IV.2011.00287
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 10. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Wegen der Folgen eines Unfalls vom 28. August 1991 meldete sich der 1962 geborene, von 1989 bis 2000 als Wagenwärter/Wagenreiniger tätig gewesene X.___ am 19. Februar 2001 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische und erwerbliche Abklärungen durchgeführt und einen Invaliditätsgrad von 15 % ermittelt hatte, wies sie das Rentenbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 13. Juni 2001 ab (Urk. 7/21). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 2. Juli 2002 liess der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung einen verschlechterten gesundheitlichen Zustand geltend machen und sich erneut zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 7/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2002 auf das Rentenbegehren nicht ein, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich verändert hätten (Urk. 7/36). Die dagegen beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde vom 5. Dezember 2002 wurde am 23. Januar 2003 zurückgezogen (vgl. Prozess-Nr. IV.2002.00701, Urk. 7/37).
1.3 Am 10. März 2003 reichte X.___ abermals ein Gesuch um eine Invalidenrente ein (Urk. 7/38), auf welches mit Verfügung vom 2. April 2003 mangels neuer Tatsachen nicht eingetreten wurde (Urk. 7/40).
1.4 Durch seine Rechtsvertreterin liess sich X.___ am 13. Juni 2003 wiederum zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung anmelden und um berufliche Massnahmen sowie um weitere Abklärungen (z.B. in Appisberg) ersuchen (Urk. 7/41). Die IV-Stelle trat materiell auf die Neuanmeldung ein und führte medizinische wie auch berufliche Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/95), welche sie mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 bestätigte (Urk. 7/108). Nachdem der Versicherte hiergegen am 7. März 2005 hatte Beschwerde erheben und die Gewährung einer ganzen Invalidenrente beantragen lassen, hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid auf und wies die Sache mit Urteil vom 23. September 2005 zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurück (Prozess-Nr. IV.2005.00276, Urk. 7/119). Diese holte in der Folge beim Y.___, Basel, das polydisziplinäre Gutachten vom 1. September 2006 (Urk. 7/128) ein. Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Pflicht zur Gewichtsabnahme (Urk. 7/133). Gleichentags stellte sie die Einstellung der Rente in Aussicht (vgl. Vorbescheid, Urk. 7/135). Nachdem X.___ hiergegen am 8. Februar 2007 hatte Einwände erheben lassen (Urk. 7/140), stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 34 % mit Verfügung vom 24. August 2007 auf das Ende des folgenden Monats ein (Urk. 7/147). Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.5 Unter Hinweis auf Kniebeschwerden und Fingerkrämpfe meldete sich X.___ am 9. November 2010 erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/169). Mit Schreiben vom 23. November 2010 forderte ihn die IV-Stelle auf, Beweismittel einzureichen (Urk. 7/172), worauf Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, den Arztbericht vom 17. Dezember 2010 (Urk. 7/173/1; unter Beilage des Arztberichts des A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, [im Folgenden A.___], vom 5. Mai 2010, Urk. 7/173/2-3, und des Arbeitsassessments des A.___ vom 11. Juni 2010, Urk. 7/173/4-8) und die B.___ als Krankentaggeldversicherer ihre Akten (Urk. 7/177/1-22) zur Verfügung stellten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/175-176) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Februar 2011 nicht ein (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ mit Eingabe vom 15. März 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1). Zur Untermauerung seines Rechtsbegehrens reichte er unter anderem das ärztliche Zeugnis des A.___ vom 28. Juli 2010 (Urk. 3/1) ein. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. April 2011, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8), auf Abweisung der Beschwerde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1
2.1.1 Auf der Grundlage des Gutachtens des Y.___ vom 1. September 2006 (Urk. 7/128) hob die Beschwerdegegnerin die seit 1. Dezember 2003 ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 24. August 2007 wieder auf (Urk. 7/147; vgl. Feststellungsblatt vom 11. Januar 2007, Urk. 7/133, und Feststellungsblatt vom 24. August 2007, Urk. 7/145).
2.1.2 Im Gutachten des Y.___ vom 1. September 2006 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/128 Ziff. 5.1 S. 20):
"1. Chronisch, ätiologisch nicht zuzuordnende volare Handschmerzen bds., rechtsbetont
- Status nach klinischem Verdacht auf Tendinitis stenosans Dig. III rechts, sonographisch nicht objektiviert
- wiederholt positiver Nachweis von ANA (Laborwerte zwischen 1:160 bis 1:320)
- aktuell Rheumaserologie inkl. ANA unauffällig
2. Medial betonte Gonarthrose sowie Femoropatellararthrose rechts (ICD-10 M17.3)
- persistierendes Extensionsdefizit
- anamnestisch radiomorphologisch mediale femoropatellare Arthrose
3. Tendenzielle Hypermobilität (ICD-10 M35.7)
- Verdacht auf leichte multidirektionale Instabilität Schultergelenk links."
