IV.2011.00295

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 19. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1959, reiste im Jahre 1993 aus Serbien in die Schweiz ein (Urk. 9/4/4). Vom 15. Mai 1995 bis 31. Juli 2007 (letzter effektiver Arbeitstag: 11. Oktober 2006) arbeitete sie für die Y.___ als Zimmermädchen in einem Hotel (Urk. 9/4/7, Urk. 9/9, Urk. 9/20/11). Am 11. Oktober 2006 erlitt die Versicherte bei einem Sturz von einer Leiter eine Rippenserienfraktur (Urk. 9/10). Die zuständige Unfallversicherung, AXA Winterthur, trat  auf den Schaden ein und gewährte Taggeld und Heilbehandlung bis zu deren Einstellung per 8. November 2007 (Verfügung vom 8. März 2008, Urk. 9/11/37) Am 23. Mai 2008 liess sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 9/3-4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und holte die Akten der AXA Winterthur ein (Urk. 9/11/1-147). Am 16. April 2009 teilte sie der Versicherten mit, dass eine ambulante medizinische (orthopädisch-psychiatrische) Abklärung durch die MEDAS Z.___ notwendig sei (Urk. 9/17). Das Z.___ erstattete sein Gutachten am 23. Juni 2009 (nachfolgend Z.___-Gutachten, Urk. 9/20). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2009 kündigte die IV-Stelle X.___ an, sie werde ihr Leistungsbegehren abweisen. Zur Begründung verwies sie auf das Z.___-Gutachten vom 23. Juni 2009, wonach keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 9/28). Dagegen erhob X.___ am 22. Januar 2010 durch Rechtsanwalt Dr. A.___ Einwände (Urk. 9/36). Die IV-Stelle zog darauf den Arztbericht von Dr. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 24. März 2010 (Urk. 9/38), den bei der IV-Stelle am 12. April 2010 eingegangenen Arztbericht von Prof. Dr. med. I.___, Anästhesiologie FMH, Spital C.___ (Urk. 9/39) und den Arztbericht von Dr. med. J.___, Psychiatrie/Psychotherapie (Urk. 9/52), bei. Sie nahm ferner die Stellungnahme der Z.___-Gutachter zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht vom 10. November 2010 zu den Akten (Urk. 9/54). Am 24. Februar 2011 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens von X.___ (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ mit beim Gericht am 21. März 2011 eingegangener Eingabe Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2011 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 23. März 2011 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 7. April 2011 angesetzt, um die Beschwerde zu ergänzen (Urk. 3), welcher Aufforderung sie mit Eingabe vom 5. April 2011 nachkam und nunmehr beantragte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 5 S. 1, unter Beilage von Urk. 6/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-60), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 24. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie leide noch heute an den Folgen des im Jahre 2006 erlittenen Unfalls. Ferner bestünden starke Schmerzen im Brustbein, und sie habe Angst zu ersticken. Als weitere Leiden gab sie Migräne mit Aura, arterielle Hypertonie, Eisenmangel und Kraftlosigkeit an. Sie sei wegen Depressionen in Behandlung. Die Ärzte des C.___, der Klinik D.___, der Klinik E.___ und weitere Ärzte hätten festgestellt, dass sie ernsthaft krank und kaum arbeitsfähig sei (Urk. 5 S. 2).
1.3     Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die im Einwandverfahren erfolgten medizinischen Abklärungen im Ergebnis mit dem vorangegangenen fachmedizinischen MEDAS-Gutachten übereinstimmen würden (Urk. 8).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2         Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5     Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange „nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit“ der Expertise sprechen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Ferner ist zu berücksichtigen, dass einer Begutachtung durch eine MEDAS die rechtlich determinierten versicherungsmedizinischen Vorgaben zugrunde liegen. Dergestalt sind die Schlussfolgerungen der MEDAS-Expertisen auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnitten, was ihnen hinsichtlich der Beweiskraft oft einen entscheidenden Vorteil gegenüber (abweichenden) Berichten aus therapeutischen Zusammenhängen verschafft (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Das gilt auch für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten (Urteil des Bundesgerichts 9C_864/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 3, mit Hinweis auf das Urteil I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4).

