Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 14. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, ist Mutter dreier Söhne (Jahrgänge 1999, 2000 und 2003, Urk. 9/17) und absolvierte eine Lehre als Detailhandelskauffrau bei der Firma Y.___ (Urk. 9/4). Im Anschluss an ihre Ausbildung war die Versicherte - nebst zwei Kurzeinsätzen von jeweils einem respektive zwei Monaten bei der Z.___ AG und der A.___ AG (vgl. IK-Auszug, Urk. 9/14) - nie mehr erwerbstätig (Urk. 9/9 S. 3). Sie meldete sich am 10. Dezember 2008 unter Hinweis auf eine verminderte psychische Belastbarkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/9). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/14) und holte einen Bericht der Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, ein (Urk. 9/21). Am 10. Juni 2009 führte sie eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Haushaltsabklärungsbericht vom 15. Juni 2009, Urk. 9/22). Zusätzlich ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung durch die Klinik C.___ an (Urk. 9/25), welche ihr Gutachten am 14. April 2010 erstattete (Urk. 9/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde mit Verfügung vom 14. Februar 2011 ein Rentenanspruch verneint (Urk. 2 [= 9/47]).
2. Gegen diese Verfügung führt die Versicherte mit Eingabe vom 16. März 2011 Beschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren; eventualiter sei sie zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig respektive subeventualiter zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig anzusehen und subsubeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese erneut über die prozentuale Aufteilung der Bereiche Haushalt und Erwerbstätigkeit entscheide (Anträge Ziff. 1 und 2). Weiter beantragt die Versicherte, die Sache sei an die Verwaltung zur erneuten Abklärung ihrer Einschränkungen im Haushaltsbereich zurückzuweisen (Antrag Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Anträge Ziff. 4 und 5). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Zusätzlich wurde ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 5. Juni 2011 (Urk. 11) legte sie den in der Beschwerdeschrift vom 16. März 2011 als Beweisofferte angebotenen Bericht der D.___ vom 6. Mai 2011 (Urk. 12) auf.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente gestützt auf ihre Abklärungen vor Ort mit der Begründung, dass diese im Gesundheitsfall zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre, da sie nach Abschluss ihrer Ausbildung nur für zwei Monate gearbeitet und seither auch keine intensiven Versuche unternommen habe, um im Berufsleben wieder Fuss zu fassen. Im Haushaltsbereich liege eine Einschränkung von 28.80 % vor, sodass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiere. Aus medizinischer Sicht sei ihr momentan eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht zumutbar (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, bei guter Gesundheit wäre sie voll erwerbstätig, um den Lebensunterhalt ihrer Familie zu verdienen. Sie habe einzig aufgrund ihrer psychischen Erkrankung noch nie für längere Zeit gearbeitet (Urk. 1).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, mithin insbesondere die Statusfrage.
3.2 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Gutachter der Klinik C.___ am 14. April 2010 folgende Diagnosen stellten (Urk. 9/32 S. 11):
- ängstliche Persönlichkeitsstörung mit schizotypen Zügen (ICD-10 F61.0), bestehend seit der Adoleszenz
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), bestehend seit etwa zehn Jahren
- Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatz-Drogenprogramm (ICD-10 F11.22), bestehend seit der Adoleszenz
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer bisherigen wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf das psychische Leiden zurückzuführen. Die Sucht sei nur Folge dieses psychischen Leidens (sekundäres Suchtgeschehen) und damit nicht primär für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich (Urk. 9/32 S. 11 ff.). Auch Dr. B.___ bestätigte in ihrem Bericht vom 26. März 2009, dass die Drogensucht Folge der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin sei (Urk. 9/21 S. 6). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in schwierigen familiären und sozialen Verhältnissen aufgewachsen ist und ihre Mutter an einer schizophrenen Erkrankung leidet (Urk. 9/32 S. 2 ff.), ist davon auszugehen, dass es sich bei der diagnostizierten ängstlichen Persönlichkeitsstörung mit schizotypen Zügen um eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung der Drogensucht geeignete Gesundheitsstörung handelt (vgl. E. 1.3), weshalb das Suchtgeschehen invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. Gestützt auf die gestellten Diagnosen und in Übereinstimmung mit der behandelnden Ärztin, den Gutachtern und Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 9/33 S. 4) bleibt damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen wie auch einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist.
4.
4.1 Strittig bleibt hingegen, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Erwerbsbereich respektive im Haushalt tätig wäre.
