IV.2011.00280

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 21. September 2012

in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1952 geborene X.___ leidet unter juvenilem Parkinson (7/2) und bezieht seit 1. Januar 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/19). Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands wurde die bestehende Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 7/39). In der Folge wurde der Anspruch auf eine ganze Rente in den Jahren 2005 und 2008 bestätigt (Urk. 7/49 und 7/52). Im Rahmen eines durch Mitteilung der Versicherten über die Änderung ihrer Erwerbsfähigkeit (Urk. 7/54) ausgelösten vorzeitigen Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2010 teilte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Bericht vom 3. März 2010 mit, aus medizinischer Sicht sei eine Hilflosenentschädigung angezeigt (Urk. 7/60 S. 6). Daraufhin leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Verfahren zur Abklärung der Hilflosigkeit der Versicherten ein und holte einen ergänzenden Bericht bei Dr. Y.___ ein (Urk. 7/66: Bericht vom 9. August 2010). Sodann führte die IV-Stelle am 1. November 2010 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Urk. 7/77). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens legte Dr. Y.___ am 14. Dezember 2010 einen weiteren Bericht auf (Urk. 7/80: samt beigelegtem Bericht der Rehaklinik Z.___ vom 26. August 2010 [Urk. 81]). Am 10. Februar 2011 verfügte die IV-Stelle, dass die Versicherte ab 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades habe (Urk. 2/1 und 2/2 [= 7/86 und 7/88]).

2.       Gegen diese Verfügung führt die Versicherte mit Eingabe vom 14. März 2011 Beschwerde und beantragt, es sei ihr ab 1. Oktober 2009 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit bei Aufenthalt Zuhause zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 8. Juni 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden;    
· Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
· Essen;
· Körperpflege;
· Verrichtung der Notdurft;
· Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
1.2
1.2.1   Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.2.2   Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
         Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.2.3   Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.3     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).

2.      
2.1     Gestützt auf die Ergebnisse der Abklärung vor Ort hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid dafür, dass die Beschwerdeführerin regelmässige und erhebliche Hilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Fortbewegung/Kontaktaufnahme benötige, sodass ein Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit bestehe (Urk. 2/1 und 2/2).
2.2     Demgegenüber wird von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdegegnerin setze sich mit dem sehr komplexen Beschwerdebild einer parkinsonschen Erkrankung ungenügend auseinander. Im Hinblick auf die Bemessung der Hilflosigkeit würden vor allem die auftretenden starken Schwankungen der motorischen Leistungen, sogenannte „On-/Off-Fluktuationen“ im Vordergrund stehen. Diese würden insbesondere durch die aufgrund der langen Behandlungszeit - sie nehme seit 19 Jahren Anti-Parkinson-Medikamente ein - vorliegend festzustellende schwankende Medikamentenwirkung hervorgerufen, wobei es zeitweise zu Blockierungen des Körpers kommen könne. Aus diesem Grunde sei sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen und benötige zudem dauernde Pflege und Überwachung. Auch die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung sei zu bejahen, sodass sie Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades habe (Urk. 1 und 10).

