IV.2011.00291
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 8. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Irene Buchschacher
Walchestrasse 17, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, angelernter Fotolaborant, war vom 1. Juli 1993 bis am 12. Juni 2008 in einem Pensum von 100 % selbständig als Taxifahrer tätig, zudem unter anderem vom 23. Juni 2004 bis am 9. Juni 2007 in einem Pensum von 5 % Mitglied des Halterausschusses der Y.___ AG, '___', und vom Jahr 2003 bis am 12. August 2008 Stellvertreter eines Zeitungsausträgers (vgl. Urk. 6/1; Urk. 6/4/5-6). Am 12. Juni 2008 erlitt er einen Auffahrunfall mit Schleudertrauma (vgl. Urk. 6/9; Urk. 6/13/16-18), worauf die zuständige Krankentaggeldversicherung Helsana Versicherungen AG, Zürich, die gesetzlichen Leistungen erbrachte (vgl. Urk. 6/13/2-15; Urk. 6/59; Urk. 6/63).
Nachdem er ab September 2008 bis März 2009 wieder als selbständiger Taxifahrer tätig war (vgl. Urk. 6/64/5), erlitt er am 31. März 2009 einen Sturz mit Hirnerschütterung (vgl. Urk. 6/9; Urk. 6/13/32). Ab April 2009 war X.___ als Taxifahrer bei der Z.___ AG, '___', angestellt (vgl. Urk. 6/36-44; Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. Dezember 2010, Urk. 6/64). Am 11. Oktober 2009 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer Nackenverletzung, Schmerzen im Nacken und der linken Schulter, Müdigkeit sowie einem Tinnitus, bestehend seit dem 12. Juni 2008, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/10) sowie einen medizinischen Bericht (Urk. 6/15) ein und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (vgl. Urk. 6/13). Mit Vorbescheid vom 1. März 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 6/28). Mit Schreiben vom 1. April 2010 (Urk. 6/45, unter Beilage der ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. et Dr. sc. nat. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, '___', vom 16. März 2010 [letztes Besuchsdatum, Urk. 6/35] und 19. März 2010 [Urk. 6/34]) liess der Versicherte dagegen Einwand erheben und um Zusprache einer Viertelsrente ersuchen (vgl. Urk. 6/45/1). Nachdem die IV-Stelle von DDr. A.___ einen weiteren, vom 28. August 2010 datierten, medizinischen Bericht (Urk. 6/52) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/65) eingeholt und der Beschwerdeführer dazu Stellung genommen hatte (Stellungnahme vom 2. Februar 2011, Urk. 6/68, unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses von DDr. A.___ vom 13. Januar 2011 [Urk. 6/67]), verfügte die IV-Stelle am 10. Februar 2011 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Irene Buchschacher, Zürich, mit Eingabe vom 16. März 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, dass die Verfügung vom 10. Februar 2011 aufzuheben und eine Viertelsrente zuzusprechen sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 9. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von DDr. A.___ vom 7. Juni 2011 nach (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2
1.2.1 Eine Distorsion der Halswirbelsäule kann in eine chronifizierte Schmerzproblematik, insbesondere in eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung münden (BGE 136 V 279 E. 3.2.2). Bei einer spezifischen und unfalladäquaten Halswirbelsäulenverletzung in Form eines Schleudertraumas ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) sinngemäss anwendbar, da es aus Gründen der Rechtsgleichheit geboten ist, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen. Dem steht der allenfalls organische Charakter des Leidens nicht entgegen, hat doch die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden betrachtete Fibromyalgie (ICD-10 M79.0) übertragen (E. 3.2.1). Invaliditätsrechtlich ist auch von Bedeutung, dass als "Schleudertrauma" oder "Chronic Whiplash Injury" bezeichnete Beeinträchtigungen im Sinne eines komplexen und chronischen Beschwerdebildes bisher in keinem anerkannten medizinischen Klassifikationssystem als Diagnose figurieren (BGE 136 V 279 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.2.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.2.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
2.1 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, '___', berichtete am 1. Dezember 2008, dass bezüglich des beidseitigen Tinnitus, der nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule aufgetreten sei, von einer zervikogenen Genese auszugehen sei. Die Halswirbelsäulen-Beschwerden hätten sich aber verbessert, und auch der Tinnitus habe in der Intensität abgenommen (Urk. 6/13/33).
