Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 18. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Rüegg Samuelsson Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügungen vom 3. Februar 2005 (Urk. 7/22) und 24. März 2005 (Urk. 34/1) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), X.___, Jahrgang 1972, rückwirkend ab Juni 2003 eine ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu.
Im Rahmen amtlicher Revisionen bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 6. März 2006 (Urk. 7/43) und 1. Juni 2007 (Urk. 7/48) den Anspruch auf die ganze Invalidenrente.
1.2 Am 25. Februar 2008 stellte der Versicherte einen Antrag auf Wiedereingliederung (Urk. 7/55). Nach ersten Abklärungen zur beruflichen Eingliederungsfähigkeit (Urk. 7/57, Urk. 7/59 und Urk. 7/60) und einer beruflichen Abklärung vom 1. Juli 2008 bis 30. September 2008 bei der Stiftung Y.___ in M.__ (Urk. 7/62 und Urk. 7/75) sprach die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen zu. So verfügte sie am 23. September 2008 eine Kostengutsprache für eine Umschulung im Informatikbereich vom 15. Oktober 2008 bis 14. April 2009, betreut durch die Y.___ (Urk. 7/77). Als Ziel wurde der Abschluss als Sun Certified Java Programmer SCIP vereinbart (Urk. 7/78). Die Umschulung wurde in der Folge bis zum 31. Juli 2009 verlängert (Urk. 7/95). Am 9. Juni 2009 begann der Versicherte ein durch die Y.___ begleitetes viermonatiges Praktikum bei der Z.___ (Urk. 7/102 und Urk. 7/103), das allerdings wegen der nötigen Prüfungsvorbereitung im September 2009 wieder sistiert wurde (Urk. 7/110). Am 27. Oktober 2009 wurde die Job Coach-Begleitung durch die Y.___ erneut verlängert mit dem Ziel, die Umschulung mit der bevorstehenden Prüfung bis spätestens Ende Januar 2010 abzuschliessen und nach Abschluss eine geeignete Arbeitsstelle zu finden (Urk. 7/114 und Urk. 7/120). Beide Ziele konnten bis Ende Januar 2010 nicht erreicht werden (Urk. 7/126/1-2). Am 26. März 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien und er nun Unterstützung durch die Arbeitslosenstellen erhalte (Urk. 7/129). Während der Durchführung der beruflichen Massnahmen vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2010 bezog der Versicherte ein Taggeld der Invalidenversicherung (Urk. 7/66, Urk. 7/79 ff., Urk. 7/96, Urk. 7/106, Urk. 7/118 und Urk. 7/122). Infolge Abschluss der beruflichen Massnahmen und damit auch der Taggeldzahlungen prüfte die IV-Stelle im Rahmen eines Revisionsverfahrens erneut den Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Nach Eingang eines neuen Arztzeugnisses zuhanden der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/132), einer Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/139) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/140 und 7/141) verfügte die IV-Stelle schliesslich am 10. Februar 2011, dass die bisherige ganze Rente mit Wirkung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelrente herabgesetzt werde (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2011 liess der Versicherte am 11. März 2011 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihm ab 1. April 2011 weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2011, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache sei ihr zur umfassenden psychiatrischen Begutachtung und zu neuem Entscheid über die strittige Rentenreduktion zurückzuweisen (Urk. 6). Diesem Antrag schloss sich der Beschwerdeführer in seiner Replik jedoch nicht an, sondern verlangte weiterhin die Gutheissung seiner Beschwerde (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. August 2011 auf eine Duplik (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2, Verfügungsteil 2, Seite 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der rentenherabsetzenden Verfügung vom 10. Februar 2011 gestützt auf ein Arztzeugnis der behandelnden Psychiaterin an die Arbeitslosenversicherung von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % aus (Urk. 2, Verfügungsteil 2, Seite 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2011 beantragte sie indessen die Rückweisung zur umfassenden psychiatrischen Begutachtung mit dem Hinweis, es fehle eine Einschätzung über die funktionellen erwerblichen Auswirkungen des psychischen Gesundheitsschadens aus psychiatrischer Sicht. Zudem machte sie Ausführungen zum angenommenen Valideneinkommen (Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, die sorgfältigen Abklärungen der Belastbarkeit durch die Y.___ und die fachärztliche Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin liessen eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu, wobei diese aber tiefer anzusetzen sei als es die Beschwerdegegnerin getan habe (S. 14 ff. und Urk. 12 S. 1). Nicht richtig seien zudem die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Validen- und Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 17 f.).
3.
