IV.2011.00277
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch
Chanson Lohrer Rusch Rechtsanwälte
Bodmerstrasse 10, Postfach 1605, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, ist seit Oktober 2005 als selbstständiger Taxichauffeur tätig (Urk. 7/8/4 Ziff. 6.3.1). Im Rahmen dieser Tätigkeit erlitt er am 1. Januar 2007 einen Unfall, als er beim Abbiegen mit seinem Personenwagen ein herannahendes Tram übersah, damit kollidierte und sein Fahrzeug gegen einen Signalständer geschoben wurde (Urk. 3/3 S. 5). In der Folge bezog er Taggeldleistungen seiner Einzel-Lohnausfallversicherung (Urk. 7/12/1).
Am 10. November 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog in der Folge Akten der Einzel-Lohnausfallversicherung (Urk. 7/12, Urk. 7/22-25, Urk. 7/30-31) bei und holte Arztberichte (Urk. 7/13/1-6, Urk. 7/17), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/14) sowie Informationen zu seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 7/16) ein.
Mit Vorbescheid vom 3. August 2009 (Urk. 7/52/1-3) stellte die IV-Stelle dem Versicherten einen Anspruch auf eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 in Aussicht (S. 2). Aufgrund des dagegen erhobenen Einwandes vom 3. September 2009 (Urk. 7/55) veranlasste die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/66/1) eine psychiatrisch-orthopädische Abklärung. Nachdem das Gutachten am 19. Januar 2010 (Urk. 7/60) erstattet wurde, hielt die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2010 (Urk. 7/68) die Abweisung des Leistungsbegehrens fest. Den dagegen erhobenen Einwand (Urk. 7/71) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2011 ab und entschied im Sinnes ihres Vorbescheides (Urk. 7/73 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. Februar 2011 erhob der Versicherte am 14. März 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 6. Mai 2009 eine ganze Invalidenrente und ab 7. Mai 2009 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2011 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Die am 25. Juni 2009 vom Versicherten gegen die Einzel-Lohnausfallversicherung erhobene Klage wurde mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 19. April 2011 (KK.2009.00021) abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 8. Februar 2011 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2011 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartezeit ab 1. Januar 2008 als Taxifahrer eine Arbeitsfähigkeit von 65 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % zumutbar sei (S. 2 oben). Gestützt darauf ermittelte sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 3 % (S. 2 Mitte).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte, Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___, sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 6. Mai 2009 ausgewiesen (S. 5). Danach sei gestützt auf die medizinischen Akten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in seiner Tätigkeit als Taxichauffeur auszugehen (S. 8 Mitte). Eine angepasste Tätigkeit komme mangels Berufsausbildung nicht in Frage (S. 8 unten).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2008 (Ablauf des Wartejahres) arbeitsfähig war und auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Wartejahr erfüllt hat. Für die Beurteilung des umstrittenen Zeitraums vom 1. Januar 2008 bis zum Verfügungserlass am 8. Februar 2011 sind den Akten im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zu entnehmen:
3.2.
3.2.1 Im Dezember 2007 wurden zuhanden der Einzel-Lohnausfallversicherung ein psychiatrisches (Urk. 3/10) sowie ein rheumatologisches (Urk. 7/23) Gutachten erstattet.
3.2.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 19. Dezember 2007 (Urk. 3/10) berichtete Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2007. Das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ sei in der Beurteilung berücksichtigt worden (S. 1 Mitte). Dr. A.___ diagnostizierte eine Anspassungsstörung mit Ängstlichkeit und gestörtem Schlaf (ICD-10 F43.23; S. 4 oben). Die von Dr. Y.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei nicht gerechtfertigt. Dr. A.___ hielt fest, für die Tätigkeit als Taxichauffeur sowie für vergleichbar angepasste und leichte Tätigkeiten sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen (S. 4 Mitte). Gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ (vgl. nachfolgende E. 3.2.2) bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die beiden Arbeitsunfähigkeiten seien nicht zu kumulieren, die Arbeitsfähigkeit betrage also gesamthaft 50 % ab 1. Januar 2008.