2.2 Am 4. Juli 2009 berichtete DDr. A.___, die erreichte Arbeitsleistung nach dem 1. Januar 2009 habe etwas über 60 % (etwas über 34 Stunden pro Woche bei einer 52-Stundenwoche als 100 % für Taxichauffeure) betragen (Urk. 6/13/24).
2.3 DDr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. September 2009 zuhanden der Krankentaggeldversicherung einen Tinnitus und Tagesschläfrigkeit infolge eines am 12. Juni 2008 erlittenen Schleudertraumas (Whiplash), eine am 31. März 2009 erfolgte Commotio cerebri sowie einen Tetrahydrocannabinol(THC)-Gebrauch - Jahrzehnte - mit Neigung zu Perseveration und Verlangsamung des Denkens. Es handle sich um ein langdauerndes bis chronisches Leiden. Der krankheitsfremde Faktor THC spiele im Heilungsverlauf mit. Ab dem 12. Juni 2008 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Am 1. Januar 2009 sei die Arbeitsaufnahme mit einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit erfolgt, es habe sich aber gezeigt, dass wegen Tagesschläfrigkeit nur eine 60%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 6/13/27). Eine leichtere Tätigkeit wie zum Beispiel eine Bürotätigkeit könne zu 60 % zugemutet werden. Die Tagesschläfrigkeit behindere die Tätigkeit als Chauffeur. Die Verlangsamung und Perseveration stellten eine Einschränkung dar. Die bisherige Tätigkeit als Taxichauffeur sei noch montags, mittwochs und freitags mit Ruhetagen am Dienstag und Donnerstag zumutbar. Das Heben von Gewichten ab 10 kg, das Tragen von Lasten ab 10 kg, die Stehdauer länger als zwei Stunden, die Sitzdauer über zwei Stunden sowie die Gehstrecke über 4 km seien eingeschränkt. Das Arbeitstempo sei reduziert. Es sei keine Verbesserung in Sicht (Urk. 6/13/28).
2.4 In seinem Bericht vom 15. November 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt DDr. A.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit dem 12. Juni 2008 bestehendes Halswirbelsäulen-Beschleunigungstrauma fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Hypertonie, seit mindestens dem Jahr 2000 bestehend, eine seit dem 31. März 2009 vorhandene Commotio cerebri sowie ein zumindest seit dem Jahr 2009 bestehender Tinnitus (Urk. 6/15/1). Es handle sich um einen Residualzustand, wobei eine langsame Besserung möglich sei. Vom 12. Juni bis am 31. Dezember 2008 habe eine 80%ige mittlere Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 1. Januar 2009 sei bis auf Weiteres eine 40%ige mittlere Arbeitsunfähigkeit gegeben. Ohne 24 Stunden-Pause werde der Beschwerdeführer beim Taxifahren erschöpft. Es bestehe Unfallgefahr. Die bisherige Tätigkeit sei zu 60 % zumutbar, wobei in diesem zeitlichen Rahmen keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 6/15/2). Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe seit dem 1. Januar 2009 im Mittel eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei möglich, aber heute nicht zu prognostizieren (Urk. 6/15/3). Über-Kopf-Arbeiten, das Heben und Tragen von Lasten schwerer als 5 kg sowie das auf Leitern beziehungsweise Gerüste Steigen seien nicht mehr zumutbar. Das Konzentrationsvermögen sei uneingeschränkt, wenn der Beschwerdeführer als Taxifahrer nur montags, mittwochs und freitags arbeite. Die Belastbarkeit sei eingeschränkt. Wenn er nicht nur montags, mittwochs und freitags arbeite, sei er überlastet und dann erschöpft. Diese Angaben gälten seit Januar 2009 (Urk. 6/15/4). Es seien ein vorbestehender THC/Nikotin-Konsum und eine ausgeprägte Nachtaktivität vorhanden (Urk. 6/15/5).
