Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00261[8C_942/2012]
IV.2011.00261

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 18. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1987, studiert seit Herbst 2007 Jurisprudenz an der Universität U.___. Nachdem sie am 23. Oktober 2008 einen Auffahrunfall erlitten hatte, meldete sie sich im Dezember 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/53, 13/85). Die IV-Stelle traf medizinische Abklärungen und liess durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) M.___ ein polydisziplinäres (internistisches, rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten erstellen (Urk. 13/66, 13/69, 13/70, 13/80). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 3. Februar 2011 den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

2.       Dagegen liess X.___ am 8. März 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten (allenfalls nach Durchführung medizinischer Abklärungen), ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, auszurichten. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die Kosten der neuropsychologischen Abklärung bei Dr. phil. Y.___ (Bericht vom 24. Januar 2011, Urk. 7) zu erstatten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 11. November 2011 an ihren Anträgen festhalten (Urk. 19). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Grundsätzlich bedarf es für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose (BGE 130 V 396 E. 6 S. 399 ff.; Bundesgerichtsurteil 9C_510/2009 vom 30. August 2010 E. 3.2.3). Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche aetiologisch-pathogenetisch unerklärliche syndromale Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 136 V 279 E. 3; 130 V 352 E. 2.2.2; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungs-bemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer spezifischen Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 136 V 279 E. 3.2.3).
2.2     Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen [BGE 125 V 351 E. 3a] genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungs-rechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren Leidens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; AHI 2000 S. 149), und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5, Bundesgerichtsurteil 9C_681/2010 vom 14. Dezember 2010 E. 3.1).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente. Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem abschlägigen Bescheid auf das Gutachten der MEDAS M.___ vom 26. Oktober 2010 (Urk. 2).
3.2     Die Gutachter der MEDAS M.___ diagnostizierten - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - ein chronisches thorakolumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom bei leichter Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, muskulärer Dysbalance, Verdacht auf rezidivierende Dysfunktionen zervikal sowie thorakolumbal und Status nach HWS-Distorsion nach Auffahrunfall am 23. Oktober 2008. Den übrigen Diagnosen (Symptomausweitung [ICD-10 F54], beginnende femoropatelläre Dezentrierung rechts, kongenitale Hüftdysplasie beidseits und Status nach Lymphknotenentfernung axilär links) massen sie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 13/80/17).
         Anlässlich der internistischen Untersuchung erklärte die Beschwerdeführerin, sie leide seit dem Auffahrunfall vom 23. Oktober 2008 unter neurologischen Defiziten. Diese äusserten sich in einer ausgeprägten Müdigkeit, in Sensibilitätsstörungen an Armen und Beinen, Gleichgewichtsstörungen, Sehstörungen, Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie Vergesslichkeit und kognitiven Funktionsstörungen. Zudem habe sie Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen. Die internistische Untersuchung ergab einen unauffälligen Status; unter anderem war er hinsichtlich des Nervensystems bland (Urk. 13/80/6-7). Die Prüfung des peripheren Neurostatus erfolgte im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung und ergab ebenfalls keine nennenswerten Befunde. Festgestellt werden konnte eine leichte Überempfindlichkeit zirkulär des gesamten Oberarms links und des Unterarms rechts sowie eine leichte Hypästhesie am Oberschenkel. Ansonsten waren die Sensibilitätsverhältnisse unauffällig. Die Prüfung der rohen Kraft ergab insgesamt eine gute Innervation der geprüften Muskelgruppen. Die Muskeleigenreflexe waren symmetrisch lebhaft auslösbar. Der Nervendehnungstest nach Lasègue blieb negativ (Urk. 13/80/14). Bei der weiteren rheumatologischen Untersuchung konnte eine leicht ausgeprägte Wirbelsäulenform- und fehlhaltung sowie eine muskuläre Dysbalance objektiviert werden. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war eingeschränkt. Im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule bestanden multiple Irritationszonen, was auf rezidivierende Dysfunktionen schliessen liess. Der gesamte periphere Gelenkstatus an den oberen Extremitäten war klinisch unauffällig. An den unteren Extremitäten war eine diskrete Druckempfindlichkeit im Bereich der Patellaspitze sowie der lateralen Patellafacetten vorhanden. Die bildgebenden Abklärungen der Hals-, Brust- und Wirbelsäule ergaben keine Hinweise für posttraumatische ossäre Residuen des Unfalls vom 23. Oktober 2010. Der rheumatologische Teilgutachter betonte denn auch, dass seit dem Unfall neben dem thorakolumbal betonten panvertebralen Schmerzsyndrom vor allem die kognitiven Funktionsstörungen im Vordergrund stünden (Urk. 13/80/13 ff.). Bei der psychiatrischen Untersuchung ergaben sich keine Hinweise auf eine affektive Störung. Da sich aus somatischer Sicht das subjektive Ausmass der Beschwerden nicht objektivieren liess, nahm der psychiatrische Teilgutachter eine psychische Überlagerung an. Differentialdiagnostisch zog er eine somatoforme Schmerzstörung in Betracht, verneinte aber deren Vorliegen mangels schwerer psychosozialer oder emotionaler Belastungsfaktoren (Urk. 13/80/7 ff.).
         Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine Leistungseinschränkung von 20 % als Studentin attestiert. Für körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeiten wurde eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Aus psychiatrischer oder allgemein-internistischer Sicht wurde eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit verneint. Im Weiteren wurde ausgeführt, beim Unfall vom 23. Oktober 2008 habe kein Kopfanprall stattgefunden. Eine milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) habe die Beschwerdeführerin nicht erlitten, so dass eine organische Ursache für allfällige kognitive Einschränkungen ausgeschlossen werden könne. Durch das Absolvieren der Zwischenprüfungen im Sommer 2010 habe die Beschwerdeführerin zudem den Tatbeweis für ihre volle kognitive Funktionsfähigkeit erbracht (Urk. 13/80/18).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen geltend machen, das Gutachten der MEDAS M.___ genüge den vom Bundesgericht gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage insoweit nicht, als nicht sämtliche Beschwerden und Gesundheitsschäden berücksichtigt worden seien. Es sei weder eine neurologische noch eine neuropsychologische Abklärung vorgenommen worden, obwohl ein ganz wesentlicher Anteil der beklagten Beschwerden diesen Fachgebieten zuzuschreiben seien. Wiederholt sei in den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten von den neuropsychologischen Einschränkungen berichtet worden. Auch anlässlich der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin auf das Bestehen der neuropsychologischen Defizite hingewiesen. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin keine neuropsychologische Abklärung vorgenommen habe, habe sie selber entsprechende Abklärungen in die Wege geleitet und sich im neuropsychologischen Ambulatorium bei Dr. Y.___ einer umfassenden Untersuchung unterzogen. Dabei habe sich gezeigt, dass eine mittelschwere kognitive Funktionsstörung im Bereich der frontalen Strukturen mit Schwerpunkt in der rechten Hemisphäre unter Einbezug tieferer Strukturen (zum Hirnstamm hin) bestehe. Ihr werde aus neuropsychologischer Sicht, also unter Ausblendung der somatisch bestehenden Einschränkungen, eine Leistungsfähigkeit von 50 % als Studentin bescheinigt. Damit sei der Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen (Urk. 1, 19).
4.2     Zusammengefasst lässt die Beschwerdeführerin das Fehlen neurologischer und neuropsychologischer Abklärungen im Rahmen der Begutachtung bei der MEDAS M.___ beanstanden. Gegen die rheumatologische und psychiatrische Beurteilung bringt sie keine Einwände vor, und dies zu Recht. Die entsprechenden Teilgutachten beruhen auf allseitigen fachspezifischen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, ergingen in Kenntnis der (wenn auch spärlichen) Vorakten, leuchten sowohl in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge als auch der medizinischen Situation ein und enthalten begründete Schlussfolgerungen. Aus psychiatrischer Sicht besteht eine abweichende Einschätzung durch die Ärzte des Zentrums G.___. Diese diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und bezifferten die Arbeitsfähigkeit mit 20 % respektive 35 % (Bericht vom 12. März 2010, Urk. 13/69). Dazu haben die MEDAS-Gutachter allerdings nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einer mittelgradigen depressiven Episode eine antidepressive Medikamentation angezeigt wäre. Eine solche finde aber nicht statt. Auch hätten sich weder in den Akten noch in der Untersuchung Hinweise auf eine manifeste depressive Störung ergeben. Leichte affektive Symptome seien bei einer Symptomausweitung häufig vorhanden. Bei der Beschwerdeführerin seien sie aber nicht genügend ausgeprägt, um die zusätzliche Diagnose einer depressiven Störung zu stellen (Urk. 13/80/11). Zur vom Zentrum G.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 20 % respektive 35 % ist sodann festzuhalten, dass diese explizit auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruht und daher invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend sein kann. Zudem liesse sich eine derart geringe Leistungsfähigkeit nicht mit der Tatsache vereinbaren, dass die Beschwerdeführerin das Studium an der Universität erfolgreich, wenn auch in einem verlangsamten Tempo, absolviert hat.