3.      
3.1
3.1.1   In seinem Bericht vom 9. August 2010 attestierte Dr. Y.___, dass die Beschwerdeführerin in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei und eine dauernde Pflege, eine dauernde persönliche Überwachung sowie eine lebenspraktische Begleitung bedürfe (Urk. 7/66).
3.1.2   Dem Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 5. November 2010 kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin noch weitgehend selber anziehen könne, wobei die dafür zumutbare Zeit manchmal fast überschritten werde. Die Stützstrümpfe hingegen könne sie regelmässig nur mit Hilfe Dritter anziehen, weshalb eine Hilflosigkeit in diesem Bereich ausgewiesen sei. Da die Beschwerdeführerin mit Besteck umgehen und Speisen zerkleinern könne und die unregelmässig bestehenden Einschränkungen nicht als erheblich im Sinne des Gesetzes gelten würden, könne die Hilflosigkeit bei der alltäglichen Lebensverrichtung Essen nicht bejaht werden. Gleiches gelte auch für die Bereiche Körperpflege und Verrichtung der Notdurft, denn die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin manchmal die Haare nicht zu Ende waschen könne, begründe keinen Anspruch und bei der Verrichtung der Notdurft sei die Beschwerdeführerin zu Hause normalerweise selbständig. Der Toilettengang auswärts erfolge nicht regelmässig und selbst dann könne sie sich mehrheitlich selber behelfen. Da die Beschwerdeführerin sich bei der Fortbewegung in ihrer Wohnung teilweise an den Wänden oder Möbeln festhalten müsse, keine öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund ihrer Blockaden mehr benützen könne, ihre gesellschaftlichen Kontakte ausser Haus nicht mehr selber zu pflegen vermöge und ihre Einkäufe nicht die Treppen hochtragen könne, sei die Hilflosigkeit im Bereich Fortbewegung/Kontaktaufnahme gegeben. Sie benötige jedoch weder einer dauernden persönlichen Pflege und Überwachung noch einer lebenspraktischen Begleitung (Urk. 7/77). In der Stellungnahme des Abklärungsdiensts zum Einwand der Beschwerdeführerin wurde eine regelmässige, erhebliche Dritthilfe auch im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen bejaht (Urk. 7/87).
3.1.3   Die Ärzte der Rehaklinik Z.___ führten am 26. August 2010 über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 5. Juli bis am 4. August 2010 aus, angesichts der bisherigen Parkinsonentwicklung mit Manifestation von Spätsymptomen sei damit zu rechnen, dass innerhalb der nächsten Jahre alternative therapeutische Optionen (z.B. Apomorphin- oder Duodopa-Pumpe) zur Anwendung kommen müssten. Derzeit werde von der Beschwerdeführerin jedoch eine Therapie mit einer Medikamenten-Pumpe abgelehnt. Nach einer medikamentösen Umstellung sei es zur Abnahme von Fluktuationen und einer Verbesserung der generellen Beweglichkeit gekommen. Leichte Dyskinesien seien nicht störend gewesen. Therapeutisch sei während des Aufenthalts ein interdisziplinäres Programm mit Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Neuropsychologie und physikalischen Massnahmen zur Anwendung gelangt. Im Ergotherapiebericht wurde festgehalten, es würden leichte Bewegungseinschränkungen beider Schultern bestehen, welche jedoch nicht alltagsrelevant seien. Die Feinmotorik links wie auch die Handkraft in der dominanten rechten Hand seien leicht eingeschränkt. In den On-Phasen sei die Beschwerdeführerin in den basalen ADL selbständig. In den Off-Phasen sei sie auf wenig Hilfe angewiesen. Kognitiv sei sie unauffällig gewesen. Im psychologischen Bericht wiederum wird ausgeführt, bei Eintritt der Beschwerdeführerin in die Klinik habe ein insgesamt leichtes bis mittelschweres kognitives Defizit festgestellt werden können. Beim Austritt sei noch von einem leichten kognitiven Defizit mit Einschränkungen bei der Aufmerksamkeit auszugehen gewesen. Dem Physiotherapiebericht kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Austritt selbständige Fussgängerin am Rollator gewesen sei. Für kurze Strecken - vor allem innerhalb des Zimmers - sei sie ohne Hilfsmittel unterwegs gewesen (Urk. 7/81).
3.1.4   In seinem Bericht vom 14. Dezember 2010 führte Dr. Y.___ aus, in den letzten Jahren hätten, trotz Anpassung und Optimierung der Anti-Parkinson-Medikamente, die Krankheitszeichen deutlich zugenommen. Im Vordergrund würden vor allem starke Schwankungen der motorischen Leistungen, sogenannte „On-/Off-Fluktuationen“ stehen. Zusätzlich komme es in Zeiten mit guter Beweglichkeit zu unwillkürlichen weit auslaufenden choreatiformen Bewegungen, die die Selbständigkeit deutlich einschränken würden. In dieser Situation seien die Möglichkeiten, mit Medikamenten den Zustand zu beeinflussen, beschränkt. Man müsse mit der zunehmenden Krankheitsdauer mit einem Nachlassen der kognitiven Fähigkeiten rechnen. Das komplexe Krankheitsbild führe dazu, dass die Beschwerdeführerin einer kontinuierlichen Überwachung sowohl für die richtige Einnahme der Pharmaka, die nach einem komplexen Schema eingenommen werden müssten, wie auch für die anderen wichtigen vitalen Funktionen bedürfe (7/80).
