IV.2011.00286

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 10. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1971, erlernte den Beruf als Anlagen- und Apparatebauer (Urk. 7/18). Am 11. März 1995 erlitt er anlässlich eines Snowboard-Unfalles eine stabile BWK-12-Fraktur, eine Commotio cerebri, ein ampulläres Nierenbecken rechts sowie eine Axillarisläsion (vgl. Urk. 7/29 S. 1). Am 20. Juli 1999 meldete sich X.___ zum ersten Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Nach medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. Februar 2001 einen Rentenanspruch (Urk. 7/48).
1.2     Am 8. August 2001 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/55). Nach Durchführung von beruflichen und medizinischen Abklärungen und Massnahmen verweigerte die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 14. Januar 2003 (Urk. 7/118). Hingegen sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 5. November 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 94 % mit Wirkung ab 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/143). Das amtliche Revisionsverfahren im Jahr 2004 ergab einen unveränderten Anspruch auf die Invalidenrente (vgl. Mitteilung vom 9. September 2004, Urk. 7/156).
1.3     Anlässlich eines erneuten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/172) holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. Y.___, FMH für Allgemeinmedizin, vom 12. März 2010 (Urk. 7/180/1-5; unter Beilage des Berichts des Z.___ vom 4. Februar 2010, Urk. 7/180/6, sowie des Berichts des A.___ vom 21. April 2009, Urk. 7/180/7-9) ein und liess den Versicherten durch das B.___ medizinisch begutachten (Gutachten vom 15. November 2010, Urk. 7/190). Nach durchgeführtem Einwandverfahren (vgl. Urk. 7/195-198) hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Februar 2011 auf das Ende des folgenden Monats auf (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ mit Eingabe vom 14. März 2011 Beschwerde und beantragte, die Invalidenrente sei weiterhin auszurichten, eine neurologische Abklärung sei anzuordnen und Wiedereingliederungsmassnahmen seien zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. April 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6). Mit Replik vom 30. Mai 2011 erneuerte X.___ sein Rechtsbegehren (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 16. Juni 2011 auf Duplik (Urk. 14).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
         Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat.
2.1.1   Dem Beschwerdeführer wurde gestützt auf die Arztberichte von Dr. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2002 (Urk. 7/108) und D.___, Arzt und Psychoanalytiker, vom 12. Dezember 2002 (Urk. 7/116) mit Wirkung ab 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (vgl. Feststellungsblätter vom 7. Juli 2003, Urk. 7/129, und vom 3. Oktober 2003, Urk. 7/133, sowie Verfügung vom 5. November 2003, Urk. 7/143). Gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. E.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom 11. Juni 2004 (Urk. 7/149; vgl. Feststellungsblatt vom 9. September 2004, Urk. 7/155) wurde der Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 9. September 2004 bestätigt (Urk. 7/156).
2.1.2   Da die Invalidenrente ursprünglich gestützt auf die Berichte des Fachpsychiaters Dr. C.___ und des Psychoanalytikers Dr. D.___ zugesprochen worden war und sich die Beschwerdegegnerin bei der Bestätigung der Invalidenrente anlässlich des im Jahr 2004 durchgeführten Revisionsverfahrens lediglich auf den Hausarztbericht von Dr. E.___ abstützte (vgl. E. 2.1.1), gilt es vorliegend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand im Zeitraum zwischen der ersten, auf einer materiellen Prüfung beruhenden Verfügung vom 5. November 2003 (Urk. 7/143), mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden ist, und der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2011 (Urk. 2), welcher die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, in einer für den Anspruch auf eine Rente relevanten Weise verbessert hat.