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter Folgendes (Urk. 7/128 Ziff. 5.2 S. 20)
"1. Metabolisches Syndrom
- Adipositas (BMI 33 kg/m2) (ICD-10 E66.0)
- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
- Hyperurikämie, asymptomatisch, unbehandelt (ICD-10 E79.0)
- HbA1c grenzwertig erhöht
- Ausschluss Diabetes mellitus nötig
2. Niereninsuffizienz unklarer Aetiologie
- DD hypertensive Nephropathie
- Serumkreatinin aktuell 140 µmol/l
3. Schmerzverarbeitungsstörung (entspricht nicht einer ICD-10 codierten Diagnose)
- Symptomatik im Rahmen der Ausgestaltung der Diagnosen 5.1.1. - 5.1.3".
Arbeitsmedizinisch relevant sei das Bestehen einer posttraumatischen sekundären femoropatellären und medialen Gonarthrose rechts im Anschluss an eine operative Versorgung eines vorderen Kreuzbandrisses im November 1991. Ausserdem bestünden rezidivierende Beschwerden im Bereich der volaren Hohlhand beidseits rechtsbetont. Bei der Knieuntersuchung bestehe eine bekannte Einschränkung der Extensionsfähigkeit, ohne Erguss und Überwärmung, mit aber doch deutlichem retropatellärem Krepitieren. Aktuell bestünden klinisch keine Hinweise für Synovitiden oder Tendosynovitiden, und die Beweglichkeitsprüfung beider Hände sei unauffällig und ohne Hinweise für eine fassbar entzündliche Erkrankung im Bereich der Hände. Wie bereits bei früheren ärztlichen Untersuchungen hätten keine relevanten fassbaren pathologischen Befunde im Bereich der Finger- und Handgelenke festgestellt werden können. Die aktuell durchgeführte Rheumaserologie sei komplett unauffällig inklusive normalen ANA.
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wagenwärter und Fahrzeugreiniger bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % (idealerweise in einem Pensum von 2 x 2 Std. auf den Tag verteilt). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei einzig und allein durch das Vorliegen der rechtsseitigen Gonarthrose bedingt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Für sämtliche leichten bis intermittierend mittelschweren und mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Notwendigkeit des Einhaltens einer fixierten Arbeitsposition über längere Zeit (auch das längere fixierte Sitzen oder Stehen an Ort sei zu vermeiden), ohne repetitive Überkopfarbeiten mit der linken oberen Extremität und ohne allzu starke Kniebelastung (ohne repetitives Treppensteigen und ohne Notwendigkeit des Zurücklegens längerer Gehstrecken) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.
2.2 Seit der Y.___-Begutachtung sind folgende Arztberichte erstellt worden:
2.2.1 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 14. Februar 2008 (Urk. 7/159/8-10) ein Carpaltunnelsyndrom rechts sowie einen Verdacht auf pseudoradikuläre Beschwerden im Bereich des linken Armes. Der Beschwerdeführer klage über eigenartige Beschwerden im Bereich des linken Armes, für Minuten einschiessende Missempfindungen im ganzen Arm, die dann wieder verschwänden, wie sie gekommen seien. Die Beschwerden seien nicht von Bewegungsexkursionen im Schultergelenk abhängig. Der bereits gefundene normale Neurostatus könne bestätigt werden. Wegen des Einschlafgefühls sei die Indikation zu einer Neurographie gestellt worden, die im Bereich der linken Seite völlig normal ausgefallen sei und rechts ein leichtes Carpaltunnelsyndrom gezeigt habe, das aber klinisch symptomlos sei. Aus neurologischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden.
