Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00284
IV.2011.00284

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Rümbeli


Urteil vom 20. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Christoph Koller
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1972, ist gelernte Hotelfachassistentin und war zuletzt als Hauswartin bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (Urk. 10/3 Ziff. 5.3, Urk. 10/8-10, Urk. 10/12), als sie sich am 12. August 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) anmeldete (Urk. 10/3 Ziff. 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 10/6-7, Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 10/15, Urk. 10/17-18, Urk. 10/20-22), Arbeitgeberberichte (Urk. 10/8-10, Urk. 10/12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/5) ein und veranlasste ein Gutachten, das von lic. phil. Y.___, Psychotherapeut FSP, und Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 23. Dezember 1999 erstattet wurde (Urk. 10/29). Mit Verfügung vom 8. Februar 2000 sprach sie der Versicherten ab 1. Juni 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/32).
1.2     Dieser Leistungsanspruch wurde im Rahmen einer Revision im Februar 2003 (Urk. 10/35), nach Einholung weiterer Arbeitgeber- (Urk. 10/36-37) und Verlaufsberichte (Urk. 10/38, Urk. 10/40), mittels Mitteilung vom 5. Mai 2003 (Urk. 10/42).
1.3         Anlässlich des im Jahr 2008 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 10/54) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 10/56, Urk. 10/58-59, Urk. 10/63) sowie einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/55) ein. Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2010 stellte sie die Herabsetzung der Rente in Aussicht (Urk. 10/77). Dagegen erhob die Versicherte am 29. Juni 2010 (Urk. 10/83) Einwände, die sie am 20. Juli 2010 begründete (Urk. 10/86). Hierauf veranlasste die IV-Stelle ein Gutachten, das von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 21. September 2010 erstattet (Urk. 10/91) und am 7. Januar 2011 (Urk. 10/100) ergänzt wurde. Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf eine halbe Rente herab (Urk. 10/104 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es seien ihr Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung zuzusprechen, es sei ihr bis zum Abschluss der Durchführung solcher sozialberuflicher Massnahmen weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 1 Mitte). Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 21. Juli 2011 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 1 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 11 Ziff. 1) und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin reichte am 22. August 2011 ihre Replik (Urk. 13) ein, wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr vernehmen liess (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 27. September 2011 mitgeteilt (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 17. Februar 2011 (Urk. 2) - gestützt auf das Gutachten von Dr.  A.___ - davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stabilisiert habe und ihr die angestammte Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 49'745.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 24'873.-- gegenüber und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 50 % (S. 2 unten), weshalb sie die ganze Rente auf eine halbe Rente herabsetzte (S. 2 Mitte).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass ihr weiterhin eine ganze Rente zustehe. Ausserdem ergehe aus dem Gutachten von Dr. A.___, dass berufliche Massnahmen angezeigt seien (S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin führte hierzu aus, sie habe seit fast zwölf Jahren eine ganze IV-Rente bezogen, womit eine erhebliche, arbeitsmarktrelevante Desintegration vorliege, welche sie nicht alleine auffangen könne. Insofern seien ihr vorgängig Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf den Eintritt in die freie Marktwirtschaft zuzusprechen. Damit seien berufliche Massnahmen durchaus Gegenstand dieses Verfahrens (Urk. 13 Ziff. 3).
         Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin sei zu Recht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, denn Dr. A.___ sei in ihrem Gutachten insgesamt zum Schluss gekommen, dass ab Februar 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe Dr. A.___ hingegen nur für ganz optimale, ganz eng definierte Bedingungen erwogen (Ziff. 4).
2.3         Streitgegenstand bildet vorliegend die verfügte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt. Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat. Dabei stehen die psychischen Beschwerden im Vordergrund.

3.