3.1 Den Rentenverfügungen vom 3. Februar 2005 beziehungsweise 24. März 2005 lag ein Arztbericht von Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. August 2004 (Urk. 7/10) zugrunde. In diesem Arztbericht stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach infantilem Psychosyndrom (heute ADHS, neurotische Entwicklung)
- Ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen (F60.6)
- Generalisierte Angsterkrankung (F41.1)
Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2001 bis auf weiteres und ging von einem besserungsfähigen Gesundheitszustand aus. Auf dem Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit kreuzte Dr. A.___ bei der Frage nach dem Umfang und dem Zeitpunkt der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit das Feld halbtags an.
Dr. A.___ führte im Bericht weiter aus, der Beschwerdeführer habe eine sehr schwierige Kindheit gehabt. Trotz guter Intelligenz sei er ein Schulversager gewesen, habe unter Legasthenie gelitten und eine psychotherapeutische Behandlung benötigt. Die Lehre als Radio- und Fernsehtechniker habe er abgebrochen. Eine zweite von der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) unterstützte Lehre sei wiederum wegen seines Verhaltens gegenüber Autoritäten gescheitert. Auch mit seinem Talent als Musiker habe er erst in Amerika einen Abschluss erzielen können. In der Schweiz sei die musikalische Ausbildung am Schulsystem gescheitert. Er habe im Jahr 1992 geheiratet und drei Kinder. Er habe sich zunehmend verschuldet. Seit 2001 habe er keine Arbeit mehr und sei durch das RAV auch nicht mehr vermittelbar. Ab Juli 2003 habe er den Rollentausch versucht und seine Frau habe gearbeitet. Er sei mit den Kindern überfordert gewesen, habe sich sozial zurückgezogen und sei zunehmend depressiv geworden. Seine Frau habe die Trennung eingeleitet. Seit März lebe er bei seiner Mutter in B.___.
Der Beschwerdeführer leide unter Angstzuständen, Panikattacken, Depression, sozialem Rückzug, Angst vor Verantwortung und Überforderung. Er halte Druck und Forderungen nicht aus. Es fehle ihm an Ausdauer. Es bestehe eine starke innere Spannung zwischen seinen Forderungen an sich selbst und den Möglichkeiten, diese zu erfüllen.
Sie habe den Beschwerdeführer als gepflegten, jünger aussehenden, freundlichen Mann, der anfänglich sehr angespannt gewesen und sofort ins Schwitzen geraten sei, wahrgenommen. Er habe seine Situation emotional adäquat, ruhig und mit innerer Spannung geschildert. Er verfüge über eine gute Intelligenz und Einsicht in seine Probleme kombiniert mit einer Unfähigkeit, die gewonnen Erkenntnisse im Alltag umzusetzen. Er leide unter einem Schamgefühl, dass er im ganzen Leben ein Versager sei, vor allem, dass er seine Fähigkeiten als Musiker nicht zum Tragen bringen und als Beruf leben könne. Es bestehe eine ängstlich depressive Grundstimmung, die er durch äussere Freundlichkeit vertusche. Weitere psychopathologische Befunde habe sie nicht erhoben.
Der Beschwerdeführer brauche kurzfristig einen Schonraum, damit er sich finden und seine Zukunft planen könne. Langfristig brauche er eine berufliche Integration, am ehesten im Sektor Musik. Auf jeden Fall solle kein Druck auf ihn ausgeübt werden, da er darauf mit Rückzug reagiere und blockiert werde. Dr. A.___ bemerkte ferner, der Beschwerdeführer sollte in selbständiger Arbeit gefördert werden, er ertrage Druck und regelmässige Arbeit nicht. Es beständen wegen der Angstzustände Einschränkungen im Konzentrationsvermögen, er habe Mühe mit Autoritäten, Druck und der Ausdauer. Körperlich sei der Beschwerdeführer gesund.
3.2 Im anlässlich der amtlichen Revision verfassten Arztbericht vom 17. Februar 2006 (Urk. 7/41) führte Dr. A.___ die Diagnosen einer Borderline Persönlichkeitsstörung (F60.31), eines ADS (F90.0) sowie einer Sozialphobie (F40.1) auf und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Informatiker vom 12. August 2004 bis auf weiteres. Unter dem Titel Verlauf seit dem 12.8.04 führte sie aus, in der Zwischenzeit hätten sich die Ängste unter regelmässiger Psychotherapie und medikamentöser Behandlung soweit zurückgebildet, dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte in einem kleinen Rahmen pflegen könne. Er habe auch einen guten Kontakt zu seinen Kindern aufgebaut. Jeglicher Druck löse in ihm grosse Ängste aus. Er habe für sich das Musikstudium mit regelmässigem Üben aufgenommen mit dem Ziel, Musikunterricht in kleinem Rahmen zu erteilen. Er lebe zurückgezogen, da soziale Kontakte für ihn Stress bedeuteten. Die Behandlung bestehe aus regelmässiger Psychotherapie und Pharmakotherapie (Paroxetin, Concerta und Ritalin). Der Beschwerdeführer habe sein soziales Chaos geordnet und sehe in der Musik eine Perspektive, die ihn motiviere. Ein verfrühtes Eingliederungsprogramm würde scheitern, da er mit jeglichen verordneten Strukturen in Konflikt gerate. Die Prognose sei gut, wenn der Beschwerdeführer nicht unter Druck gerate, sondern in seinem Tempo Schritte machen könne.