2.2    
2.2.1   Laut Arztbericht von Dr. C.___ vom 18. November 2002 (Urk. 7/108) litt der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33), einer sonstigen andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8) nach traumatisierender Belastungsreaktion infolge Snowboard-Unfall, nach Anpassungsstörung infolge operativem Eingriff und nach Trauerfall (Mutter), sowie an einer Axillarisparese links. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ einen Status nach Contusio Cerebri mit retrograder Amnesie nach Snowboard-Sturz sowie eine Visusabnahme unklarer Genese. Der bewusstseinsklare und allseits orientierte jünger wirkende Beschwerdeführer gehe in freundlichem Rapport in der Einengung seiner chronischen Erschöpfungsgefühle kurzsilbig und zeitlich ungenau auf die Exploration ein. Das Denken sei formal rigid, mechanisch auf den Dialog reduziert, inhaltlich fixiert auf die chronischen Schlafstörungen und deren versuchten Behandlungen, aber auch auf die anhaltende Müdigkeit und das Gefühl des Ausgelaugtseins. Kognitiv zeige er Langzeitgedächtnisstörungen, eine Verlangsamung im Denkablauf und vor allem im Rechnen, was sich in gelegentlichem Gedankenabreissen bemerkbar mache. Er klage über Konzentrationsstörungen, die ihm das Lesen oder TV-Schauen erschwere, und über Lernschwierigkeiten bei neuen Aufgaben in den diversen versuchten Arbeitsbeschäftigungen und über mangelnden Durchhaltewillen, welcher im Kontrast stehe zu seinem anfänglichen Engagement und Idealismus. Über sein Versagen bei den letzten Arbeitsstellen als auch über seine Leistungseinbrüche zeige er sich ratlos. Im Affekt wirke er starr, auch zeige er wenig Krankheitseinsicht und einen masochistisch anmutenden Negativismus im Hinblick auf eine Verbesserung seiner Lebenssituation. Sowohl Antrieb als auch Vitalität seien gehemmt. Er zeige nach innen gerichtete aggressive Impulse, so dass für die Erhaltung der Ich-Funktionen (zu denen auch das Denken, Wahrnehmen, Verarbeiten und die kognitiven Funktionen gehörten) wenig narzisstische Energie übrig bleibe. Entsprechend klage er über ein allmorgendliches Gerädertsein, das sich an seine Schlafstörungen anschliesse, was auf ein zwar reges, aber auch quälendes Innenleben hinweise, das aber in erinnertem Traumerleben keine Sprache finde. Ähnlich abwehrend verfahre sein Unbewusstes mit den traumatischen Ereignissen, über die der Beschwerdeführer mangels Einsicht nicht mehr reden könne. Emotional wirke er freudlos, ratlos und unerreichbar, auch zeige er gefühlsmässig kaum modulierte Schwingungen, und die Intensitäten blieben an der Oberfläche. Er klage über rezidivierende depressive Verstimmungen und über chronische Energielosigkeit. Bemerkenswerterweise sei die Angst, die dem ganzen Geschehen möglicherweise zugrunde liege, kaum fassbar. Wahnvorstellungen, Identitätsstörungen oder Suizidphantasien bestünden aktuell keine.
         Aktuell könne aus psychiatrischen Überlegungen von einer praktisch vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
2.2.2   Dr. D.___ zeigte sich im Bericht vom 12. Dezember 2002 (Urk. 7/116) davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer in erster Linie an einer hirnorganischen Störung leide (Psychoorganisches Syndrom). Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht ausgeschlossen werden, hingegen die Annahme einer depressiven Entwicklung. Der Beschwerdeführer sei örtlich, zeitlich und zur Person vollständig orientiert, er sei jedoch im Gespräch enorm verlangsamt, habe grosse Mühe, sich zusammenzunehmen und zu konzentrieren, und leide auch an einer ausgeprägten Merkfähigkeits-Schwäche. Immer wieder müsse er nachfragen, bis er genau begriffen habe, was man ihm mitteile. Die Stimmung sei gedrückt und resigniert, aber nicht eigentlich depressiv. Gegen eine depressive Verstimmung spreche auch der Umstand, dass er laut seinen Angaben drei Monate vor dem Interview geheiratet habe. Er habe seine Frau anlässlich eines Ferienaufenthaltes in Kuba kennen gelernt und fühle sich mit ihr wohl. Er habe eine normale Sexualität und freue sich auch am Tanzen. Er spreche ausgezeichnet spanisch, so dass das Gespräch in der Fremdsprache habe weitergeführt werden können und der Eindruck entstanden sei, dass der Beschwerdeführer auf Spanisch etwas weniger retardiert und monoton spreche. Abgesehen von der erwähnten Konzentrationsstörung und Verlangsamung sei er auch stark ermüdbar.