3.1         Medizinische Grundlage für die Zusprache einer ganzen Rente im Jahr 2000 und 2003 waren hauptsächlich die folgenden Berichte:
3.2     Lic. phil Y.___ und Dr. med. Z.___ nannten im Gutachten vom 23. Dezember 1999 (Urk. 10/29) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (S. 6 oben):
- Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9)
- Agoraphobie (ICD-10 F40.0)
         Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe, auf dem Hintergrund einer schwer gestörten Mutter-Kind-Beziehung, schon in der Kindheit unter einer psychischen Störung gelitten. Deshalb sei sie nach Vollendung des 9. Altersjahres über zwei Jahre lang in der Tagesklinik des heutigen Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie behandelt worden. Nachdem ein Mann sie verlassen habe, sei es zu den diagnostizierten Ängsten und Panikattacken gekommen. Es seien komplizierte Beziehungen zu Männern gefolgt, die Beziehung zur Mutter sei stets angespannt geblieben, und sie habe regelmässig nach nur wenigen Tagen oder Wochen ihre Arbeitsstelle verloren, da sie davongelaufen sei. Ferner sei die Beschwerdeführerin schon vor der Diagnosenstellung des Morbus Hodgkin nicht mehr fähig gewesen, ihre Arbeit als Hausabwartin zu verrichten. Sie habe Angst gehabt, alleine zum Arbeitsplatz zu gehen und arbeite aktuell nicht (S. 6 unten).
         Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Arbeitsbereich im Hotel oder auch als Hausabwartin zu 100 % arbeitsunfähig, und es müsse mit einem langen Krankheitsverlauf gerechnet werden, eine Verbesserung sei jedoch wahrscheinlich (S. 6 oben).
3.3     Am 24. April 2003 berichtete Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 10/40). Er führte aus, die Beschwerdeführerin letztmals am 4. Juli 2002 behandelt zu haben (Ziff. 8) und diagnostizierte eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0), welche seit Februar 1997 bestehe. Zu Beginn der Psychotherapie sei das Ausmass der Agoraphobie schwer gewesen, sodass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung nur in Begleitung oder nur für einige hundert Meter alleine habe verlassen können, ansonsten schwere Angstsymptome mit Todesängsten aufgetreten seien (Ziff. 2). Unter der Psychotherapie sei die Beschwerdeführerin zunehmend selbständiger geworden und habe zirka Mitte 2002 eine Teilzeittätigkeit als Hausabwartin aufgenommen (Ziff. 3). Dr. B.___ führte aus, eine ergänzende medizinische Abklärung sei angezeigt (Ziff. 7). Er könne über die aktuelle Erwerbstätigkeit keine Angaben machen, da er die Beschwerdeführerin seit dem 4. Juli 2002 nicht mehr gesehen habe (Ziff. 9).

4.
4.1     Die im Rahmen des im Mai 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:
4.2     Dr. B.___ berichtete am 27. April 2009 (Urk. 10/59), die Beschwerdeführerin letztmals am 8. April 2009 untersucht zu haben (lit. D Ziff. 2). Dabei stellte er erneut die aktenkundigen Diagnosen (lit. A) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe nach dem abrupten Abbruch der Therapie (2002) diese im Oktober 2008 erneut wegen einer Adipositas permagna und einer Agoraphobie aufgenommen. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin zwei Kinder von unterschiedlichen Männern geboren und sei alleinerziehend (lit. D Ziff. 3).
         Dr. B.___ erwähnte weiter, mit der Beschwerdeführerin einmal wöchentlich eine Psychotherapiesitzung durchzuführen (lit. D Ziff. 7). Inwieweit noch eine teilweise Arbeitsfähigkeit bestehe, sei von ihm nicht sicher beurteilbar. Nebst der genannten Diagnosen bestehe zumindest anamnestisch die Diagnose einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung, die bereits lic. phil. Y.___ und Dr. Z.___ in ihrem Gutachten vom 23. Dezember 1999 gestellt hätten. Dr. B.___ empfahl daher zur Klärung der aktuellen und zukünftigen Arbeitsfähigkeit die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung (Ziff. 8).
