IV.2011.00293
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 7. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, verwitwet, Mutter von drei mittlerweile erwachsenen Kindern, ungelernte Hilfsarbeiterin, war ab dem 1. April 1991 bis Januar 2004 in einem Pensum von 100 % bei der Y.___ AG, '___', als Montage-Arbeiterin tätig (Arbeitgeberbericht vom 7. April 2003, Urk. 6/13; Urk. 6/41). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, '___', attestierte X.___ vom 7. bis am 27. Januar 2002 eine 100%ige, vom 28. Januar bis am 7. April 2002 eine 50%ige und ab dem 8. April 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht von Dr. Z.___ vom 23. Mai 2003, Urk. 6/17/3).
Am 12. Februar 2003 meldete sich die Versicherte wegen einem Status nach einer Diskushernien-Operation im Juni 2002 und einer schweren Depression mit paranoidem Einschlag nach dem plötzlichen Tod des Ehegatten am 14. Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügungen vom 5. April 2004 (Urk. 6/23) und 18. Juni 2004 (Urk. 6/29) rückwirkend ab Januar 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Die im Jahre 2005 durchgeführte Rentenrevision (vgl. Urk. 6/30-37) ergab - nach Einholung des Berichts vom 22. Juli 2005 von Dr. Z.___ (Urk. 6/32) -unveränderte Verhältnisse und damit gemäss Mitteilung vom 25. August 2005 einen unveränderten Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (Urk. 6/36).
1.3 Anlässlich der im Jahre 2007 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle Auskünfte bei der Versicherten (Revisionsfragebogen vom 28. September 2007, Urk. 6/38), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/41) sowie medizinische Berichte (Urk. 6/40; Urk. 6/42; Urk. 6/47) ein und liess die Versicherte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', (Gutachten vom 31. März 2008, Urk. 6/45) und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, '___', (Gutachten vom 31. März 2008, Urk. 6/46) interdisziplinär begutachten. Am 4. Juni 2008 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht (Urk. 6/49) und stellte mit Vorbescheid die Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/51). Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 (Urk. 6/53) und 29. August 2008 (Urk. 6/57) erhob die Versicherte dagegen Einwand mit dem Begehren um Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 6/57/2). Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 6/60; Urk. 6/72-73) sowie bei Prof. Dr. med. C.___, Chefarzt, und Dr. med. D.___, Oberarzt am Spital E.___, ein ophtalmologisches Gutachten eingeholt (Gutachten vom 3. August 2010, Urk. 6/69; Ergänzung vom 31. August 2010, Urk. 6/71) und die Versicherte zu den weiteren Abklärungen Stellung genommen hatte (Stellungnahme vom 17. Januar 2011 [Urk. 6/77]), verfügte die IV-Stelle am 14. Februar 2011 wie angekündigt, wobei die Leistungsaufhebung per 1. April 2011 erfolgte (Urk. 2).
2. Hiergegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, mit Eingabe vom 17. März 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2011 sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Brief vom 9. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 49 E. 1.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 294 E. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 772/06 vom 11. April 2007 E. 4.1). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Liegt ein Revisionsgrund - d.h. ein erheblich veränderter Sachverhalt vor - dürfen sämtliche Leistungsbemessungsfaktoren, die keine im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen, in Frage gestellt und neu geprüft werden (SVR 2011 IV 36 E. 3.1.1 e contrario, vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_693/2011 vom 9. März 2012, E. 4).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der ganzen Invalidenrente rechtens ist. Diese Frage ist anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. April 2004 mit ihrem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Aufhebungsverfügung vom 14. Februar 2011 (Urk. 2) zu beantworten.
3.
3.1 Der Zusprache einer ganzen Rente im Jahre 2004 lagen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die medizinischen Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, '___', vom 24. April 2003 (Urk. 6/16) und von Dr. Z.___ vom 23. Mai 2003 (Urk. 6/17) zuhanden der Beschwerdegegnerin zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 14. August 2003, Urk. 6/19).
