IV.2011.00290

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 30. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ bis Mitte 2010 berufliche Massnahmen in Bezug auf eine Ausbildung zur Hofmitarbeiterin mit Schwerpunkt Pferd beim Reithof Y.___ gewährt (Urk. 7/132-146) und die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 7. August 2010 (Urk. 7/147) sowie von Dr. med. A.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Urk. 7/148, undatiert) beigezogen und ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, (Urk. 7/150) zur Stellungnahme vorgelegt hat,
nachdem die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 17. Februar 2011 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 40 % mit Wirkung ab 1. August 2010 eine Viertelsrente zugesprochen hat (Urk. 2 = Urk. 7/158),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. März 2011 (Poststempel), mit welcher die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Arbeitsbestätigung des Pferdezentrums D.___ vom 16. März 2011 (Urk. 3) die Zusprechung einer Dreiviertelsrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2011 (Urk. 6),

in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die IV-Stelle die übrigen für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt hat (Urk. 2),
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen erwerblichen Auswirkungen auf dem freien Arbeitsmarkt nach der aktuellen Aktenlage zu Recht als notwendig erachtet (Urk. 6 S. 2), weil die bisherigen beruflichen und medizinischen Abklärungen, namentlich das Verlaufsprotokoll Berufberatung vom 2. Juni 2009 (Urk. 7/133) sowie der Bericht von Dr. Z.___ vom 7. August 2010 (Urk. 7/147/6-7) und die RAD-Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 29. Juni 2007 (Urk. 7/150/2) und von Dr. C.___ vom 1. Oktober 2010 (Urk. 7/150/3), welche die Beschwerdegegnerin übernommen hat, als Grundlagen für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt nicht zu genügen vermögen, da sich diese widersprechen und teilweise auf Mutmassungen beruhten und daher auch eine Beurteilung der Arbeitsbestätigung des Pferdezentrums D.___ vom 16. März 2011 nicht zulassen, 
dass somit von der Beschwerdegegnerin keine rechtsgenügenden Abklärungen des Sachverhalts vorgenommen worden sind, welche eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die Ermittlung ihres Invaliditätsgrades zulassen würden,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2011 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass die Gerichtskosten von Fr. 400.-- gemäss dem Ausgang der Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).