3.      
3.1     Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2     Die bis zur Begutachtung durch die Z.___-Gutachter aufliegenden Arztberichte werden in deren Expertise zusammengefasst (Urk. 7/20/4-6), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergeben werden.
3.3
3.3.1   Am Z.___-Gutachten vom 23. Juni 2009 waren die Dres. med. F.___, medizinische Verantwortung, G.___, Facharzt für Orthopädie, und H.___, Facharzt für Psychiatrie, beteiligt (Urk. 9/20/20). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten und die von den Z.___-Gutachtern eingeholten Unterlagen sowie die persönliche Befragung und klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2009 gelangten die Gutachter zum Schluss, dass keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gegeben sind (S. 12). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie (1) eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.3), (2) einen Status nach Rippenserienfrakturen anlässlich einer Sturzverletzung vom 11. Oktober 2006 ohne orthopädisch-klinisch/bildgebend erkennbare Folgen, (3) anamnestisch: Migräne, (4) anamnestisch: Bluthochdruck sowie (5) einen Status nach Venenoperation beider Beine ohne Folgen, blande persistierende Varicosis (S. 12-13).
3.3.2   Der Zusammenfassung ihres Hauptgutachtens (Fachgebiet Orthopädie) ist zu entnehmen, dass im Rahmen der aktuellen orthopädischen Abklärung die Beweglichkeit der Wirbelsäule uneingeschränkt sei. Die Rumpfmuskulatur zeige ein erhebliches globales Defizit. Auffällig sei ein lebhafter Berührungs- und Palpationsschmerz der Region diffus über dem distalen rechten vorderen, lateralen und dorsalen Thoraxbereich, eine pathologische Resistenz lasse sich nicht palpieren. Der Auskultationsbefund der Lunge sei unauffällig. Aus rein orthopädisch-morphologischer Sicht seien weder Folgen des Ereignisses vom 11. Oktober 2006 erkennbar, noch könnten anderweitige pathomorphologische Schäden am Bewegungsapparat als Erklärung der von der Beschwerdeführerin intensiv mitgeteilten Beschwerden festgestellt werden. Im Rahmen der aktuellen röntgenologischen Abklärung der Brustwirbelsäule (BWS) sowie des Thorax hätten sich ebenfalls keine verwertbaren pathologischen Korrelate gefunden (S. 11).
3.3.3   In psychiatrischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, es fänden sich keine fachspezifischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ attestierte eine somatoforme Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. In der Untersuchungssituation seien von der Beschwerdeführerin verschiedene Symptome dargeboten worden, welche mit der Verhaltensbeobachtung und dem Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht konsistent erschienen. Auch der Leidensdruck sei nicht konstant und nachfühlbar. Die geringe Aktivität und der bescheidene Anspruch der Beschwerdeführerin in Bezug auf ärztliche Inanspruchnahme - die psychiatrische Behandlung beispielsweise sei erst vor wenigen Wochen aufgenommen worden - sprächen insgesamt gegen eine stärkere Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und für eine eingeschränkte Konsistenz. Die Einordnung des beschriebenen Zustandsbildes in die Diagnosegruppe der sogenannten somatoformen Störungen sei daher schwierig, zumal zusätzliche dissoziative Symptome bestünden. Die dramatisierende Darstellung ihrer Körperbefindlichkeiten ohne nachvollziehbare emotionale Merkmale und Modulierbarkeit der geklagten Beschwerden würden dies bestätigen (S. 12).