3.1.1 Dr. F.___ hielt in seinem Bericht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Angsterkrankung und langdauernde depressive Episode mit zeitweiligen psychotischen Symptomen bei Status nach plötzlichem unerwarteten Tod ihres Ehemannes am 14. Juli 2002 sowie einen Status nach Diskushernien-Operation links im Juni 2002 fest. Die Beschwerdeführerin sei in psychiatrischer und orthopädischer Hinsicht derzeit und auf längere Sicht zu über 70 % arbeitsunfähig (Urk. 6/16/5). Der Gesundheitszustand sei stationär. Ein 50%iger Arbeitsversuch sei am ersten Tag, dem 6. Januar 2003, gescheitert. Das sozio-kulturelle, finanzielle Umfeld der Beschwerdeführerin sowie die Prognose seien ungünstig. Es seien in der freien Wirtschaft keine Tätigkeiten mehr zumutbar (Urk. 6/16/6).
3.1.2 Dr. Z.___ diagnostizierte eine therapierefrektäre Lumboischialgie S1/2 links bei medialer diskogener Raumforderung L5/S1, einen Status nach Interlaminotomie L5/S1 links, appikaler Rezessotomie S1 links, Luxatentfernung L5/S1 links und interkorporeller Nachdekompression L5/S1 am 13. Juni 2002 sowie eine depressive Entwicklung mit deutlich psychotischer, vorwiegend negativer Symptomatik im Anschluss an den plötzlichen Herztod des Ehemannes im Herbst 2002. Anfangs Dezember 2001 sei es zu einem akuten, vorwiegend sensiblen lumboradikulären Syndrom L4/5 links gekommen. Die (Rücken-)Beschwerden hätten sich nach der (Rücken-)Operation nicht verändert. Die Kraft sei einigermassen erhalten, die Sensibilität hingegen gestört. Nach dem Tod des Ehegatten habe sich zudem ein schweres depressives Zustandsbild mit deutlich paranoiden psychotischen Symptomen entwickelt (Urk. 6/17/4). Vom 7. bis am 27. Januar 2002 habe eine 100%ige und ab dem 28. Januar 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 8. April 2002 sei dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 6/17/3). Psychisch gehe es der Beschwerdeführerin zwar mittlerweile insgesamt ein wenig besser. An eine Arbeitsfähigkeit sei aber vorderhand überhaupt nicht zu denken (Urk. 6/17/4).
3.1.3 Der damalige Medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin beschränkte sich bei der Würdigung der medizinischen Aktenlage auf die lapidare Bemerkung, zurzeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit (Urk. 6/19/4).
3.2 Die rentenbestätigende Mitteilung vom 25. August 2005 stützte sich auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 22. Juli 2005 (Urk. 6/32) und auf die darauf fussende Einschätzung des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. G.___ vom 19. August 2005, wonach zwar eine Verbesserung der Lebensqualität, aber keine Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgewiesen sei (vgl. Urk. 6/37).
3.3 Im Rahmen des im Jahre 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Sachverhalt Ziff. 1.3) ergingen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte:
3.3.1 In seinem Teil des interdisziplinären Gutachtens vom 31. März 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. B.___ folgende (interdisziplinäre) Diagnose:
1. leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom; lange Phase von Arbeitsuntätigkeit;
2. Visusstörungen beidseits; Quadrantenanopsie beidseits links oben nach zerebrovaskulärem Insult vom 6. Januar 2008 und Amblyopie rechts Auge nach Strabismusoperation;
3. chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- 13. Juni 2002: Interlaminotomie Lendenwirbelkörper(LWK)5/Sakralwirbelkörper(SWK)1 links, apikale Rezessotomie SWK1 links und Luxatentfernung LWK5/SWK1 links und interkorporelle Nachdekompression von LWK5/SWK1;
- leichtgradige Osteochondrosen LWK2 bis LWK4;
- mässiggradige Osteochondrose von LWK5/SWK1;
4. Adipositas mit Body-Mass-Index von 34;
5. Nikotinkonsum von circa 4 Packungsjahren;
6. Eltroxin-Substitution seit circa dem Jahr 2007; aktuell: Euthyreose;
7. diffuse idiopathische skelettale Hyperostose im Status nascendi möglich.
