IV.2011.00839

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 29. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1968, ausgebildete nebenamtliche Katechetin und diplomierte Bürofachfrau, Mutter zweier mittlerweile erwachsener Kinder, war ab dem 1. Mai 2006 in einem Pensum von 100 % als Aufseherin beziehungsweise Betreuerin im (Bezirks-)Gefängnis '___' tätig (Urk. 8/29/10).
         Am 29. Mai 2006 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung wegen einer seit dem fünften Lebensjahr bestehenden Schwerhörigkeit zum Leistungsbezug (Hilfsmittel in Form eines Hörgerätes) an (Urk. 8/1). Am 28. November 2006 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten Kostengutsprache für ein Hörgerät (Urk. 8/6). Per 31. Januar 2007 gab die Versicherte ihre Tätigkeit im (Bezirks-)Gefängnis '___' auf, um ihre abgebrochene Ausbildung wieder aufzunehmen (vgl. Urk. 8/29/10).
1.2     Vom 1. August 2008 bis am 31. Januar 2009 war die Versicherte befristet in einem Pensum von 100 % als Praktikantin im sozialpädagogischen Bereich im Y.___ Massnahmenzentrum für junge Erwachsene, '___', tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 5. Januar 2009 war (Urk. 8/16). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt an der Psychiatrisch-Psychotherapeutischen Spezialklinik für Frauen (Frauenklinik) A.___ attestierte X.___ ab dem 21. Januar 2009 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (ärztliches Zeugnis von Dr. Z.___ vom 28. Februar 2009, Urk. 8/9) und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, '___', ab dem 26. Januar 2010 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arztbericht von Dr. B.___ vom 30. Juni 2010, Urk. 8/18/3).
         Am 21. Mai 2010 meldete sich X.___ infolge eines psychischen Leidens, einer seit Geburt bestehenden Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und einer genetischen Legasthenie erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (nun berufliche Integration, Rente) an (Urk. 8/10). Mit Mitteilung vom 10. Januar 2011 (Urk. 8/30) erteilte die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbau-/Belastbarkeitstraining bei der Stiftung C.___, '___', (C.___) vom 4. Januar bis am 3. April 2011 und gewährte ihr akzessorisch hierzu ein grosses Taggeld (vgl. Urk. 8/31). Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 (Urk. 2) legte die IV-Stelle das Taggeld zufolge beruflicher Massnahmen (basierend auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 79.-- und einer Grundentschädigung von Fr. 63.20) für die Zeit vom 4. Januar bis 3. April 2011 auf Fr. 63.20 pro Tag fest. Mit Mitteilung vom 13. April 2011 (Urk. 10/8/41) und vom 27. Juni 2011 (Urk. 11/8/53) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für die Fortsetzung des Aufbautrainings bei C.___ vom 4. April bis 3. Juli 2011 (Urk. 10/8/41) sowie vom 4. Juli bis 30. September 2011 (Urk. 11/8/53) und gewährte ihr abermals akzessorisch hierzu ein grosses Taggeld (vgl. Urk. 10/8/42 und Urk. 11/8/54). Gestützt auf dieselben Berechnungsgrundlagen verfügte die IV-Stelle am 20. April 2011 einen Taggeldanspruch in gleicher Höhe für den Zeitraum vom 4. April bis 3. Juli 2011 (Urk. 10/2) und verfügte am 15. Juli 2011 einen Taggeldanspruch in gleicher Höhe auch für den Zeitraum vom 4. Juli bis am 30. September 2011 (Urk. 11/2). Am 9. August 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Mitteilung vom 27. Juni 2011 per 31. Juli 2011 sowie die Übernahme der Kosten für ein Arbeitstraining im D.___, mit externem Job Coaching durch das E.___ - Institut E.___, '___', vom 1. August bis 31. Dezember 2011 mit (Urk. 11/8/60). Am 19. August 2011 verfügte die IV-Stelle einen Taggeldanspruch in gleicher Höhe ebenfalls für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2011 (Urk. 11/8/63).

2.      
2.1     Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 11. Februar 2011 (Urk. 2), die Verfügung vom 20. April 2011 (Urk. 10/2) wie auch gegen die Verfügung vom 15. Juli 2011 (Urk. 11/2) jeweils Beschwerde (Eingaben vom 11. März 2011 [Urk. 1], vom 20. Mai 2011 [Urk. 10/1] und vom 17. August 2011 [Urk. 11/1]) und beantragte, es seien die angefochtenen Verfügungen teilweise aufzuheben und höhere Taggelder zuzusprechen. Gegen die Verfügung vom 19. August 2011 (Urk. 11/8/63) erhob die Versicherte hingegen keine Beschwerde.