         Die Arbeitsfähigkeit betrage kaum mehr als 20 %. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr ins Erwerbsleben einzugliedern. Angesichts der schweren Hirnleistungsstörung könnten weder psychotherapeutische Massnahmen noch weitere berufliche Umschulungen die Arbeitsfähigkeit verbessern.
2.2.3   Dr. E.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 11. Juni 2004 (Urk. 7/149) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Polytrauma (11.3.1995) mit Contusio cerebri und Nervus axillaris Läsion links mit kognitiven Funktionsstörungen und residueller Parese der linken Schulter sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine Uretherabgangsstenose links. Die kognitiven Einschränkungen stünden aus Sicht des Beschwerdeführers klar im Vordergrund. Es bestehe trotz genügendem Schlaf (allerdings oft mit Einschlaf- und Durchschlafstörungen) eine rasche Ermüdbarkeit mit Müdigkeit während des gesamten Tages, vor allem in Ruhe. In der linken Schulter klage der Beschwerdeführer noch über eine gewisse Kraftminderung. Er trainiere jedoch regelmässig. Die bestehenden kognitiven Defizite, die allerdings nur eindrucksmässig beurteilt werden könnten, würden nach nunmehr neun Jahren kaum mehr grosse Veränderungen erfahren. Prognostisch sei daher mit einem stabilen Verlauf zu rechnen. Zwecks Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit sei eine psychologische Testung unumgänglich, falls dieser Aufwand gerechtfertigt erscheine. Eine Aktivität im bisherigen Umfang (der Beschwerdeführer arbeitete im Zeitpunkt der ärztlichen Berichterstattung im ergänzenden Arbeitsmarkt des F.___, G.___, vgl. Urk. 7/152) von vier Stunden täglich in einem leicht betreuten und unterstützten Rahmen sei gut zumutbar. Erhöhte Belastungen seien nur denkbar, wenn eine erneute psychologische Testung eine Verbesserung der kognitiven Defizite dokumentieren könne.
2.3     Aus den aktuellen Arztberichten ergibt sich folgendes Beschwerdebild:
2.3.1   Laut Dr. Y.___ (Arztbericht vom 12. März 2010, Urk. 7/180/1-5) leidet der Beschwerdeführer an (1) einer Depression, (2) einer Schulterluxation links mit vollständiger Axillarisparalyse, Status nach Axillarisrevision links und Axillarisrekonstruktion mittels Suralistransplantat am linken Unterschenkel am 8.1.1996, (3) einer persistierenden M. Deltoideus Atrophie links und Hyposensibilität über der linken Schulter und über dem linken Unterschenkel (Entnahmestelle des Nervs), (4) einem Keratokonus beidseits, (5) einer OSG-Luxationsfraktur Typ Weber C links 2/2010, konservative Behandlung, sowie (6) einer thorakolumbalen Skoliose, Status nach Wirbelkörperfraktur thorakal 11. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Probleme des Bewegungsapparats, insbesondere leide er unter den Unfallfolgen aus dem Jahr 1995 mit dieser komplexen Verletzung des Axillaris links. Wegen den Depressionen sei er im letzten Jahr im A.___ ambulant behandelt worden. Die Hauptprobleme seien Schlaflosigkeit und mangelnde Konzentrationsfähigkeit sowie Antriebslosigkeit. Weitere Abklärungen hätten zu keiner somatisch behandelbaren Ursache geführt. Mit dem linken Arm komme es bei Anstrengung zu einer raschen Ermüdung. Es bestehe seit 1996 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
2.3.2   Die Diagnosen im Arztbericht des A.___ vom 21. April 2009 (Urk. 7/180/7-9) lauten: (1) mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), (2) spezifische isolierte Phobie (F40.1) und (3) Heroinmissbrauch (F11.1). Der Beschwerdeführer erscheine gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert. In der emotionellen Kontaktaufnahme sei er abwartend, sachlich und aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei depressiv-ängstlich und affektiv unkontrolliert. Im Gesprächsverlauf sei er verbal mitteilungsaktiv. Er schildere sein Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit dem Unfall. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt. Es liege eine deutliche Vergesslichkeit vor, das Denken sei formal beweglich und inhaltlich problemzentriert. Es gebe keine Anhaltspunkte für ein psychotisches Erleben.
