IV.2011.00267

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Nach medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 11. Februar 2011 den Anspruch der 1957 geborenen, seit 3. Dezember 2008 bei der Invalidenversicherung angemeldeten (vgl. Urk. 7/5) A.___ auf eine Invalidenrente, dies mit der Begründung, in einer körperlich leidensangepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig und könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob A.___ mit Eingabe vom 10. März 2011 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle verzichtete am 20. April 2011 auf Beschwerdeantwort (Urk. 6) und legte ihre Akten auf (Urk. 7/1-41).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich folgendermassen dar:
2.1     Gemäss undatiertem, von der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2008 zu den Akten genommenen Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, speziell Kardiologie, leidet die Beschwerdeführerin an einem allgemeinen Erschöpfungszustand, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Daneben (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) liegen vertebragene Thoraxschmerzen ohne Hinweise für Myokardischämie, bei normaler Ventrikelfunktion, einer arteriellen Hypertonie, Adipositas permagna und anamnestischer Hausstauballergie vor. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar, allerdings konnte Dr. B.___ aus allgemeinmedizinischer Sicht keine Stellung zum zeitlichen Rahmen beziehen (Urk. 7/9).
2.2     Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Rheumatologie und Fachärztin FMH Innere Medizin, stellte im Bericht vom 28. Januar 2009 (Urk. 7/10) die Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei Osteochondrose und Spondylose L5/S1, von beginnenden Gonarthrosen sowie einer chronischen Depression, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Überdies nannte sie eine arterielle Hypertonie, Adipositas sowie Varikosis, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. In einer wechselbelastenden Tätigkeit, bei welcher keine Gewichte über 5 kg getragen werden müssen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
2.3     Laut Arztbericht von Dr. med. D.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 6. Mai 2009 (Urk. 7/11) leidet die Beschwerdeführerin an einer arteriellen Hypertonie mit funktionellem Systolikum, einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, einer Osteochondrose L5/S1, beginnenden Gonarthrosen beidseits mit einer Periarthropatia genu, einer Periarthropathia coxae rechts, Varikosis mehr rechts als links, Adipositas, einer wahrscheinlichen Depression (ohne Behandlung) und einer asthmatischen Bronchitis. Die Beschwerdeführerin sei als Serviertochter reduziert arbeitsfähig. Eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse anlässlich einer Begutachtung erfolgen.
2.4     Lic. phil. E.___, Psychotherapeutin FSP, diagnostizierte im Bericht vom 20. September 2009 (Urk. 7/24) eine rezidivierende depressive Störung ICD-10: F33.0. Die Beschwerden zeigten sich in einer labilen Stimmungslage, Antriebsschwäche, Hypersomnie, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Zukunftsängsten, Gedankenkreisen, erhöhter Ermüdbarkeit und Energielosigkeit, einem sozialen Rückzug und innerer Unruhe. Die Beschwerdeführerin fühle sich in Belastungssituationen schnell verunsichert und überfordert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage zur Zeit 100 %.
2.5     Dr. med. F.___, Oberarzt Rheumatologie an der G.___, diagnostizierte im Bericht vom 14. Januar 2010 (Urk. 7/29) Folgendes:
"     • Chronisches Lumbovertebralsyndrom
-     Ätiologie: degenerativ DD: entzündlich
-     Osteochondrose LWK5/SWK 1, Spondylarthrosen untere LWS bei Retrolisthesis L5 gegenüber L4
-     Lumbale Hypermobilität nach 14 Jahren Gymnastiktraining
  •   Mediale Gonarthrosen bds mit beginnender patellafemoraler Arthrose rechts
  •   Metatarsalgien 2-4 bds
  •   Adipositas, BMI 35kg/m2
  •   Allergien: Staub, Katzenhaare".
         Die Beschwerden des Rückens könnten bei lumbaler Hypermobilität in Folge jahrelangen Gymnastiktrainings als Aufrichteschmerz klinisch provoziert werden. Radiologisch fänden sich in Korrelation eine Retrolisthesis von L5 gegenüber L4 sowie Spondylarthrosen der unteren LWS und eine Osteochondrose von LWK5/SWK1. Differenzialdiagnostisch sollte aufgrund von Hinweisen für eine entzündliche Rückenschmerzanamnese eine entzündliche Ätiologie (seronegative Spondarthropathie) ausgeschlossen werden. Bei den Knieschmerzen beidseits fänden sich leichtgradige degenerative Veränderungen. Die Vorfussschmerzen könnten auf eine Metatarsalgie 2-3 beidseits zurückgeführt werden. Diesbezüglich sei ein orthopädisches Rezept für Einlagen mit retrokapitaler Abstützung verschrieben worden. Insgesamt sollte unbedingt eine Gewichtsreduktion um ca. 25 kg angestrebt werden, um den weiteren Verlauf der Gonarthrosen beidseits günstig zu beeinflussen. Auf ein Handröntgen sei aufgrund fehlender Synovitiden verzichtet worden. Bei persistierenden Beschwerden sollte ein solches zur Suche nach degenerativen Veränderungen im Sinne einer Fingerpolyarthrose angefertigt werden.