In der klinischen Untersuchung hätten eine Adipositas, schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule und von der Beschwerdeführerin beschriebene Gesichtsfeldausfälle imponiert. Das Übergewicht betrage rund 21 kg bezogen auf das statistische Normalgewicht. Die schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule betrage circa 1/3. Die Bewegungen der Lendenwirbelsäule seien jedoch in allen Ebenen als ungefähr gleich schmerzhaft geschildert worden, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der die axialen Bewegungssegmente durch das Körpergewicht belastet werden, oder in möglichst entspannter, liegender Körperhaltung erfolgt sei (Urk. 6/46/7). Eine derartige Beschwerdeschilderung weise hin auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden (Urk. 6/46/7-8). In der segmentalen Funktionsprüfung habe die Beschwerdeführerin auch keine deutliche Schmerzzunahme in derjenigen Situation geschildert, in der die axialen Bewegungssegmente beziehungsweise die Facettengelenke gestresst worden seien. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der Lendenwirbelsäule sei als schmerzhaft beschrieben worden, insbesondere tieflumbal, ohne dass ein korrelierender klinisch-pathologischer Befund habe objektiviert werden können, was indes möglicherweise auch im Zusammenhang stehe mit der Pannikulose, welche die Untersuchbarkeit grundsätzlich erschwere. Radiologisch sei eine leichtgradige Osteochondrose von LWK2/3 sowie von LWK3/4 sowie eine mässiggradige Osteochondrose im lumbosakralen Bewegungssegment zur Darstellung gekommen, die derzeit nicht vordergründig somatisch eingestuft werden könnten. Radiologisch sei zudem eine leichtgradige rechtskonvexe Skoliose von maximal 8° zur Darstellung gekommen. Im Bereich der Halswirbelsäule seien lediglich diskrete Ossifikationen der vorderen Längsbandstrukturen auf Höhe von Halswirbelkörper(HWK)5/6 und HWK6/7 zur Darstellung gekommen, die vereinbar seien mit einer metabolischen Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose im Status nascendi (Urk. 6/46/8). Die nicht dermatombezogene partielle Sensibilitätsstörung an den unteren Extremitäten sei vordergründig nicht somatisch abstützbar (Urk. 6/46/9). Insgesamt seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität nur partiell abstützbar auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde (Urk. 6/46/10). Hinsichtlich der Belastbarkeit sei darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Übergewichtes körperlich belaste. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht - ohne Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Visusschwäche - bezüglich der von ihr früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten derzeit phasenweise, aber nicht immer, zu maximal 20 % eingeschränkt. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mässiggradig körperlich belastenden Arbeitsprofil sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben, zumal diese Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden könnten. In Bezug auf eine angepasste, leichte Verweistätigkeit sei derzeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch, mit vermindertem Tempo, über den Tag verteilt abgeleistet werden. Der zeitliche Beginn der phasenweise bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei ab Dezember 2002 anzunehmen. Zuvor könne ab Januar 2002 eine zeitlich limitierte Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Die Beschwerden könnten möglicherweise günstig beeinflusst werden.
In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche sowohl die somatisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtige - ohne Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Visusschwäche - könne derzeit für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % formuliert werden. Die angepasste, leichte Verweistätigkeit liege in einem (Raumluft) temperierten Raum, beschränke sich auf leicht- bis mässiggradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Die repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 10 kg sein. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Beim derzeitigen Ausmass des Übergewichts könne die Beschwerdeführerin indes nicht immer die Regeln der Rückenergonomie einhalten. Aber auch die früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten seien - im oben erwähnten Ausmass - weitgehend zumutbar (Urk. 6/46/12). Es könnten sich jedoch allenfalls weitere Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Visusschwäche ergeben (Urk. 6/46/12-13). Es sei wünschenswert, wenn sie baldmöglichst wieder beruflich tätig werde. Ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich invaliditätsfremde Faktoren wie länger anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz bei unterdessen langjährig ausgerichteter Invaliditätsberentung, begrenzte Deutschkenntnisse, fehlende Berufsausbildung und die Mehrfachbelastung als Alleinerziehende auswirken (Urk. 6/46/13). Die Prognose sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt - nicht unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Visusschwäche - nicht ungünstig. Es bestünden aber Hinweise dafür, dass bei der Beschwerdeführerin nicht nur somatisch abstützbare Beschwerden vorlägen (Urk. 6/46/13).