2.2     Mit Verfügung vom 29. September 2011 (Urk. 12) vereinigte das hiesige Gericht die drei Beschwerdeverfahren (IV.2011.00550 und IV.2011.00839 mit IV.2011.00274). Die IV-Stelle enthielt sich eines Antrages und reichte die Beschwerdeantworten der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 19. April 2011 (Urk. 7), vom 17. Juni 2011 (Urk. 10/7) sowie vom 13. September 2011 (Urk. 11/6) ein, worin auf eine korrekte Berechnung gestützt auf die Annahmen der IV-Stelle verwiesen wird. Diese Beschwerdeantworten wurden der Beschwerdeführerin am 27. April 2011 (Urk. 9), am 27. Juni 2011 (Urk. 10/9) und am 29. September 2011 (Urk. 12) zugestellt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Als erwerbstätig gelten unter anderem Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 20sexies Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).
1.2     Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV).
         Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 21bis IVV, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate beträgt (Art. 21ter Abs. 2 IVV).
1.3     Bei Arbeitnehmenden mit regelmässigem Erwerbseinkommen mit Monatslöhnen wird das massgebende Einkommen ermittelt, indem der zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit 12 vervielfacht wird. Diesem Jahreseinkommen werden der 13. Monatslohn und Lohnbestandteile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, hinzugerechnet. Der ermittelte Jahreslohn wird durch 365 geteilt (Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2012, Rz. 3019 in Verbindung mit vorangestelltem Titel zum Abschnitt 2.2). Sowohl für die erstmalige Festsetzung des massgebenden Erwerbseinkommens als auch für die Anpassung während der Eingliederung dürfen nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen, wie ordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung, berücksichtigt werden. Sie müssen durch Angaben des/der früheren Arbeitgebers/Arbeitgeberin ausgewiesen sein. Sofern der/die frühere Arbeitgeber/Arbeitgeberin nicht mehr existiert beziehungsweise dieser/diese keine Angaben macht, kann die Anpassung auch aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von Lohnstatistiken vorgenommen werden (KSTI Rz. 3049). Nicht zu berücksichtigen sind dagegen theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden wären (KSTI Rz. 3050).
1.4     Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis Abs. 5 IVV). Der Nachweis der Ausübung einer anderen Tätigkeit als der angestammten ist infolgedessen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen, sondern es genügt die Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3).
1.5     Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist die Bemessung des Taggeldes. Umstritten ist der Verdienst, auf welchen bei der Taggeldberechnung abzustellen ist.
2.1.1   Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Gesundheitsfalle zum Zeitpunkt der ersten Beschwerdeschrift vom 11. März 2011 (Urk. 1) Sozialarbeiterin mit dem Titel „Bachelor of Science in Sozialer Arbeit“ gewesen wäre, weshalb angesichts der aktuellen Gefragtheit von Hochschulabgängern mit Abschluss in Sozialer Arbeit im Stellenmarkt von einer entsprechenden Lohnhöhe auszugehen sei. Falls sie trotz Gesundheit diesen Abschluss nicht erreicht hätte, hätte sie wohl ihr gekündigtes Arbeitsverhältnis beim '___' Justizvollzug wieder aufgenommen, bei welchem der letztmalige (Jahres-)Lohn bereits Fr. 73'960.--betragen habe (vgl. Urk. 1 S. 3).
2.1.2   Die Beschwerdegegnerin ging demgegenüber gestützt auf die Lohnangaben des letzten Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, dem Massnahmezentrum Y.___, im Arbeitgeberbericht vom 2. Juni 2010 (Urk. 8/16) von einem im Jahre 2011 im Gesundheitsfalle erzielbaren Jahreslohn von Fr. 28'610.70 aus (vgl. Urk. 7).
2.2
2.2.1   Die Beschwerdeführerin wurde von der '___' Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Abteilung Soziale Arbeit, '___', aufgrund ungenügender Prüfungsleistung vom Studiengang exmatrikuliert (vgl. Urk. 1 S. 2). Ein Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als Sozialarbeiterin mit Hochschulabschluss liegt denn auch entsprechend nicht vor. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass das Nichtbestehen der Prüfung durch die Krankheit verursacht sei (vgl. Urk. 1 S. 2). Ob die Beschwerdeführerin die Prüfung im Gesundheitsfalle bestanden hätte, ist jedoch ungewiss - auch viele Gesunde bestehen Hochschulabschlussprüfungen nicht - und kann daher zum Vornherein nicht glaubhaft gemacht und auch nicht rechtsgenüglich belegt werden. Insbesondere ist es möglich, dass noch andere Gründe für das Nichtbestehen der Prüfungen massgeblich waren als nur der Gesundheitsschaden. Demgemäss kann vorliegend bei der Berechnung der Taggeldhöhe nicht auf ein hypothetisches Einkommen als Sozialarbeiterin mit Hochschulabschluss abgestellt werden. Das Arbeitsverhältnis mit dem '___' Justizvollzug, bei welchem die Beschwerdeführerin im Jahre 2006 ein Jahresgehalt von Fr. 73'960.-- erzielte (vgl. Urk. 8/38/15), kündigte die Beschwerdeführerin per Ende Januar 2007, um sich weiter auszubilden (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Bei Beginn des Aufbau-/Belastbarkeitstrainings bei C.___ im Jahre 2011 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) lag diese Tätigkeit allerdings rund vier Jahre zurück und stellt nicht die vor der Erkrankung zuletzt voll ausgeübte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin dar (vgl. Sachverhalt Ziff. 1). Bei der Berechnung der Taggeldhöhe ist auf die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit abzustellen (vgl. E. 1.1). Die letzte voll ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin war jene als Praktikantin im sozialpädagogischen Bereich im Massnahmenzentrum Y.___, wobei diese Tätigkeit lediglich fünf Monate gedauert hat (vgl. Sachverhalt Ziff. 1). Da die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Massnahmenzentrum Y.___ zum Verfügungszeitpunkt indes mehr als zwei Jahre zurück lag, ist vorliegend auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die Beschwerdeführerin durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der beruflichen Massnahme erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. E. 1.1).