2.5 In seinem Bericht vom 22. August 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin schrieb DDr. A.___, dass der Tinnitus zumindest seit dem Jahr 2000 vorhanden sei (Urk. 6/52/1). Als Taxifahrer sei seit dem 1. Januar 2010 bis heute eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Als (Taxi-)Fahrer bestehe eine Erschöpfung: Er brauche 24 Stunden Ruhe nach einem Arbeitstag, an welchem er in einer Schicht von 100 % arbeite. In diesem zeitlichen Rahmen sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar (Urk. 6/52/2). Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 6/52/3). Über-Kopf-Arbeiten seien nun kurze Zeit zumutbar. Lasten schwerer als 5 kg könnten längere Zeit, solche über 30 kg bloss kurze Zeit gehoben und getragen werden. Das Steigen auf Leitern beziehungsweise auf Gerüste sei jetzt zumutbar. Das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit seien nun uneingeschränkt. Dies gelte seit dem 1. Januar 2010 (Urk. 6/52/4).
2.6 In seinem ärztlichen Zeugnis vom 13. Januar 2011 attestierte DDr. A.___, dass seit dem 17. März 2010 bis am 31. Januar 2011 infolge Unfall eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 6/67).
2.7 Die zuständige Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), med. pract. C.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, wies in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2011 darauf hin, dass kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der aufgrund objektiver Befunde beziehungsweise Funktionseinschränkungen begründet sei. Es werde lediglich eine subjektive Erschöpfbarkeit nach einer Schicht von 100 % als Taxifahrer angegeben. Da eine sitzende, wechselbelastende Tätigkeit ohne Angabe einer Leistungseinbusse seit dem 1. Januar 2010 möglich sei, sei die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer weiterhin uneingeschränkt zumutbar (Urk. 6/69/2).
2.8 Am 7. Juni 2011 berichtete DDr. A.___, dass der Beschwerdeführer an den Folgen eines schweren Halswirbelsäulen-Beschleunigungstraumas leide und in Bezug auf seine Langzeit-Arbeitsfähigkeit sein Beruf und seine Erholungsfähigkeit zu berücksichtigen seien. Dass ein Taxichauffeur nicht ausgeruht an die Arbeit gehe, sei nicht tolerierbar. Es bestehe eine reduzierte Fähigkeit, sich zu erholen (Urk. 9).
3.
3.1 Aufgrund der medizinischen Akten sind keine objektivierbaren Befunde ausgewiesen, die eine gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit belegen würden. Als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose nannte DDr. A.___ einzig ein Schleudertrauma und erhob als Befund lediglich eine erhöhte Erschöpfbarkeit, mithin nur ein einziges Element des sogenannten typischen Beschwerdebildes des Schleudertraumas (BGE 119 V 335 E. 1). Bei dieser Sachlage durfte die Beschwerdegegnerin - mangels einer psychischen Komorbidität und mangels weiterer Faktoren - mit der Rechtsprechung (E. 1.2.1 und E. 1.2.2) ohne Weiteres davon ausgehen, dass das Schleudertrauma nicht invalidisierend ist und damit überhaupt keine invalidisierenden Gesundheitsschäden bestehen.
3.2 Zusätzlich ist in Rechnung zu stellen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren Cannabis konsumiert und seit 20 Jahren einen Eulenrhythmus führt mit Aufstehen um 13 Uhr und Zu-Bett-Gehen um 5 Uhr (Urk. 6/15/5). Es darf daher bezweifelt werden, dass die Erschöpfbarkeit - soweit überhaupt objektiv vorhanden - auf das Schleudertrauma zurückführen ist. Mindestens so wahrscheinlich ist die Annahme, dass sie Folge des zunehmenden Alters, des langjährigen Cannabis-Konsums sowie der mangelnden Schlafhygiene des Beschwerdeführers darstellt.
3.3 Bezüglich der objektiven Ausgewiesenheit der Erschöpfbarkeit kann - abgesehen davon, dass sie als alleinige bleibende Folge eines Schleudertraumas als überwindbar gilt (E. 3.1) - zusätzlich darauf hingewiesen werden, dass DDr. A.___ am 4. Juli 2009 von einer Arbeitsleistung des Beschwerdeführers seit Januar 2009 von etwas über 65 % berichtete (E. 2.2) und rund ein Jahr später in seinem Bericht vom 22. August 2010 (E. 2.5) im Unterschied zu demjenigen vom 15. November 2009 (E. 2.4) Konzentrationsvermögen und Belastbarkeit mittlerweile als uneingeschränkt bezeichnete, aber gleichwohl an einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit festhielt. Mithin sind die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von DDr. A.___ nicht nur nicht objektivierbar, sondern auch nicht kohärent und nachvollziehbar.
4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen invalidisierenden Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Irene Buchschacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 8 und einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).