3.3.2 Dr. A.___ führte in seinem psychiatrischen (Teil-)Gutachten vom 31. März 2008 als Diagnose eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) sowie eine lange Phase von Arbeitsuntätigkeit (ICD-10 Z56) auf. Die Arbeitsfähigkeit sei früher durch die psychische Krankheit beeinträchtigt worden. In den letzten Jahren sei es zu einer Besserung derselben gekommen, was sich auf die Arbeitsfähigkeit positiv auswirke (Urk. 6/45/8). Ab Anfang des Jahres 2008 könne das Ausmass der depressiven Episode als leichtgradig bezeichnet werden. Die Besserung der Depression sei deutlich. Das vorhandene chronische somatische Schmerzsyndrom begleite die depressive Episode (Urk. 6/45/7). Es bestehe nun aber keine Motivation zur Wiederaufnahme einer beruflichen Leistung. Aggravation sei wahrscheinlich (Urk. 6/45/6). Seit Anfang des Jahres 2008 sei die Arbeitsfähigkeit noch zu 20 % eingeschränkt. Dies gelte für Tätigkeiten, wie die Beschwerdeführerin diese früher ausgeübt habe. Als Hausfrau sei sie nicht eingeschränkt, denn bei allfälligen Verstimmungen könne sie die Arbeit auf später verschieben. Angesichts der deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes sei sie aus psychiatrischer Sicht in der Ausübung einer angepassten Arbeitstätigkeit ebenfalls zu nicht mehr als 20 % eingeschränkt (Urk. 6/45/8). Eine adäquate Psychopharmakotherapie könne die Arbeitsfähigkeit zusätzlich steigern. Die medikamentöse Behandlung werde von der Beschwerdeführerin indes nicht befolgt, offenbar sehe sie diese nicht mehr als notwendig an (Urk. 6/45/9). Das psychische Leiden besitze heute nur noch zu einem geringen Teil Krankheitswert. Die Beschwerdeführerin habe es versäumt, die sich verbessernde Arbeitsfähigkeit nach und nach zu steigern, weshalb jetzt eine berufliche Dekonditionierung bestehe. Es spielten daher ungünstige psychosoziale Faktoren eine Rolle. Insbesondere könne die Beschwerdeführerin gut mit ihren Rentenleistungen leben (Urk. 6/45/10).
In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtige, könne derzeit für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % formuliert werden (Urk. 6/45/10).
3.3.3 Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ gaben in ihrem ophtalmologischen Gutachten vom 3. August 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/69) folgende ophtalmologische Diagnose an (S. 2):
- homonyme superiore Quadrantenanopsie nach links bei Status nach Infarkt der Arteria cerebri posterior rechts im Januar 2008;
- zusätzliche homonyme superiore Quadrantenanopsie nach rechts ohne morphologisches Korrelat;
- tiefe Amblyopie rechts ex kongenitalem Schielsyndrom mit konsekutivem Strabismus divergens, Hypotropie rechts und Nystagmus latens rechts;
- Status nach Schieloperation ungefähr im Jahre 1975 in der Türkei;
- leichter Astigmatismus mixtus rechts>links;
- beginnende Presbyopie.