4.3     Am 21. September 2010 erstattete Dr. med. A.___ ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/91).
         Die Gutachterin stützte sich auf die ihr überlassenen Akten und zusätzlich von der Beschwerdeführerin angeforderten Notizen, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die Ergebnisse ihrer am 20. September 2010 erfolgten gutachterlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin (S. 2 oben). Dabei nannte die Gutachterin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 1):
- Agoraphobie, teilremittiert (ICD-10 F40.0)
- kombinierte ängstlich-vermeidende und infantile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)
         Es wurde ausgeführt, anlässlich der Begutachtung habe sich die Beschwerdeführerin als lebhaft berichtende, aufgestellte und absolut schwingungsfähige Person, mit insgesamt unauffälligem Psychostatus, präsentiert. Sie habe von einem agoraphobisch eingeschränkten Bewegungsradius berichtet, den sie aber in den letzten Jahren - auch unter Impuls der Verantwortung für ihre Kinder - graduell habe erweitern können. Die Beschwerdeführerin habe auch ohne Probleme, wenngleich zu Kosten eines gewissen Spannungsgefühls und Unwohlseins, den Weg zur Begutachtung bewältigen können (S. 21 Mitte).
         Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin zeige Ressourcen der Willensanstrengung und der Motivationsfähigkeit auf, auch die Kompetenz, sich dank kognitiver Strategien ihrer Angst zu stellen. Subjektiv traue sich die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit nicht zu, was nicht nur Folge der sehr langen Arbeitskarenz sei, sondern vor allem der langjährigen Befriedigung des neurotischen Vermeidungswunsches. Die Überwindung dieser Hürden erscheine der Beschwerdeführerin aufgrund ihres aktuellen psychopathologischen Gesamtbildes absolut zumutbar. Vor allem sei der aktuelle Bewegungsradius aus psychiatrisch-therapeutischer Sicht zweifelsohne noch weiter ausdehnbar, wenn die Beschwerdeführerin zu einer regelmässigen intensiven Verhaltenstherapie mit Expositionssitzungen motiviert werden könne. Eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS)-Komponente könne, so die Gutachterin, zwar vorliegen, sei aber arbeitsmedizinisch zu keinem Zeitpunkt relevant gewesen und habe die Beschwerdeführerin bis anhin nicht in ihrer Berufstätigkeit behindert (S. 21 unten).
         Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin weiter aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit (Hotelfachassistentin) aktuell zu 50 % arbeitsunfähig. Diese Angaben würden zumindest seit Februar 2010 gelten, und es könne der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung zur Ausübung einer 50%igen Tätigkeit zugemutet werden (S. 22 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit, wenn diese in der Nähe ihres Wohnortes ausgeführt werden könne und Zeit- / Leistungsdruck sich in Grenzen halten würden, zu einem höheren Prozentsatz arbeitsfähig. Als Kinderbetreuerin, Putzfrau in grossen Institutionen oder als Schulhausabwartin sei eine 75%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 23 Ziff. 3). Damit die Beschwerdeführerin nicht auf dem aktuellen Niveau „hängen“ bleibe und auch zu einer Erweiterung ihres Engagements im Erwerbsbereich motiviert werden könne, sei eine intensive Verhaltenstherapie indiziert. Eine eigentliche Motivation, in die freie Wirtschaft zurückzukehren, sei jedoch nicht festzustellen (S. 23 Ziff. 4). Die Gutachterin hielt fest, dass berufliche Massnahmen angezeigt seien (S. 24 Ziff. 5).
         Zusammenfassend habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert und die aktuelle Teilarbeitsunfähigkeit begründe sich in den noch verbleibenden Restsymptomen der Agoraphobie, die aber zunehmend überwindbar, allerdings auch durch die infantil-vermeidende Persönlichkeitsstruktur konsolidiert seien. Daher könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 25 Ziff. 8).
4.4     Am 6. Dezember 2010 nahm der behandelnde Psychiater Dr. B.___ zum Gutachten von Dr. A.___ Stellung (Urk. 10/97). Dabei führte er aus, über die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sei im Gutachten lediglich gemutmasst worden; eine eingehende und spezifische psychiatrische Prüfung sei nicht erfolgt. Daher sei die Schlussfolgerung, ein allfälliges ADHS schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein, ohne Aussagekraft (S. 1 oben). Ebenso sei zwar die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt, jedoch seien die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht näher untersucht worden (S. 1 Mitte). Es stelle sich zudem die Frage, ob die deutliche Besserung der Agoraphobie aufgrund der bisherigen Therapien nicht zu Lasten einer Symptomverschiebung beziehungsweise einer neuen neurotischen Funktionsstörung erfolgt sei, was im Gutachten nicht geprüft worden sei. Dies erscheine umso wichtiger, als damit auch ein deutlicher Hinweis erkennbar werde, inwieweit die Beschwerdeführerin über ausreichend Kompensationsmöglichkeiten verfüge, um gegenüber psychosozialen Belastungen mindestens teilweise bestehen zu können (S. 1 unten).
