Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 13. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, verheiratet, Mutter zweier Kinder, ungelernte Hilfsarbeiterin, war vom 1. August 1993 bis am 30. September 2001 in einem Pensum von 100 % und ist seit dem 1. Oktober 2001 in einem Pensum von 50 % im Spital Y.___ als Pflegehelferin tätig (Arbeitgeberberichte vom 29. April 2002 [Urk. 8/2], 25. November 2005 [Urk. 8/22], 13. April 2010 [Urk. 8/37] und 25. Mai 2010 [Urk. 8/40]). Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, '___', attestierte der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2000 bis am 30. Juli 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 1. August 2001 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht von Dr. Z.___ vom 6. Mai 2002, Urk. 8/6/1).
Am 28. Januar 2002 meldete sich die Versicherte wegen seit September 2000 bestehenden Stressbeschwerden, Schwindel, Kraftlosigkeit, Kopfschmerzen, Atemproblemen und Müdigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten rückwirkend ab Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente zusprach (Urk. 8/13-15), nachdem sie das für die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) erstellte Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin und Psychoanalytikerin SGPsa/IPA, '___', beigezogen hatte (Gutachten vom 10. August 2001, Urk. 8/8). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Die im Jahre 2005 durchgeführte Rentenrevision (vgl. Urk. 8/18-24) ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad und damit gemäss Mitteilung vom 29. November 2005 einen unveränderten Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente (Urk. 8/24).
1.3 Anlässlich der im Jahre 2010 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle Auskünfte bei der Versicherten (Revisionsfragebogen vom 15. Februar 2010, Urk. 8/36), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/37; Urk. 8/40), den Bericht von med. prakt. B.___, Oberarzt Psychiatrisches Ambulatorium C.___, '___', vom 13. April 2010, (Urk. 8/38) sowie eine ergänzende Stellungnahme von Dr. med. Dipl.-Psych. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', (Urk. 8/42), welcher für die BVK ein psychiatrisches Gutachten erstellt hatte (Gutachten vom 22. Dezember 2009, Urk. 8/32), ein. Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2010 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen halben Invalidenrente in Aussicht, mit der Feststellung, dass einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werde (Urk. 8/45). Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 (Urk. 8/49) und 18. Januar 2011 (Urk. 8/52, unter Beilage eines Arztberichts von med. prakt. B.___ vom 13. April 2010 [Urk. 8/50-51]) erhob die Versicherte dagegen Einwand mit dem Begehren um weitere Ausrichtung einer halben Invalidenrente (Urk. 8/49/1). Am 11. Februar 2011 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt, wobei die Leistungsaufhebung per 1. April 2011 erfolgte (Urk. 2).
2. Hiergegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, mit Eingabe vom 11. März 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2011 sei aufzuheben und weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Zudem sei der in der Verfügung enthaltene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Brief vom 3. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 49 E. 1.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 294 E. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 772/06 vom 11. April 2007 E. 4.1). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der halben Invalidenrente rechtens ist. Diese Frage ist anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Mitteilung vom 29. November 2005 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2) mit ihrem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Aufhebungsverfügung vom 11. Februar 2011 (Urk. 2) zu beantworten.
3.
3.1 Der Zusprache einer halben Rente im Jahre 2002 (Sachverhalt Ziff. 1.1) lagen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Gutachten von Dr. A.___ vom 10. August 2001 (Urk. 8/8) zuhanden der BVK sowie der medizinische Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 10. Mai 2002 (Urk. 8/4) zuhanden der Beschwerdegegnerin zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. August 2002, Urk. 8/12).
3.1.1 Dr. A.___ nannte in ihrem Gutachten als Diagnose rezidivierende mittelschwere depressive Episoden (Urk. 8/8/6). Die Beschwerdeführerin sei seit September 2000 wegen rezidivierender depressiver Episoden, welche mit Verzweiflung, Erschöpfbarkeit, Panikattacken und verschiedenen Körpersymptomen einhergingen, in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Sie sei vom 6. Oktober 2000 bis am 29. Mai 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe vier Male versucht, an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Es habe sich jedoch gezeigt, dass eine Betätigung über 50 % aus psychischen Gründen derzeit nicht möglich sei. Der Invaliditätsgrad betrage 50 % (Urk. 8/8/4).