Aus ophtalmologischer Sicht sei trotz funktioneller Monokelsituation links und einem durch die Summation einer homonymen Quadrantenanopsie nach links oben und neu auch noch nach rechts oben - also neu einem quasi vollständigen altitudinalen Gesichtsfeldausfall nach oben - an sich eine angepasste Tätigkeit möglich. Diese sollte jedoch aufgrund der funktionellen Einäugigkeit kein Stereosehen voraussetzen und aufgrund des Gesichtsfeldausfalls nach oben keine Überkopfarbeiten erfordern, was bei Montagearbeiten kaum gegeben sei. Aus augenärztlicher Sicht sei keine Verbesserung der Situation zu erreichen. Die Beschwerdeführerin erreiche mit ihrer Brille eine volle Sehschärfe mit dem linken Auge, für das rechte amblyope Auge lasse sich keine Verbesserung der Sehschärfe erreichen. Auch bezüglich des Gesichtsfeldausfalles sei keine Verbesserung möglich. In einer angepassten Tätigkeit, die kein Stereosehen voraussetze und keine Überkopfarbeiten verlange, könne aus rein augenärztlicher Sicht ein reduziertes Arbeitspensum wieder aufgenommen werden. Allerdings sollten in die Gesamtbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit unbedingt auch die chirurgischen und psychiatrischen Diagnosen miteinbezogen werden (S. 3). Die tiefe Schiel-Amblyopie am rechten Auge bestehe seit Kindheit und beinhalte keinen Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei trotz funktioneller Monokelsituation links bis anfangs des Jahres 2002 problemlos zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Der Infarkt, der zu einer homonymen Quadrantenanopsie nach links oben geführt habe, habe die Beschwerdeführerin im Jahre 2008 erlitten. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bereits sechs Jahre aufgrund der chronischen Rückenschmerzen und der schweren Depression mit paranoidem Einschlag arbeitsunfähig gewesen. Aus augenärztlicher Sicht sei grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit gegeben, aufgrund der inzwischen neu erlittenen Quadrantenanopsie auch nach rechts oben allerdings nicht mehr zu einem vollen Pensum und nicht mehr für (Montage-)Arbeiten, die Überkopfarbeiten beinhalteten. In der Magnetresonanz-Tomographie vom 25. September 2009 sei bezüglich der Quadrantenanopsie nach rechts oben kein morphologisches Korrelat zu sehen gewesen. Es sei daher eine Erholung dieses zusätzlichen Gesichtsfeldausfalls nach rechts möglich. Durch den im Januar 2008 erlittenen Insult mit konsekutiver Quadrantenanopsie nach links oben sei es zu einer Verschlechterung der Situation und anschliessend im Verlauf des Jahres 2009 zu einer erneuten Verschlechterung durch eine zusätzliche Quadrantenanopsie nach rechts oben gekommen. Deren Ursache sei nicht klar und am ehesten als funktionell zu werten (S. 4).
In seiner Stellungnahme vom 31. August 2010 ergänzte Dr. D.___, dass bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit, die mit einer funktionellen Einäugigkeit möglich sei, kein Stereosehen voraussetze und keine Überkopfarbeiten erfordere, aus augenärztlicher Sicht prinzipiell eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben sein würde (Urk. 6/71).
3.3.4 Dr. med. H.___, Oberärztin, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt in der Orthopädie der Klinik J.___, nannten in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit folgende:
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, links mehr als rechts bei rezessalen Stenosen L4/5 beidseits, Status nach Dekompression L5/S1 links im Jahre 2002 sowie Status nach Fazetteninfiltration L4/5 beidseits im Mai 2010;
- Status nach zerebrovaskulärem Insult Arteria cerebri posterior mit konsekutiver Quadrantenanopsie links im Jahre 2009;
- reaktive Depression und Panikattacken nach Verlust des Ehegatten im Jahre 2002 (ICD-10 F41.2).
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine Hypothyreose, Erstdiagnose im Jahre 2006, an (Urk. 6/73/2). Klinisch habe sich ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf eine Radikulopathie präsentiert. Radiologisch hätten sich eine rechtskonvexe Skoliosehaltung lumbal sowie ventrale Spondylosen L2-S1 gezeigt (Urk. 6/73/3). Aus rheumatologischer Sicht bestehe bei einem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis beginnend mittelschwere Tätigkeiten. Im Kontext müsse aber der Status nach zerebrovaskulärem Insult sowie die reaktive Depression nach Verlust des Ehemannes berücksichtigt werden. Unter intensiven physikalischen Massnahmen habe während der Hospitalisation vom 16. August bis am 4. September 2010 (Urk. 6/73/2) ein signifikanter Rückgang der Beschwerdesymptomatik registriert werden können (Urk. 6/73/4).
3.3.5 RAD-Arzt Dr. M.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 17. November 2010 fest, dass für behinderungsangepasste Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit seit August 2010 ausgegangen werden könne. Angepasst seien dabei - aufgrund des orthopädischen Leidens - leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten schwerer als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen und - aufgrund des ophtalmologischen Leidens - Arbeiten ohne die Notwendigkeit für ein Stereosehen. Für die angedeutete reaktive Depression aus dem Jahr 2002 gebe es keinerlei Hinweise, dass diese eine Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 6/80/5).
3.3.6 In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2011 schrieb RAD-Arzt Dr. M.___, es sei in der Gesamtschau davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr, behinderungsangepasste Tätigkeiten - insbesondere rückenschonende Tätigkeiten und Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das Stereosehen - indes zu 80 % zumutbar seien. Dies gelte seit August 2010 (Urk. 6/80/6).