3.3 Im Rahmen der amtlichen Rentenrevision diagnostizierte Dr. A.___ im Bericht vom 14. Mai 2007 (Urk. 1/46) einen Status nach infantilem POS (heute ADS, neurotische Entwicklung) sowie eine Borderline Persönlichkeitsstörung (F.60.31) und attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer habe seit dem letzten Bericht vom 12. August 2008 weniger Angst, aber keine stabilen Beziehungen. Er habe ferner ein Chaos in den Finanzen (Krankenkassen-Rechnungen seien ausstehend, deshalb habe die Therapie abgebrochen werden müssen).
3.4 Im Arztbericht vom 17. März 2008 zur beruflichen Integration (Urk. 7/57/1-6) führte Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Borderline Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen auf. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach Angsterkrankung mit Sozialphobie sowie ein Status nach einer depressiven Anpassungsstörung. Sie attestierte dem Beschwerdeführer gestützt auf dessen eigene Einschätzung ab April 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bis 70 % und ergänzte im Begleitschreiben, ihrer Ansicht nach könne eine über 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 7/57/7). Er sei bei ihr vom 4. Juni 2004 bis 23. April 2007 in psychotherapeutischer Behandlung mit medikamentöser Unterstützung gewesen. Die letzte Untersuchung habe am 12. März 2008 stattgefunden. Die Krankenkasse zahle nicht mehr wegen Prämienrückständen.
Inzwischen habe sich die soziale und auch psychische Situation des Beschwerdeführers gebessert. Er lebe in geordneter Partnerschaft und sei nicht mehr depressiv und leide weniger unter sozialen Ängsten. Der Beschwerdeführer sei psychopathologisch unauffällig. Er wirke motiviert und äussere sich klar und emotional adäquat. Er habe von der Psychotherapie profitiert und die Erkenntnisse umgesetzt. Einschränkungen bestünden in Bezug auf die Mühe mit autoritärem Verhalten von Vorgesetzten, monotonen Arbeiten und der Konfliktfähigkeit. Der Beschwerdeführer dürfe nicht in ein Schema gepresst werden. Er brauche Autonomie. Wie belastbar er sei, müsse erst durch Erfahrung festgelegt werden.
3.5 Vom 15. Oktober 2008 bis 31. Januar 2010 absolvierte der Beschwerdeführer bei der Y.___ ein Arbeitstraining und Coaching Programm. Die Y.___ vermittelte ihm unter anderem ein kurzes Praktikum und unterstützte ihn bei der Prüfungsvorbereitung zur Java-Prüfung und Stellensuche (vgl. auch Sachverhalt vorne Ziff. 1.2). Im Bericht zum Abschluss des Arbeitstrainings vom 6. Oktober 2009 (Urk. 7/116) wurde ihm eine mögliche Präsenzzeit von 100 % attestiert (8 Stunden pro Tag) mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei am leistungsfähigsten, wenn er genügend Bewegungsfreiheit habe oder bei freier Zeiteinteilung - wie dies in seiner vorherigen Tätigkeit als Freelancer der Fall gewesen sei. Während der Präsenzzeit sei von einer 70%igen Leistungsfähigkeit auszugehen, weil die Leistungsfähigkeit unter Druck nachlasse (S. 6 Ziff. 10).
3.6 In der Email vom 5. Februar 2010 (Urk. 7/126/1) zum Austrittsgespräch verwies der Y.___-Berater auf den erwähnten Bericht vom Oktober 2009 (E. 3.5). Seither habe sich beim Beschwerdeführer nichts grundlegend verändert. Seine Arbeitsfähigkeit werde sich mit einer Präsenz von 60-80 % und einer Leistungsfähigkeit von zirka 50-60 % einpendeln. Die Werte ergäben sich aus der Praktikumszeit, wo der Beschwerdeführer sich mit 60 % im Betrieb (plus Lernen und Workshop) sehr an seiner gesundheitlichen Grenze bewegt habe.