2.6     Laut Arztbericht von Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Juli 2010 (Urk. 7/32) leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung ICD10: F33, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, und an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ICD10: F60.2, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Beschwerdeführerin sei wach und allseits orientiert. Im Antrieb sei sie gestört, es seien eine geringe Frustrationstoleranz, aggressive Durchbrüche, Schuldzuweisungen, eine erhöhte Ermüdbarkeit und eine reduzierte Konzentration zu beobachten. Die Therapie werde nicht weitergeführt. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. H.___ nicht.
2.7     Gemäss interdisziplinärem Gutachten des I.___ vom 20. Januar 2011 (Urk. 7/39) liegen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 20 f.):
"Osteochondrose L5/S1 und geringe Facettengelenksarthrosen L2 bis 4 sowie kleine mediane Discushernie L4/5 ohne neurale Kompression
  Femoropatellararthrose rechts bei reduziertem femorotibialem Alignement
  Verdacht auf Femoropatellararthrose links bei Nullachse
  Metatarsalgie II bis IV bei Spreizfuss beidseits
  Adipositas".
         Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten folgende Diagnosen genannt (S. 21):
"        Latente arterielle Hypertonie
  Asthma bronchiale
  Akzentuierte Persönlichkeitszüge, ICD-Nr.: Z73.1".
         Seit 30 Jahren bestünden therapieresistente lumbale Schmerzen, die ab und zu medial in den rechten Unterschenkel ausstrahlten und die körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv einschränkten. Schmerzmittel würden bei Bedarf eingenommen. Die lumbalen Schmerzen könnten bei fast unauffälligem Untersuchungsbefund der Lendenwirbelsäule im Wesentlichen auf die im MRI dokumentierte Osteochondrose L5/S1 und die geringen Facettengelenksarthrosen L2 bis 4 sowie die kleine mediane Discushernie L4/5 ohne neurale Kompression zurückgeführt werden. Das Ausmass der subjektiven Einschränkung könne mit den nicht sehr ausgeprägten radiologischen Befunden allerdings nicht vollumfänglich erklärt werden. Bei radiologisch fehlender neuraler Kompression könne die gelegentliche Ausstrahlung der Schmerzen in den rechten Unterschenkel nicht plausibilisiert werden. Es manifestierten sich seit 7 Jahren Schmerzen medial im Kniegelenk rechts und links, die bisher nicht behandelt worden seien (S. 19). Aufgrund des bei der Untersuchung festgestellten retropatellären Reibens rechts und links sowie der im MRI nachgewiesenen Femoropatellararthrose rechts könnten die Beschwerden im Rahmen einer Femoropatellararthrose bei reduziertem femorotibialem Alignement rechts und Nullachse links interpretiert werden. Die Beschwerdeführerin leide seit 25 Jahren an Schmerzen an der Fusssohle beidseits. Schuheinlagen würden nur gelegentlich getragen, da sie wirkungslos seien. Bei radiologisch normalem Befund der Füsse könnten die Schmerzen mit einer Metatarsalgie II bis IV mit pathologischer Statik bei Spreizfuss rechts und links erklärt werden. Prognostisch ungünstig sei das Übergewicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgenützten Lendenwirbelsäule sowie der Kniegelenke rechts und links wie auch zu einer vermehrten Belastung der Füsse führe.
         Im psychischen Zustand liessen sich bei der Beschwerdeführerin seit Jahren wiederholte Belastungssituationen erheben mit Zustand nach Partnerschaftsproblemen, zwei gescheiterten Ehen, damit einhergehenden finanziellen und sozialen Problemen sowie Problemen mit den Kindern. In diesen psychischen Belastungssituationen sei es wiederholt zu Anpassungsstörungen mit depressiven Reaktionen gekommen, und es liessen sich vor allem von 2004 bis 2009 im Zusammenhang mit Schulproblemen ihres Sohnes und Belastungen durch ihre Tochter chronische depressive Stimmungsschwankungen feststellen. Nachdem sich die Konfliktsituationen seit einem Jahr gebessert hätten, sei bereits seit Januar 2010 eine Besserung des psychischen Zustandbildes anzunehmen, und seither liessen sich keine depressiven Störungen mit Krankheitswert diagnostizieren. Die Beschwerdeführerin gebe an, sich seit November 2010 in guter Verfassung zu befinden. Daneben fänden sich Hinweise für akzentuierte Persönlichkeitszüge. Es handle sich um eine sensible neurotische Persönlichkeitsstruktur. Aufgrund der chronischen depressiven Verstimmung entsprechend einer Dysthymie erschienen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauerbelastbarkeit gering beeinträchtigt. Nachdem es sich bei einer chronischen depressiven Verstimmung entsprechend einer Dysthymie um eine leichte depressive Störung handle, sei keine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung anzunehmen. Damit verfüge die Beschwerdeführerin seit Jahren ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, und diese seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar. Ausserdem sei seit Januar 2010 keine psychische Störung mit Krankheitswert festzustellen (S. 20).

