Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 20. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier
Advokaturbüro
Hauptstrasse 104, 4102 Binningen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, ist gelernter Autoservicetechniker und Autolackierer (Urk. 7/8/4 Ziff. 6.2) und war selbstständig erwerbend (Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 25. Juni 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. April 1997 eine halbe Rente zu (Urk. 7/66). Diese Verfügung wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 28. Mai 2002 aufgehoben, dies mit der Feststellung, dass der Versicherte keinen Rentenanspruch hat (Urk. 7/84; Prozess-Nr. IV.2001.00448). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hob wiederum dieses Urteil am 9. Januar 2003 auf und stellte fest, dass dem Versicherten ab 1. April 1997 eine halbe Rente zusteht (Urk. 7/89).
1.2 Im Nachgang zum Urteil des EVG wurde im Jahr 2003 ein Revisionsverfahren eingeleitet. Die IV-Stelle veranlasste unter anderem eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, der sein Gutachten am 14. Januar 2005 erstattete (Urk. 7/129).
Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 59 % weiterhin eine halbe Rente zu (Urk. 7/140) und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 23. September 2005 (Urk. 7/148). Die dagegen am 24. Oktober 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 7/150/3-8) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. August 2006 ab (Prozess-Nr. IV.2005.01199; Urk. 7/165). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 6. Mai 2008 machte der Versicherte unter Beilage verschiedener Arztberichte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/167/1-10). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 7/198) und Arztberichte (Urk. 7/190-193; Urk. 7/195/1-15; Urk. 7/197/5-7) ein. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/200; Urk. 7/208) wurden weitere Arztberichte aufgelegt (Urk. 7/209-210). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung an der Medizinischen Begutachtungsstelle (MEDAS) Z.___, deren Expertise am 31. Mai 2010 erstattet wurde (Urk. 7/215).
Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 (Urk. 7/227 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten ab.
2. Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. März 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, rückwirkende Zusprache einer ganzen, eventuell einer Dreiviertelsrente ab 6. Mai 2008 und eventuell Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Leistungsanspruch, die Invaliditätsbemessung und die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere auf das Z.___-Gutachten, davon aus, dass die gesundheitlichen Störungen und die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers stationär geblieben seien. Es sei ihm weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar, weshalb bei einem Invaliditätsgrad von 59 % weiterhin eine halbe Rente auszurichten sei. Hinsichtlich des Lungenleidens sei eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei gleichen Befunden vorgenommen worden, zumal die seit 2005 bestehende Lungenkrankheit des Beschwerdeführers die Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht zusätzlich einschränke (Urk. 2 S. 2).
Hinsichtlich der Handproblematik sei eine aktuelle Aktenlage vorhanden gewesen, weshalb die Z.___-Gutachter auf den Beizug eines Handspezialisten verzichtet hätten. Dass seit der Rentenzusprache neue Gesundheitsschäden eingetreten seien, bedeute nicht automatisch eine Verschlechterung der Restarbeitsfähigkeit. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG verändert habe, sei kein neuer Einkommensvergleich durchzuführen. Selbst wenn sich aber gestützt auf die neuen statistischen Lohnwerte ein Invaliditätsgrad von über 60 % ergäbe, dürfte die Rente nicht erhöht werden: Solche statistische Veränderungen stellten rechtsprechungsgemäss keinen Revisionstatbestand dar. Im Übrigen sei kein höherer Abzug vom Tabellenlohn als die bisherigen 10 % vorzunehmen (Urk. 6 S. 2 f.).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er leide an einem Augen-, Hand-, Rücken- und Lungenleiden sowie an einer psychischen Beeinträchtigung. Die Handverletzung und die Rückenschmerzen hätten sich verschlimmert. Das Augen- und Lungenleiden und die psychische Problematik seien erst nach 2003 aufgetreten. Aufgrund dieser Beeinträchtigung sei er nicht mehr arbeitsfähig; seine Ärzte bestätigten für die einzelnen Leiden eine Arbeitsunfähigkeit von je mindestens 20 %. Auf das Z.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden: Darin würden zwölf neue Diagnosen aufgeführt, aber dennoch festgestellt, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe. Dies sei willkürlich. Die darin beschriebenen Arbeitsplatzeinschränkungen verunmöglichten einen Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Er könne kein Einkommen mehr erzielen, weshalb ihm rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Verschlechterung eine ganze Rente zustehe. Im Übrigen sei ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von mindestens 15 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist, ist anhand eines Vergleichs der medizinischen Berichte, die dem Einspracheentscheid vom 23. September 2005 (Urk. 7/148) zugrunde lagen, mit den für die vorliegende Verfügung vom 19. Januar 2011 (Urk. 2) massgeblichen Berichten zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.2).