4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
4.3 Vorliegend ist aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse - die Beschwerdeführerin wird seit Mai 2008 vollumfänglich von den Sozialbehörden unterstützt (Urk. 7/1) - und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über eine in der Schweiz abgeschlossene Ausbildung verfügt, naheliegend, dass sie im Gesundheitsfall neben der Führung des Familienhaushaltes einer ausserhäuslichen Teilerwerbstätigkeit nachgehen würde. Das Alter der Kinder (geboren 1999, 2000 und 2003) legt ebenso keinen anderen Schluss nahe, wobei zusätzlich zu beachten ist, dass die beiden älteren Buben unter der Woche im Kinderhaus F.___ leben (Urk. 9/32 S. 5). Auch die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle und im Gutachten der Klinik C.___ getätigten Aussagen (Urk. 9/22 S. 2 und 9/32 S. 6) geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Von der Beschwerdeführerin wird in ihrer Beschwerde in nachvollziehbarer Weise vorgebracht, dass sie ihre Äusserungen vor dem Hintergrund ihrer jetzigen gesundheitlichen Situation getätigt hat. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % nachgehen würde.
Zur Beantwortung der Frage nach dem prozentualen Anteil der Erwerbs- und der Haushaltstätigkeit ist vorliegend insbesondere massgebend, dass die Beschwerdeführerin Mutter dreier Buben im Alter von elf, zehn und sieben Jahren ist, sodass noch erhebliche Erziehungs- und Betreuungsaufgaben anfallen. Der damit verbundene Zeitaufwand ist zwar bei den beiden älteren Buben kleiner, er fällt aber bei der Beurteilung trotzdem ins Gewicht. Da die Beschwerdeführerin als gelernte Detailhandelskauffrau vermutlich eine Tätigkeit im Verkauf ausgeübt hätte, was unregelmässige Arbeitseinsätze einschliesslich Samstagsarbeit zur Folge gehabt hätte, wäre die Sicherstellung der Betreuung der Kinder während der Arbeitszeit durch den anderen Elternteil und weitere Personen einfacher zu bewerkstelligen gewesen.
Die Würdigung dieser Umstände führt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Damit ist sie als Teilerwerbstätige zu qualifizieren und die Ermittlung des Invaliditätsgrads ist nach der gemischten Methode vorzunehmen.
5.
5.1 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
5.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
5.3 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem Haushaltsabklärungsbericht fest, dass die Beschwerdeführerin zu 28.80 % im Aufgabenbereich Haushalt eingeschränkt ist, wohingegen die Versicherte von einer höhergradigen Einschränkung ausgeht. Wie nachfolgend zu zeigen ist, braucht diese Frage nicht abschliessend geklärt zu werden, da bereits mit der von der Beschwerdegegnerin festgestellten Einschränkung von 28.80 % im Haushalt und einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad resultiert, der eine ganze Rente begründet.
Im Erwerbsbereich besteht aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Teilinvaliditätsgrad von 60 % (100 % x 0.6). Im Aufgabenbereich Haushalt kann gestützt auf die Abklärung vor Ort festgehalten werden, dass die Beeinträchtigung mindestens 28.80 % beträgt, was einem Teilinvaliditätsgrad von 11.52 % (28.80 x 0.4) entspricht. Der gerundete Gesamtinvaliditätsgrad beträgt damit 72 % (60 % + 11.52 %, zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2), was Anspruch auf eine ganze Rente gibt.
5.4 Zu prüfen bleibt damit, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin der Rentenanspruch zusteht. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, sofern auch die in Art. 28 IVG enthaltenen Voraussetzungen zur Begründung eines Rentenanspruchs erfüllt sind. Mit der Einreichung der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung am 10. Dezember 2008 kann der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens am 10. Juni 2009 entstehen, falls sie seit dem 10. Juni 2008 während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) war (Art. 28 Abs. lit. b IVG) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) geblieben ist (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Gestützt auf die Ausführungen der Hausärztin Dr. B.___ (Urk. 9/32 S. 7 f.) wie auch der Gutachter (Urk. 9/32 S. 11 f.) ist davon auszugehen, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vor dem 10. Juni 2009 abgelaufen ist, sodass ein Rentenanspruch seit diesem Zeitpunkt besteht und die Rente ab 1. Juni 2009 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) auszubezahlen ist.
5.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde, mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
5.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin wie auch des Beizugs von Akten der Vormundschaftsbehörde (Urk. 1 S. 6) und auch der Bericht der D.___ braucht nicht gewürdigt zu werden. Ausserdem kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 122 V 47 E. 3b/ff.).
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Der mit Verfügung vom 16. Mai 2011 bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, macht mit seiner Honorarnote vom 28. Juni 2011 (Urk. 13) einen Aufwand von neun Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 118.50 geltend, was angemessen erscheint. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin deshalb eine Prozessentschädigung von Fr. 2071.90 (inklusive Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Februar 2011 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'071.90.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 11 und 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).