3.1.2 Dr. E.___ nannte in ihrem Bericht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit zwei bis drei Jahren bestehende generalisierte Angststörung (Urk. 8/4/1). In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2001 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/4/1). Bezüglich der Prognose sei zu hoffen, dass durch eine Entspannung der soziokulturellen Probleme auch eine Stabilisierung ihrer psychischen Situation eintrete (Urk. 8/4/2).
3.2 Im Rahmen des im Jahre 2005 durchgeführten, die halbe Invalidenrente bestätigenden Revisionsverfahrens (Sachverhalt Ziff. 1.2) holte die Beschwerdegegnerin medizinische Berichte von Dr. Z.___ und Dr. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', ein:
3.2.1 Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 22. August 2005 (Urk. 8/20) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/20/1):
- schwere depressive Entwicklung;
- chronisches Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance;
- beginnendes Fibromyalgiesyndrom.
Die Rückenschmerzen bei skoliotischer Fehlhaltung und deutlicher muskulärer Insuffizienz stünden im Vordergrund. Nebenbei zeige sich ein beginnendes Fibromyalgiesyndrom mit generalisierten Weichteilschmerzen und multiplen Tendinosen an den Extremitäten. Der Gesundheitszustand habe sich insgesamt nicht verändert (Urk. 8/20/2). Die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/20/1). In adaptierter Arbeit ohne Zeit- und Leistungsdruck sowie mit Schonung des Rückens sei sie nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/20/3).
3.2.2 In seinem Bericht vom 13. November 2005 (Urk. 8/21) zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. F.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden mit phobischen Ängsten und Panikattacken an. Der Gesundheitszustand sei unverändert. Es träten nach wie vor depressive Episoden auf. Es bestehe allerdings soweit eine Stabilisierung, als es in den freien Intervallen möglich sei, den Haushalt mit zwei Kindern und ein 50%iges Arbeitspensum in angestammter Tätigkeit zu versehen. Eine zusätzliche Belastung sei bis anhin nicht möglich gewesen, da die jetzige Tätigkeit auch körperlich sehr anstrengend sei. Eine Alternative wäre aber eine Büroarbeit oder Ähnliches im Spitalbereich. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angelernte technische Assistentin bestehe seit Oktober 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/21/4). Seit Oktober 2002 habe eine dauerhafte Stabilisierung auf dem erreichten Niveau erreicht werden können. Nach einem Stimmungseinbruch anfangs Herbst [2005] beginne erneut eine Stabilisierung, so dass die Haushaltstätigkeit und die Arbeit wieder möglich sei. Die Beschwerdeführerin sei wegen rascher Erschöpfbarkeit, Zukunftsängsten, ängstlich-phobischem Vermeidungsverhalten, zeitweisen Panikattacken und Schlafstörungen begrenzt belastbar. Die Prognose sei schwierig zu stellen. Eine weniger anstrengende Tätigkeit könnte jedoch einen etwas grösseren Beschäftigungsumfang zulassen (Urk. 8/21/5).
3.3 Im Rahmen des im Jahre 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Sachverhalt Ziff. 1.3) ergingen die folgenden medizinischen Berichte:
3.3.1 Dr. D.___ nannte in seinem Gutachten vom 22. Dezember 2009 zuhanden der BVK als Diagnose folgende (Urk. 8/32/10):
- Status nach Neurasthenie (ICD-10 F48.0) bei multiplen Anforderungen beruflicher und ebenso privater Natur; Überforderung durch Doppelbelastung Arbeitsplatz/Haushaltsführung und folgenden Störungen mit teilweise psychischen Symptomen (Chronic fatigue Syndrom);
- differentialdiagnostisch: Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) sowie leicht depressives Zustandsbild (ICD-10 F32.0).
