Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 21. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. März 2011 auf das Rentenerhöhungsgesuch von X.___ nicht eingetreten ist (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. März 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2011 (Urk. 5),
unter Hinweis auf die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/1-113),
in Erwägung,
dass, ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wird, wobei Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen,
dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5),
dass dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener (Urk. 6/73 in Verbindung mit Urk. 6/74 und Urk. 6/76) Verfügung vom 18. Februar 2010 (Urk. 6/71) mit Wirkung ab 1. August 2007 eine Viertelsrente zugesprochen worden war,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die IV-Stelle vom 25. Oktober 2010 (Urk. 6/105) die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung beantragte, der Aufforderung, eine allfällig wesentliche Veränderung mittels ärztlichen Berichten zu belegen, weder innert der ihm bis zum 26. November 2010 gesetzten Frist (Urk. 6/106) noch anlässlich des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/109-111) nachkam,
dass damit der gesetzlichen Anforderung, die Veränderung glaubhaft darzulegen (vgl. oben), in keiner Art und Weise Genüge getan ist,
dass demzufolge die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch nicht eintreten durfte, weshalb die Verfügung vom 8. März 2011 rechtens und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).