3.1.5   Dr. Y.___ berichtete am 4. März 2010, die verordneten Pharmaka könnten während des Tages eine sehr unterschiedliche Wirkung haben. Zeitweise komme es zu einer Blockierung, die auch mehrere Stunden anhalten könne. Beim vorliegenden Krankheitsstadium bestehe eine weitgehende Bradykinese (Unfähigkeit, sich zu bewegen). In solchen Zuständen sei die Beschwerdeführerin hochgradig in ihren lebenswichtigen Funktionen gefährdet. Sie sei auf die Anwesenheit einer Person angewiesen, die ihr während der beschriebenen Blockierungen Hilfe leisten könne. Somit sei die Beschwerdeführerin auf eine tägliche Überwachung und dauernde Hilfe angewiesen (Urk. 3/4).
3.2     Die Beurteilung des Dr. Y.___ beruht im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Objektive Befunde, mit welchen die geltend gemachten Einschränkungen der körperlichen und geistigen Funktionen begründet werden könnten, fehlen in den Akten. Insbesondere bleibt das Ausmass der sogenannten „On-/Off-Fluktuationen“ und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen bei der Bewältigung des Alltags unklar, wobei zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin während ihrer „On-Phasen“ die Aktivitäten des täglichen Lebens selbständig ausführen kann beziehungsweise ihr noch vieles möglich ist (Urk. 7/81 S. 5 und 7/84 S. 2). So ist in der Beschwerdeschrift die Rede davon, dass sich die Beschwerdeführerin zwei- bis viermal wöchentlich in einer „Off-Phase“, in einer Blockade oder in einem von choreatiformen Bewegungen geprägten Zustand befinde (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdeführerin selbst spricht davon, dass sie rund die Hälfte des Tages unter „Off-Perioden“ leide und sie Phasen der unwillkürlichen Überbeweglichkeit mehrmals wöchentlich zusätzlich beeinträchtigen würden (Urk. 7/84 S. 2). Im Abklärungsbericht lässt sie sich wiederum dahingehend vernehmen, dass die mehrmals täglich auftretenden „Off-Phasen“ eine halbe Stunde bis den ganzen Tag dauern würden (Urk. 7/77). Dr. Y.___ äusserte sich in seinen Berichten vom 4. März und 27. Mai 2011 dahingehend, die verordneten Pharmaka könnten während des Tages eine sehr unterschiedliche Wirkung haben und es komme zeitweise zu einer Blockierung, die auch mehrere Stunden anhalten könne (Urk. 3/4) respektive es komme über längere Zeit während des Tages zu einem Nachlassen der Wirkung der eingenommenen Anti-Parkinson-Medikamente, was zu einer vollständigen Hilflosigkeit führen würde (Urk. 11/2). Im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ wird hierzu wiederum ausgeführt, es sei zu einer Abnahme von Fluktuationen und einer Verbesserung der generellen Beweglichkeit gekommen und die leichten Dyskinesien seien nicht störend gewesen. In den „Off-Phasen“ sei die Beschwerdeführerin auf wenig Hilfe angewiesen (7/81 S. 3 und 5). Wie oft die „Off-Phasen“ aufgetreten sind und wie lange sie gedauert haben, ist indessen auch diesem Bericht nicht zu entnehmen. Eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes zur Frage des Hilflosigkeitsgrades wurde nicht eingeholt. Hinsichtlich der Bemessung des Hilflosigkeitsgrades und vor dem Hintergrund der Anforderungen an die Abklärung einer Hilflosigkeit (vgl. dazu BGE 133 V 450 E. 11.1) erweisen sich die vorhandenen (medizinischen) Unterlagen damit als wenig aufschlussreich.
         Zu den Berichten des Dr. Y.___ vom 4. März und 27. Mai 2011 ist im Übrigen anzumerken, dass der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; BGE 129 V 354 E. 1), sodass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte nicht geeignet sind, zur Klärung der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse beizutragen.
3.3     Im Hinblick auf das unter E. 3.2 Gesagte wäre es an der Beschwerdegegnerin gelegen, weitere Untersuchungen vorzunehmen, um den Sachverhalt bis zur zweifelsfreien Eruierung abzuklären (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 N 12). Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt. Die angefochtene Verfügung, welche auf einer lückenhaften medizinischen Aktenlage beruht, ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen. Da die Frage nach der zeitlichen Dauer der „Off-Phasen“ und der Regelmässigkeit ihres Auftretens ungeklärt blieb, ist eine Rückweisung der Sache auch unter dem Gesichtspunkt der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 4.4.1) zulässig.

4.      
4.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2     Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).