Auch heute noch stelle die Müdigkeit das zentrale Problem dar. Die Beschwerdeführerin könne zwar im gegenwärtigem Rahmen ihr 50%iges Pensum erfüllen, sehe sich aber neben Haushalt etc. zu weiteren Leistungen nicht in der Lage (Urk. 8/32/8). Bei der Beschwerdeführerin lägen derzeit keine psychischen Erkrankungen bzw. Störungen vor, die eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen insbesondere keine psychiatrischen Gründe vor, die gegen Tätigkeiten entsprechend ihrer Kompetenzen sprächen. Belastend sei allenfalls eine Überforderung im Rahmen ihrer somato-psychischen Konstitution wie auch der Gesamtsituation. Eine generelle Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor, allenfalls bestehe eine solche aber im Rahmen einer schon früher bestehenden eingeschränkten Konstitution. Die Präsenzzeit sei derzeit um 50 % reduziert, wobei keine gravierende psychiatrische Erkrankung vorliege. Eine Reduktion der Präsenzzeit sei nicht begründbar, insbesondere nicht aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung (Urk. 8/32/10). Es liege kein relevanter Gesundheitsschaden vor, der Einschränkungen der angestammten Tätigkeiten begründen könne. Die Beschwerdeführerin sei in einem Haushalt mit zwei Kindern tätig und es sei ihr mit dem Hinweis, dass eine gesteigerte Arbeitsfähigkeit bei Wegfall dieser Belastungen wieder erreicht werden könne, eine halbe Rente zugesprochen worden. Es bestünden in diesem Sinne medizinalfremde Gründe, welche die Umsetzung einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit erschweren könnten (Urk. 8/32/11). Die Erwerbsfähigkeit in der erlernten Tätigkeit sei unverändert vorhanden. Beruflich ist bzw. war die Beschwerdeführerin wahrscheinlich im Rahmen des Anforderungsprofils am Arbeitsort überfordert (Urk. 8/32/9).
3.3.2 G.___ gab in seinem Bericht vom 13. April 2010 (Urk. 8/38/10) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende an (Urk. 8/38/7):
- rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte Episode, vermutlich seit Kindheit (ICD-10 F33.0);
- Agoraphobie mit Panikstörung, seit dem Jahr 2001 (ICD-10 F40.01);
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich-vermeidend, abhängig), seit Kindheit (ICD-10 Z73.1).
Die Beschwerdeführerin sei durch rezidivierende depressive Episoden mit starker Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Angst- und Panikattacken eingeschränkt. Sie könne täglich vier Stunden am Stück als Pflegeassistentin arbeiten. Werde diese Zeit überschritten, ermüde sie sehr stark und zeige Konzentrationsstörungen, Herzrasen und Schwindel. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar, es bestehe aber eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der bestehenden psychischen Problematik kräftemässig nicht länger als vier Stunden pro Tag arbeiten. Ein Arbeitsversuch mit fünf Stunden pro Tag Ende des Jahres 2009 sei gescheitert, ebenso der Versuch, eine einjährige Weiterbildung als Hauswirtschaftsleiterin in Angriff zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe stressbedingt mit einem starken Hautausschlag und Erschöpfung reagiert (Urk. 8/38/9). Sie sei im Konzentrations- und Auffassungsvermögen, der Anpassungsfähigkeit sowie der Belastbarkeit eingeschränkt (Urk. 8/38/11). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistentin sei die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/38/8). Seit dem Jahr 2003 könne sie aber an einer behinderungsangepassten Stelle als Pflegeassistentin einer Tätigkeit von vier Stunden pro Tag - also zu 50 % - nachgehen. Ob mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei zur Zeit nicht beurteilbar (Urk. 8/38/9). Im Hinblick auf den bisherigen Krankheitsverlauf, die langjährige Problematik und den soziokulturellen Hintergrund der Beschwerdeführerin sei die weitere Prognose mittel- bis langfristig nur vorsichtig positiv einzuschätzen (Urk. 8/38/8).
3.3.3 Die zuständige Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2010 fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich offenbar seit dem Jahr 2005 gebessert. Zur Diskussion stehe aktuell bloss noch die Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Ermüdbarkeit, welche nicht auf eine Erkrankung zurückzuführen sei, und nicht mehr die Frage nach die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Erkrankungen. Aktuell könne man von einem Status nach Neurasthenie ICD-10 F48.0 bei multiplen Anforderungen beruflicher und privater Natur ausgehen, was zumindest ab dem 22. Dezember 2009 der Fall sei (Urk. 8/43/3).
