Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00272
IV.2011.00272

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 23. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1966, war als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG in einem Pensum von 100 % erwerbstätig gewesen [Urk. 7/16]), welches Arbeitsverhältnis arbeitgeberseits auf den 27. Februar 2011 aufgelöst wurde (Urk. 3/3). Am 14. Juni 2010 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen im rechten Bein bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche (Urk. 7/12, 7/16) und medizinische Abklärungen (Urk. 7/17, 7/18, 7/21, 7/28). Gestützt auf die Aktenbeurteilung der RAD-Ärzte pract. med. Z.___ und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin (vgl. Feststellungsblatt vom 10. Januar 2011 [Urk. 7/29/3-4]), und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30 f., Urk. 7/36 = 3/2) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. März 2011 den Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente (Urk. 7/39 = 2; vgl. auch Feststellungsblatt vom 4. März 2011 [Urk. 7/38]).

2.       Dagegen erhob X.___ am 12. März 2011 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Dabei reichte er einen medizinischen Bericht von Dr. med. B.___, Oberarzt der Klinik F.___ des Universitätsspitals C.___, vom 26. Januar 2011 ein (Urk. 3/1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-39]).
         Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit.a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.
2.1     Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente bzw. auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.
2.2     Die Beschwerdegegnerin erwog, dass aufgrund der medizinischen Abklärungen, insbesondere der Stellungnahme der RAD-Ärzte pract. med. Z.___ und Dr. A.___ (vgl. Urk. 7/29/3-4), ab dem 14. Juli 2010 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, müsse der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rente oder berufliche Massnahmen verneint werden (Urk. 2).
2.3     Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), er leide unter massiven Beinschmerzen, welche von der Beschwerdegegnerin zu wenig berücksichtigt worden seien, und welche die Arbeit auf einer Baustelle verunmöglichten. Dabei wies er auf das ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 26. Januar 2011 (Urk. 3/1) sowie auf das Kündigungsschreiben der Firma Y.___ AG vom 27. Februar 2011 hin (Urk. 3/3).