4.3     Eine neurologische Abklärung ist zwar im Zusammenhang mit der Beurteilung der Folgen eines Schleudertraumas regelmässig empfehlenswert, aber nicht unabdingbare Voraussetzung (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125: "... empfehlenswert, dass die Begutachtung durch mit diesen Verletzungsarten besonders vertraute Spezialärzte erfolgt [...] Im Vordergrund stehen dabei Untersuchungen neurologisch/orthopädischer [...] und psychiatrischer sowie gegebenenfalls auch neuropsychologischer Fachrichtung.“; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_447/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5). Die MEDAS-Gutachter hielten im Falle der Beschwerdeführerin in der Konsensbeurteilung denn auch weitere, neurologische Abklärungen nicht für notwendig (Urk. 13/80/18, 13/101). Diese Ansicht wurde ferner vom RAD-Arzt PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, in Würdigung der Gesamtakten geteilt (Stellungnahme vom 14. Juni 2011, Urk. 14).
         Aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 24. Januar 2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unter neuropsychologischen Funktionsstörungen in Form von Konzentrations-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- und Lernfähigkeitsstörungen sowie Affektlabilität leidet (Urk. 7). Diese Beschwerden sind zwar klinisch fassbar, nicht jedoch hinreichend organisch - im Sinne einer strukturellen Veränderung - nachgewiesen. Das Schädel-MRI vom 22. Oktober 2009 ergab einen normalen Befund; insbesondere fehlten Hinweise auf eine intrakranielle Raumforderung oder Läsion (Urk. 13/70/4), so dass - beim im Übrigen weitgehend unauffälligen Neurostatus (vgl. dazu E. 3.2) - keine Anhaltspunkte für neurologische Ausfälle im Sinne eines messbaren Defektzustandes als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems vorliegen (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil U 587/2006 vom 8. Februar 2008 E. 3.1; Adrian M. Siegel, Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, in: Adrian M. Siegel/Daniel Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Zürich 2004, S. 164 unten f). Vor diesem Hintergrund kommt der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob beim Auffahrunfall ein Kopfanprall stattgefunden und die Beschwerdeführerin dadurch allenfalls eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten hatte, keine massgebende Bedeutung zu, weil das Vorliegen einer objektiv nachweisbaren hirnorganischen Schädigung ausgeschlossen werden kann (Bundesgerichtsurteile 8C_487/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.3 und 8C_101/2007 vom 17. August 2007 E. 5.1).
4.4
4.4.1   Die trotz der diagnostizierten Schmerzstörung zumutbare Arbeitsleistung beurteilt sich nach der entsprechenden, auf somatoforme Schmerzstörungen sowie grundsätzlich auf sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage anwendbaren Rechtsprechung (BGE 137 V 64 E. 4, 136 V 279 E. 3.2.3, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.2 in fine S. 399; vgl. zum Ganzen: Bundesgerichtsurteil 8C_420/2011 vom 26. September 2011 E. 2.3). Zu prüfen ist folglich, ob eine erhebliche psychische Komorbidität oder einschlägige alternative Kriterien die willentliche Schmerzüberwindung ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. E. 2 hievor). Ist diese (Rechts-)frage zu verneinen, erübrigen sich weitere neurologische Abklärungen, da selbst eine aus neurologischer Sicht attestierte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit rechtsunerheblich wäre.
4.4.2   Eine psychische Komorbidität ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten zu verneinen und ein sozialer Rückzug ist auch ansatzweise nicht ersichtlich. Zur Linderung des Schmerzsyndroms empfehlen die MEDAS-Gutachter ein muskuläres Training. Aus allgemein-internistischer Sicht verneinen sie ihrer Beurteilung gemäss die Notwendigkeit von Therapiemassnahmen (Urk. 13/80/19). Dr. Y.___ erachtet ein gezieltes Hirnleistungstraining als sinnvoll und indiziert (Urk. 7). Daraus ist zu schliessen, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, sofern überhaupt angezeigt, jedenfalls nicht ausgeschöpft sind. Andere Kriterien in hinreichender Intensität sind nicht ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung nicht gegeben. Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor.
4.4.3   Der Bericht von Dr. Y.___ ist nach dem Gesagten für die materielle Beurteilung unerheblich. Die Beschwerdeführerin hat deshalb keinen Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die von ihr veranlasste neuropsychologische Abklärung (BGE 115 V 62 f., SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35 E. 2 [9C_178/2010]).

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).