3.3.4 Am 10. März 2011 berichtete G.___ der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin gerate mit dem derzeitigen 50%igen Arbeitspensum an ihre Belastungsgrenzen. Mehrere Versuche, das Arbeitspensum zu steigern, seien gescheitert. Das psychische Zustandsbild habe sich seit Dezember 2009 nicht gebessert, unterstehe weiterhin starken Schwankungen und sei aktuell deutlich verschlechtert. Im Hinblick auf die aktuelle Situation reagiere die Beschwerdeführerin mit starken Zukunftsängsten, vermehrten agoraphobischen Ängsten und einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik. Derzeit bestehe die Gefahr einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Nur mit viel therapeutischer Unterstützung gelinge es, die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Die Belastbarkeit sei dabei reduziert. Nach 4.5 Stunden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin erschöpft, leide unter Schwindel, Gedankenkreisen, Appetitlosigkeit - es habe eine Abnahme des Körpergewichts von 5kg innert sechs Wochen stattgefunden - und Schlafstörungen. Die aktuelle Reaktion zeige, dass das psychische Zustandsbild bei Weitem noch nicht stabil sei. Die Diagnosekriterien einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) seien erneut erfüllt. Die Prognose bezüglich einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei schlechter als Mitte April 2010 beschrieben. Die Beschwerdeführerin sei sehr bemüht, die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu erhalten und gewillt, nach erneuter Besserung weitere Versuche einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu unternehmen (Urk. 3).
4.
4.1 In ihrem Bericht vom 22. August 2005 ging Dr. Z.___ von einer dauerhaften 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus - zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin äusserte sich Dr. Z.___ nicht, attestierte aber ebenfalls eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit - (E. 3.2.1), während Dr. F.___ in seinem Bericht vom 13. November 2005 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Pflegehelferin und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als angelernte technische Assistentin ausging und eine weniger anstrengende Tätigkeit in einem etwas grösseren Beschäftigungsumfang zumutbar erachtete (E. 3.2.2). In seinem Gutachten vom 22. Dezember 2009 betrachtete Dr. D.___ die Beschwerdeführerin demgegenüber in psychiatrischer Hinsicht als zwischenzeitlich in jeglicher Tätigkeit, welche ihren Kompetenzen entspreche, uneingeschränkt zu 100 % arbeitsfähig (E. 3.3.1). G.___ hielt die Beschwerdeführerin hinwiederum für zu 50 % arbeitsunfähig sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als Pflegeassistentin (E. 3.3.2).
Es stellt sich demnach die Frage, ob aus diesen Berichten eine massgebliche Veränderung des medizinischen Zustandsbildes hervorgeht und, bejahendenfalls, ob sie Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad zeitigt.
4.2
4.2.1 Dr. Z.___ begründete im Rahmen des im Jahre 2005 durchgeführten Revisionsverfahrens die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einer schweren depressiven Entwicklung, einem chronischen Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance sowie einem beginnenden Fibromyalgiesyndrom. Der Gesundheitszustand habe sich insgesamt nicht verändert (E. 3.2.1). Dr. F.___ hinwiederum begründete damals die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit rezidivierenden depressiven Episoden mit phobischen Ängsten und Panikattacken, betrachtete aber den Gesundheitszustand ebenfalls als insgesamt unverändert (E. 3.2.2).
4.2.2 Rund vier Jahre später stellte der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ fest, es sei keine psychiatrische Erkrankung mehr vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit werde hauptsächlich durch die Müdigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt. Belastend sei allenfalls eine Überforderung im Rahmen ihrer somato-psychischen Konstitution wie auch der Gesamtsituation. Daneben bestünden medizinalfremde Gründe, welche die Umsetzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit erschweren könnten. Wahrscheinlich sei die Beschwerdeführerin im Rahmen des Anforderungsprofils am Arbeitsort überfordert. Ein anhaltendes invalidisierendes Leiden liege in psychiatrischer Hinsicht nicht vor (E. 3.3.1).