3.7 Am 17. Februar 2010 attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer im Arztzeugnis für die Arbeitslosenversicherung ab 1. Februar 2010 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % und ergänzte, der Beschwerdeführer könne keine eintönigen, geistig wenig anspruchsvollen oder körperlich schweren Routinearbeiten ausführen (Urk. 7/132). Gestützt auf dieses Arztzeugnis ging die IV-Stelle ab 1. Februar 2010 von einem Invalidengrad von 40 % aus (Urk. 7/139).
4.
4.1 Die zitierten, seit der ersten rentenzusprechenden Verfügung ergangenen, aktenkundigen Arztberichte der Psychiaterin Dr. A.___ weisen auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hin. Sie sind allerdings zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenrevidierenden Verfügung nicht ausreichend. Denn aus den Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Therapie bei Dr. A.___ am 23. April 2007 aus Kostengründen - die Krankenkasse erbrachte keine weiteren Leistungen mehr wegen Prämienrückstandes - abgebrochen hat. Am 12. März 2008 sah Dr. A.___ den Beschwerdeführer zwar erneut, weil die IV-Stelle von ihr einen ärztlichen Bericht im Hinblick auf die beantragten beruflichen Massnahmen angefordert hatte. In diesem Bericht stellte sie fest, inzwischen habe sich die soziale und auch psychische Situation des Beschwerdeführers gebessert. Er lebe in geordneter Partnerschaft und sei nicht mehr depressiv und leide weniger unter sozialen Ängsten. Der Beschwerdeführer sei psychopathologisch unauffällig. Er wirke motiviert und äussere sich klar und emotional adäquat. Im Begleitschreiben ergänzte sie, der Beschwerdeführer könne eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % erreichen. Für die konkrete Einschätzung der Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt, Februar 2011, genügen diese Angaben jedoch nicht. Auch das kurze Arztzeugnis vom 17. Februar 2010 zuhanden der Arbeitslosenversicherung, das ohne Erläuterungen zur psychiatrischen Gesundheit des Beschwerdeführers oder Hinweise auf laufende Behandlungen eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert, erfüllt die Anforderungen an eine umfassende medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes für die Belange der Invalidenversicherung nicht. Die Einschätzung der Y.___ ist auch nicht eindeutig: Im Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer noch eine 70%ige Leistungsfähigkeit bei 100%iger Präsenzzeit attestiert, im Februar 2010 soll dann die Sachlage gleich geblieben, die Präsenzzeit aber auf 60-80% und die Leistungsfähigkeit auf zirka 50-60% gesunken sein.
4.2 Inhaltlich zielt auch die Argumentation des Beschwerdeführers in dieselbe Richtung wenn er ausführt, es hätte durch Nachfrage bei der attestierenden Ärztin Dr. A.___ in Erfahrung gebracht werden müssen, wie ihr Kurzattest zu interpretieren sei (Urk. 1 S. 15). An anderer Stelle hielt der Beschwerdeführer fest, es könne angesichts der persönlichen Tragweite sicher nicht recht sein, dass über den Rentenanspruch schlussendlich gestützt auf einige Stichworte auf einem Formular, welches der Arbeitslosenversicherung einzig für die Bestimmung der Vermittlungsfähigkeit für die begrenzte Dauer des Taggeldbezugs diene, entschieden werde, obwohl die sorgfältigen beruflichen Abklärungen und ausführlichen medizinischen Atteste zu einer anderen Beurteilung gelangen würden (Urk. 1 S. 16). Dies ist insoweit zutreffend, als die neueren Atteste der behandelnden Ärztin vom 17. März 2008 und 17. Februar 2010 nicht ausreichen, um rechtsgenüglich zu prüfen, ob seit der ursprünglichen Rentenzusprechung für die Zeit ab Juni 2003 (Urk. 7/34) eine Veränderung beziehungsweise Verbesserung im psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten ist und wie sich eine allfällige Verbesserung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Deshalb sind weitere medizinische Abklärungen beziehungsweise ist die umfassende psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers indiziert. Der Experte wird sich hierbei auch mit dem Ergebnis der Arbeitsabklärung der Y.___ auseinander zu setzen haben. Einzig auf das Ergebnis der Fachleute der beruflichen Eingliederung abzustellen, ist allerdings - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - ebenfalls nicht angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Zumal deren Einschätzung - wie bereits ausgeführt - auch nicht ohne Widerspruch ist.
In diesem Sinne ist die Beschwerde - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht beantragt - teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2011 ist aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss - die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt als volles Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 137 V 57 mit Hinweisen) - der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer demnach eine Prozessentschädigung von Fr. 2200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).