beurteilung gem?ss die Notwendigkeit von Therapiemassnahmen (Urk. 13/80/19). Dr. Y.___ erachtet ein gezieltes Hirnleistungstraining als sinnvoll und indiziert (Urk. 7). Daraus ist zu schliessen, dass die medizinischen Behandlungsm?glichkeiten, sofern ?berhaupt angezeigt, jedenfalls nicht ausgesch?pft sind. Andere Kriterien in hinreichender Intensit?t sind nicht ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen f?r die Annahme einer ausnahmsweisen Un?berwindbarkeit der Schmerzst?rung nicht gegeben. Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Arbeitsunf?higkeit liegt nicht vor.
4.4.3?? Der Bericht von Dr. Y.___ ist nach dem Gesagten f?r die materielle Beurteilung unerheblich. Die Beschwerdef?hrerin hat deshalb keinen Anspruch auf Ersatz der Auslagen f?r die von ihr veranlasste neuropsychologische Abkl?rung (BGE 115 V 62 f., SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35 E. 2 [9C_178/2010]).
5.?????? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, welche gem?ss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).