3.2.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, berichtete im Gutachten vom 24. Dezember 2007 (Urk. 7/23), in welches er die Diagnose und Beurteilung von Dr. A.___ einbezog, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2007. Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.1):
- posttraumatisches cervikocephales und cervikales Schultergürtel- und Schulterblattschmerzsyndrom links fibromyalgisch mit diskreter Schulterperiarthropathie links nach auslösendem Tramauffahrunfall von links am 1. Januar 2007 ohne direktes Schleudertrauma, ohne Bewusstlosigkeit
- Schmerzpersistenz und im Verlauf psychovegetative Begleitsymptome (Insomnie, Nervosität, Gereiztheit, Depressivität)
Dr. B.___ führte sodann aus, mit Ausnahme der Halswirbelsäule (HWS) bestehe eine auffallend gute Beweglichkeit und eine ausreichende Belastbarkeit. In einer sitzenden Tätigkeit sei aufgrund der Nacken- und Lumbalschmerzen und der Schmerzen in der Brustwirbelsäule (BWS) eine Einschränkung von ein bis zwei Stunden ausgewiesen (S. 6 Mitte). Insgesamt seien die somatischen Beschwerden stark rückläufig. Der Beschwerdeführer fahre wieder mit dem Auto des Sohnes. Als Taxifahrer sei er zu 50 % (bestenfalls aufgeteilt in 2 x 2 ½ Stunden) arbeitsfähig. Nach drei Monaten könne die Arbeitsfähigkeit auf 75 % gesteigert werden und nach sechs Monaten sei er wieder voll arbeitsfähig. Die umschriebene Arbeitsfähigkeit gelte sowohl für die Tätigkeit als Taxifahrer als auch für anderweitige leichte und leidensangepasste wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten, ohne vorgebeugte oder in andauernd gebückter Haltung (S. 7 unten). Eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit solle versucht werden. Falls aus dem Verlauf wesentliche Gründe dagegen sprechen würden, müsse eine somatisch-psychiatrische Neubeurteilung erfolgen (S. 7 oben).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wiederholte Dr. B.___ die Ausführungen von Dr. A.___ im Gutachten vom 19. Dezember 2007 (vgl. vorstehende E. 3.2.1).
3.3 Im Bericht vom 6. März 2008 (Urk. 7/17) zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. med. Z.___ als Diagnose eine nichtorganische Insomnie im Rahmen einer psychogenen Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F51.0, F43.23) fest (S. 2 Ziff. 2.1). Bezüglich Arbeitsfähigkeit verwies Dr. Z.___ auf die Beurteilung von Hausarzt Dr. Y.___ (S. 3 Ziff. 3, S. 7 Ziff. 6.2).
3.4 Im Bericht vom 27. August 2008 (Urk. 7/29/3) nannte Hausarzt Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen:
- Status nach schwerem Autounfall am 1. Januar 2007 mit
- posttraumatischem cerviko-, thorako-spondylogenem Syndrom
- posttraumatischer Periarthritis humero-scapularis (PHS, Schultergelenkentzündung) vom SSP Typ links
- cervicogenen Schwindelepisoden
- Cephalea
- Visusstörungen
- reaktive Depression
In Ergänzung zum Bericht vom 27. August 2008 hielt Dr. Y.___ am 22. September 2008 (Urk. 7/29/2) fest, der Beschwerdeführer sei für die Tätigkeit als Taxichauffeur nicht arbeitsfähig. Für eine nacken- und schulterschonende Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 10 % bis 20 %.
