IV.2011.00285
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 22. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. März 2011 einen Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. März 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Prüfung seines Falls beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2011 (Urk. 6 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 7/1-32),
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG), wobei für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass sich der 1962 geborene und zuletzt als Mitarbeiter Y.___ Transport (Urk. 7/20) tätige X.___ am 20. Oktober 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen, Rente) anmeldete (Urk. 7/13),
dass die Beschwerdegegnerin nach Abklärungen in erwerblicher (IK-Auszug, Urk. 7/7; Berufsunterlagen, Urk. 7/20, Urk. 7/24) und medizinischer Hinsicht (Bericht der Klinik Z.___ vom 9. November 2010, Urk. 7/17/6-7, und versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst, RAD, vom 24. Januar 2010, Urk. 7/25/3) einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden verneinte (Urk. 2),
dass PD Dr. med. B.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. et Dr. sc. nat. C.___, Oberarzt i.V., beide Klinik Z.___, in Beurteilung des MRI-Befundes vom 8. Oktober 2010 (Urk. 7/28 und Urk. 3) das Vorliegen eines morphologischen Korrelates für die vom Beschwerdeführer geklagten Lumbalgien negierten, diese als unspezifisch bezeichneten und ausdrücklich keine Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 7/17/6-7),
dass RAD-Arzt Dr. A.___ gestützt auf diese medizinischen Berichte einen Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit nicht zu erblicken vermochte (Urk. 7/25/3),
dass die Beschwerdegegnerin angesichts dieser Aktenlage zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte, woran der im vorliegenden Verfahren eingereichte Bericht des Spitals D.___ vom 8. Oktober 2010 (Urk. 3) nichts ändert, findet sich dieser doch bereits in den Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/28) und war er ausdrücklich Grundlage der Beurteilung der Dres. B.___ und C.___ (Urk. 7/17/6-7; vgl. vorstehend),
dass damit die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).