3.2 Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 14. Januar 2005 (Urk. 7/129) folgende Diagnosen (S. 7):
- sekundäre Fibromyalgie
- lumbospondylogenes Syndrom, akzentuiert durch Kontusion der Wirbelsäule bei Sturz 1994
- Status nach Operation einer Diskushernie C5/6 mediolateral Mai 2002 (ventrale Nukleotomie und Spondylodese)
- Handgelenksarthrose rechts bei Status nach arthroskopischer Synovektomie und Débridement wegen posttraumatischer Skaphoidnekrose im Dezember 1997
- chronifiziertes Schmerzsyndrom
Er führte aus, der Beschwerdeführer präsentiere im Beurteilungszeitpunkt das klinische Bild einer sekundären Fibromyalgie mit typischen Tenderpoints, rascher Ermüdbarkeit und einem generalisierten chronischen Schmerzsyndrom. Nachdem anamnestisch bereits erste Lumbalgien bestanden hätten, habe sich im Anschluss an eine Wirbelsäulenkontusion 1994 durch einen Sturz auf einer Treppe ein lumbospondylogenes Syndrom entwickelt, das in der Folge nie mehr richtig abgeheilt sei. Verschiedene ambulante und stationäre Therapieversuche seien gescheitert. Die zuletzt im Jahre 1995 ausgeübte berufliche Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Garage, bei welcher der Beschwerdeführer körperlich leichtere Arbeiten und Fahrdienste habe leisten müssen, habe dieser wegen des Gefühls der Überforderung infolge Schlafstörungen aufgeben müssen. Seither habe er nie mehr gearbeitet und die bereits früher festgestellte Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer körperlich leichten und angepassten Tätigkeit sei - auch nicht versuchsweise - nie mehr realisiert worden (S. 8 oben).
Nachdem bereits im jungen Erwachsenenalter unfallbedingt eine Operation am rechten Handgelenk durchgeführt worden sei, habe der Verlauf im Anschluss an den Unfall von 1994 schliesslich eine arthroskopische Revision im Dezember 1997 erfordert. Es bestehe hier eine posttraumatische Arthrose mit unfallbedingter Teilinvalidität. Prognostisch sei nach Ansicht der Handchirurgen die Entwicklung einer schweren Handgelenksarthrose zu erwarten (S. 8 Mitte).
Der komplexe weitere Krankheitsverlauf sei durch eine zervikale Diskushernie im Segment C5/6 links geprägt gewesen, die nach anfänglichen wechselnden spondylogenen Symptomen schliesslich ein radikuläres Symptom verursacht habe, und die im Mai 2002 erfolgreich operiert worden sei. Infolge dieser multiplen Leiden habe sich die sekundäre Fibromyalgie mit Myalgien und rascher Ermüdbarkeit entwickelt, deren klinische Symptomatik im Beurteilungszeitpunkt im Vordergrund stehe. Zusätzlich bedinge das passive und regressive Verhalten des Beschwerdeführers ohne Anwendung einer aktiven Copingstrategie eine generelle Dekonditionierung, und es müsse trotz ordentlich ausgebildeter Muskulatur auch eine muskuläre Dekonditionierung mit entsprechender Leistungsminderung angenommen werden. Dadurch und auch im Rahmen der ungünstigen, krankheitsfremden Rahmenbedingungen sei die Ausbildung des chronischen Schmerzsyndroms zu sehen (S. 8 Mitte).