4. Die Beschwerdeführerin kann sich wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden ausdrücklich nicht mehr vorstellen, eine berufliche Tätigkeit auszuüben (vgl. Urk. 6/46/10). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht ausschlaggebend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
5.
5.1 Dr. F.___ ging in seinem Bericht vom 24. April 2003 davon aus, dass in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht während längerer Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 % bestehe (E. 3.1.1), und Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 23. Mai 2003, dass allgemeinmedizinisch und in psychischer Hinsicht seit dem 8. April 2002 dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (E. 3.1.2).
5.2
5.2.1 In psychiatrischer Hinsicht begründeten die beiden Nichtpsychiater Dr. F.___ und Dr. Z.___ im Jahre 2003 die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einer depressiven Episode beziehungsweise Entwicklung mit psychotischer Symptomatik (vgl. E. 3.1.1-2). Dr. Z.___ begründete dabei damals die fehlende Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen mit dem psychischen Gesundheitszustand (vgl. E. 3.1.2). Rund fünf Jahre später stellte der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ fest, dass es unterdessen zu einer deutlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands gekommen sei. Mittlerweile besitze das psychische Leiden - er diagnostizierte eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10 F32.01 mit Besserung seit Jahresanfang 2008 sowie eine lange Phase von Arbeitsuntätigkeit gemäss ICD-10 Z56 - nur noch zu einem geringen Teil Krankheitswert. Es seien psychosoziale Faktoren beziehungsweise ungünstige krankheitsfremde Faktoren massgeblich für die fehlende Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin. Eine Motivation zur Wiederaufnahme einer beruflichen Leistung sei nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin könne gut mit ihren Rentenleistungen leben. Es sei ein sekundärer Krankheitsgewinn gegeben. Zumindest seit dem Jahresanfang 2008 sei eine deutliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands vorhanden (E. 3.3.2).
5.2.2 Das Gutachten von Dr. A.___ entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiswertiges ärztliches Gutachten. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen - die Beschwerdeführerin wurde klinisch untersucht, wobei sie erklärte, dass es ihr seit Anfang des Jahres 2008 psychisch deutlich besser gehe (Urk. 6/45/5) - und setzt sich mit dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. So fiel Dr. A.___ denn auch auf, dass sie sich wahrscheinlich aggravatorisch verhält und die medikamentöse Behandlung der Depression nicht befolgt (vgl. E. 3.3.2). Das Gutachten ist zudem in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden. Was die von Dr. A.___ angeführten psychosozialen bzw. ungünstigen krankheitsfremdem Faktoren anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt zu bleiben haben (BGE 127 V 294 E. 5a). Dr. A.___ hat dies bei der Bemessung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit jedoch offensichtlich berücksichtigt, als er zwischen fehlender Arbeitstätigkeit und Arbeitsunfähigkeit unterschied sowie die Arbeitsunfähigkeit auf höchstens 20 % einschätzte (vgl. E. 3.3.2). In den Akten findet sich kein ärztlicher Bericht, welcher der objektiven Einschätzung Dr. A.___s und der eigenen, subjektiven Angabe der Beschwerdeführerin widerspricht, dass es ihr seit Jahresanfang 2008 in psychiatrischer Hinsicht wesentlich besser geht.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ von einer wesentlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen ist und die Arbeitsfähigkeit psychisch bedingt als mittlerweile höchstens zu 20 % eingeschränkt ansieht. Die Beschwerdeführerin zeigte nur noch ein leicht depressives Zustandsbild, während im Jahre 2005 die Depression offenbar schwerwiegender Natur und von psychotischen Symptomen begleitet war (vgl. E. 3.1.1-2). Die nach wie vor vorhandenen krankheitsfremden Faktoren, welche das depressive Zustandsbild ungünstig reaktiv beeinflussen (vgl. E. 3.1.1; E. 3.3.1-2) und offenbar das zentrale Problem darstellen (vgl. E. 3.3.1-2), sind auf keine psychiatrische Erkrankung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zurückzuführen.
