IV.2011.00268

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 31. August 2012
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1982, lebt seit Juni 2002 mit ihrem Mann und den beiden 2003 und 2008 geborenen Töchtern in der Schweiz. Ab dem 1. Juli 2007 arbeitete sie im Restaurationsbetrieb Y.___ vollzeitlich in der Reinigung und im Verkauf an der Theke (Angaben der Arbeitgeberin vom 25. September 2009, Urk. 7/8). Nachdem X.___ ab dem 4. Februar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen war (vgl. die Unterlagen der Z-Versicherung in Urk. 7/10), löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2009 auf (Kündigungsschreiben vom 23. Juni 2009, Urk. 7/10 S. 44).
1.2     Im Juli 2009 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/3) und angegeben, sie leide an einer Depression (Urk. 7/3 S. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte den Bericht des Psychologen lic. phil. A.___ vom 7. September 2009 ein, wo die Versicherte seit Dezember 2008 in ärztlich delegierter (Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin) Psychotherapie stand (Urk. 7/7), und nahm vom Hausarzt Dr. med. C.___ (Urk. 7/9 S. 1) verschiedene Berichte über frühere Untersuchungen und Behandlungen entgegen, so einen Bericht von Dr. med. D.___, Spezialärztin für Neurologie, vom 8. Oktober 2005 (Urk. 7/9 S. 15-16), Berichte aus dem Jahr 2007 über Beschwerden am rechten Knie (Urk. 7/9 S. 6, S. 7 und S. 14), einen Bericht vom 18. August 2008 über eine Echokardiographie (Urk. 7/9 S. 8-10) und einen Bericht der Frauenklinik E.___ vom 28. Februar 2008 über eine Hospitalisation der Versicherten wegen Schwangerschaftskomplikationen (Urk. 7/9 S. 11). Des Weiteren zog die IV-Stelle die Unterlagen der Z.___ bei, der zuständigen Taggeldversicherin der Arbeitgeberin (Urk. 7/10). Die Z.___ hatte sich von lic. phil. A.___ am 2. März und am 15. September 2009 Bericht erstatten lassen (Urk. 7/10 S. 34-35 und Urk. 7/10 S. 51-52), hatte die vertrauensärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. Dr. phil. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Versicherungspsychiatrie, vom 22. Mai und vom 25. September 2009 eingeholt (Urk. 7/10 S. 38 und Urk. 7/30 S. 7) - Dr. F.___ hatte ausserdem eine psychiatrisch-neuropsychologische Untersuchung durch Dr. med. G.___, Spezialärztin für Neurologie und Neuropsycholgie, veranlasst (Bericht von Dr. G.___ vom 14. Oktober 2009, Urk. 7/30 S. 8) - und stellte die Taggeldleistungen daraufhin per Ende Dezember 2009 ein, da für die Zeit danach keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen sei (Brief der Z.___ vom 8. Dezember 2009, Urk. 7/30 S. 5-6).
1.3     Am 2. März 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zur Zeit nicht möglich sei (Urk. 7/19), und am 24. Juni 2010 erstellte Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten (Begutachtung vom 11. Januar 2010, Urk. 7/25). Der RAD-Arzt Prof. Dr. med. J.___, Spezialarzt für Pädiatrie und Intensivmedizin, nahm am 9. Juli 2010 zum Gutachten Stellung (Urk. 7/33 S. 3), und am 9. September 2010 liess die IV-Stelle die Verhältnisse im Haushalt der Versicherten abklären (Bericht vom 24. September 2010, Urk. 7/31).
         Mit Vorbescheid vom 24. September 2010 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie ihr mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente zuzusprechen gedenke (Urk. 7/36; vgl. auch den Einkommensvergleich vom 19. Juli 2010, Urk. 7/32, und das Feststellungsblatt vom 24. September 2010, Urk. 7/33). Gleichzeitig auferlegte die IV-Stelle der Versicherten, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/34).
         Die Versicherte, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG liess mit Eingabe vom 1. November 2010 Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 24. September 2010 erheben und die Zusprechung einer halben Rente beantragen (Urk. 7/44). Die IV-Stelle errechnete neu einen Invaliditätsgrad von 45 % (vgl. den Einkommensvergleich in Urk. 7/59 und das Feststellungsblatt vom 22. Dezember 2010, Urk. 7/60) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 25. Februar 2011 im Sinne ihres Vorbescheids ab dem 1. Januar 2010 eine Viertelsrente einschliesslich Kinderrenten für die beiden Töchter zu (Urk. 2 = Urk. 7/62 + Urk. 7/73).