Bei dem langjährigen Verlauf und nach dem Sistieren jeder Schmerzmedikation und ohne Einsatz einer schmerzmodulierten Therapie sei im Beurteilungszeitpunkt von einem chronifizierten und auch zentralisierten Schmerzsyndrom auszugehen. Die optimistische Einschätzung einer Steigerungsfähigkeit der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit habe sich leider nicht erfüllt. Eine die Arbeitsfähigkeit vermehrt kompromittierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Juni 2001 sei indessen durch die objektiven rheumatologischen Befunde schwerlich zu substantiieren. Nach wie vor sei die Arbeitsfähigkeit klar durch die deutlich reduzierte Belastbarkeit des durch die posttraumatische Arthrose veränderten rechten Handgelenks ausgewiesen. Körperlich schwere Arbeiten seien auch wegen der eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule bei leichter Fehlform mit Flachrücken und Skoliose sowie chronischem lumbospondylogenem Syndrom ausgeschlossen. Eine körperlich leichte, behinderungsangepasste Tätigkeit mit insbesondere angepasster Einschränkung der Belastung für die rechte Hand sei aus rheumatologischer Sicht nicht generell ausgeschlossen. Die Fibromyalgie mit den Symptomen Schmerz und rasche Ermüdbarkeit bedinge eine vermehrte Erholungsmöglichkeit und limitiere den zeitlichen Einsatz auf schätzungsweise einen halben Tag. Eine weiter gehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei seines Erachtens aus rheumatologischer Sicht nicht begründbar, sondern allenfalls durch krankheitsfremde, widrige Begleitumstände bedingt (S. 8 f.).
Aufgrund der vorliegenden Dokumentation und der Untersuchungsbefunde im Beurteilungszeitpunkt werde der chronische Verlauf des Panvertebralsyndroms und die Entwicklung zu einer sekundären Fibromyalgie manifest. Abgeheilt sei das Zervikobrachialsyndrom links nach erfolgter Diskushernienoperation. Die im Jahr 2000 erwartete Besserungsfähigkeit habe sich nicht verwirklicht. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht objektivierbar (S. 10).
3.3 Gestützt auf dieses Gutachten von Dr. Y.___ gingen die Beschwerdegegnerin wie auch das hiesige Gericht von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 50% in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit der Schonung des rechten Handgelenkes aus (vgl. Urk. 7/165 E. 2.4 f).
4.
4.1 Seit dem Einspracheentscheid vom 23. September 2005 ergingen die nachfolgenden Arztberichte.
Prof. Dr. med. A.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie an der B.___ Klinik, hielt mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 (Urk. 7/150/16) fest, dass entweder die Enge am Nervenausgang zwischen dem 5. und 6. Wirbel oder die nicht ganz sichere Verkalkung der früheren Operation für die Schmerzen des Beschwerdeführers verantwortlich sein könnten. Es sei eine erneute Revision und Kontrolle sinnvoll.
4.2 Dr. med. C.___, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 19. Oktober 2005 (Urk. 7/150/17-18) einen Status nach proximaler Scaphoid-Fraktur rechts mit Polnekrose und Entwicklung einer Radio-Carpal-Arthrose sowie einen beginnenden karpalen Kollaps (SLAC-Wrist). Mittel- bis langfristig, in den nächsten drei bis fünf Jahren, werde sich die Arthrose noch weiter verstärken. Auch der karpale Kollaps werde zunehmen, damit verbunden auch die Ausbreitung der arthrotischen Veränderungen im Bereich des Handgelenks und innerhalb der einzelnen Handwurzelknöchelchen. Im Rahmen der Arthrose würden die Beschwerden eher zunehmen und die Beweglichkeit im rechten Handgelenk ebenfalls einschränken (S. 2).
4.3 Mit Bericht vom 5. September 2006 hielt Prof. A.___ fest, dass bildgebend bereits früher eine Instabilität dokumentiert worden sei. In dieser Situation seien die vom Beschwerdeführer beschriebenen Restbeschwerden bei statischer Haltung des Kopfes und vermehrten Kopfschmerzen, aber ohne Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit, erklärbar. Unter der Voraussetzung, dass heute radiologisch unveränderte Befunde vorlägen, sei infolge der Halswirbelsäulenbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 30 % gegeben (Urk. 7/167/9).
4.4 Dr. med. D.___, Facharzt FMH Lungenkrankheiten und Innere Medizin, diagnostizierte in seinem zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 25. Juli 2007 verfassten Bericht (Urk. 7/167/2-3; vgl. Urk. 7/167/4-5) eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit mit oberlappenbetontem bilateralem Lungenemphysem mit mittelschwerer CO-Diffusionsstörung (S. 1). Aus pulmonaler Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um 50 % eingeschränkt. Die wirksamste medizinische Therapie beinhalte die sofortige Sistierung des Nikotinkonsums, was ein Fortschreiten des Lungenemphysems verzögere, jedoch nicht aufhalten könne. Bei mittelschwerer und schwerer körperlicher Tätigkeit komme der Beschwerdeführer rasch in Atemnot, was die Leistungsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit massiv einschränke. Bei leichter körperlicher Tätigkeit träten rasche Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und verlängerte Erholungsphasen auf (S. 1).