2.2.2 Dem Arztbericht des A.___ vom 5. Mai 2010 und dem Bericht des A.___ vom 11. Juni 2010 über das Arbeitsassessment (Urk. 7/173/2-8) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an (1) einer schweren sekundären medialbetonten Gonarthrose rechts bei Status nach Knietrauma mit vorderer Kreuzband-Ruptur 1991, Status nach viermaliger Knieoperation mit VK-Plastik und Teilmeniskektomie (1991, 1992, 1998 und 2001) und progredienter Klinik mit Streckdefizit 5°, (2) einer traumatischen komplexen medialen Meniskusläsion Knie links bei Status nach Knie-Torsions-Trauma am 30.3.2010, (3) belastungsabhängigen Finger-Flektoren Spasmen Dig. II und Dig. III beidseits bei differentialdiagnostisch undifferenzierter Kollagenose, klinisch aktuell oligosymptomatisch und passager erhöhten ANA-Titern 1:160 (09/2003), ANA-Titer <1:80 (07/2009), (4) einem Sulcus ulnaris Syndrom rechts 06/2009, welches aktuell asymptomatisch und ohne klinische Hinweise sei, sowie (5) einem Carpaltunnelsyndrom rechts 06/2009, welches aktuell asymptomatisch sei.
Im Rahmen der bekannten medial betonten Gonarthrose rechts, die sich in den letzten sechs Monaten deutlich verschlechtert habe, sei der konservative Weg weiter zu beschreiten - aufgrund des jungen Alters und des deutlichen Übergewichts stelle derzeit eine Knietotalprothesenversorgung nicht die erste Wahl dar. Neben der knorpelprotektiven Behandlung mit Condrosulf, welches bis anhin nur unregelmässig eingenommen worden sei, könnte eine Infiltration kombiniert mit Kenacort und Osteonil (Hyaluronsäure) eine symptomatische Linderung erbringen. Das klinisch vorliegende Streckdefizit von 5° sei funktionell noch nicht schwerwiegend und sollte physiotherapeutisch angegangen werden. Das linke Knie mit neu diagnostizierter Meniskusläsion am medialen Meniskus benötige eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung mit Frage nach konservativer oder operativer Kniegelenkssanierung.
Das Arbeitsassessment habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist halbtags (aufgrund der Einschränkungen bei längerem Stehen) arbeitsfähig sei. Eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit (je max. 3 Std. Gehen/Stehen/Sitzen) unter Verzicht auf das Hantieren von Lasten sei ganztags möglich. Bei Tätigkeiten, die nur stehend und gehend ausgeführt werden könnten, müsse die Arbeitsfähigkeit auf 50 % reduziert werden.
2.2.3 Im ärztlichen Zeugnis des A.___ vom 28. Juli 2010 (Urk. 3/1) wird bestätigt, dass beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht für angepasste Tätigkeiten (Heben Boden-Taille max. 15 kg selten am Tag, Arbeit über Schulterhöhe, Stehen vorgeneigt, Hockstellung je max. 3 Std. am Tag). Bei Tätigkeiten, die nur stehend und gehend ausgeführt werden könnten, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
2.3
2.3.1 Aus den zitierten Arztberichten erhellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. So hat sich der Zustand am rechten Knie verschlimmert, und seit 2009 leidet der Beschwerdeführer an einem Sulcus ulnaris Syndrom rechts und einem Carpaltunnelsyndrom rechts. Schliesslich hat er sich im März 2010 eine Meniskusläsion zugezogen (vgl. E.2.2.2). Allerdings sind sowohl das Sulcus ulnaris Syndrom als auch das Carpaltunnelsyndrom asymptomatisch.
2.3.2 Dem Arztbericht des A.___ und dem Bericht über das Arbeitsassessment des A.___ (Urk. 2.2.2) kann entnommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit durch die verschlechterte Gonarthrose rechts und die Meniskusläsion am linken Knie nicht zusätzlich eingeschränkt ist. So besteht eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Lagerist, welche - wie die Tätigkeit als Wagenwärter/Wagenreiniger - eher einer schweren Tätigkeit zuzuordnen ist. In einer behinderungsangepassten leichten bis mitteschweren wechselbelastenden Tätigkeit besteht weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
An dieser Einschätzung vermag der Arztbericht von Dr. Z.___ vom 17. Dezember 2010 (Urk. 3/2 = Urk. 7/173/1) nichts zu ändern. Auch Dr. Z.___ geht gestützt auf die Untersuchungen und Einschätzungen des A.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Daran bestehen auch keine Zweifel. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit indessen macht Dr. Z.___ keine Angaben. Da er aber ausdrücklich auf die Beurteilung des A.___ hinweist, ist davon auszugehen, dass er der Einschätzung dieser Ärzte zustimmt.
2.3.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Da sich diese Verschlechterung jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, ist in den tatsächlichen Verhältnissen keine wesentliche Änderung eingetreten, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).