3.
3.1     Aufgrund der dargelegten Aktenlage ist eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich.
3.2     Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten des I.___ vom 20. Januar 2011 (E. 2.7) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die verbleibende Arbeitsfähigkeit (100 % in behinderungsangepasster Tätigkeit) unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Komponente. Das Gutachten basiert sodann auf allseitigen Untersuchungen in orthopädischer (inklusive Röntgenaufnahmen der LWS, der Kniegelenke und Patellae, der Füsse sowie MRI der LWS und des rechten Kniegelenks) und psychiatrischer Hinsicht durch entsprechende Fachärzte.
         Das Gutachten berücksichtigt sodann die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Namentlich zeigten die Ärzte auf, dass aufgrund der psychischen Verfassung keine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung anzunehmen ist, und liessen auch Divergenzen zwischen dem Ausmass der subjektiven Einschränkungen und den nicht sehr ausgeprägten pathologischen objektiven Befunden nicht unerwähnt.
         Das Gutachten wurde weiter in Kenntnis der Vorakten abgegeben. So nahmen die Ärzte Einblick in die Vorberichte. Das Gutachten leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Angesichts der somatischen Befunde ist das Ergebnis nachvollziehbar, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit körperlich keine Arbeitsunfähigkeit bedingt ist. In Bezug auf die psychische Arbeitsfähigkeit legten die Gutachter sodann in einleuchtender Art und Weise dar, dass eine erhebliche psychosoziale Komponente vorliegt, die sich aber im Laufe des Jahres 2010 stabilisiert hat. Demgemäss sind denn auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin eine angepasste Arbeit, d.h. eine wechselbelastende leichte Tätigkeit im Umfang von 100 % zu bewältigen vermag.
3.3     Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insoweit sie moniert, die kardiologische Einschränkung und verminderte Leistung ihres Herzens seien nicht gebührend gewürdigt worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass den Gutachtern der Bericht von Dr. B.___ vom 20. Oktober 2008 (Urk. 3/2 = Urk. 7/9/7-8) vorlag. Darin erwähnte Dr. B.___ zwar, dass die Beschwerdeführerin in der Ergometrie nur gerade 45 % des Zielwerts erreicht hatte, die Ergometrie jedoch wegen Beinschwäche und Ermüdung hatte abgebrochen werden müssen. Es hätten sich nur eine mässige Dyspnoe, kein Angor, keine Ischämiezeichen bei genügendem Doppelprodukt und ein minimer Frequenzanstieg ergeben. Aufgrund des klinischen Befundes und der Anamnese nahm Dr. B.___ vertebragene Beschwerden an. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der von der Beschwerdeführerin geklagten Herzbeschwerden attestierte er nicht.
         Auch der Arztbericht von Dr. F.___ vom 14. Januar 2010 (Urk. 3/3 = Urk. 7/29, vgl. E. 2.5) lag den Gutachtern vor, und die darin gestellten Diagnosen stimmen mit denjenigen im I.___-Gutachten überein (vgl. E. 2.7). Dr. F.___ hat in seinem Bericht indes darauf verzichtet, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der körperlichen Einschränkungen vorzunehmen, weshalb sein Bericht das I.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
         Das ärztliche Zeugnis von Dr. D.___ vom 15. Januar 2010 (Urk. 3/4) entspricht im Wesentlichen anamnestischen Angaben. Es werden darin weder erhobene Befunde geschildert, noch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, weshalb es das Gutachten des I.___ von vornherein nicht zu entkräften vermag. Aber auch aus dem detaillierten Arztzeugnis von Dr. D.___ zu Händen der Arbeitslosenversicherung vom 22. Oktober 2010 (Urk. 3/5) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Darin werden die bereits bekannten Diagnosen wiederholt. Dr. D.___ machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit, weil deren Beurteilung für ihn nicht möglich sei. Stattdessen wies er darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin psychisch und körperlich eingeschränkt fühle und eine von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene Begutachtung demnächst erfolge. Diese Begutachtung ergab - wie oben ausführlich dargelegt (vgl. E. 3.2), - dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weder in somatischer noch psychiatrischer Hinsicht eingeschränkt ist.

4.       Da die Beschwerdeführerin seit 1997 ausser einer dreimonatigen Beschäftigung im ergänzenden Arbeitsmarkt von Oktober bis Dezember 2001 (vgl. IK-Auszug vom 15. Dezember 2008, Urk. 7/8) keiner Beschäftigung mehr nachgegangen ist und keine Berufsausbildung vorzuweisen vermag, sind sowohl bei der Festsetzung des Validen- als auch des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Demnach resultiert aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin nur - aber immerhin - noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind, keine Erwerbseinbusse. Damit hat sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Andrea Kunstatska Denz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).