         Dr. B.___ führte weiter aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich betreffend Agoraphobie gebessert. Inwieweit sich der gesamte Gesundheitszustand gebessert habe, sei aufgrund der komplexen Störungssituation in einem Gutachten zu klären. Die Beschwerdeführerin habe sich zur Linderung des neu aufgetretenen Herzrasens von ihrer Hausärztin Betablocker verschreiben lassen (S. 2 oben). Es sei ferner davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsstörung nach wie vor einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe (S. 2 Mitte).
         Im Übrigen sei, so Dr. B.___, aus dem Gutachten von Dr. A.___ nicht ersichtlich, wieso die Arbeitsfähigkeit auf 50 % und nicht etwa auf 20 % oder 30 % eingeschätzt worden sei. Die gutachterliche Einschätzung der angepassten Tätigkeit von 75 % erscheine zudem unrealistisch (S. 2 unten).
4.5     Am 7. Januar 2011 nahm die Gutachterin Dr. A.___ zu den Ausführungen des behandelnden Psychiaters Stellung (Urk. 10/100). Dabei führte sie aus, die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters ergebe keine neuen Tatsachen oder Argumente. Eine ausgedehnte neuropsychologische Abklärung einer einfachen ADHS-Komponente sei bei der Beschwerdeführerin aus rein arbeitsmedizinischer Sicht beziehungsweise mit rein arbeitsmedizinischer Fragestellung nicht indiziert, da schon vom klinischen und biographischen Aspekt erwiesen sei, dass diese Krankheitskomponente die Beschwerdeführerin nicht an einer erfolgreichen Lehre und Berufstätigkeit in renommierten Hotels gehindert habe. Es handle sich bei Störungen aus diesem Bereich um Entwicklungsstörungen, die sich im Verlauf der Zeit eher besserten beziehungsweise nicht erst in der 4. Lebensdekade plötzlich eine arbeitsmedizinische Relevanz bekämen. Ausserdem seien die bei Erwachsenen zu prüfenden „Wender-Utah-Kriterien“ der einfachen ADHS bei der Beschwerdeführerin kaum beziehungsweise nur sehr milde vorhanden (S. 1 Mitte).
         Betreffend der von Dr. B.___ diagnostizierten Relevanz der Persönlichkeitsstörung sei gemäss Gutachterin festzuhalten, dass nicht jede Persönlichkeitsstörung gleich zu einer schweren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe. Die infantil-unreife, neurotische Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin habe vor allem zu ängstlich-vermeidenden Strategien geführt, die aber durch positive Ressourcen der Willensanstrengung und der Motivationsfähigkeit zu überwinden seien und nicht als hoffnungslos-unüberwindbar, schwer krankhaft zu bezeichnen seien (S. 2).
5.
5.1         Angesichts der vorliegenden Berichte steht fest, dass sich aus psychischer Sicht die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert hat. So zeigt sich aufgrund der Berichte des langjährigen behandelnden Psychiaters der Beschwerdeführerin und der Gutachterin Dr. A.___ eine Verbesserung bezogen auf die Agoraphobie. So ging auch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (D.___), in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2010 von einer Stabilisierung der verhaltenseinschränkenden Ängste der Beschwerdeführerin aus (Urk. 10/75 S. 2 oben). Dies wurde durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, am 20. Januar 2011 bestätigt (Urk. 10/102 S. 3). Ferner hielt die Gutachterin Dr. A.___ fest, es lägen keinerlei diagnostische oder arbeitsmedizinische Diskrepanzen zwischen den vorhanden psychiatrischen Arztberichten vor (Urk. 10/91 S. 24 Ziff. 6).