4.5 Mit Zeugnis vom 10. August 2007 hielt Dr. med. E.___, FMH Ophthalmologie, fest, der Beschwerdeführer leide an einer Uveitis. Dadurch bestehe eine neblige Trübung der Sicht. Der Beschwerdeführer sei deshalb zu 20 % arbeitsunfähig (Urk. 7/167/7).
4.6 Dr. med. F.___, Leitender Arzt Orthopädie/Handchirurgie an der B.___ Klinik, führte mit Bericht vom 11. September 2008 (Urk. 7/184/37-38) aus, der Beschwerdeführer habe ihn ersucht, eine Stellungnahme abzugeben. Da kein Auftrag zur Beurteilung gegeben war, beschränkte er sich auf die Beschreibung der aktuellen Situation aus handchirurgischer Sicht: Das SLAC Wrist habe sich wie erwartet verstärkt. Der karpale Kollaps und die Arthrose hätten zugenommen. Der Beschwerdeführer könne mit den Einschränkungen einigermassen umgehen, da er mangels Arbeitstätigkeit die Belastung selbst einteilen könne. Er müsse deshalb auch keine Medikamente einnehmen oder eine Schiene tragen. Sonstige therapeutische Massnahmen hätten ebenfalls nicht stattgefunden. Langfristig werde der karpale Kollaps weitergehen und Knorpeldegenerationen in den anderen Handgelenksabschnitten würden zunehmen.
4.7 Prof. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 15. September 2008 (Urk. 7/187) eine Pseudoarthrose bei Status nach Spondylodese C5/6. Der Beschwerdeführer sei 2002 an der Halswirbelsäule operiert worden. Im Verlauf der Jahre habe dann eine Lockerung stattgefunden, wobei die Symptomatik mässig ausgeprägt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb keine Reoperation gewünscht. Heute sei die Situation ähnlich; die Beschwerden seien nach wie vor vorhanden. Vor allem im linken Arm träten gelegentlich Parästhesien und Kribbeln in den Fingern auf. Schmerzen im Nacken seien häufig vorhanden, vor allem aber bei körperlicher Arbeit, so dass der Beschwerdeführer häufig die Stellung wechseln müsse. Vorläufig sei er mit der Gesamtsituation und den Problemen soweit kompensiert, dass eine Intervention nicht erforderlich sei. Er sei aber seitens der Halswirbelsäule deutlich eingeschränkt und körperlich beschränkt arbeitsfähig; seit 1996 sei er zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1-2).
4.8 Dr. E.___ hielt mit Schreiben vom 24. September 2008 fest, er habe am 13. September 2004 bestätigt, dass der Beschwerdeführer keine Lasten von mehr als 20 kg heben dürfe. Dies entspreche aber nicht einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Hingegen sei der Beschwerdeführer aufgrund der Untersuchung vom 12. September 2008 weiterhin zu 20 % arbeitsunfähig (Urk. 7/186).
Mit Bericht vom 4. Februar 2009 (Urk. 7/190) diagnostizierte Dr. E.___ eine chronische Uveitis posterior beidseits (Ziff. 1.1). Als Autolackierer sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres zu 20 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die Einschränkung beinhalte eine relative Sichtabnahme und eine deutlich ausgeprägte neblige Trübung, eine erhöhte Blendungsempfindlichkeit. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch im Umfang von 80 % zumutbar (Ziff. 1.7). Im Belastungsprofil bestehe einzig die Einschränkung einer Gewichtslimite von 20 kg (Urk. 7/190/5).