2.3.3   Die Ärzte des B.___ diagnostizierten im Gutachten vom 15. November 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes (Urk. 7/192 S. 30):
"     1. Chronische Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenkes (ICD-10 M93.29)
-   Status nach OSG-Luxationsfraktur mit Abriss eines kleinen Volkmann'schen Dreiecks am 4.2.2010
-   ossäre Konsolidation in leicht proximalisierter Stellung (Röntgen 28.5.2010)
-   persistierende Bewegungseinschränkung am OSG
  2.  Chronische Beschwerden im Bereich der adominanten linken Schulter (ICD-10 T92.4/T92.3)
- komplikationsloser Verlauf nach Klavikulafraktur 1987
- Status nach traumatischer Schulterluxation im Rahmen eines Snowboardsturzes am 11.3.1995 mit vollständiger Axillarisparalyse
- Status nach Axillarisrevision und -rekonstruktion mittels Suralistransplantates links am 8.1.1996 (H.___)
- im Verlauf stetige Beschwerderegredienz
- weitgehend freie Schulterfunktion".
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 7/192 S. 30):
"     1. Chronische Beschwerden der thorakolumbalen Wirbelsäule ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.6/M54.5)
- Status nach konservativ behandelter BWK-12-Impressionsfraktur im Rahmen eines Snowboardsturzes am 11.3.1995
- freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte
  2.  Narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
  3.  Nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0)
  4.  Keratokonus beidseits (ICD-10 H18.6)
- mit harten Kontaktlinsen korrigiert".
         Der Beschwerdeführer sei überzeugt davon, aufgrund seiner Antriebslosigkeit und seinen Konzentrationsstörungen nicht mehr arbeiten zu können. Die Klagen über Antriebslosigkeit kontrastierten eindrücklich mit seinem Tagesablauf. Der Beschwerdeführer treibe zwei- bis dreimal täglich intensiv während Stunden Sport. Er sei völlig durchtrainiert und sei auch stolz auf seine körperliche Leistungsfähigkeit. Eine depressive Antriebsstörung sei mit einem derart intensiven Sportprogramm, welches der Beschwerdeführer leiste, nicht vereinbar. Auch die Klagen über die Konzentrationsstörungen hätten bei der Untersuchung nicht objektiviert werden können. Gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers habe er nach seinem schweren Sturz Spanisch gelernt, welche Sprache er gemäss Akten von Dr. D.___ sehr gut spreche. Es seien also keinerlei Hinweise auf kognitive Einschränkungen vorhanden. Es falle einzig auf, dass der Beschwerdeführer relativ selbstbezogen sei und in der Untersuchungssituation Mühe gehabt habe, auf Fragen einzugehen, sei er doch immer wieder in Monologe über seine sportlichen Aktivitäten und seine Beschwerden verfallen. Eine depressive Störung liege nicht vor. Er leide weder unter  Antriebs- noch Konzentrationsstörungen und depressiven Verstimmungen. Suizidgedanken verneine er. Es könnten narzisstische Persönlichkeitszüge diagnostiziert werden, eine eigentliche narzisstische Persönlichkeitsstörung könne indessen nicht diagnostiziert werden, habe der Beschwerdeführer doch eine Lehre ohne grosse Schwierigkeiten erfolgreich abschliessen können und habe er sich auch in der Beziehung mit seiner Ehefrau wohl gefühlt. Die Diagnose einer Insomnie könne gestellt werden, wobei diese einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhe. Der Beschwerdeführer sei wiederholt schlafmedizinisch abgeklärt worden, wobei jeweils keine schwere Insomnie habe festgestellt werden können.