4.2.3 Das Gutachten von Dr. D.___ entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiswertiges ärztliches Gutachten. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen - die Beschwerdeführerin wurde klinisch untersucht -, setzt sich mit dem Verhalten der untersuchten Person auseinander und ist auch in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden. Die Schlussfolgerung des Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Was die behauptete kurze Untersuchungsdauer betrifft (Urk. 1 S. 3 f.), ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 mit Hinweisen), was vorliegend zutrifft. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen ist. Die Beschwerdeführerin zeigte nur ein leicht depressives Zustandsbild - so berichtete auch G.___ (vgl. E. 3.3.2) -, während im Jahre 2002 - und unverändert im Jahre 2005 - rezidivierende mittelschwere depressive Episoden vorhanden waren (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.2.2). Die nach wie vor vorhandene Erschöpfbarkeit bzw. Müdigkeit (vgl. E. 3.1.1; E. 3.2.2; E. 3.3.1), welche offenbar das zentrale Problem darstellt (vgl. E. 3.3.1), ist auf keine psychiatrische Erkrankung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zurückzuführen. Was die im Jahre 2005 gemäss Dr. Z.___ im Vordergrund stehenden Rückenschmerzen (vgl. E. 3.2.1) anbelangt, weist Dr. D.___ im Jahre 2009 (vgl. E. 3.3.1) und der behandelnde G.___ (vgl. Urk. 1 S. 5) im Jahre 2010 (vgl. E. 3.3.2) auf dieses Leiden nicht mehr hin und auch die Beschwerdeführerin selbst macht solche Beschwerden nicht mehr geltend (vgl. Urk. 1), so dass vorliegend eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge einer somatischen Erkrankung nunmehr ausser Frage steht.
Die Beschwerdeführerin rügt, bezüglich des Gutachtens von Dr. D.___ nie auf das Recht hingewiesen worden zu sein, Ergänzungsfragen stellen sowie Ablehnungsgründe gegen den Gutachter vorbringen zu können (Urk. 1 S. 3). Dieses Vorbringen geht, da das Gutachten gar nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von der BVK in Auftrag gegeben und gegenüber dieser erstattet worden war, von vornherein an der Sache vorbei. Zu beurteilen war und ist demnach einzig die Beweiskraft dieser Expertise.
Demnach kann auf das Gutachten von Dr. D.___ abgestellt werden und ist mit dem Gutachter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.2.4 Dieser Befund wird schliesslich auch durch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von G.___ vom 10. März 2011 (E. 3.3.4) nicht erschüttert. Da dieser Bericht erst nach Verfügungserlass erstellt wurde, ist er für den vorliegend relevanten Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2011 zum vornherein nur begrenzt aussagekräftig. Nicht einsichtig ist ferner, inwiefern eine Aufhebung der Rente oder anderweitige Umstände, die von der Beschwerdeführerin allenfalls als Druck empfunden werden können, geeignet sein sollen, eine Heilung der depressiven Symptomatik und Agoraphobie zu beeinträchtigen. Psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt zu bleiben (BGE 127 V 294 E. 5a). Schliesslich ist auch bei einer diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung und Agoraphobie die Zumutbarkeit einer willentlichen Überwindung der einer Arbeitstätigkeit entgegenstehenden Krankheitsmerkmale nach objektiven Kriterien zu beurteilen (vgl. E. 1.1.1). Dass die Beschwerdeführerin selbst von einer Besserung ihres psychischen Gesundheitszustands ausgeht und weitere Versuche einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit unternehmen will (vgl. E. 3.3.4), zeigt, dass sich Druck nicht notwendigerweise negativ auswirkt.
5. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin zwar in ihrer Gesundheit und Befindlichkeit beeinträchtigt, die gesundheitlichen Einschränkungen bewirken jedoch keine dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. E. 4.2.3). Ihr ist sowohl die angestammte Tätigkeit - welche behinderungsangepasst ist - als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumindest seit dem 22. Dezember 2009 dauerhaft zu 100 % zumutbar. Eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.1.1) besteht demzufolge nicht mehr, womit mangels invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz des Gesundheitsschadens zum vornherein kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
7. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).