3.5 Dr. B.___ führte im Bericht vom 15. Oktober 2008 (Urk. 7/31) aus, die vorgesehene Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % ab 30. März 2008 und auf 100 % ab 30. Juni 2008 sei gemäss Dr. Y.___ nicht erfolgt. Dieser habe festgehalten, der Beschwerdeführer leide weiterhin an rezedivierenden Cervikalgien, cervikogenem Schwindel, Cephalea und reaktiver Depression (S. 1 3. Abschnitt). Nach Ansicht von Dr. B.___ sei der protrahierte Verlauf mit den von ihm im Dezember 2007 erhobenen Befunden nicht befriedigend erklärbar (S. 2 oben). Da keine aktuelle psychiatrische Einschätzung vorliege, sei jene von Dr. A.___ immer noch massgebend. Daher sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht zu mindestens 50 % arbeitsfähig. Der Umstand, dass eine im Gutachten vom 24. Dezember 2007 erwartete Leistungssteigerung nicht möglich sei, müsse mit neuen Befunden begründet werden (S. 2 2. Abschnitt oben).
3.6 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 16. Dezember 2008 (Urk. 7/33/7-9) ein chronisches, posttraumatisches cerviko-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Überdehnungstrauma der HWS am 1. Juli (richtig: Januar) 2007. Relevante Befunde seien eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur (S. 3). Neurologische Ausfälle bestünden nicht, so dass eine Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer benötige weiterhin regelmässig Physiotherapie; damit sollte mittelfristig eine Teilarbeitsfähigkeit realisierbar sein.
3.7
3.7.1 Anfangs Januar 2010 erfolgte eine orthopädische und psychiatrische Untersuchung am Gutachtenszentrum F.___ (F.___) bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche das Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2010 erstatteten (Urk. 7/60/1-21; psychiatrisches Teilgutachten Urk. 7/60/22-37).
Die beiden Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 8.1):
- deutliche Osteochondrosen und Unkarthrosen C3-7 ohne neurale Kompression mit eventuell verminderter Stabilität C3/4
- Neurasthenie bestehend seit etwa Juni 2007, ICD-10 F48.0
- Anpassungsstörung mit vorliegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, bestehend von Januar 2007 bis etwa Mai 2007, ICD-10 F43.23
3.7.2 Aus orthopädischer Sicht seien die Nackenschmerzen durch die im MRI sichtbaren deutlichen Osteochondrosen und Unkarthrosen erklärbar (S. 5 Ziff. 5.3). Hingegen sei aufgrund der MRI-Befunde weder die Ausstrahlung der Schmerzen in die linke Schulter noch das Ausmass der subjektiv eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit plausibel. Dies sei umso weniger nachvollziehbar bei radiologisch fehlender neuraler Kompression. Ob es sich bei der im MRI vermuteten verminderten Stabilität C3/4 um eine relevante Instabilität handle, müsse mittels weitergehenden Untersuchungen (beispielsweise mit einem Myelo-CT) abgeklärt werden. Nachdem der begutachtende Orthopäde zu Unklarheiten (vgl. Urk. 7/66/2-3) in seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Stellung genommen hatte (Urk. 7/64/1), ging aus seiner Einschätzung folgendes hervor: In der Tätigkeit als Taxichauffeur sei seit Januar 2008 von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/60/5 Ziff. 5.5 und Urk. 7/64/1). Eine angepasste Tätigkeit sei seit Januar 2008 zu 90 % zumutbar (Urk. 7/60/5 Ziff. 5.6 und Urk. 7/64/1).
3.7.3 Aus psychiatrischer Sicht habe sich nach dem Unfall am 1. Januar 2007 eine Anpassungsstörung entwickelt, die sich aufgrund der psychiatrischen Behandlung mit antidepressiver Medikation im April 2007 innerhalb von wenigen Wochen gebessert habe (S. 14 Ziff. 3.5.1). Seither fänden sich anhaltende Hinweise für ein neurasthenisches Beschwerdebild, einhergehend mit vermehrter Ermüdbarkeit und subjektiver Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens sowie subjektiver Gedächtnisstörungen. Der diagnostischen Einschätzung von Dr. A.___ (vgl. vorangehend E. 3.2.1) sei zu folgen (S. 17 Ziff. 3.9). Die damalige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei allerdings zu hoch angesetzt, da es sich bei Anpassungsstörungen nur um eine leichte psychische Störung handle. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Taxichauffeur von Januar 2007 bis Mai 2007 70 % und seit Juni 2007 75 % (S. 16 Ziff. 3.6.1). In einer angepassten Tätigkeit sei von Januar 2007 bis Mai 2007 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit und ab Juni 2007 von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 16 Ziff. 3.6.2).