         Auf orthopädischer Ebene seien aktuell folgende Befunde objektivierbar: Das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei mitsamt der geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine freie Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten, desgleichen an den oberen und unteren Extremitäten bei guter Kraftentfaltung. Letztere sei nur linksseitig an Schulter- und Sprunggelenk minim eingeschränkt, wobei am Sprunggelenk im Seitenvergleich eine Bewegungseinschränkung insbesondere für die Dorsalextension vorliege. Die gesamte Untersuchung im Sitzen, Stehen, Gehen und Liegen sei vom Beschwerdeführer völlig problemlos toleriert worden.
        


         Auf neurologischer Ebene bestünden deutliche Zeichen der linksseitig durchgemachten Axillarisläsion. Es liege kein Hinweis für eine spinale Kompressionsproblematik vor. Auf radiologischer Ebene zeigten sich die Frakturen an linkem Sprunggelenk und Brustwirbelsäule konsolidiert.
         Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden im Bereich von Sprunggelenk und linker Schulter durch die klinischen und radiologischen Befunde klar begründen liessen. Der Leidensdruck auf orthopädischer Ebene sei vergleichsweise gering: Der Beschwerdeführer schildere wiederholt, sportlich sehr aktiv zu sein und wesentlich mehr durch Insomnie, Konzentrationsstörungen sowie Augenprobleme als durch Beschwerden am Bewegungsapparat beeinträchtigt zu sein.
         Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Insomnie und die narzisstischen Persönlichkeitszüge schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein, eine depressive Störung könne nicht diagnostiziert werden. Ebenfalls fehlten Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe aufgrund der aktuellen Untersuchung und der Befunde für die angestammte Tätigkeit ebenso wie für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Überkopfarbeiten sowie ein länger dauernder Einsatz der linken oberen Extremität mit Entfernung vom Stamm und Gehen auf unebenem Gelände sollten dabei vermieden werden. Aus internistischer Sicht bestünden keine relevanten Befunde und Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkten. Der Beschwerdeführer gebe an, sein Sehvermögen schränke seine Tätigkeit deutlich ein. Aufgrund der Unterlagen bestehe ein Keratokonus, welcher mittels Kontaktlinsen korrigiert worden sei. Bei der Anamnese habe der Beschwerdeführer angegeben, mit Tragen der Kontaktlinsen rechts einen sehr guten, links noch einen leicht eingeschränkten Visus zu haben. Im Alltag sei er diesbezüglich kaum eingeschränkt. Tätigkeiten, die volles binokuläres Sehen erforderten, seien ungeeignet, zum Beispiel das Arbeiten an schnellen, drehenden Maschinen. Für fast alle anderen Tätigkeiten bestehe jedoch keine Einschränkung. Insgesamt könne aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeit attestiert werden. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe aufgrund der erlittenen Verletzungen an linker Schulter und Sprunggelenk eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.


3.