2.       Gegen die Verfügung vom 25. Februar 2011 liess X.___ mit Eingabe vom 11. März 2011 (Urk. 1) durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Beschwerde erheben und den Antrag auf Zusprechung einer halben Rente wiederholen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. April 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6); die Versicherte liess mit Eingabe vom 13. Mai 2011 auf die Erstattung einer Replik verzichten (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Im Zuge der Revision 6a der Invalidenversicherungsgesetzgebung sind am 1. Januar 2012 verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Da das Gericht sich bei der Beurteilung auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Datum des angefochtenen Entscheids entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b), gelangen die per 1. Januar 2012 revidierten Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung - die angefochtene Verfügung datiert vom 25. Februar 2011 (Urk. 2).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2
2.2.1   Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
2.2.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.3     Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen. Dabei wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Zusprechung der strittigen Viertelsrente auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ vom 24. Juni 2010 ab, wie dies der Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 3), den Angaben von Prof. J.___ vom 9. Juli 2010 (Urk. 7/33 S. 3) und dem Feststellungsblatt vom 24. September 2010 (Urk. 7/33 S. 4) zu entnehmen ist.
         Die Verwendung dieses Gutachtens und generell die medizinische Fallbeurteilung werden von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, und es besteht auch kein Anlass für eine Beanstandung von Amtes wegen. Der Gutachter gelangte nach der Erhebung einer ausführlichen Anamnese mit umfassendem Studium der Vorakten und eingehender persönlicher Befragung der Beschwerdeführerin zu den Diagnosen (Urk. 7/25 S. 21) einer Panikstörung mit Agoraphobie und Generalisierungstendenz (Code F40.01 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und einer rezidivierenden, gegenwärtig remittierten depressiven Störung (ICD-10 Code F33.4). Er erklärte sodann verständlich und einleuchtend, weshalb er die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 Code F43.1) und einer Anpassungsstörung (ICD-10 Code F43.2), wie sie im Bericht von lic. phil. A.___ vom 7. September 2009 festgehalten sind (Urk. 7/7 S. 6), nicht bestätigten konnte und dass er im Zeitpunkt der Begutachtung - Januar 2010 - entgegen lic. phil. A.___ keine depressive Symptomatik mehr feststellen könne, sodass die damalige Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 Code F43.2; Urk. 7/7 S. 6) nunmehr durch die genannte Diagnose einer gegenwärtig remittierten depressiven Störung zu ersetzen sei (Urk. 7/25 S. 17 ff.). Ebenfalls plausibel ist unter diesen Umständen, dass Dr. H.___ nur der erstgenannten Diagnose der Panikstörung mit Agoraphobie (mit der Zusatzdiagnose von akzentuierten, ängstlich vermeidenden und selbstunsicheren Persönlichkeitszügen bei Selbstwertproblematik, ICD-10 Code Z73.1) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb und dass er den vorhandenen Arztberichten keine Hinweise auf ein körperliches Leiden mit Krankheitswert entnehmen konnte (Urk. 7/25 S. 21 f.). Letzteres stimmt insbesondere überein mit der Bemerkung von Dr. C.___ vom 3. Oktober 2009 (Urk. 7/9 S. 1).
         Demgemäss ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht auch den Ausführungen von Dr. H.___ zur Arbeitsfähigkeit gefolgt. Hierzu hielt der Gutachter fest, er schliesse sich mangels verlässlicherer Angaben der Beurteilung der behandelnden Fachpersonen lic. phil. A.___ (und Dr. B.___) an, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 3. Februar 2008 zunächst zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, er gehe jedoch davon aus, dass es seit dem letzten Kontrolltermin in jener Praxis vom 24. August 2009 (vgl. Urk. 7/7 S. 2) zu einer Verbesserung gekommen sei (Urk. 7/25 S. 24). Die Beschwerdeführerin sei nunmehr zeitlich noch zu 50 % arbeitsunfähig und inhaltlich sei von einer Tätigkeit mit Kundenkontakt, wie er am zuletzt innegehabten Arbeitsplatz häufig war (vgl. Urk. 7/8 S. 7, Urk. 7/25 S. 23), abzuraten (Urk. 7/25 S. 25). Zudem sei der Gesundheitszustand besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch geeignete psychiatrisch-psychotherapeutische Massnahmen innerhalb eines Jahres auf 80 % beziehungsweise auf das Niveau vor Februar 2008 steigern (Urk. 7/25 S. 25-27).