3.7.4 Aus gesamtgutachterischer Sicht sei somit ab Januar 2008 in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % und in einer adaptierten Tätigkeit von einer solchen von 90 % auszugehen (Urk. 7/60/21 Ziff. 9.8 und Urk. 7/64/1).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2011 auf das Gutachten des F.___ (nachfolgend F.___-Gutachten) ab (Urk. 2 S. 2 oben).
4.2 Auf das psychiatrische Teilgutachten (Urk. 7/60/22-37) von Dr. E.___ des F.___ kann abgestellt werden: Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 25 ff. Ziff. 3), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 30 Ziff. 3.2.2) und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (S. 23 f. Ziff. 2). Ebenfalls sind die Beurteilung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend und die Schlussfolgerung der Experten begründet (S. 32 ff. Ziff. 3.5-10). Insgesamt finden sich keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Teilgutachtens der F.___ sprechen, was im Folgenden näher darzulegen ist:
4.3 Soweit Dr. E.___ im F.___-Gutachten ausführte, eine Anpassungsstörung habe nur von Januar 2007 bis Mai 2007 vorgelegen, entspricht diese Beurteilung der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (Dilling, Mombour, Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 7. Auflage, S. 184-186): Anpassungsstörungen nach ICD-10 F43.2 sind zeitlich eng limitiert und beginnen im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach einem belastenden Ereignis oder einer entscheidenden Lebensveränderung, und die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion nach ICD-10 F43.21. Eine längere depressive Reaktion, welche eine mehrjährige Anpassungsstörung begründen könnte, wurde beim Beschwerdeführer nicht diagnostiziert.
Vor diesem Hintergrund kann nicht nachvollzogen werden, weshalb im ersten psychiatrischen Gutachten vom 19. Dezember 2007 von Dr. A.___ (vgl. E. 3.2.1) sowie in Bericht vom 6. März 2008 von Dr. Z.___ (vgl. E. 3.3) immer noch eine Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.23 diagnostiziert wurde. Auch liessen die damals festgehaltenen Befunde (nervös hektische Stimmung, verminderte Schlafdauer, welche aber mit Hilfe von Schlafmittel immerhin sechs Stunden betrage, Ängstlichkeit beim Autofahren, verlangsamte Reaktionsfähigkeit und Schmerzen im Nacken-Schulterbereich, Urk. 3/10 S. 4 oben; dazu zusätzlich von Dr. Z.___ Konzentrationsstörung und teilweise depressiv getönte Stimmung festgehalten, Urk. 7/17/4 Ziff. 4.5) auf keine schwerwiegende psychiatrische Beeinträchtigung schliessen. Dementsprechend ist die Diagnose einer Anpassungsstörung nach ICD-10 richtigerweise im Zeitpunkt der Begutachtung beim F.___ und retrospektiv spätestens nach Ablauf des Wartejahres im Januar 2008 längstens nicht mehr zu stellen, da deren Symptome in der Regel nicht länger als sechs Monate andauern.
Im Übrigen äusserte sich Dr. Z.___ im Bericht vom 6. März 2008 ohnehin nicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Eine ärztliche Stellungnahme hat sich jedoch - nebst der Darlegung des Gesundheitszustandes - auch zum objektiv vorhandenen Leistungspotential zu äussern. Überdies ist fraglich, ob er überhaupt die erforderliche Qualifikation als Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie vorweisen kann, da er weder im Medizinalberuferegister des Bundes (www.medreg.admin.ch) noch im Ärzteverzeichnis der FMH (www.doctorfmh.ch) in dieser Hinsicht verzeichnet ist. Sodann ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Zwar kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, da die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch der Bericht von Dr. Y.___ (E. 3.4), in welchem dieser eine reaktive Depression diagnostizierte, nicht geeignet ist, das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ in Frage zu stellen: Dr. Y.___ ist bereits aufgrund seiner Fachrichtung beziehungsweise mangels Facharzttitels nicht als kompetent zu erachten, verbindlich zum psychischen Gesundheitszustand und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
4.4
4.4.1 Der psychiatrische Gutachter Dr. E.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer sodann eine seit Juni 2007 bestehende Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und erachtete ihn deshalb in der angestammten Tätigkeit zu 30 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 10 % arbeitsunfähig (E. 3.7.3). Allerdings ist die Müdigkeit, wie sie im Rahmen einer Neurasthenie auftritt, nach der Rechtsprechung in aller Regel durch eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar und begründet nur unter besonderen Umständen, wie sie auch bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorausgesetzt werden, eine Invalidität (Urteil des Bundesgerichts I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.3.2).