3.3.4   Nach Auffassung der Z.___-Gutachter kann die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel uneingeschränkt wieder aufnehmen. Retrospektiv sei nach Ablauf von maximal sechs Monaten nach dem Unfallereignis vom 11. Oktober 2006 von einer vollständigen Konsolidierung und Ausheilung der Rippenfrakturen auszugehen (S. 14). Die Beschwerdeführerin sei auch in allen altersassoziierten alternativen Verweisungstätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 15).
3.4    
3.4.1   Im Einwandverfahren holte die Beschwerdegegnerin die folgenden Arztberichte bzw. Stellungnahmen ein:
3.4.2   Gemäss dem Arztbericht der Hausärztin, Dr. B.___, vom 24. März 2010 leidet die Beschwerdeführerin an folgenden Beschwerden (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit): (1) chronisches Schmerzsyndrom rechte Thoraxhälfte, (2) zyklusabhängige Migräne mit Aura, (3) chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom, (4) Depression (Urk. 9/38/1). Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine seit 11. Oktober 2006 bestehende dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/38/2).
3.4.3   Im bei der IV-Stelle am 12. April 2010 eingegangenen Arztbericht diagnostiziert Prof. I.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und eine Adipositas (Urk. 9/39/1). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/39/3 Ziff. 1.10 und Urk. 9/39/4 Ziff. 1.7).
3.4.4   Die Psychiaterin Dr. J.___, welche die Beschwerdeführerin seit 16. April 2010 behandelt, nannte im Arztbericht vom 30. September 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit März 2010 bestehende depressive Episode ohne psychotisches Syndrom (ICD-10: F32.2) und eine somatoforme Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) nach Rippenserienfraktur rechts anlässlich einer Sturzverletzung im Oktober 2006 (Urk. 9/52/1). Als sich die Beschwerdeführerin bei ihr vorgestellt habe, habe sich, so Dr. J.___, ein Bild einer schweren Depression mit Interesse- und Lustlosigkeit, massiven Schlafstörungen, Morgentief mit teilweise agitiertem Bild, Gewichtszunahme, negativer und pessimistischer Zukunftsperspektive mit Suizidgedanken sowie Gefühlen von Wertlosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Verminderung der Energie gezeigt. Es sei noch nicht gelungen, den Fokus von den Schmerzen wegzulenken (Urk. 9/52/2). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Wäscherei bestehe seit dem 16. April 2010 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführerin sei aktuell auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich (Urk. 9/52/3).
3.4.5   Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2010 (Urk. 9/53) hielten die Z.___-Gutachter mit Stellungnahme vom 10. November 2010 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht an den Schlussfolgerungen ihrer Begutachtung fest und wiesen unter anderem darauf hin, dass bei der Diagnose einer schweren depressiven Episode die Krankheitssymptome (die von Dr. J.___ vorgenommene Klassifizierung nach ICD-10 würde gemäss den Z.___-Gutachtern einer solchen Erkrankung entsprechen, Urk. 9/54/1) viel ausgeprägter und schwerwiegender sein müssten als das im psychiatrischen Befund von Dr. J.___ (Bericht vom 30. September 2010, E.3.4.4) dokumentiert worden sei. Gemäss der von Dr. J.___ genannten Diagnose nach ICD-10 wäre es für die Beschwerdeführerin kaum möglich gewesen, weiter ihren sozialen, häuslichen und beruflichen Aktivitäten nachzugehen, allenfalls wären diese Aktivitäten in einem sehr begrenzten Rahmen möglich gewesen (Urk. 9/54/2).

4.      