4.9 Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 29. April 2009 (Urk. 7/195/1-7) einen Status nach Scaphoid-Fraktur des rechten Handgelenks sowie eine fortschreitende radiocarpale und intercarpale Arthrose. Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Als Autolackierer sei der Beschwerdeführer gemäss Begutachtung vom 17. März 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten manuellen Tätigkeit werde die Arbeitsunfähigkeit auf 40 % geschätzt. Bei einer Umschulung in den administrativen Bereich, Autoverkauf oder in Beraterfunktion in der Autobranche sei die Arbeitsleistung eventuell auf ganztags steigerbar (Ziff. 1.6-1.8). Grundsätzlich seien Haltepositionen und Bewegungen, welche vor allem aus dem Handgelenk erfolgten, nur selten und unter geringfügigen Belastungen möglich oder zumutbar. Bodenarbeiten, Tätigkeiten auf Kopfhöhe oder über Kopf seien kaum mehr zumutbar und nur vereinzelt links möglich. Noch zumutbar seien leichte Arbeiten mit den Fingern bei stabilisiertem Handgelenk, auch repetitiv. Unter Einhaltung dieses Arbeitsprofils sei eine Ausübung einer manuellen Tätigkeit von drei Stunden morgens und etwa zwei bis drei Stunden nachmittags in Folge zumutbar, dies ausschliesslich für leichte Tätigkeiten. Da repetitive Bewegungen oder geringfügige Belastungen zu Schmerzen und Schmerzschüben längerer Dauer führten, seien Pausen zu berücksichtigen. Dadurch ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis maximal 60 % (Urk. 7/195/7).
Diese Angaben machte Dr. C.___ im Wesentlichen auch in seinem zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten vom 22. März 2009 (Urk. 7/206/34-45).
4.10 Dr. D.___ stellte mit Bericht vom 12. Mai 2009 (Urk. 7/197/5-6) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD)
- bilaterales Lungenemphysem mit mittelschwerer CO-Diffusionsstörung
- leichte obstruktive Ventilationsstörung
- 40 pack years
- Fibromyalgie-Syndrom bei panvertebraler Symptomatik
- Status nach Titan-Bandscheibenersatz im HWS-Bereich
- Uveitis unklarer Genese
Im Belastungstest habe sich eine kontinuierliche Abnahme der Sauerstoffwerte unter zunehmender Belastung gezeigt, so dass der Belastungsversuch infolge Atemnot und muskulärer Schwäche habe abgebrochen werden müssen. Die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus pulmonaler Sicht aufgrund der mittelschweren CO-Diffusionsstörung um 50 % eingeschränkt. Falls er den Nikotinkonsum definitiv einstellen könne, werde sich die COPD auf diesem Niveau stabilisieren. Zu den übrigen Fragen könne keine Stellung genommen werden (S. 2).
4.11 Dr. med. G.___, Kardiologie Klinik R.___, stellte mit Bericht vom 14. Mai 2009 (Urk. 7/206/51-52) folgende Diagnosen (S. 1):
- Anstrengungsdyspnoe multifaktorieller Genese
- COPD mit leichter obstruktiver Ventilationsstörung
- gemäss Bericht von Dr. D.___ mittelschwere CO-Diffusionsstörung
- koronare Herzkrankheit nicht definitiv ausgeschlossen
- Fibromyalgie-Syndrom mit multiplen Schmerzen
- intermittierend thorakale Schmerzen
- Status nach Titan-Bandscheibenersatz HWS
Die Anstrengungsdyspnoe sei wahrscheinlich multifaktorieller Genese, wobei die pulmonale Komponente, insbesondere bei mittelschwerer Diffusionsstörung, im Vordergrund stehen dürfte. Die thorakalen Beschwerden blieben vorerst unklar, insbesondere da der Beschwerdeführer am Ergometer nicht sehr gut belastbar sei. Angesichts der unklaren Beschwerdesymptomatik und des vorhandenen Risikoprofils seien weitere Untersuchungen notwendig.
Eine bildgebende Untersuchung habe eine diffuse Koronaratheromatose mit einer grenzwertig signifikanten Läsion im Bereich des Ramus circumflexus ergeben. Es sei eine medikamentöse Therapie indiziert. Die Beschwerden seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht kardialer Genese, wobei die permanente Stresssituation des Beschwerdeführers sicherlich eine mitentscheidende Rolle spielten (Bericht vom 29. Mai 2009; Urk. 7/206/59).
Mit Bericht vom 23. Oktober 2009 (Urk. 7/209/3-4) diagnostizierte Dr. G.___ eine diffuse, zum Teil verkalkende Koronaratheromatose. Aufgrund der Untersuchungsbefunde sei ein konservativ-medikamentöses Vorgehen zu empfehlen. Die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Probleme seien nie kardiologisch begründet gewesen, sondern lägen vielmehr im rheumatologischen und allenfalls psychiatrischen Bereich (Bericht vom 29. Oktober 2009; Urk. 7/209/9).