4.4.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
4.4.3 Gemäss der Rechtsprechung sind die Neurasthenie und das Chronic Fatigue Syndrome (chronisches Müdigkeitssyndrom) eindeutig zu den somatoformen Störungen zu rechnen und gehören in den gleichen Syndromenkomplex wie die Konversionsstörung, Somatisierungsstörung, Schmerzstörung, Hypochondrie u.a.m.. Daher sind die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (BGE 130 V 352) auf die Neurasthenie analog zur Anwendung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5).
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
In Anwendung dieser Kriterien die Frage zu beantworten, ob der Regelfall oder der Ausnahmefall gegeben ist, obliegt grundsätzlich der Rechtsanwendung. Dies schliesst allerdings nicht aus, sondern setzt geradezu voraus, dass aus medizinischer Sicht die zur Beurteilung einzelner Kriterien dienlichen anamnestischen und befundmässigen Angaben gemacht werden.
4.4.4 Neben der psychiatrischerseits bestätigten Diagnose einer Neurasthenie besteht beim Beschwerdeführer keine ins Gewicht fallende weitere psychische Erkrankung (vgl. E. 4.3). Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist deshalb zu verneinen.
Somit bleiben Intensität und Konstanz der alternativ zum Zuge kommenden weiteren Kriterien zu prüfen.
Das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung ist zu bejahen, da beim Beschwerdeführer deutliche Osteochondrosen und Unkarthrosen C3-7 festgehalten wurden (E. 3.7.2). Ob das Kriterium eines mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik zu bejahen ist, erscheint fraglich. Die Neurasthenie-Problematik besteht zwar bereits seit dem Jahr 2007 und dauert auch weiterhin an. Allerdings ist den medizinischen Akten eine stetige Besserung des Beschwerdebildes zu entnehmen (vgl. Urk. 7/17/4 Ziff. 4.7, Urk. 7/60/13 Ziff. 3.2.2). Somit ist dieses Kriterium höchstens in geringem Masse erfüllt. Nicht ausgewiesen ist ein sozialer Rückzug des Beschwerdeführers in allen Belangen des Lebens, was nicht zuletzt deutlich aus dem Gutachten von Dr. E.___ hervorgeht (Urk. 7/60/30 Ziff. 3.2.2 unten). Nicht erkennbar ist sodann ein verfestigter, nicht mehr behandelbarer Verlauf einer Konfliktbewältigung, zumal den Akten keine Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn zu entnehmen sind. Was das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) anbelangt, so ist festzuhalten, dass der behandelnde Psychotherapeut im März 2008 berichtete, dass im bisherigen Therapieverlauf eine Zustandsstabilisierung habe erreicht werden können und die Schlafqualität besser geworden sei (Urk. 7/17/4 Ziff. 4.7). Eine weitere Besserung sei wahrscheinlich. Sodann hielt auch Dr. E.___ zur Behandlung der Neurasthenie eine Weiterführung der psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung für angezeigt (Urk. 7/60/34 Ziff. 3.7), womit auch er davon ausging, dass diesbezüglich eine Verbesserung erzielt werden kann.