5.2     Im Rahmen der zweiten, nun strittigen Revision liegen neben dem Gutachten von Dr. A.___ einzig die Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. B.___, im Recht. Dr. B.___ ging in seinem Bericht vom 24. April 2003 von einer Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 10/40 Ziff. 1). Dr. B.___ konnte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in keinem seiner Berichte sicher beurteilen, sondern empfahl stets die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung. Zudem führte er lediglich aus, neben der Agoraphobie bestehe anamnestisch die Diagnose einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung, welche bereits im Gutachten vom 23. Dezember 1999 gestellt worden sei (lit. D Ziff. 8). Ausführliche, nachvollziehbare Befunde oder Begründungen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung ergeben sich aus seinem Bericht allerdings nicht.
         Der Umstand, dass Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2010 (vgl. Urk. 10/97) davon ausging, dass die Diagnosen eines ADHS und einer Persönlichkeitsstörung im Gutachten von Dr. A.___ nicht eigens geprüft wurden, vermag die Einschätzung der Gutachterin, wonach eine ausgedehnte neuropsychologische Abklärung der ADHS der Beschwerdeführerin nicht indiziert sei und nicht jede Persönlichkeitsstörung gleich zu einer schweren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe (vgl. Urk. 10/100), nicht in Zweifel zu ziehen. Aus dem Gutachten von Dr. A.___ ergibt sich nachvollziehbar, dass eine ADHS-Komponente bei der Beschwerdeführerin allenfalls vorliegt, jedoch arbeitsmedizinisch zu keinem Zeitpunkt relevant war. So ist auch aus den übrigen Akten nicht ersichtlich, dass ein ADHS die Beschwerdeführerin an einer erfolgreichen Lehre und Berufstätigkeit - wie dies Dr. A.___ zu Recht erwähnte - hinderte. Ausserdem begründete der behandelnde Psychiater die Diagnose eines ADHS in seiner Stellungnahme nicht ausführlich, sodass diesem Einwand nicht gefolgt werden kann. Im Übrigen erwähnte der behandelnde Psychiater lediglich pauschalisierend, dass Patienten mit einer Persönlichkeitsstörung in ihren Erlebens- und Verhaltensmöglichkeiten per definitionem eingeschränkt seien. Inwiefern die deutliche Besserung der Agoraphobie, wie er dies selbst festhielt (vgl. Urk. 10/97 S. 1 unten), zu Lasten einer Symptomverschiebung beziehungsweise einer neuen neurotischen Funktionsstörung erfolgte, konnte er sodann nicht nachvollziehbar begründen. Die Gutachterin wies richtigerweise darauf hin, dass die infantil-unreife, neurotische Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin nicht als hoffnungslos-unüberwindbar, schwer krankhaft bezeichnet werden könne. Anzumerken ist dabei, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Beeinträchtigung die Therapie bei ihrem behandelnden Psychiater 2002 abrupt beendete, danach zwei Kinder gebar, einer Nebenerwerbstätigkeit als Hausabwartin nachging und die Therapie erst im Oktober 2008 wieder aufnahm. Daraus ist zumindest ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit über ausreichend Kompensationsmöglichkeiten verfügte, um gegenüber psychosozialen Belastungen ausreichend zu bestehen. Insofern kann ihre Persönlichkeitsstörung nicht als hoffnungslos-unüberwindbar angesehen werden.
         Zu bemerken bleibt, dass aufgrund der seit 1999 bestehenden Behandlung zwischen dem Beschwerdeführer und ihrem behandelnden Psychiater Dr. B.___ ein auftragsrechtliches Vertrauensverhältnis besteht, was gemäss Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswertes von Hausarztberichten eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung dieser Berichte rechtfertigt, wird doch bei Vertrauensstellungen in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausgesagt (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b/cc).
5.3     Die Beschwerdeführerin lehnte das Gutachten von Dr. A.___ weder in ihrer Beschwerde noch in der Replik ab. Im Gegenteil führte sie in der Replik sogar aus, dass die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Recht das vorgenannte Gutachten beigezogen habe und richtigerweise von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei (Urk. 13 Ziff. 4). Damit hat es sein Bewenden.