3.2     Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Einschätzung angenommen hat, die Beschwerdeführerin sei (spätestens) Ende 2009 während eines Jahres im angestammten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (vgl. Urk. 2 S. 4) - Dr. H.___ legte den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit bereits auf den 3. Februar 2008 (Urk. 7/25 S. 24) - und der Beschwerdeführerin nach dem Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Anmeldung vom Juli 2009 (Urk. 7/3) ab dem 1. Januar 2010 eine Rente zusprach, so ist dies nicht zu beanstanden. Es ist hier auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach dort, wo eine versicherte Person aufgrund ärztlicher Beurteilung arbeitsunfähig ist, wo aber gleichzeitig angenommen wird, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen ist, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte, wobei dies auch für Massnahmen der Selbsteingliederung gilt, solange solche noch nicht durchgeführt worden sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung (Art. 21 Abs. 4 ATSG) ergangen ist (Urteil des Bundesgerichts I 291/05 vom 31. März 2006, E. 3.2 mit Hinweis auf AHI 1997 S. 41).
3.3     Nicht von Amtes wegen in Frage zu stellen ist des Weiteren die unbestrittene Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 100 % berufstätig (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 7/33 S. 4). Sie hatte zwar gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 9. Februar 2009 (Urk. 7/2 S. 2) in der Schweiz noch nie ein Jahreseinkommen erzielt, das einer Vollzeitstelle entsprechen würde, war jedoch zeitweise arbeitslos gewesen. Ausserdem gab sie anlässlich der Haushaltabklärung vom September 2010 an, ihr Ehemann sei arbeitslos und die Kinder seien auch gegenwärtig im Hort beziehungsweise in der Kinderkrippe untergebracht (vgl. Urk. 7/31 S. 2).
3.4
3.4.1   Hingegen lässt die Beschwerdeführerin rügen, die Beschwerdegegnerin habe bei der Invaliditätsbemessung dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass sie bereits bei guter Gesundheit ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe (Urk. 1 S. 3).
3.4.2   Das Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich anhand des zuletzt erzielten Lohnes zu bestimmen, es sei denn, dieser liege deutlich unter dem branchenüblichen Tabellenlohn nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), was die Rechtsprechung bei Erreichen eines Erheblichkeitsgrenzwertes von 5 % annimmt (BGE 135 V 297 E. 6.1.1 und E. 6.1.2).
         Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin hatte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 und 2008 einen Monatslohn von Fr. 3'300.00 brutto erhalten, und sie hätte im Jahr 2009 bei guter Gesundheit weiterhin einen Monatslohn in dieser Höhe erzielt (Urk. 7/8 S. 3 f.). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 39'600.00 (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/59) setzt sich aus zwölf Monatslöhnen in der Höhe von Fr. 3'300.00 zusammen. Wie die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht einwenden lässt (vgl. Urk. 1 S. 4), hätte sie gemäss Art. 12 des damals gültig gewesenen Fassung des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes ab Beginn des dritten Anstellungsjahres Anspruch auf einen vollen 13. Monatslohn gehabt. Damit ist für das massgebende Jahr 2010 von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 42'900.00 auszugehen (13 x Fr. 3'300.00). Dieser Wert ist sodann an die Lohnentwicklung vom Jahr 2009 bis zum Jahr 2010 anzupassen. Die Löhne der Frauen in den Branchen "Handel; Reparatur; Gastgewerbe" (Nominallohnindex, Frauen, 2006-2010, Tabelle T1.2.05, Buchstaben G,H; einzusehen unter www.bfs.admin.ch/03-Arbeit und Erwerb/Löhne, Erwerbseinkommen) erhöhten sich um 1 %, woraus ein Jahres-Valideneinkommen von Fr. 43'329.00 resultiert. Um im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu prüfen, ob es sich dabei um ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen handelt, ist dieser Wert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mit dem Lohn von Hilfsarbeiterinnen in allen Branchen (Urk. 1 S. 3), sondern nur mit dem Lohn von Hilfsarbeiterinnen im Gastgewerbe zu vergleichen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend wiedergeben lässt (Urk. 1 S. 3), steht hinter der besagten Rechtsprechung zwar die Überlegung, dass eine versicherte Person, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens wegen ihrer persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse und ausländerrechtlicher Status) einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt hat, mit ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ebenfalls keinen anteilmässig durchschnittlichen Lohn werde erzielen können (BGE 135 V 297 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat jedoch für die Prüfung der Frage nach einem deutlich unterdurchschnittlichen Validenlohn explizit den branchenüblichen Tabellenlohn als Referenzgrösse bezeichnet. Denn auch wenn denkbar ist, dass eine versicherte Person mit einer höheren Schulbildung und mit guten Sprachkenntnissen in einer anderen Branche als beispielsweise im Gastgewerbe arbeiten würde, so hat diese Annahme im Gegensatz zum Lohnvergleich innerhalb der gleichen Branche rein spekulativen Charakter und wurde vom Bundesgericht so nicht getroffen.