3.1
3.1.1   Was die somatischen Beschwerden betrifft, kann gestützt auf das Gutachten des B.___ davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden im Bereich der linken Schulter nach einer OSG-Luxationsfraktur vom März 1995 im Verlauf stetig abgenommen haben und nunmehr eine weitgehend freie Schulterfunktion besteht. Dieser Verbesserung seit der Berentung stehen chronische Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenks gegenüber, die Anfang 2010 hinzugekommen sind (vgl. E.2.3.1 und E. 2.3.3). Überdies konnte die von Dr. C.___ erwähnte Visusabnahme unklarer Genese (vgl. E. 2.2.1) einem beidseitigen Keratokonus zugeordnet werden. Diese somatischen Gesundheitsstörungen führen denn auch zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten.
3.1.2   In psychiatrischer Hinsicht fällt auf, dass sich Dr. C.___ (vgl. E. 2.2.1) und Dr. D.___ (vgl. E. 2.2.2) in Bezug auf die Diagnosestellung nicht einig waren. Während Dr. C.___ davon ausging, dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8) vorlägen, zeigte sich Dr. D.___ davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer in erster Linie an einer hirnorganischen Störung leide, und schloss das Vorliegen einer depressiven Entwicklung aus, nicht aber das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung.
         Es kann vorliegend offen bleiben, wie die psychische Erkrankung, an welcher der Beschwerdeführer anlässlich der Berichterstattung der beiden Ärzte litt, zu benennen ist. Fest steht, dass beide Ärzte im Wesentlichen die gleichen Befunde erhoben. So beschrieb Dr. C.___ (vgl. E.2.2.1) den Beschwerdeführer als bewusstseinsklarer und allseits orientierter Mann, der in der Einengung seiner chronischen Erschöpfungsgefühle kurzsilbig und zeitlich ungenau auf die Exploration eingehe. Das Denken sei formal rigid, mechanisch auf den Dialog reduziert, inhaltlich fixiert auf die chronischen Schlafstörungen und deren versuchten Behandlungen, aber auch auf die anhaltende Müdigkeit und das Gefühl des Ausgelaugtseins. Kognitiv zeigte der Beschwerdeführer Langzeitgedächtnisstörungen und eine Verlangsamung im Denkablauf und vor allem im Rechnen. Dr. D.___ (vgl. E. 2.2.2) erlebte den Beschwerdeführer als örtlich, zeitlich und zur Person vollständig orientiert, der im Gespräch jedoch enorm verlangsamt war und grosse Mühe hatte, sich zusammenzunehmen und zu konzentrieren. Auch fiel ihm auf, dass eine ausgeprägte Merkfähigkeitsschwäche vorlag und der Beschwerdeführer stark ermüdbar war. Übereinstimmend gingen die beiden Ärzte davon aus, dass praktisch von einer vollen Arbeitsunfähigkeit (vgl.  E. 2.2.1) beziehungsweise von einer solchen, die kaum mehr als 20 % beträgt (vgl. E. 2.2.2), ausgegangen werden müsse. Acht Jahre später gelangten die B.___-Gutachter zum Ergebnis (vgl. E. 2.3.3), dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden können.
3.1.3   Unter Berücksichtigung der somatischen und der psychischen Beschwerden gehen die Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren adaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Für körperlich schwere Tätigkeiten attestierten sie ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.2.
3.2.1   Das Gutachten des B.___ vom 15. November 2010 (E. 2.3.3) entspricht sämtlichen bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, äussert es sich doch detailliert über die sich zurückgebildete psychiatrische Störung und die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden somatischen Beschwerden. Sodann beruht es auf den erforderlichen Untersuchungen. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der bereits früher diagnostizierten somatischen und psychischen Beeinträchtigungen in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht untersucht. Überdies fanden internistisch/allgemeinmedizinische Untersuchungen statt. Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die einzelnen Beeinträchtigungen wurden detailliert zur Kenntnis genommen, und es wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerden im Bereich der linken Schulter und im linken Sprunggelenk mit den klinischen und radiologischen Befunden begründet werden könnten, dagegen die vom Beschwerdeführer geklagte Antriebslosigkeit und die Konzentrationsstörungen mit seinem Tagesablauf, während welchem er ausgiebigen sportlichen Aktivitäten nachgeht, eindrücklich kontrastierten. Die Expertise wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Den Gutachtern standen die Akten der Beschwerdegegnerin seit der erstmaligen Rentenanmeldung zur Verfügung. Sodann leuchtet die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. So ist nachvollziehbar, dass in psychiatrischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, so dass der Beschwerdeführer nunmehr in der Lage ist, seinen Alltag äusserst aktiv zu gestalten.