2.2.2   Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin ist nicht sehr stetig. Bis am 30. Juni 2011 erhielt sie nacheheliche monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'100.-- (vgl. Scheidungsurteil des Bezirksgerichts '___' vom 27. Oktober 2009, Urk. 11/7/5/8-9) und lebte teilweise von ihrem Vermögen (vgl. Urk. 10/8/28). Ein finanzieller Anreiz, ein Einkommen im Rahmen der vormals ausgeübten Tätigkeit als Gefängnis-Aufseherin zu erzielen, bestand aufgrund der Höhe der nachehelichen Unterhaltsbeiträge nicht. Entsprechend ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin sich mit einem Einkommen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Massnahmenzentrum Y.___, welche vom 1. August 2008 bis am 31. Januar 2009 dauerte (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2), begnügt hätte. Das bei dieser Tätigkeit im Y.___ im Jahre 2010 bei Gesundheit erzielbare Jahreseinkommen von Fr. 28'187.90 (13 x Fr. 2'168.30; Urk. 8/16/3) ist folglich auf das Jahr 2011 hochzurechnen, was ein Jahresgehalt für das Jahr 2011 im Gesundheitsfalle von Fr. 280'610.70 ergibt, wie dies die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau zutreffend festgestellt hat (vgl. Urk. 7 S. 1). Es kann für den Zeitraum vom 4. Januar bis am 30. Juni 2011 demgemäss auf deren Ausführungen zur Berechnung verwiesen werden. Somit bildet dieses Einkommen vorliegend die Grundlage für die Taggeldberechnung in diesem Zeitraum.
2.2.3   Es ist indessen durchaus glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach Wegfall der nachehelichen Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Juli 2011 (vgl. Scheidungsurteil des Bezirksgerichts '___' vom 27. Oktober 2009, Urk. 11/7/5/8-9) einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, um für sich den Lebensunterhalt zu bestreiten, und dass sie dies im Rahmen der vormals ausgeübten Tätigkeit als Gefängnis-Aufseherin tun würde beziehungsweise in diesem Rahmen eine Entlöhnung zu erzielen vermöchte. Denn es wäre für die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2011 - dem Ende der nachehelichen Unterhaltspflicht - ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich finanziell bedingt notwendig, einer wirtschaftlich relevanten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für die Bestimmung der Höhe dieses mutmasslichen Einkommens können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb sowie BGE 129 V 472 E. 4.2.1), wobei auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt werden kann (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) und hierbei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2009 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2012 S. 95 Tabelle B9.2; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Der Beschwerdeführerin steht eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Zudem hat die Beschwerdeführerin verschiedene Ausbildungen wenn auch nicht abgeschlossen, so doch absolviert (vgl. Urk. 8/29/5) und als Gefängnis-Aufseherin nicht Routine-Arbeiten ausgeführt (vgl. Urk. 8/29/10). Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des mutmasslichen Einkommens ab dem 1. Juli 2011 auf den standardisierten Durchschnittslohn für Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE des Jahres 2008, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 3). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen, welches Fr. 5'095.-- beträgt, und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2011 von mutmasslich 41.6 Stunden - in den Jahren 2008 bis 2010 betrug sie 41.6 Stunden, die effektive Stundenanzahl im Jahre 2011 ist noch nicht publiziert - sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen von 2008 bis 2011 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.93], Total, 1993: 100, 2008: 123.5, 2010: 127.4, sowie Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100 [ebenfalls im Internet abrufbar], Index Frauen [T1.2.10], Total, 2010: 100, 2011: 100.7) ergibt dies ein Jahreseinkommen im Jahre 2011 von gerundet Fr. 66'053.-- (Fr. 5'095.-- : 40 x 41.6 x 12 : 123.5 x 127.4 : 100 x 100.7). Folglich bildet vorliegend dieses Einkommen die Grundlage für die Taggeldberechnung im Zeitraum ab 1. Juli 2011.
2.3     Da die Taggeldberechnung der IV-Stelle im Übrigen nicht bestritten ist und kein Anlass besteht, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln, hat es damit sein Bewenden. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerden für den Zeitraum vom 1. Juli bis am 30. September 2011, das heisst zu einer teilweisen Gutheissung der insgesamt drei Beschwerden.

3.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. April 2011 und vom 15. Juli 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2011 auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von Fr. 66'053.-- zu berechnen ist. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).