         Damit ist für den Vergleich der Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik in der Gastgewerbe-Branche massgebend. Für dessen Bestimmung ist die Tabelle "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor" des Jahres 2010 heranzuziehen, wo die Zentralwerte (Löhne, über denen beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des monatlichen Bruttolohnes (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes) angegeben sind, die bei 40 Wochenstunden erzielt werden (Tabelle TA1; einzusehen unter www.bfs.admin.ch/03-Arbeit und Erwerb/Löhne, Erwerbseinkommen). Unter den Ziffern 55/56 (Gastgewerbe/Beherbergung u. Gastronomie) ist für Frauen im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ein Betrag von Fr. 3'714.00 angegeben. Umgerechnet auf die im Jahr 2010 branchenübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42,3 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2012, S. 90, Tabelle B9.2, Buchstabe I "Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) ergibt sich ein Vergleichseinkommen von Fr. 3'927.60 im Monat und von Fr. 47'131.20 im Jahr. Aus der Gegenüberstellung dieses Wertes und des mutmasslichen Jahreslohnes der Beschwerdeführerin bei der Y.___ von Fr. 43'329.00 resultiert eine prozentuale Differenz von 8,07 %. Entsprechend dem richtigen Hinweis der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 2) ist das Valideneinkommen nach der Rechtsprechung nur in dem Mass zu erhöhen, in dem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3). Demnach ist eine Erhöhung des Jahreslohnes von Fr. 43'329.00 um 3,07 % vorzunehmen, was ein Valideneinkommen von Fr. 44'659.20 ergibt.
3.4.3   Der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ebenfalls die Tabellenlöhne zugrunde gelegt. Wiederum entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) ist hier jedoch der allgemeine Arbeitsmarkt relevant. Wohl gab der Gutachter an, die Tätigkeit in einem Restaurant sei weiterhin zumutbar, soweit sie nicht mit häufigem Kundenkontakt verbunden sei (Urk. 7/25 S. 25). Dies bedeutet aber nicht, dass das Gastgewerbe die einzige Branche ist, die der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit entsprechendem behinderungsangepassten Anforderungsprofil zu bieten vermag.
         Gemäss der genannten Tabelle TA1 ist - zusammengenommen für sämtliche Branchen - für Frauen im Anforderungsniveau 4 ein Wert von Fr. 4'225.00 eingetragen; bei Umrechnung auf die im Jahr 2010 über alle Branchen hinweg betrachtete betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2012, S. 90, Tabelle B9.2) ergibt sich für das Jahr 2010 ein Monatslohn von Fr. 4'394.00 beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 52'728.00 (12 x Fr. 4'394.00). Aufgrund der nur 50%igen Arbeitsfähigkeit ist dieser Wert zunächst um die Hälfte auf Fr. 26'364.00 zu reduzieren.
         Rechtsprechungsgemäss ist sodann durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 10 % für gerechtfertigt gehalten (vgl. Urk. 7/59). Angesichts dessen, dass den persönlichen Faktoren, wie insbesondere der Nationalität und den Defiziten in der deutschen Sprache - die Begutachtung fand unter Beizug eines Dolmetschers statt (vgl. Urk. 7/25 S. 5) -, bereits durch die Erhöhung des Valideneinkommens Rechnung getragen wird (vgl. hierzu BGE 135 V 297 E. 5.2), erscheint dieser Abzug als angemessen. Damit beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 23'727.60.
3.4.4   Werden das Valideneinkommen von Fr. 44'659.20 und das Invalideneinkommen von Fr. 23'727.60 zueinander in Beziehung gesetzt, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 46,87 %.
         Der Invaliditätsgrad von mindestens 50 % für eine halbe Rente wird damit nicht erreicht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00) ermessensweise auf Fr. 600.00 festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse Q.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).