Am 21. Dezember 2009 unterzog sich der Beschwerdeführer einer ambulanten kardiologischen Kontrolle. Mit Bericht vom 23. Dezember 2009 hielt Dr. G.___ fest, die linksthorakalen Schmerzen seien nicht kardialer, sondern muskuloskelettaler Genese. Ein akut-koronares Syndrom habe mittels Labor und EKG definitiv ausgeschlossen werden können. Weiterführende kardiologische Untersuchungen seien derzeit nicht notwendig (Urk. 7/210/2-3).
4.12 Nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen und pneumologischen Untersuchung stellten die Gutachter des Z.___ in ihrem Gutachten vom 31. Mai 2010 (Urk. 7/215/1-52) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47):
- chronisches Schmerzsyndrom mit und bei
- Status nach Fraktur des proximalen Scaphoids rechts mit partieller Knochennekrose und scapho-lunärer Dissoziation, langsam fortschreitender radio-karpaler Arthrose, leichtgradigem SLAC-Wrist mit chronischen, belastungsinduzierten Beschwerden
- Status nach arthroskopischer Synovektomie, Narbenresektion, Entfernung zweier ossärer Fragmente und Débridement des scapho-lunären Bandes 1997
- gemäss Unterlagen Pseudoarthrose bei Status nach Spondylodese mit Titanbandscheibeninterponat C5/6 2002
- Status nach radikulärem Reizsyndrom C6 links bei medio-lateral linksseitiger Diskushernie C5/6, aktuell intermittierendes Reizsyndrom C6 links nicht auszuschliessen
- beginnender Osteochondrose C3/4
- Übergangswirbel (Hemisakralisation LWK5), leichte linkskonvexe Skoliose lumbal bei Beinlängendefizit links
- kleiner medialer Diskusprotrusion bis -herniation L5/S1 ohne Kompromittierung neuraler Strukturen
- generalisierter Druckdolenz der Weichteile
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung Goldstadium II mit
- nikotininduziertem oberlappenbetontem Lungenemphysem
- mittelschwer erniedrigter Diffusionskapazität
- noch normalem pulmonalem Gasaustausch in Ruhe und unter Belastung
- chronische Uveitis posterior beidseits
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine diffuse, zum Teil verkalkende Koronaratheromatose (S. 48).
Die psychiatrische Untersuchung ergab keine Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. Allenfalls könnten akzentuierte Persönlichkeitszüge angenommen werden. Der Beschwerdeführer habe eigenwillige Vorstellungen von der Lebensführung und wie er eine allfällige berufliche Tätigkeit sehe; er wolle sich nirgends unterordnen. Eigentliche Hinweise auf eine gravierende Persönlichkeitsstörung, eine affektive Störung oder weitere psychiatrische Störungen liessen sich nicht finden, weshalb die Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei (S. 50).
In rheumatologischer Hinsicht zeige sich ein generalisiertes Schmerzsyndrom, das trotz subjektiv ausgeprägten Beschwerden in den letzten Jahren radiologisch und klinisch im Vergleich zu früheren Beurteilungen nicht wesentlich progredient sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte, also der degenerativen Veränderungen am Achsenskelett wie am rechten Handgelenk, aber auch der weichteilrheumatischen Problematik, könnten weiterhin leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten zu 50 % zugemutet werden. Dabei sei aufgrund der rechtsseitigen Radio-Karpalarthrose eine weitere Einschränkung nötig. So sollten mit der rechten Hand Gewichte über 10 kg nicht repetitiv gehoben oder gestossen werden, auch seien repetitive oder monotone Tätigkeiten mit der rechten Hand nur kurzfristig bis 10 kg, bei repetitiven Einsätzen darunter möglich. Schwer- und grobmotorische wie auch mittelmotorische Arbeiten seien mit der rechten Hand nicht mehr möglich, ebenso wie sämtliche Tätigkeiten mit Abwinkelung des rechten Handgelenks oder Schlag- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremität. Da sowohl die Belastungen des Handgelenks wie auch die Schmerzproblematik häufige Pausen und Entlastungsstellungen notwendig mache, reduziere sich die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf 50 % (S. 50 f.). Die Einschränkungen im rechten Handgelenk seien nicht sehr gross und die für das Alltagsleben wichtigen Handfunktionen seien nicht wesentlich eingeschränkt (rheumatologisches Teilgutachten; Urk. 7/215/74).