3.
3.1     Im letzten Bericht der behandelnden Ärzte der Klinik für E.___ des Universitätsspitals C.___ vom 14. Juli 2010 (Urk. 7/18/1-7) wurden als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzverarbeitungsstörung bei persistierender Schmerzsymptomatik am rechten Knie bei leichter Gonarthrose und Meniskusläsion am Hinterhorn medialseitig gestellt. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden nicht genannt. Anamnestisch wurden Schmerzen im Bereich des rechten Knies angegeben. Die durchgeführte Behandlung wurde als Kniearthroskopie rechts mit partieller Meniskektomie medialseitig und Knorpelshaving bezeichnet. Als Befunde wurden unter anderem eine Druckdolenz infrapatellar, ein Patella-Anpressschmerz und ein Schonhinken rechts angegeben, dagegen eine Schwellung oder ein Erguss verneint; zudem wurden reizlose Narbenverhältnisse festgehalten. Gestützt auf das MRI des rechten Knies vom 7. Juni 2010 wurden - bei Status nach medialer Meniskusteilresektion mit residual degenerativen Veränderungen - regelrechte meniskoligamentäre Strukturen erwähnt. Prognostisch wurde in Würdigung der MRI-Befunde vom 7. Juni 2010 und nach durchgeführter Infiltration des Kniegelenks vom 22. Juni 2010, welche keinen Einfluss gezeitigt hatte, eine Pathologie des Kniegelenks als Schmerzursache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lautete dahin, dass aus rein unfallchirurgischer Sicht vom 10. März bis 16. Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden habe (vgl. Fragestellung in Urk. 7/18/2 Ziff. 1.6 und Ärztliches Zeugnis dieser Klinik vom 22. Juni 2010 [Urk. 7/20/17]; s. auch frühere Berichte dieser Klinik vom 17. März, 6. April, 8. Juni, 10. Juni und 25. Juni 2010 [Urk. 7/18/9-14]).
         Der Hausarzt Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 19. Juli 2010 eine Gonarthrose mit Meniskusläsion am rechten Knie und attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 21. Januar 2010 bis auf Weiteres (Urk. 7/17/1).
         Im Bericht der behandelnden Ärzte der Klinik G.___ des Universitätsspitals C.___ vom 10. November 2010 (Urk. 7/28) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein depressives Syndrom gestellt und als Differentialdiagnosen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und eine depressive Episode (nicht näher bezeichnet; ICD-10 F32.9) festgehalten. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden dieselben Diagnosen genannt sowie zusätzlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Störung durch Alkohol (schädlicher Gebrauch; ICD-10 F10.1), eine Störung durch Tabak (ständiger Substanzgebrauch; ICD-10 F17.25) und eine leichte Gonarthrose mit Meniskusläsion. Anamnestisch wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Physiotherapie-Verlaufseintrag vom 9. Juli 2010 problemlos auf den Fahrrad-Ergometer habe steigen können und während der Fahrt nicht über Schmerzen geklagt habe. Auch habe der Beschwerdeführer beim Parcours sicher auf dem rechten Bein gestanden und die spontane Flexion sei gut und beschwerdefrei gewesen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erklärten die Ärzte der Klinik G.___ der Beschwerdeführer sei während der Dauer ihrer Behandlung (vom 7. bis 14. Juli 2010) voll arbeitsfähig gewesen, weshalb ihm die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter weiterhin zumutbar sei. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/28/4 Ziff. 1.7).
         In der von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten Stellungnahme der RAD-Ärzte med. pract. Z.___ und Dr. A.___ vom 29. Dezember 2010 und 4. Januar 2011 (Urk. 7/29/3-4) nannten diese die von den C.___-Ärzten gestellten Diagnosen und die von diesen attestierte Arbeitsunfähigkeit. Die RAD-Ärzte hielten sodann fest, vom 4. Februar 2010 bis 13. Juli 2010 sei eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Dagegen sei gestützt auf die fachärztlichen Berichte der C.___-Ärzte seit 14. Juli 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
         Schliesslich attestierte Dr. B.___ kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2011 mit ärztlichem Zeugnis vom 26. Januar 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 10. Januar bis 13. Februar 2011 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vom 14. bis 28. Februar 2011 (Urk. 3/1). Darin bemerkte er, dass dem Beschwerdeführer eine Präsenz auf der Baustelle ganztags möglich sei, jedoch seien ihm zwei Stunden Zusatzpausen in Form von Kurzpausen zur Erholung zu gewähren. Zudem sei folgendes Belastungsprofil zu berücksichtigen: Das vorgeneigte Stehen sei kumuliert nur bis zu drei Stunden pro Tag möglich, das Knien und Kauern sei eingeschränkt, kurzzeitig aber sicher zumutbar. Das Hantieren von Lasten bis 25 kg sei nur selten möglich, über Kopf bis 20 kg schwere Lasten seien zu zweit zu hantieren. Dr. B.___ empfahl eine schrittweise Steigerung der Präsenz und der Leistung.
3.2     Die medizinischen Beurteilungen der behandelnden Ärzte der Klinik für E.___ und der Klinik G.___ des Universitätsspitals C.___ sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, beruhen auf ausgedehnten Untersuchungen und erweisen sich als nachvollziehbar und plausibel. In Bezug auf das neu aufgelegte Zeugnis von Dr. B.___ vom 26. Januar 2011 ist - in somatischer Hinsicht - festzustellen, dass Dr. B.___ keine andauernde Arbeitsunfähigkeit attestierte und zudem eine schrittweise Steigerung der Präsenz und Leistung vorsah. Sein Zeugnis begründet damit höchstens eine vorübergehende kurze gesundheitliche Verschlechterung. Auch der knapp begründete Bericht von Dr. D.___ (vom 19. Juli 2010 [Urk. 7/17/1]), in welchem keine nicht bereits aktenkundigen Diagnosen angegeben wurden, vermag die sorgfältige (frühere) Stellungnahme der Ärzte der Klinik für E.___ des Universitätsspitals C.___ vom 14. Juli 2010 (Urk. 7/18/1-7) nicht in Zweifel zu ziehen. In psychischer Hinsicht ist auf die zuverlässige fachmedizinische Stellungnahme der Ärzte der Klinik G.___ des Universitätsspitals C.___ abzustellen, gemäss welcher dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar ist (vgl. Urk. 7/28/4 Ziff. 1.7); Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung bestehen nicht.
         Demnach ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen, weshalb - mangels gesundheitlich bedingter Einkommenseinbusse - kein Rentenanspruch besteht.

4.       Da nur Invalide (oder von einer Invalidität bedrohte) Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben (vgl. E. 1.3 hievor), der Beschwerdeführer jedoch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit voll arbeitsfähig und demzufolge nicht invalid ist, ist die Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht zu beanstanden.

5.       Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).