5.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin durch die Gutachterin Dr. A.___ nachvollziehbar und schlüssig ist, und keiner der übrigen Berichte diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen vermag. Ebenso wenig konnten in der später erfolgten Stellungnahme von Dr. B.___ medizinische Tatsachen vorgebracht werden, welche die Folgerungen der Gutachterin in Zweifel zu ziehen vermöchten. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist.
         Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten und eine weitere gutachterliche Abklärung ist nicht indiziert.
5.5     Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin somit seit der Rentenzusprache per 1999 beziehungsweise der Bestätigung 2003 erheblich verbessert hat, erweist sich die Revision der bisherigen Rente als zulässig. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.

6.
6.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bestimmung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE). Dabei ging sie für beide Vergleichseinkommen vom standardisierten Durchschnitt für Tätigkeiten von Frauen, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, im Wirtschaftszweig „Gastgewerbe“ des privaten Sektors aus (vgl. LSE 2008, S. 26, TA1, Frauen, Ziff. 55, Niveau 3), wobei sie beim Invalideneinkommen jedoch das Pensum von 50 % berücksichtigte und faktisch einen Prozentvergleich durchführte. Dadurch ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 2 S. 1 f. sowie Urk. 10/74).
6.2     Die dargelegte Berechnung des Invaliditätsgrades ist nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung absolvierte (vgl. Urk. 10/3 Ziff. 5.2) und seit rund 12 Jahren nicht mehr erwerbstätig war, hat die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens zurecht auf den Tabellenlohn für das Gastgewerbe (Niveau 3) abgestellt (Fr. 3'986.-- x 12 : 40 x 41.6 = Fr. 49'745.--; Urk. 2 S. 2, Urk. 10/74). Auch die Ermittlung des Invalideneinkommens ist korrekt (Fr. 3'986.-- x 12 : 40 x 41.6 : 2 = Fr. 24'872.--; Urk. 2 S. 2, Urk. 10/74). Die Berechnung des Invaliditätsgrades wurde denn auch durch die Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
6.3     Ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist nicht vorzunehmen, kann doch die Beschwerdeführerin im attestierten 50%-Pensum ihre Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass in einer vollumfänglich angepassten Tätigkeit (in der Nähe des Wohnorts, wenig Zeit- und Leistungsdruck, Urk. 10/91 S. 23 Ziff. 3) gar ein höheres Pensum möglich wäre. Das Abstellen auf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit drängt sich indes nicht auf, da fraglich ist, ob der ausgeglichene Stellenmarkt in unmittelbarer Nähe des Wohnortes der Beschwerdeführerin passende Stellen zur Verfügung hält, und diesfalls ein entsprechender Abzug vom Tabellenlohn angezeigt wäre, was rechnerisch ungefähr dem vorliegend ermittelten Lohn entspräche.
6.4         Demnach hat die Beschwerdegegnerin zurecht die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Invalidenrente verfügt.

7.       Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Integrationsmassnahmen vor der Herabsetzung der Rente (Urk. 1 S. 1 und Urk. 13 Ziff. 3) ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit diejenigen Fälle, in welchen der Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit als erfüllt zu betrachten ist, vom Regelfall deren sofortiger erwerblicher Verwertbarkeit abzugrenzen sind. Das Bundesgericht präzisierte seine bisherige Rechtsprechung (Eingliederungsmassnahmen nach langjährigem Rentenbezug, Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010) dahingehend, dass sie grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken ist, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3).
         Diese Voraussetzungen sind vorliegend offenkundig nicht erfüllt, weshalb die Rentenherabsetzung ohne vorgängige Gewährung von Integrationsmassnahmen zulässig ist. Über den Anspruch auf Integrationsmassnahmen als solchen hat die Beschwerdegegnerin einstweilen nicht verfügt, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt und in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich bei Bedarf entsprechend bei der Beschwerdegegnerin anzumelden.

8.         Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Damit ist ein Revisionsgrund gegeben und die angefochtene Verfügung, mit welcher die laufende ganze auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde, erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

9.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich, Sozialberatung, Christoph Koller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).