Infolge der Einschränkung der lungenfunktionellen Reserven und der verminderten Anstrengungstoleranz mit raschem Eintreten von Erschöpfung und verlängerter Erholungsphase seien aus pneumologischer Sicht schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar. Die Einschränkung betrage im Gegensatz zur Beurteilung durch Dr. G.___ höchstens 30 %, da der aktuelle Test eine Einschränkung der lungenfunktionellen Reserven um 15 % ergeben habe und bis zu einer mittelschweren Belastung der pulmonale Gasaustausch normal bleibe. Es müsse aber auf eine schadstoffarme Arbeitsumgebung und das Vermeiden von Nässe und Kälte geachtet werden (S. 51).
Gesamtmedizinisch sei der Beschwerdeführer für die beschriebenen adaptierten Tätigkeiten weiterhin zu 50 % arbeitsfähig. Die von pneumologischer Seite attestierte 30%ige und von ophthalmologischer Seite festgestellte 20%ige Einschränkung seien in der rheumatologischen Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt (S. 51).
4.13 Dr. D.___ hielt mit Schreiben vom 17. August 2010 (Urk. 7/223) fest, anlässlich der pneumologischen Z.___-Teiluntersuchung seien messtechnisch die gleichen Werte wie bisher erreicht worden. Der Konsilius ziehe jedoch bei der Interpretation die falschen Schlüsse. Dr. D.___ bleibe dabei, dass der Beschwerdeführer in pneumologischer Hinsicht zu 50 % eingeschränkt sei.
5.
5.1 Prof. A.___ erachtete den Beschwerdeführer aufgrund der nach der Halswirbelsäulenoperation vorhandenen Restbeschwerden als zu 30 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 4.3). Dabei nahm Prof. A.___ keine Differenzierung zwischen der angestammten Tätigkeit und einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor, weshalb diese Einschätzung nicht genügend genau ist. Dies gilt auch für den - wenngleich etwas ausführlicher begründeten - Bericht vom 15. September 2008, da Prof. A.___ dabei unrichtigerweise von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit 1996 ausging (vgl. vorstehend E. 4.7). Die Berichte von Prof. A.___ sind deshalb für die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu wenig aufschlussreich.
5.2 Dr. C.___ nahm in seinem Bericht vom 19. Oktober 2005 zunächst keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 4.2). Mit Bericht vom 29. April 2009 und Gutachten vom 22. März 2009 (vgl. vorstehend E. 4.9) äusserte sich Dr. C.___ jedoch ausführlich zu den handgelenksbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers und hielt fest, dass dieser in seiner angestammten Tätigkeit als Autolackierer nicht mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch zu 50 bis 60 % arbeitsfähig sei. Da repetitive Bewegungen oder geringfügige Belastungen zu Schmerzen führten, seien Pausen einzulegen. Dies ist, wie nachfolgend zu zeigen ist, vereinbar mit der Beurteilung durch die Z.___-Gutachter.
5.3 Gemäss Einschätzung von Dr. D.___ kommt der Beschwerdeführer infolge seiner Lungenerkrankung bei der Ausübung von mittelschweren und schweren Tätigkeiten rasch in Atemnot, was seine Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit massiv einschränke. Bei einer leichten körperlichen Tätigkeit träten rasche Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwierigkeiten auf und die Erholungsphasen seien verlängert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage deshalb 50 % (vgl. vorstehend E. 4.4; Bericht vom 25. Juli 2007). Die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus pulmonaler Sicht aufgrund der mittelschweren CO-Diffusionsstörung um 50 % eingeschränkt (Bericht vom 12. Mai 2009; vgl. vorstehend E. 4.10). Anlässlich der aktuelleren Z.___-Untersuchung wurde ebenfalls festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aus pulmonaler Sicht keine schweren Arbeiten mehr zumutbar sind. Die Einschränkung der lungenfunktionellen Reserven des Beschwerdeführers wurde aber als wesentlich geringer eingeschätzt: Bis zu einer mittelschweren Belastung bleibe der pulmonale Gasaustausch normal, weshalb die pulmonale Einschränkung auf 30 % festgelegt wurde. Dies ist insofern überzeugender begründet, als Dr. D.___ die Beeinträchtigung auch auf die muskuläre Schwäche des Beschwerdeführers zurückführte (vgl. E. 4.10).