         In diesem Sinn sind die Schlussfolgerungen der Gutachter in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Insbesondere leuchtet es ein, dass eine volle Arbeitsfähigkeit in der mittelschweren angestammten Tätigkeit, aber auch jede andere mittelschwere und leichte Tätigkeit unter Vermeidung von Heben von Lasten über 15 kg, Überkopfarbeiten und ohne länger dauernden Einsatz der linken oberen Extremität mit Entfernung vom Stamm und Gehen auf unebenem Gelände, gegeben ist.
3.2.2   Hieran vermögen auch die Arztberichte von Dr. Y.___ (vgl. E.2.3.1) und des A.___ (vgl. E.2.3.2) nichts zu ändern. Während Dr. Y.___ keine psychiatrischen Befunde erhoben hat und den Anschein erweckt, als habe er sich beim Attest über die Arbeitsfähigkeit vom subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers leiten lassen, fand die Berichterstattung des A.___ schon eineinhalb Jahre vor der Begutachtung statt, so dass angenommen werden kann, dass sich der psychiatrische Status verbessert hat. Überdies merkten auch die Ärzte des A.___ an, dass der Beschwerdeführer Sport betreibe, ohne sich jedoch darüber zu äussern, wie dies mit der geklagten Lust- und Interesselosigkeit im Einklang steht.
3.2.3   Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, es hätte eine neuropsychologische Untersuchung stattfinden sollen, wurden relevante neuropsychologische Defizite im Rahmen der gutachterlichen psychiatrischen Untersuchung ausgeschlossen, wobei Inkonsistenzen bei der Anamneseerhebung (Angabe von persistierenden kognitiven Defiziten) und den geschilderten Tagesaktivitäten des Beschwerdeführers auffielen. Das Ausmass der Beschwerden und die subjektiv eingeschränkte Leistungsfähigkeit konnten nicht objektiviert werden, sodass aus psychiatrischer Sicht von narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F73.1) sowie einer nichtorganischen Insomnie (ICD-10 F51.0) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das Gutachten des B.___ sei unvollständig, beziehungsweise es seien die falschen Abklärungen durchgeführt worden. Von einer neuropsychologischen Begutachtung wurde daher zu Recht abgesehen.
3.3     Zusammenfassend ist mit den Gutachtern des B.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit und jeder anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit (vgl. E. 3.2.1) vollständig arbeitsfähig ist.

4.       Demnach liegt keine Invalidität (mehr) vor, weshalb die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht aufgehoben hat. Soweit sie in der angefochtenen Verfügung einen Einkommensvergleich vorgenommen hat, ist dies darauf zurückzuführen, dass sie eine volle Arbeitsfähigkeit "nur" in einer Verweisungstätigkeit angenommen hat. Der Beschwerdeführer ist indes - wie dargetan (E. 3.3) - auch in seiner angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig.

5.
5.1     Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm zumindest Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen, hat die Beschwerdegegnerin hierüber nicht verfügt, weshalb der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Es bleibt dennoch auf Folgendes hinzuweisen:
5.2     Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in den Massnahmen beruflicher Art selber (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. abis und lit. b IVG).
         Nach Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Der Anspruch setzt ausserdem die Fähigkeit der versicherten Person voraus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (Art. 4quater Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2 IVV).
5.3     Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung in seiner bisherigen Tätigkeit und in jeder anderen mittelschweren und leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb er nach dem Gesagten die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 14a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG nicht erfüllt.

6.       Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung g
egen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).