4.1     Das Z.___-Gutachten vom 23. Juni 2003 beruht auf den erforderlichen orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen. Es wurden ein vollständiger (internistischer und orthopädischer) Status erhoben, bildgebende, namentlich der BWS und des Thorax, Abklärungen und eine psychiatrische Untersuchung durchgeführt (Urk. 9/20/9-11, Urk. 9/20/21-24). Auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Atembeschwerden waren den Gutachtern bekannt. Der bei der Begutachtung erhobene Auskultationsbefund der Lunge war jedoch unauffällig (Urk. 9/20/11). Das Z.___-Gutachten ist für die Beantwortung der gestellten Fragen damit umfassend. Die Experten berücksichtigten die geklagten Beschwerden (insbes. Urk. 9/20/6, Urk. 9/20/21), erstellten ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten und nahmen auch eine Würdigung der bestehenden Arztberichte vor (Urk. 9/20/4-6, Urk. 9/20/14). Die Ausführungen der Z.___-Gutachter sind schlüssig und überzeugend, womit ihrer Expertise vom 23. Juni 2003 voller Beweiswert zukommt. Die Einwände der Beschwerdeführerin, die Z.___-Gutachter hätten sich kaum mit ihrem gesundheitlichen Zustand befasst, und es sei ihr nicht erlaubt worden, ausführlich über ihre Beschwerden zu sprechen (Urk. 5 S. 1), erweisen sich als offensichtlich haltlos. Mit den Z.___-Gutachtern ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel als auch in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.3.4).
4.2     Auch Prof. I.___ ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.4.3). Einzig deren Hausärztin Dr. B.___ und die behandelnde Psychiaterin Dr. J.___ gehen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (E. 3.4.2 und E. 3.4.4). Arztberichte behandelnder Ärzte sind nach gefestigter Rechtsprechung (E. 2.5) mit Zurückhaltung zu würdigen. Zudem erweisen sich die Berichte von Dr. B.___ und Dr. J.___ auch aufgrund der folgenden Überlegungen als nicht aussagekräftig: Die Z.___-Gutachter bemängeln in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2010, dass die Darstellung des psychopathologischen Befundes von Dr. J.___ auffallend von der diagnostischen Einschätzung einer schweren depressiven Episode abweiche. Denn bei der Begutachtung im Z.___ am 2. Juni 2009, habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt reproduzierbar depressiv oder ängstlich gewirkt, sie habe sich dabei sehr selbstbewusst gezeigt, sei bestimmt aufgetreten und habe gut durchsetzungsfähig gewirkt (Urk. 9/54/2). Mit Blick auf die bei der Z.___-Begutachtung erhobenen Befunde (vgl. Urk. 9/20/24) ist dieser Standpunkt nachvollziehbar und überzeugend. Die Z.___-Gutachter machten überdies geltend im Bericht von Dr. J.___ lasse sich auch die Chronologie der erhobenen Befunde nicht erkennen (unterschiedliche Datenangaben), und im aktuellen Befund würden offensichtlich auch früher gemachte anamnestische Angaben und Befunde der Beschwerdeführerin einfliessen, so dass die aktuell bestehende Residualsymptomatik aus diesem Bericht nicht erkennbar werde. Die Angaben von Dr. J.___ seien nicht aktuell genug, um den gegenwärtigen Zustand der Beschwerdeführerin zu erfassen (Urk. 9/54/2). Was schliesslich den Bericht von Dr. B.___ vom 24. März 2010 betrifft, ist dieser wenig aussagekräftig. Als ärztlichen Befund gibt sie lediglich ein „generalisiertes Schmerzsyndrom sich ausweitend“ an und die Prognose ist „ungünstig“ (Urk. 9/38/2). Ferner sind die von Dr. B.___ gemachten Angaben widersprüchlich. Einerseits attestiert sie der Beschwerdeführerin eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit, anderseits geht sie davon aus, es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. Zeitpunkt und Umfang der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit seien nach Besserung der Beschwerden der Beschwerdeführerin zu bestimmen (Urk. 9/38/2-3). Die Beurteilungen der Hausärztin Dr. B.___ und diejenige der behandelnden Psychiaterin Dr. J.___ überzeugen nicht und vermögen auch die Schlüssigkeit der Z.___-Expertise nicht in Frage zu stellen.
4.3         Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel wie auch in altersassoziierten alternativen Verweisungstätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist, womit kein Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin besteht. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).