IV.2011.00263

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 28. September 2012

in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit durch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2008 (Urk. 14/56) und Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2009 (Urk. 14/58) bestätigter Verfügung vom 23. Februar 2007 (Urk. 14/49) den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint hatte, meldete sich der 1956 geborene X.___ am 4. August 2009 erneut zum Rentenbezug an (Urk. 14/67) und legte Berichte der Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juli 2008 und 5. Februar 2009 (Urk. 14/64) sowie des Psychiatrie-Zentrums Z.___ vom 12. Juni 2009 (Urk. 14/66) und 15. Juli 2009 (Urk. 14/65) auf. Sodann holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht der behandelnden Ärzte des Psychiatrie-Zentrums Z.___ ein (Urk. 14/70: Bericht vom 28. Dezember 2009) und ordnete eine medizinische Abklärung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 14/77), welcher sein Gutachten am 20. Juli 2010 erstattete (14/79). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Versicherte Berichte der Klinik B.___ vom 11. November 2010 und 14. Januar 2011 ein (Urk. 14/97). Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= 14/100]).

2.       Dagegen führte der Versicherte mit Eingabe vom 10. März 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung in Bezug auf berufliche Massnahmen an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2011 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 31. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 15).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der hier anwendbaren, bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einer materiellen Prüfung unterzogen hat, ist zu beurteilen, ob seit der früheren rechtskräftigen Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (mit Urteilen des Sozialversicherungsgerichts bzw. des Bundesgerichts bestätigte Verfügung vom 23. Februar 2007) bis zur neuerlichen Rentenablehnung (Verfügung vom 11. Februar 2011) eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen stattgefunden hat, welche den Anspruch auf eine (ganze) Rente begründet.
2.2     Im angefochtenen Entscheid wird insbesondere ausgeführt, aus medizinischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 23. Februar 2007 nicht wesentlich verändert. Ihm sei weiterhin eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar, sodass kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).
2.3     Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, aus den Berichten der behandelnden Ärzte sei eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ersichtlich. Er sei deshalb auch in der Klinik B.___ behandelt worden. Überdies leide er an somatischen Beschwerden, welche aus den früheren Verfahren bekannt seien (Urk. 1).

3.
3.1     Die ursprüngliche Rentenabweisung (Verfügung vom 23. Februar 2007) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem von der SUVA veranlassten Gutachten der MEDAS C.___ vom 15. August 2006 (Urk. 16/30). Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht jegliche leichte bis mindestens mittelschwere Erwerbstätigkeit medizinisch-theoretisch uneingeschränkt zumutbar sei (Urk. 16/30 S. 23).
3.2     Dr. A.___ stellte in seinem Gutachten vom 20. Juli 2010 folgende Diagnosen (Urk. 14/79 S. 16 f.):
I.  Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
keine
II. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastung und chronischen Schmerzen (ICD-10 F43.21)
- (somatisch anamnestisch chronische Rücken- und Nackenbeschwerde, siehe somatische Vorakten)
         Dr. A.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden derzeit multiple erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren. So sei dieser seit längerem erfolglos auf Stellensuche und die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ergebe sich primär aus seinen körperlichen Beschwerden (Schmerzen). Zudem würden massive finanzielle Probleme bestehen, die unter anderem eine Unterstützung durch das Sozialamt nötig machten, und er habe mit seiner Ehefrau schon mehrmals aus Kostengründen die Sozialwohnung wechseln müssen. Diese psychosozialen Belastungsfaktoren seien aber invalidenversicherungsrechtlich ausser Acht zu lassen. Aus diesem Grunde sei denn auch kein psychischer Gesundheitsschaden mit langfristiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Überdies hätten sich in der aktuellen Untersuchung keine schwerwiegenden psychischen Auffälligkeiten feststellen lassen. Die chronisch vorhandenen, leichtgradigen depressiven Beschwerden seien als Reaktion auf die psychosoziale Belastungssituation aufgetreten und würden keine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen (Urk. 14/79 S. 16 f.).
3.3     Das der streitigen Rentenabweisung zugrunde liegende Gutachten des Dr. A.___ wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten medizinischen Vorakten (Urk. 14/79 S. 2 ff. und 18 ff.) und unter Berücksichtigung der subjektiv geklagten Beschwerden (Urk. 14/79 S. 13 f.) abgegeben und beruht auf der erforderlichen psychiatrischen Untersuchung (Urk. 14/79 S. 16). Sodann beantwortet Dr. A.___ die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen nach dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend (Urk. 14/79 S. 18). Sein Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein (Urk. 14/79 S. 17) und die Schlussfolgerung, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, korreliert mit den erhobenen Untersuchungsbefunden und Diagnosen und leuchtet - auch vor dem Hintergrund, dass Anpassungsstörungen nach der Rechtsprechung nicht per se invalidisierend sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.3) - ohne weiteres ein. Folglich ist auf seine Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit abzustellen.
3.4     Die Berichte der Dr. Y.___ (Urk. 14/64) und der Ärzte des Psychiatrie-Zentrums Z.___ (Urk. 14/65, 14/66 und 14/70) geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Aus dem Gutachten des Dr. A.___ geht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise hervor, weshalb auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden kann; die aufgelegten Berichte vermögen das eingehend begründete Untersuchungsergebnis des Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Gleich verhält es sich mit den im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichten der Ärzte der Klinik B.___ vom 11. November 2010 und 14. Januar 2011 (Urk. 14/97). Diesen können keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, die Anlass zu einer abweichenden medizinischen Beurteilung geben würden. Auch ist die erwähnte Diagnose einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode sowie einer somatoformen Schmerzstörung nicht durch hinreichende objektive Befunde abgestützt. In Übereinstimmung mit dem RAD-Arzt kann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - zudem davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit den anhaltenden psychosozialen Belastungen stehenden depressiven Reaktion in die Klinik B.___ eingetreten ist (Urk. 14/99). Dies zeigt sich namentlich darin, dass der Beschwerdeführer bei der Befunderhebung in der Klinik B.___ auf seine finanziellen Probleme und die angespannte Wohnsituation fokussiert war. Dank der stationären Behandlung ist es dann durch Distanzgewinnung zu den belastenden Stressfaktoren zur Abnahme der ursprünglichen Ängstlichkeit gekommen (Urk. 14/97 S. 2). Eine solche depressive Reaktion, welche in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung findet, bedeutet keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; ferner etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
         Schliesslich darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
3.5     Im Hinblick auf die in der Eingabe erwähnten somatischen Beschwerden ist zu bemerken, dass aufgrund der Akten weder ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in einer diesbezüglichen medizinischen Behandlung steht noch dass eine wesentliche gesundheitliche Veränderung eingetreten wäre.

4.       Nach dem Gesagten ist keine anspruchsbeeinflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Februar 2007 ausgewiesen, sodass nach wie vor kein Rentenanspruch besteht.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

6.       Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 11, 12/2 und 16/2), ist dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. März 2011, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, zu entsprechen.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 10. März 2011 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).