5.3
5.3.1 Dr. B.___ hielt die Beschwerdeführerin in seinem (Teil-)Gutachten vom 31. März 2008 aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht in Bezug auf die früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten dannzumal - seit Dezember 2002 - phasenweise, jedoch nicht immer, zu maximal 20 % eingeschränkt, während für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mässiggradig körperlich belastenden Arbeitsprofil keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Hinsichtlich einer leidensangepassten leichten Verweistätigkeit sei derzeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden (E. 3.3.1).
5.3.2 Das Gutachten von Dr. B.___ beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Es berücksichtigt insbesondere, dass von ihr die Bewegungen der Lendenwirbelsäule in allen Ebenen als ungefähr gleich schmerzhaft geschildert worden sind und in der segmentalen Funktionsprüfung keine deutliche Schmerzzunahme bei der Stressung der axialen Bewegungssegmente beziehungsweise Facettengelenke angegeben worden ist (E. 3.3.1). Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung des Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (E. 1.7) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Das Gutachten wird von der Beschwerdeführerin abgesehen von seinem Erstellungsdatum denn auch nicht bemängelt (vgl. Urk. 1). Der rund 2.5 Jahre ältere, mit entsprechenden aktuellen, objektiven Befunden begründete Bericht von Dr. H.___ und Dr. I.___ weicht von der Beurteilung seitens von Dr. B.___ bezüglich der Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit freilich nur insofern ab, als Dr. H.___ und Dr. I.___ leichte bis beginnend mittelschwere Tätigkeiten trotz lumbospondylogenem Schmerzsyndrom als theoretisch zu 100 % zumutbar erachten (vgl. E. 3.3.4). Demgemäss kann vorliegend mit Dr. B.___ davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit in orthopädischer Hinsicht nunmehr höchstens zu 20 %, und zwar nur in Bezug auf die früher ausgeübten Tätigkeiten eingeschränkt ist (vgl. E. 3.3.1).
5.4 Der ophtalmologische Bericht von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ (E. 3.3.4) ist nachvollziehbar objektiv begründet, so dass auf ihre Einschätzung der ophtalmologisch verbleibenden Arbeitsfähigkeit - 100 % in leidensangepasster Tätigkeit - abgestellt werden kann. Der Bericht von Dr. med. K.___, Assistenzärztin an der Augenpoliklinik des Spitals L.___, vom 13. Mai 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin enthält keine eigene Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 6/47).
5.5 Demnach kann auf das interdisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. A.___ abgestellt werden und ist mit den Gutachtern davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin rheumatologisch-psychiatrisch betrachtet in ihren früheren Tätigkeiten, soweit diese behinderungsangepasste leichte Tätigkeiten sind, sowie in allen anderen leidensangepassten leichten Tätigkeiten maximal zu 20 % arbeitsunfähig ist.
Da gemäss Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ aus augenärztlicher Sicht grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten gegeben ist, kann folglich insgesamt höchstens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angenommen werden. Leidensangepasst sind sämtliche Tätigkeiten, welche sowohl in rheumatologischer als auch in ophtalmologischer und psychiatrischer Hinsicht behinderungsangepasst sind, das heisst sich auf leicht- bis mässiggradig körperlich belastende Arbeiten beschränken, in einem wohltemperierten Raum stattfinden, wechselbelastend sind, kein repetitives Bewegen von Lasten schwerer als 10 kg erfordern, kein Stereosehen voraussetzen sowie keine Überkopfarbeiten verlangen. Für bisherige (Montage-)Arbeiten, die Überkopfarbeiten beinhalten, ist demgegenüber gestützt auf den Bericht von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dies gilt zumindest seit August 2010, dem Datum der ophtalmologischen Berichte von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___.
Zusammengefasst besteht somit seit mindestens August 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für bisherige (Montage-)Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten sowie eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche leidensangepassten Tätigkeiten, wie dies auch RAD-Arzt Dr. M.___ in seiner abschliessenden Gesamtschau angenommen hat (vgl. E. 3.3.6).
6. Die von der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte (siehe Urk. 2 S. 2; Urk. 6/79; Urk. 6/80/5), welche zu einem Invaliditätsgrad von insgesamt rund 23 % führen (Urk. 2 S. 2), werden von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (vgl. Urk. 1) und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht per 1. April 2011 aufgehoben. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).