4.4.5 Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beachtenden Kriterien führt zum Schluss, dass lediglich das Kriterium einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung erfüllt ist und jenes eines mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs höchstens als in geringem Masse als erfüllt betrachtet werden kann. Die restlichen Kriterien sind allesamt zu verneinen. In ihrer Gesamtheit erlauben die Kriterien nicht den Schluss, die willentliche Überwindung der Beschwerden sei ausnahmsweise unzumutbar. Damit wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, die nötige Willensanstrengung aufzubringen und die seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden zu überwinden. Insofern kann dem Gutachter Dr. E.___, der allein aufgrund der Neurasthenie-Symptomatik auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit schloss, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden ist somit nicht ausgewiesen.
Im Übrigen ist es mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem (Teil-)Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3 S. 358 f.).
4.5 In somatischer Hinsicht ergibt sich aus dem eingeholten Gutachten, dass - bei deutlichen Osteochondrosen und Unkarthrosen C3 bis C7 ohne neurale Kompression mit eventuell verminderter Stabilität C3/4 - seit Januar 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 65 % in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer und eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer angepassten - körperlich leichten, in temperierten Räumen erfolgenden und nicht mit häufig inklinierten und reklinierten sowie rotierten Kopfhaltungen oder regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg verbundenen (Urk. 9/60/1-21 S. 20 Ziff. 9.2) - Tätigkeit besteht (vorstehend E. 3.7.1-2).
Der Hinweis des Beschwerdeführers, der orthopädische Gutachter habe eingeräumt, er könne aufgrund ungenügender Dokumentation nicht rückwirkend Stellung nehmen (Urk. 1 S. 5 unten), ist nur insofern richtig, als dies ausdrücklich bezogen auf die Zeit von Januar bis Mai 2007 und Juni 2007 bis Januar 2008 ausgeführt wurde (Urk. 9/60/1-21 S. 19 unten Ziff. 9.1). Inwiefern dies die Plausibilität der Einschätzung für den hier strittigen Zeitraum beeinträchtigen sollte, ist nicht ersichtlich.
Sodann ist der Hinweis des Beschwerdeführers, dem Arzt des RAD seien Widersprüche bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den orthopädischen Gutachter aufgefallen (Urk. 1 S. 6 oben), zwar vordergründig zutreffend, jedoch insofern irreführend und missverständlich, als der Gutachter seine ursprünglichen Angaben richtig gestellt hat (Urk. 9/61) - was auch der Beschwerdeführer selber erwähnte - und sie nunmehr konsistent und keineswegs widersprüchlich sind.
Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, der Gutachter habe die Relevanz einer möglichen Instabilität C3/4 als weiter abklärungsbedürftig erachtet (Urk. 1 S. 6 oben). Auch dieser Hinweis ist als solcher zutreffend. Auf die vom Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit ist dies jedoch offensichtlich ohne Einfluss geblieben, hat doch der orthopädische Gutachter die eventuell verminderte Stabilität C3/4 ausdrücklich in seine Diagnosen aufgenommen und selbst für leidensangepasste Tätigkeiten - deren nähere Umschreibung der diagnostizierten Wirbelsäulenproblematik vollumfänglich Rechnung trug - eine etwas verminderte Arbeitsfähigkeit angenommen.
Da zudem nicht klärungsbedürftig war, ob eine Wurzelreizung vorliege oder nicht (es liegt keine vor), und die gesundheitliche Problematik schwergewichtig im psychischen Bereich angesiedelt ist, besteht keine Veranlassung, die Beurteilung des orthopädischen Gutachters oder die interdisziplinär zusammengefasst erfolgte Beurteilung in Zweifel zu ziehen.
4.6 Somit ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass für - näher umschriebene - leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 90 % besteht.
4.7 Die Beschwerdegegnerin hat ausgehend von der genannten Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit die Invaliditätsbemessung vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von 3 % ermittelt (Urk. 2 S. 2).
Beschwerdeweise wurde die anzunehmende Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt (Urk. 1 S. 8 f.), nicht aber die anderweitigen für die Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen massgebenden Elemente. Diese geben nach Lage der Akten (Urk. 9/65) denn auch zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich Weiterungen betreffend Invaliditätsbemessung erübrigen.
Es hat daher mit der Feststellung sein Bewenden, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist.
Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).