5.4 Dr. F.___ erhielt keinen Auftrag zur Beurteilung und äusserte sich dementsprechend nicht zum Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 4.6). Aus seiner Beschreibung der handchirurgischen Situation lässt sich aber ableiten, dass der Beschwerdeführer, ergriffe er zumutbare therapeutische Massnahmen wie Medikamente oder das Tragen einer Schiene, seine Handgelenksbeschwerden verbessern könnte.
5.5 Dr. E.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als zu 20 % eingeschränkt, dies aufgrund der relativen Sichtabnahme, der nebligen Trübung und einer erhöhten Blendungsempfindlichkeit (vgl. vorstehend E. 4.8). Diese 20%ige Arbeitsunfähigkeit wie auch die Gewichtslimite von 20 kg fanden Eingang in die rheumatologische Z.___-Begutachtung (vgl. vorstehend E. 4.12).
5.6 Dr. G.___ hielt mit nachvollziehbarer Begründung fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht auf kardiologische, sondern auf rheumatologische und muskuloskelettale Gründe zurückzuführen ist (vgl. vorstehend E. 4.11). Demnach begründet die Koronaratheromatose keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, wie dies auch die Z.___-Gutachter feststellten.
5.7 Das Z.___-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig. Insbesondere handelt es sich dabei im Gegensatz zu den anderen Beurteilungen um eine polydisziplinäre Gesamtbeurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Gutachter kamen darin in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig ist. Dass dies Folge von Gesundheitsproblemen ist, die im Jahr 2005 teilweise noch nicht vorhanden waren, bedeutet nicht automatisch, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dadurch weiter verschlechtert hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die frühere Beurteilung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu einem wesentlichen Teil auf die nun nicht mehr diagnostizierte und nach heutiger Rechtsprechung (BGE 132 V 65 E. 4) grundsätzlich nicht invaliditätsverursachende Fibromyalgie zurückgeführt wurde (vgl. vorstehend E. 3.2).
Die Gutachter veranlassten zusätzlich zu der internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen und pneumologischen Untersuchung eine bildgebende (Urk. 7/215/85) sowie eine nephrologische Untersuchung (Urk. 7/215/87-89) und verfügten somit über ein umfassendes Bild der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Dass dieser bei Beachtung der formulierten Einschränkungen - schadstoffarme Arbeitsumgebung, Vermeidung von Nässe und Kälte, Pausen, handgelenkschonende Tätigkeiten, keine Gewichte über 10 kg - über eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % verfügt, wurde nachvollziehbar dargelegt. Gerade hinsichtlich der Handgelenksproblematik, die einen wesentlichen Teil der Arbeitsunfähigkeit verursacht, entspricht dies der Einschätzung durch Dr. C.___, der von einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis gar 60 % ausging.
5.8 Somit hat sich seit dem Einspracheentscheid vom 23. September 2005 wohl die Diagnose, nicht aber die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verändert. Es ist ihm gestützt auf das Z.___-Gutachten weiterhin eine körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit der Schonung des rechten Handgelenks im Umfang von 50 % zumutbar.
6.
6.1 Erweist sich die Arbeitsfähigkeit als unverändert, so erübrigt sich die erneute Durchführung eines Einkommensvergleiches. Beim bisherigen Invaliditätsgrad von 59.2 % wäre zudem höchstens aufgrund der veränderten statistischen Lohnwerte ein anderer Invaliditätsgrad zu erwarten, was rechtsprechungsgemäss keinen Grund für eine Rentenrevision ist (BGE 133 V 545). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Abzug vom Tabellenlohn und seinen verbleibenden Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist deshalb nicht weiter einzugehen, zumal ein höherer Abzug vom Tabellenlohn bei unverändertem Belastungsprofil ausgeschlossen ist. Dass er seit 16 Jahren aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden ist (Urk. 1 S.10 Ziff. 26), ist sodann invaliditätsfremd und vielmehr darauf zurückzuführen, dass er mittlerweile über Jahre hin seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet hat.
6.2 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin Elisabeth Maier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).